Welche Rechtsquellen gibt es?
Formelle Gesetze
nationales Gesetzgebungsverfahren (Art.105 GG) • EU-Verordnungen, Art. 288 AEUV (Unterschied zu EU-Richtlinien )
DBA
Rechtsverordnung: Art. 80 GG (Bsp.:EStDV)
Verwaltungsvorschriften Richtlinien, Erlasse, Verwaltungsgrundsätze, Verfügungen Arbeitshilfe für Beamte Gleichmäßige Rechtsanwendung Selbstbindung der Verwaltung
Prinzipien der Steuergerechtigkeit
Leistungsfähigkeitsprinzip(Nettoprinzip)
Bedürfnisprinzip
Praktikabilitätsprinzip
Gleichmäßigkeitsprinzip
Begriff der Methodenlehre
Wissenschaftliche Methode
Reflexion einer Wissenschaft auf ihr eigenes Vorgehen, auf die Denkweise und die Erkenntnismittel, deren sie sich bedient
Interpretation der Rechtsnormen und
Weiterentwicklung des Rechts bei Lücken
Methodenlehre nicht gesetzlich geregelt
Ziel der Methodenlehre - Falllösung auf 2 alternativen Wegen:
1. Lösung eines konkreten Falls unmittelbar nach konkreter Rechtsnorm
2. Wird keine konkrete Rechtsnorm gefunden,so gibt es 3 Lösungsansätze:
intra legem (Auslegung)
praeter legem (z.B. Analogie)
contra legem (bewusste Nichtanwendung)
Arbeitsschritte der Methodenlehre
Arbeitsschritte
Sachverhaltsermittlung
Suche nach Rechtsnormen
Subsumtion
Feststellung der Rechtsfolge
Arbeitsschritte sind nacheinander abzuarbeiten, aber auch Verzahnung (Rechtsfolge und Sachverhalt)
Nenne die 4. Schritte der Rechtsanwendung
Objektive und subjektive TB-Merkmale
§ 88 AO (Untersuchungsgrundsatz)
Alternative, additive und negative TB-Merkmale
Direkter Beweis und Indizien beweis, § 92 AO
(Beweismittel)
Herausarbeiten des rechtlichrelevanten
Bereichs aus großer Vielzahl von Tatsachen
Herausarbeiten mit Blick auf die Rechtsfolge
(Pendeln zwischen SV und Rechtsfolge)
Welche Erleichterungen gibt es bei der Sachverhaltsermittlung
Fiktion: Unwiderlegbare Unterstellung einer nicht vorhandenen oder nur schwer beweisbaren Tatsache
Vermutung: Annahme eines SV, Beweis des Gegenteils aber möglich
Typisierung: durch Gesetz, Verwaltung oder Rechtsprechung
Welche Typisierung gibt es bei der Sachverhaltsermittlung
Gesetz(Norm legt Sachverhalt zugrunde, der nicht oder nicht zwingend vorliegt, ähnlich Fiktion)
Verwaltung (Richtlinien, Praktikabilitätder Rechtsanwendung, keine Bindung der Gerichte, aber von Gerichten akzeptiert, wenn Gesetz zutreffend ausgelegt ist)
Rechtsprechung (Abgrenzung privater und beruflicher Aufwand, Beweis des Gegenteils ist zulässig)
Aufbau der einzelnen Normen Tatbestandsmerkmale (additiv oder alternativ),
Gebot oder Unterlassen, Wegfall eines Anspruchs, Legaldefinition
Zusammenwirken von mehreren Normen Grundtatbestandsnorm mit angestrebter Rechtsfolge, Ergänzungsnormen, Gegennorm als Ausnahme,
Verweisung zur Vermeidung von Wiederholungen
Was ist Subsumtion und nenne zwei Stile
Subsumtion ist Prüfung, ob ein bestimmter Lebenssachverhalt die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm erfüllt:
Gutachtenstil und Urteilsstil
Keine „Sachverhaltsquetschen“ (Abgrenzungzur Gestaltungsberatung)
Schwerpunkt bei zweifelhaften TB-Merkmalen setzen
Konkretisierungausfüllungsbedürftiger (unbestimmter) Rechtsbegriffe
Arten der Rechtsfortbildung
Intralegem: innerhalb des Gesetzes durch Auslegung
Praeterlegem: Gesetz hat Lücke, die im Wege der Rechtsfortbildung (Bsp.: Analogie) geschlossen wird
Contralegem: Gesetz stimmt mit höherrangigem Recht nicht überein
Auslegung (intra legem)
Wortbedeutung hängt oft vom Kontext (objektiv) und dem Empfängerhorizont (subjektiv) ab, besonders deutlich wird dies bei Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen
Auslegung heißt, unter verschiedenen möglichen, vom Gesetzeswortlaut gedeckten Bedeutungen, die richtige und maßgebliche zu wählen
Auslegung wird in Literatur, Rechtsprechung und Verwaltung betrieben
Norm muss auslegungsbedürftig sein, ansonsten ist Auslegung unzulässig
Ziel der Auslegung ist, dass sich die Norm widerspruchsfrei in das Gesamtsystem höherer und gleichartiger Normen einfügt und dadurch eine möglichst gerechte Lösung erreicht wird.
• Auslegungsmethoden grammatikalisch
historisch logisch-systematisch verfassungs-/EU-konforme teleologisch wirtschaftliche Betrachtungsweise
Grammatikalische Auslegung
Ausgangspunkte: Wortsinn und Grammatik
Legaldefinitionen sind gesetzliche Auslegungsregeln
Begriffe nach allg. Sprachgebrauch auslegen: Begriffskern (keine Zweifel ob Sachverhalt erfasst wird oder nicht) und Begriffshof (zweifelhafter Bereich)
Möglicher Wortsinn bildet bei mehrdeutigen Wörtern Grenze der Auslegung
Gleicher Begriff in gleichem Gesetz hat oft gleiche Bedeutung
Gleicher Begriff in verschiedenen Gesetzen kann verschiedene Bedeutung haben
Historische Auslegung
Was hat Gesetzgeber gedacht?
Entstehungsgeschichte und Zweck des
Gesetzes
Quellen: Präambel,Gesetzesentwürfe (Referenten- und Regierungsentwürfe), Stellungnahmen im Parlament
Logisch-systematische Auslegung
Einordnung der anzuwendenden Norm in die Systematik des Einzelgesetzes.
Schluss vom Bedeutungszusammenhang auf Inhalt der Norm (In welchem Abschnitt steht die Norm).
Einordnung der anzuwendenden Norm in gesamte Rechtsordnung (Verfassungskonforme und EU- konforme Auslegung).
Verfassungs-/EU-konforme Auslegung
Norm ist so zu interpretieren, dass sie mit höherrangigem Recht nicht in Widerspruch steht.
Ist verfassungskonforme Auslegung nicht möglich, so ist Norm verfassungswidrig (Art. 100 GG Normenkontrollverfahren)
Ebenso EU-Recht Art. 288 AEUV (Richtlinien, Verordnungen)
Teleologische Auslegung
Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm
Gesetzeszwecke:
Steuererhebung,
soziale Zwecke,
Verfahrensökonomie,
Wirtschaftslenkung,
ökologische Zwecke
Nicht historischer Zweck sondern gegenwärtiger Zweck (zeitgemäße Auslegung)
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§§ 39 bis 42 AO
Ausgangspunkt für die Beurteilung eines SV ist die zivilrechtliche Gestaltung.
Steuerlich soll es aber nicht nur auf die bloße Gestaltung ankommen, sondern auf den wirtschaftlichen Sinn von Vorgängen und Vereinbarungen
Wirtschaftliche Betrachtungsweis
§ 39 AO Zurechnung von WG
§40 AO Gesetz-und sittenwidriges Tun
§ 41 AO Unwirksame Rechtsgeschäfte
§42 AO Gestaltungsmissbrauch
Verhältnis der Auslegungsmethoden
• Methoden ergänzen sich gegenseitig
• Keine feste Reihenfolge oder Wertigkeit
• Gleiches Ergebnis von verschiedenen Methoden bestätigt Normauslegung
• Verschiedene Ergebnisse sind wertend gegeneinander abzuwägen
Rechtsfortbildung: Ergänzung (praeter legem) (Grundlagen)
Auslegung bewegt sich im Rahmen des möglichen Wortsinns, ergänzende Rechtsfortbildung setzt eine Lücke im Gesetz voraus, die im Wege der Rechtsergänzung geschlossen wird
Lebenssachverhalt wird im Gesetz nicht geregelt
Rechtsfortbildung / Was sind Gründe für Regelungslücken
Gründe für Regelungslücken
Gesetzgeber wollte SV nicht regeln
Gesetzgeber hat existenten SV
übersehen
Gesetzgeber hat SV nicht sehen können,
weil er neu aufgetreten ist
NichtjedesSchweigendesGesetzgebersist eine ausfüllungsbedürftige Lücke
EineLückeliegtnurvorbeiplanwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes
Thema Ergänzung; Was sind Mehtoden der Lückenschließung
Analogie
Umkehrschluss
Erstrechtschluss
Teleologische Extension
Teleologische Reduktion
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Rechtsfortbildung aus Verfassung
Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung
Rechtsfortbildung durch Verwaltung
Erklären sie eine Anlaogie
Analogie ist gebräuchlichste Form der Lücken schließung
Bei Analogie wird Rechtsfolge eines im Gesetz geregelten Tatbestandes A auf einen nicht geregelten Tatbestand B übertragen, der dem Tatbestand A vergleichbar ist.
Analogie dient der Realisierung des Gleichbehandlungsgebots
Gesetz wendet Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen manchmal ausdrücklich analog an
Welche drei Bestandteile setzt die Analogie voraus:
1. Gesetzeslücke (SV wird im Gesetz nicht geregelt)
2. Anderer SV ist im Gesetz geregelt
3. Beide SV stimmen in den wesentlichen Merkmalen überein und sollen daher gleich behandelt werden.
Analogie zu Lasten des Stpfl.
Im formellen Steuerrecht zulässig
Im materiellen Steuerrecht grundsätzlich unzulässig
(keine Schaffung neuer steuerbegründender SV)
Ausnahmen:
§ 42 AO als gesetzliche Form der steuerbegründenden Analogie (Ersetzung der unangemessenen durch eine angemessene Gestaltung)
Rechtsprechung im Ergebnis manchmal steuerverschärfend
Was ist ein Umkehrschluss?
argumentum e contrario
Weil der Sachverhalt nicht von der Norm erfasstwird, soll auch die Rechtsfolge der Norm nicht auf ihn angewendet werden
Also keine Lücke im Recht
Also keine Analogie
Was sind Erstrechtschlüsse
Argumentum a maiore ad minus oder Argumentum a minore ad maius
Die für einen bestimmten SV vorgesehene Rechtsfolge wird auf einen ähnlichen SV angewandt, weil der Gesetzeszweck auf diesen noch stärker zutrifft als auf den geregelten Fall.
Was ist eine Teleologische Extension?
Gesetzeswortlaut ist zu eng, es besteht einWiderspruch zwischen Wortlaut und Gesetzeszweck
Norm soll also Sachverhalt regeln, der vom Wortlaut der Norm her nicht von dieser geregelt wird
Unterschied zu Analogie: hier derselbe Sachverhalt, bei Analogie 2 ähnliche
Sachverhalte
Was ist ein Beispiel für eine Theologische Extension?
Was ist eine Teleologische Reduktion?
Gegenstück zu teleologischer Extension
Gesetzeswortlaut ist zu weit, Regelungsinhalt
soll entgegen dem Wortlaut eingeschränkt
werden.
Beispiel für eine theologische Reduktion
Allgemeine Rechtsgrundsätze finden ihren Niederschlag in vielen Einzelnormen, aus denen sie extrahiert werden können.
Allgemeine Rechtsgrundsätze sind grundsätzliche Wertvorstellungen des Gesetzgebers, die in Einzelgesetzen deutlich werden
Unterschied zu Analogie, wo auf bestimmte einzelne Norm Bezug genommen wird, nicht auf Rechtsgedanken hinter mehreren Normen.
Verfassungsprinzipien
sind auch im Steuerrecht zu beachten! -> Bitte beispiel nennen
Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung: Rechtsprechung hat immer wieder Rechtsinstitute
geschaffen, die im Gesetz nicht vorgesehen
waren: die sind?
Verbindliche Zusage ist 1977 erstmals in
§§ 204 ff AO geregelt worden
Tatsächliche Verständigung hat BFH 1985 entwickelt (AEAO zu § 88 und zu § 201;BMF-Schreiben vom 30.07.2008 und vom 15.04.2019)
Rechtsfortbildung durch Verwaltung:
Verwaltung hat immer wieder Rechtsinstitute
waren:
Advance Pricing Agreement (APA)
(BMF – Schreiben vom 05.10.2006 Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen)
• § 89a AO (Vorabverständigungsverfahren)
Rechtsfortbildung contra legem
Regelung des Gesetzgebers wird bewusst
missachtet
Kommt nur vor bei verfassungswidrigen
Gesetzen (Normenkontrolle nach Art.100 GG)
BVerfG erklärt Norm für nichtig oder gibt dem
Gesetzgeber die Möglichkeit, bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt eine verfassungskonforme Norm zu schaffen. Schafft er dies nicht, wird weitergeltende alte Norm kassiert.
Normenkonkurrenz: Was ist eine Kumulative Anwendung
Führen Normen mit verschiedenen TB-voraussetzungen zu identischen Rechtsfolgen können sie grundsätzlich kumulativ angewendet werden
Bei mehreren Besteuerungstatbeständen nur, wenn sie sich nicht auf die selbe Steuer beziehen (Unzulässig, wenn 2 Tatbestände Einkommensteuer auslösen, aber zulässig, wenn 2 Tatbestände ESt bzw. GewSt auslösen)
Normenkonkurrenz: Was ist eine Gesetzeshierarchie?
höherrangiges Recht geht rangniedrigerem vor,
Art. 31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht
EU-Recht hat Vorrang gegenüber nationalen
Gesetzen
Internationale Verträge (z.B. DBA), die nationales Recht geworden sind, gehen Steuergesetzen vor, § 2 AO aber BVerfG v.
15.12.2015 2 BvL 1/12
Normenkonkurrenz: wie ist die zeitliche Abfolge?
Neue Gesetze haben Vorrang vor älteren
Regelmäßig wird Tag des In-Kraft-Tretens im
Gesetz bestimmt
Wenn nicht im Gesetz geregelt, so am 14. Tag
nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, Art. 82
Abs. 2 GG
Normenkonkurrenz: Spezialgesetz udn Subsidiarität
Spezielle Regelungen gehen allgemeinen
Regelungen vor, da sie auf den zu regelnden SV
passgenau zugeschnitten sind.
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