Wichtige Vermögensdelikte im Überblick
Schaubild: Zueignungsabsicht (§ 242 StGB)
Die Systematik der §§ 242- 244a StGB
Technik der Regelbeispiele
Objektwechsel beim Diebstahl
Für den Diebstahlsvorsatz ist die Konkretisierung der Tätervorstellung auf bestimmte Objekte aber unerheblich. Sogar dann, wenn der Täter eine bestimmte Sache stehlen will, seinen Diebstahlswillen im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsobjektes verengt, erweitert oder sonst ändert, bleibt der Diebstahlsvorsatz derselbe und es bleibt die Diebstahlstat insgesamt dieselbe.
Die Beurteilung ändert sich, wenn der Täter seine ursprüngliche diebische Absicht vollständig aufgegeben hat und sich erst dann erneut entschließt, etwas anderes als ursprünglich geplant zu stehlen. In einem solchen Fall wirkt die zwischenzeitliche Aufgabe des Tatentschlusses als Zäsur und der Täter ist dann nicht mehr zur Ausführung desselben, später an einem anderen Tatobjekt vollendeten Diebstahls z.B. eingestiegen.
Wird ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 243 StGB ausgeschlossen, weil der Täter am Ende nur ein Tatobjekt unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze von ca. 25€ entwendet? Zweifelhaft ist, ob sich allein deswegen die Tat auf eine geringwertige Sache “bezog”.
Nach heute ganz h.M. wird dieses Merkmal nur dann erfüllt, wenn sich die Tat sowohl objektiv als auch subjektiv auf einen geringwertigen Gegenstand bezog. Das bedeutet: Wollte der Täter ursprünglich einen hochwertigen Gegenstand entwenden, so bezog sich schon subjektiv die Tat nicht auf eine geringwertige Sache. Der Täter kann dann den für dieselbe Tat einmal verwirklichten erschwerenden Umstand nicht dadurch wieder rückwirkend beseitigen, dass er nur eine geringwertige Sache entwendet. Wegen der Einheitlichkeit des Diebstahlswillens bezieht sich die Tat insgesamt nicht auf eine geringwertige Sache. Gegeben ist dann ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall.
Abgrenzung Diebstahl/ Betrug
Abgrenzung Diebstahl/ Betrug im Zwei- und Drei-Personen Verhältnis:
individueller Vermögensschaden beim Betrug
Es muss grds. zu einem Vermögensschaden gekommen sein, welcher sich nach objektiv-individuellen Kriterien bemisst.
Teilweise sind objektiv die Verpflichtung und die Gegenleistung ausgeglichen, zB beim Erschleichen eines Aboabschlusses, bei dem das Abo aber einen Normalpreis hat, also marktüblich war. Dann könnte es aber immer noch ein individueller Schaden vorliegen.
Ein individueller Vermögensschaden ist regelmäßig dann anzunehmen,
wenn der Verletzte die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann,
wenn der Erwerber durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder
infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- und Lebensführung unerlässlich sind.
Zuletzt geändertvor 3 Tagen