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Strafrecht BT I/ Vermögensdelikte Wissen

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von Ann-kathrin L.

Objektwechsel beim Diebstahl

Für den Diebstahlsvorsatz ist die Konkretisierung der Tätervorstellung auf bestimmte Objekte aber unerheblich. Sogar dann, wenn der Täter eine bestimmte Sache stehlen will, seinen Diebstahlswillen im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsobjektes verengt, erweitert oder sonst ändert, bleibt der Diebstahlsvorsatz derselbe und es bleibt die Diebstahlstat insgesamt dieselbe.

Die Beurteilung ändert sich, wenn der Täter seine ursprüngliche diebische Absicht vollständig aufgegeben hat und sich erst dann erneut entschließt, etwas anderes als ursprünglich geplant zu stehlen. In einem solchen Fall wirkt die zwischenzeitliche Aufgabe des Tatentschlusses als Zäsur und der Täter ist dann nicht mehr zur Ausführung desselben, später an einem anderen Tatobjekt vollendeten Diebstahls z.B. eingestiegen.

Wird ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 243 StGB ausgeschlossen, weil der Täter am Ende nur ein Tatobjekt unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze von ca. 25€ entwendet? Zweifelhaft ist, ob sich allein deswegen die Tat auf eine geringwertige Sache “bezog”.

Nach heute ganz h.M. wird dieses Merkmal nur dann erfüllt, wenn sich die Tat sowohl objektiv als auch subjektiv auf einen geringwertigen Gegenstand bezog. Das bedeutet: Wollte der Täter ursprünglich einen hochwertigen Gegenstand entwenden, so bezog sich schon subjektiv die Tat nicht auf eine geringwertige Sache. Der Täter kann dann den für dieselbe Tat einmal verwirklichten erschwerenden Umstand nicht dadurch wieder rückwirkend beseitigen, dass er nur eine geringwertige Sache entwendet. Wegen der Einheitlichkeit des Diebstahlswillens bezieht sich die Tat insgesamt nicht auf eine geringwertige Sache. Gegeben ist dann ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall.

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Ann-kathrin L.

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