Was zeichnet einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus?
Voraussetzung:
Nachweis über besondere Sachkunde, Eignung, Vertrauenswürdigkeit und Objektivität
Bestellung und Vereidigung einer Bestellungskörperschaft
Pflicht zur Gutachtenerstellung
Schweigepflicht
Überwachung
Wie erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen?
Bezeichnung: „öffentlicher und vereidigter Sachverständiger“
Rundstempel
Ausweis mit Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet
Anforderungen an Sachverständige
Persönlich
Fachlich
Persönlich:
Zuverlässigkeit und Eignung
Leistungen sind in eigener Person zu erbringen
Haftpflichtversicherung
Erstellung unparteiischer Gutachten
Befreiung der Weisungsgebundenheit
Befangenheitserklärung
Fachlich:
Abgeschlossenes Studium
Besondere Fachkunde
Regelmäßige Fortbildungen
Gerätetechnische Mindestausstattung
Mindestalter 30 Jahre
Höchstalter 68 Jahre
Schiedsgutachter
Erstellung von Schiedsgutachten
im Auftrag zweier Parteien --> erklären das Gutachten als verbindlich
beurteilt nur die Sachlage
nimmt keine Stellung zu Rechtsfolgen, be- und entlastet keine Partei
Grundlage ist ein Werkvertrag
Parteien haften gesamtschuldnerisch --> Gebührenhaftung an das Gericht
Vergütung durch das Gericht nach Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)
In welchen Fällen ist das Schiedsgutachten nicht mehr verbindlich?
offensichtliches Falschgutachten
Vorwurf der Befangenheit
Strafprozess
Ziel: Schuld- und Strafmaßerstellung von beweisbaren Straftaten
Amtsermittlung maßgebend für Strafprozess
Gutachten zur Erforschung von Sachverhalten, mündliche Erstattung!
Sachverständige ist Zeuge (Darstellung der Ergebnisse) und Beweismittel (Vortrag von Schlussfolgerungen)
Aufbau des Gerichtsgutachtens
Deckblatt mit Datum, Sachgebiet der Bestellung oder bestellende Instanz
Inhaltsverzeichnis
Beschreibung des Auftrags mit Beschreibung der Sachverhalte, Wiederholung des Beweisthemas,
Erläuterung wichtiger Erfahrungssätze, Anknüpfungstatsachen, gerichtlicher Weisungen und Wegs zur Problemlösung
verwendete Unterlagen, Seitenzahl der Gerichtsakte, Datum des letzten Nachtrags, Literatur, Informationsquellen, Tätigkeit von Hilfskräften
Feststellungen und Schlussfolgerungen
Zusammenfassung
Anlagen
Privatgutachten Vetrag
Angebot: Rechtsgeschäft zwischen 2 oder mehreren Personen, durch das durch übereinstimmende Willenserklärungen ein bestimmter rechtlicher Erfolg herbeigeführt werden soll (Angebot und Annahme)
Ablauf: Angebot, Auftragsklärung, Vorbereitung, Planung der Sachverhaltsermittlung, Sachverhaltsermittlung / Ortstermin, Gutachten
Annahme eines geänderten Angebotes gilt als Ablehnung des ursprünglichen verbunden mit neuem Antrag (§ 150 BGB)
Gültigkeitsdauer (§146 BGB)
mündlich: sofort
schriftlich: mit beliebiger Frist, Briefzustellung 1 Woche
Vertragsgrundlagen:
Gestaltungsfreiheit
Formfreiheit
Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht
Inhalt: Pflichten, Honorar, Haftungsbeschränkung, Anzahlung
Eigenschaften eines Gutachtens
fachliche Beurteilung eines in sich geschlossenen Sachverhaltes
ergebnisorientiert
objektiv
unparteiisch
unabhängig
weisungsfrei und gewissenhaft
nachvollziehbare Begründung und Darstellung
Fremdwörter auf Minimum reduziert
Gliederung eines Gutachtens
1. Veranlassung (Aufgabenstellung, AG, Art u. Weise der Beauftragung, Anlass u. Zweck, Datum)
2. Umfang der bisherigen Untersuchungen und verwendete Unterlagen (Quellen wie Kartenmaterial, Literatur, vorherige Gutachten)
3. Beurteilungskriterien (Normen, Regelwerke, bautechnische Vorschriften, juristische Vorschriften, Stand der Technik)
4. Standortidentifikation (Flurstücke, Koordinaten, GW-Stände, Lage)
5. Durchgeführte Untersuchungen, Probenahme- und Untersuchungsverfahren
6. (Mess-)Ergebnisse
7. fachliche Beurteilung der Ergebnisse
8. Schlussfolgerungen, Konsequenzen
9. Zusammenfassung (ggf. gekürzt als Kurzfassung an den Beginn stellen)
10. Ort, Datum, Firmenbezeichnung, Unterschrift (i.A + i.V), ggf. Rundstempel
Prinzipien Werkvertrag §631 ff. BGB
Gegenstand ist der herbeizuführende Erfolg
grundsätzlich geschuldet: Funktionstauglichkeit, Werk frei von Sachmängeln
hat die vereinbarte Beschaffenheit
eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
eignet sich für die gewöhnliche Verwendung
Schritte bei der Erstellung eines Gutachtens auf der Baustelle
1. Beschaffung der Grunddaten und Informationen zum Standort; Entwurf einer Untersuchungsstrategie
2. Auswertung von Archiv- und Aktenunterlagen; Anfertigen eines Quellenverzeichnisses
3. Ortsbegehung; Überprüfung von 1. und 2.
4. Abschließende Entwicklung der Untersuchungsstrategie; Festlegung von Probenahmeraster und Arbeitsschutzmaßnahmen
5. Einholen der erforderlichen Erlaubnisse und Vollmachten
6. Einweisung der Hilfskräfte; Überwachung der Arbeiten
7. Begutachtung der Proben und Probenauswahl
8. Festlegung der durch Sondergutachter durchzuführenden Untersuchungen
9. Auswertung und Darstellung der Ergebnisse und Befunde; Beurteilung mit Schlussfolgerungen
Stil des Gutachtens
Akteninhalt nicht unnötig wiederholen
keine Werturteile
Verfasser von Privatgutachten nicht herabwürdigen
kein Eigenlob
keine Ratschläge und Empfehlungen an das Gericht
Kürze und Klarheit
objektive und ernste Haltung zu Parteigutachten
keine Stellung zum Verschulden nehmen
Haftung
Fahrlässigkeit
Schadensersatz
Beweispflicht
Nacherfüllung, Wandlung, Rücktritt, Minderung --> verschuldensunabhängig
Schadenersatz bei Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
Geschädigter muss beweisen, dass
ein Schaden entstanden ist
es einen kausalen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung SV und Schaden gibt
SV muss Nichtverschulden beweisen
Haftungsausschluss der Versicherer bei Vorsatz (= Wissen und Wollen oder billigende Inkaufnahme eines rechtwidrigen Erfolgs)
Grade der Fahrlässigkeit:
einfache Fahrlässigkeit: "kann jedem mal passieren"
grobe Fahrlässigkeit: einfache und nahe liegende Überlegungen wurden nicht angestellt
Haftung als Privatgutachter
aus Unmöglichkeit und Verzug
aus Vertrag (Sachmängel, Rechtsmängel)
aus unerlaubter Tätigkeit (Eingriff eines Dritten in den Rechtskreis, Verletzung eines Schutzgesetzes, Sittenverstoß mit Vorsatz)
aufgrund einer Falschberatung vor Vertragsschluss
Haftung als Gerichtsgutachter
Haftung nur aus unerlaubter Handlung (kein Werkvertragsrecht!)
--> Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
--> Falschgutachten nach Vereidigung und Erklärung zum Eid
Anknüpfungstatsachen
werden dem SV durch Inhalt von Gerichtsakten oder durch Beweisbeschluss vorgegeben
SV macht an denen seine Beurteilungen und Schlussfolgerungen fest
unstreitige Sachverhalte
Beweisverfahren im Gericht
dient der Feststellung der relevanten Tatsachen
Beweis = Überzeugung von der Wahrheit der Unwahrheit einer Behauptung über Tatsachen, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit reicht aus
freie Beweiswürdigung = Gericht entscheidet nach freier Überzeugung über wahr und unwahr
Ablauf:
Klage
Schriftsätze
(Einweisungstermin)
Beweisschluss
(Ortstermin)
Gutachten
mdl. Verhandlung Erläuterung des Gutachtens
Urteil oder Vergleich
Auswahl des Sachverständigen macht?
erfolgt durch Prozessgericht
Bei Einigung der Parteien ist das Gericht an der Wahl gebunden
Im Zweifel kann Gericht weiteren Gutachter beauftragen
Beweissicherung was muss ich Feststellen
Feststellung und Dokumentation eines IST-Zustandes zur Klärung von Ursachenfragen
Ortstermin
Festsetzung durch den SV mit ausreichender Frist (mind. 5, besser 10 Arbeitstage)
Schriftform zwingend erforderlich
Einschreiben mit Rückschein
Brief oder Telefax mit schriftlicher Bestätigung
Unterlagen der Parteien für Ortstermin müssen vom SV beim Gericht angefordert werden, sofern SV nicht autorisiert
vor Ortstermin kein Treffen mit einer Partei
keine weitere Verhandlung mit den Parteien nach Ortstermin
strikte Gleichbehandlung und Neutralität
Äußerungen beschränken auf umgrenzten Auftrag
keine Verwertung von Ergebnissen aus privaten Erkundunge
Öffentlich bestellter und verteidigter Sachverständiger
Was zeichnet Ihn aus?
Vorraussetzungen?
Wie erkennt man Ihn?
Besondere Pflichten
Was zeichnet ihn aus?
Besondere Sachkunde, Vertrauenswürdigkeit, Objektivität, Pflicht zur Gutachtenerstattung, Schweigepflicht, Überwachung
Voraussetzungen:
Nachweis der persönlichen Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Sachkunde
Bestellung und Vereidigung durch eine Bestellungskörperschaft (IHK, Ingenieur-, Architektenkammer... )
Wie erkennt man ihn?
An der Bezeichnung, am Stempel, am Ausweis
Besondere Pflichten:
Strikte Beachtung der DIHK Sachverständigenordnung
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung als Privat- und Gerichtsgutachter
Führen der Bezeichnung (siehe Überschrift) bei Arbeiten im jeweiligen Bestellungsgebiet
Aufzeichnungs-, Fortbildungs-, Niederlassungspflicht
Gutachter im Schiedsverfahren (Gerichtsgutachter)
Vergütung
Rechtsverhältnis etc.
Sachverständiger wird von Schiedsgericht beauftragt
Schiedsgericht handelt nach Abstimmung mit den streitenden Parteien in deren Auftrag
Gutachter hat die Stellung eines gerichtlichen Sachverständigen
Es besteht kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gutachter
Vergütung erfolgt durch das Gericht nach JVEG
Ersatzansprüche wann?
Schadenersatzanspruch
Verletzung Pflicht aus Vertrag- bzw. Schuldverhältnis
Fahrlässigkeit:
Einfache: Fehler die jedem einmal passieren können, aber nicht dürfen
Grobe: Naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Berufs-Haftpflichtversicherung
Leistungspflicht begrenzt auf Versicherungssumme des Versicherungsvertrages für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Gegenstand des Versicherungsschutzes individuell vereinbaren
Meldung über mögliche Ansprüche müssen innerhalb 7 Tagen erfolgen
Bei Streitigkeiten -> Beschwerdeverfahren
Keine Haftung bei
Schädigung Dritter aus Vorsatz
Ansprüchen aus dem Erfüllungsbereich des Vertrages (Mängelbeseitigung)
Ansprüche aus Wandlung oder Minderung
Skonto
Vertragliche Vereinbarung über Skonto muss sowohl Höhe als auch Skontofrist eindeutig festlegen
Skonto ist kein Rabatt oder Preisnachlass, sondern ein Angebot eines prozentualen Abzuges vom Rechnungsbetrag bei sofortiger kurzfristiger Zahlung
Skonto auf gesamte Vergütung aus Bauvertrag (auch Nachträge)
Hemmung der Verjährung was muss beachtet werden?
Hemmung
Zeitraum der Hemmung wird nicht in Verjährungsfrist eingerechnet
Verjährung läuft nach Hemmung weiter
Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung
Neubeginn
Wenn Anerkenntnis des Schuldnersvorliegt oder gerichtliche oder behördliche Vollstreckunghandlungen vorgenommen oder beantragt wird
Zuletzt geändertvor 2 Tagen