§39 II
Bei der Platzverweisung handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme der Polizei und stellt einen VA dar, daher sind die Vorschriften des SächsVwVG anzuwenden.
§2 II Nr. 2 SächsVwVG
Bei der Platzverweisung des Mädchens handelt es sich um einen befehlenden Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt, das Mädchen hat zu handeln, indem sie das Gebäude verlässt
§80 I VwGO
Das Rechtsmittel Widerspruch hat gegen die Aufforderung eine aufschiebende Wirkung
§80 II Nr. 2 VwGO
Der Platzverweis stellt aufgrund der akuten Gefahrenlage, Amok noch im Gange, eine unaufschiebbare Maßnahme der Polizei dar.
Daher war Eile zur Beseitigung der aktuellen Gefahrenlage gegeben, ein gegen den Platzverweis gerichteter Widerspruch hätte daher keine aufschiebende Wirkung
§19 I SächsVwVG
Der Platzverweis ist somit ein vollstreckbarer VA und kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden
§19 II Nr. 3 SächsVwVG
Der angewendete UZ (Schubsen) gegen das Mädchen ist ein zulässiges Zwangsmittel
§39 I SächsPVDG
Die Polizei wendet UZ nach den Vorschriften des SächsPVDG an, da dort die Anwendung des UZ für die Polizei spezieller geregelt ist
§40 III SächsPVDG (Handfessel)
Zugelassenes Hilfsmittel
Wozu Fesseln (z. Bsp. Ingewahrsamnahme)
Bei StPO Maßnahmen ergibt sich die Zulässigkeit des UZ aus der Rechtmäßigkeit der Primärmaßnahme. Der UZ diente der Durchsetzung (Primärmaßnahme nennen) gemäß §…
Zuletzt geändertvor 3 Tagen