Kapitalmaßnahmen - was ist das?
Kapitalmaßnahmen sind Maßnahmen, bei denen das Stammkapital der GmbH verändert wird. Man unterscheidet zwischen Kapitalerhöhung und -herabsetzung.
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - Zweck?
Die Kapitalerhöhung soll der Gesellschaft regelmäßig neues Kapital zur Verfügung stellen, um dadurch Investitionen zu ermöglichen.
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - zwischen welchen Grundformen der Kapitalerhöhung ist zu unterscheiden?
Grundformen der Kapitalerhöhung sind:
Effektive Kapitalerhöhung = Erhöhung des Stammkapitals gegen Einlagen, §§ 55 ff. GmbHG
-> Zufuhr neuen EKs (ähnlich wie bei Gründung)
Nominelle Kapitalerhöhung = Erhöhung des Stammkapitals aus Gesellschaftsmitteln, §§ 57c ff. GmbHG
-> Keine Zufuhr neuen Eigenkapitals, sondern nur Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - welche Möglichkeiten der effektiven Kapitalerhöhung gibt es?
Eine effektive Kaptialerhöhung kann in Form der
ordentlichen Kapitalerhöhung
oder
durch genehmigtes Kapital, § 55a GmbHG
erfoglen.
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - was setzt eine effektive Kapitalerhöhung in Form einer ordentlichen voraus?
Ordentliche Kapitalerhöhung (gesetzlicher Regelfall), §§ 55 ff. iVm § 53 f. GmbHG; Ablauf in folgenden Schritten:
Kapitalerhöhungsbeschluss = satzungsändernder Beschluss der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit, §§ 53, 56 GmbHG
P: Bezugsrechte, s. entspr. KK.
Abschluss des Übernahmevertrags (§ 55 GmbHG): Übernehmer verpflichtet sich zur Leistung der neuen Stammeinlage und die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Pflichten zu erfüllen <-> Im Gegenzug erhält er bei Wirksamwerden der Kapitalerhöhung den neuen Geschäftsanteil
Vertrag begründet keinen Anspruch auf Durchführung der Kapitalerhöhung
Übernahmeerklärung des Übernehmers fordert notarielle Beurkundung oder Begl., § 55 I 1 GmbHG
Erbringung der Einlagen (§§ 56, 56a GmbHG verweisen auf Gründungsvorschriften; die zur Gründung behandelte Kapitalaufbringungsprobleme wie verdeckte Sacheinlage etc. stellen sich auch hier)
Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung im HR (konstitutiv), § 54 III GmbHG
-> erst mit Eintragung entstehen die neuen Geschäftsanteile und werden von den Übernehmern originär erworben
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - was ist eine genehmigte Kapitalerhöhung und was bezweckt sie?
Eine genehmigte Kapitalerhöhung ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, welche die Geschäftsführer dazu ermächtigt, ohne neuerlichen Gesellschafterbeschluss eine Kapitalerhöhung durchzuführen (quasi Blankovollmacht zur Erlangung neuer Geschäftsanteile durch Erbringung einer Einlage) und ist in § 55a GmbHG geregelt.
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - Bezugsrechte - Zweck ud Rechtsgrundlage?
Sollen zu einer Kapitalerhöhung Personen zugelassen werden, die bislang nicht Gesellschafter sind, oder sollen die bisherigen Gesellschafter nicht im Verhältnis ihrer bisherigen Anteilsquoten an der Kapitalerhöhung teilnehmen, so verschieben sich durch die Erhöhung die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft.
-> Könnte Gesellschaftermehrheit beliebig darüber entscheiden, so hätte sie ein Mittel an der Hand, die Stimmrechtsverhältnisse nach ihrem belieben zu steuern und die Mitgliedschaftsrechte einzelner zu Verwessern.
=> Zur Abwendung einer solchen Vormachtsstellung der Gesellschaftermehrheit gibt es die sog. Bezugsrechte
D.h. jedem Gesellschafter steht ein auf allgemeine Grundsätze (insb. Gleichbehandlungsgrundsatz) gestütztes, dem aktienrechtlichen aus § 186 BGB nachempfundenes Bezugsrecht zu.
-> Danach ist jeder Gesellschafter dazu berechtigt, sich in einer Höhe der Kapitalerhöhung zu beteiligen, die ihm den Erhalt seiner Beteiligungsquote ermöglicht.
Kurz & Knapp: Erhöht jemand seinen Geschäftsanteil steht gem. § 186 AktG analog jedem Gesellschafter das Recht zur Erhöhung seines Geschäftsanteils, sodass seine bisherige Beteiligungsquote aufrechterhalten bleibt -> Schutz der Altgesellschafter.
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - Bezugsrechte - können Gesellschafter von der Inanspruchnahme ihres Bezugsrechts ausgeschlossen werden?
Im Ausgangspunkt steht jedem Gesellschafter ein Bezugsrecht gem. § 186 AktG analog zu, um dessen Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten.
Ein Ausschluss ist beispielsweise denkbar, wenn die Übernahme des Unternehmens im Gesellschaftsinteresse ist, dem Erwerber also die Mehrheit eingeräumt werden soll.
Maßstab für den Ausschluss ist § 186 III, IV AktG analog + dessen sachl. Rechtfertigung.
§ 186 III -> nur durch Beschluss mit 3/4 Mehrheit + Einhaltung der gesetzl. bzw. Regelungen der Satzung über die Kapitalerhöhung
§ 186 IV -> ausdrückliche und ordnungsgemäße Bekanntmachung erforderlich.
Sachl. Rechtfertigung
-> Gesellschaft bedarf eines durch vernünftige kaufmännische Überlegung gerechtfertigtes Interesse, welches das Interesse der ausgeschlossenen Gesellschafter (an der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote) übersteigt.
-> Ermittlung der Rechtfertigung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatze, dh er muss im Gesellschaftsinteresse liegen und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen sein („materielle Beschlusskontrolle“).
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - was ist Inhalt der nominellen Kapitalerhöhung?
Nominelle Kapitalerhöhung = Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln -> Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital (= bilanzielle Umschichtung).
Regelung: §§ 57c - 57j GmbhG
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - begründet die nominelle Kapitalerhöhung eine Einlagenplficht?
Nein -> Das Kapital befindet sich bereits in der Gesellschaft, ist aber nur unter einem anderen Bilanzposten aufgeführt worden. Dh der Gesellschaft wird kein neues Kapital zugeführt, sodass eine Pflicht zur Einlage nicht besteht.
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - wem werden die neuen Gesellschaftsanteile zugeschrieben?
Gem. § 57j I 1 GmbHG werden die neuen Geschäftsanteile den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile ipso iure zugeteilt.
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - welche Anforderungen sind an eine nominelle Kapitalerhöhung zu stellen?
Die nominelle Kapitalerhöhung setzt formell
einen satzungsändernden Beschluss der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit (§§ 53, 57c GmbHG)
und
die Anmeldung zum HR und Eintragung (konstitutiv, §§ 54 III, 57i GmbHG)
voraus.
Zudem muss logischerweise eine Rücklage bestehen, welche in Stammkapital umgewandelt werden kann.
Kapitalmaßnahmen - Kapitalerhöhung - RF der nominellen Kapitalerhöhung?
Erhöhung des Stamm- und damit des EK sogt für eine höhere Bonität
Erhöhung der Ausschüttungssperre des Stammkapitals gem. § 30 I 1 GmbHG
Zuletzt geändertvor 11 Tagen