Haushaltsgegenstand iSd § 1369
Jeder Gegenstand, der zur gemeinsamen Nutzung mit in den ehelichen Haushalt gebracht wird.
Voraussetzungen der Scheidung
allein durch richterliche Feststellung, § 1564
Scheidungsgrund: Schritern der Ehe, 1565 (Zerrüttungsprinzip)
Scheitern muss bewiesen werden: Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr (Diagnose) und mit Wiederherstellung ist nicht zu rechnen (Prognose)
Mindestens 1 Jahr getrennt Leben, 1565 II, 1567
1566
1568
Güterstände
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem gesetzlichen Güterrecht, welches der Inbegriff aller Normen ist, die den zwischen Ehegatten kraft Gesetzes geltenden Güterstand regeln und dem vertraglichen Güterrecht, welches die Existenz und Grenzen der Privatautonomie regelt (Ehevertrag, 1408).
Gütertrennung, § 1414
Gütergemeinschaft, § 1415, 1518
Zugewinngemeinschaft, 1519
regelt
ordentlicher Güterstand und der außerordentliche Güterstand
Innerhalb des gesetzlichen Güterrechts gibt es den ordentlichen Güterstand und den außerordentlichen.
Der ordentliche Güterstand gilt, wenn die Ehegatten von der ihnen eingeräumten Vertragsfreiheit keinen Gebrauch machen: Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1390 (beachte Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen: Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten und der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe)
Der außerordentliche Güterstand gilt dann, wenn die Ehegatten einen anderen Güterstand ausschließen oder aufheben: Gesetzlicher Güterstand der Gütertrennung
Zugewinn
Der Zugewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen Endvermögen (§ 1375) und Anfangsvermögen (§ 1374) jedes Ehegatten (§1376).
Bei der Scheidung erfolgt eine Wertermittlung von Anfangs- und Endvermögen und die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach § 1378
Unterschied Vormundschaft und Betreuer
Vormund, § 1793:
Grundsätzlich allein zuständig
Für “ob” der Betreuerbestellung und auch Umfang der Betreueraufgaben gilt das Erforderlichkeitsprinzip, 1793, So dass der Betreuer grundsätzlich nur eine Partialzuständigkeit hat
Gesetzliche Vertretungsmacht: grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht, § 1793 I 1
Jeder Minderjährige ohne Eltern muss einen Vormund haben, 1773
Zuständig für die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung der Vormundschaft ist, außer bei der Vormundschaft über einen Ausländer, der Rechtspfleger
Vermögenssorge steht im Zentrum der Vormundschaft, § 1802-1834
Setzt fehlende Geschäftsfähigkeit voraus, § 1773,106
Berufsmäßig tätiger Vollmond bekommt eine Vergütung
Betreuer
Inhaber einer grundsätzlich auf seinen erforderlichen Aufgabenkreis beschränkten Vertretungsmacht, 1902
Jeder behinderte Erwachsene, der seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann, muss einen Betreuer haben, § 1896 I 3
Zuständig für die Bestellung des Betreuers ist stets der Richter und auch bei sonstigen Betreuungangelegenheiten ist auf der Richter statt des Rechtspflegers zuständig. (Richtervorbehalt)
Im Zentrum steht die Personensorge, § 1899 II, 1901, 1901a, 1903, 1904-1907
Setzt weder fehlende Geschäftsgeschäftsfähigkeit noch Geschäftsunfähigkeit voraus, noch bewirkt sie eine solche: Betreuung bei voller Geschäftsfähigkeit ist möglich
Stärkere betreuungsgerichtliche Kontrolle als bei der Vormundschaft, § 1908
Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB: Voraussetzungen im Einzelnen
Bestand einer gültigen Ehe
–– irrelevant ist, in welchem Güterstand die Ehegatten leben
Kein Getrenntleben der Ehegatten, § 1357 III BGB
–– Getrenntleben: s. § 1567 BGB
Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie
a) „Geschäft“ meint Rechtsgeschäft, keine Realakte
–– § 1357 BGB gilt somit zB nicht für Verbindlichkeiten aus Delikt
b) Deckung des Lebensbedarfs
–– Begriff des Lebensbedarfs iSv §§ 1360a I, 1610 II BGB meint in erster
Linie die persönlichen Bedürfnisse der Familie (auch der Kinder)
Beispiele: Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsgegenstände, medizinische
Behandlungsverträge, auch Darlehensgeschäfte, die der Finanzierung der
genannten Geschäfte dienen
–– nicht umfasst: Vermögensanlagegeschäfte, berufsbezogene Geschäfte
c) § 1357 BGB: Voraussetzungen im Einzelnen (Fortsetzung)
Angemessenheit der Deckung des Lebensbedarfs
–– Kriterium der Angemessenheit dient dem Schutz des nicht handelnden
Ehegatten vor wirtschaftlicher Überforderung
–– maßgeblich ist, ob der handelnde Ehegatte das Geschäft ohne
Rücksprache mit dem Partner eingehen konnte
–– Alleinhandeln ist grundsätzlich abzulehnen bei
– Geschäften grundlegender Art, die die Lebensbedingungen der
Familie fundamental verändern (Kauf eines Eigenheims)
– Geschäften von erheblichem wirtschaftlichen Umfang, wobei es
hierfür auf den äußerlich erkennbaren Konsumstil der Familie
ankommt
– Ausnahme, dh § 1357 BGB (+) bei solchen außergewöhnlichen
Geschäften, die von außen betrachtet unaufschiebbar erscheinen, so
dass Verständigung zwischen den Ehegatten nicht erwartet wird (zB
bei bestimmten medizinischen Behandlungsverträgen)
Kein Ausschluss des § 1357 I BGB
a) Ausschluss nach § 1357 I 2 aE BGB, sofern sich „aus den Umständen etwas anderes
ergibt“
–– zB: wenn Parteien bei Vertragsschluss klar zu erkennen geben, dass
Mitberechtig. und -verpflichtung des Partners ausgeschlossen sein soll
–– außerdem: wenn (für den Geschäftspartner erkennbar) der handelnde
Ehegatte die eingegangene Verbindlichkeit ohne weiteres erfüllen kann, der
andere Ehegatte hingegen nicht
b) Ausschluss nach § 1357 II BGB
–– VSS: Ehegatte schließt mittels einseitiger, nicht formgebundener WE
die Berechtigung seines Partners aus, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu
besorgen
Zuletzt geändertvor 16 Tagen