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FamilienR

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von Felix K.

Unterschied Vormundschaft und Betreuer

Vormund, § 1793:

  • Grundsätzlich allein zuständig

  • Für “ob” der Betreuerbestellung und auch Umfang der Betreueraufgaben gilt das Erforderlichkeitsprinzip, 1793, So dass der Betreuer grundsätzlich nur eine Partialzuständigkeit hat

  • Gesetzliche Vertretungsmacht: grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht, § 1793 I 1

  • Jeder Minderjährige ohne Eltern muss einen Vormund haben, 1773

  • Zuständig für die Anordnung der Vormundschaft und die Bestellung der Vormundschaft ist, außer bei der Vormundschaft über einen Ausländer, der Rechtspfleger

  • Vermögenssorge steht im Zentrum der Vormundschaft, § 1802-1834

  • Setzt fehlende Geschäftsfähigkeit voraus, § 1773,106

  • Berufsmäßig tätiger Vollmond bekommt eine Vergütung

Betreuer

  • Inhaber einer grundsätzlich auf seinen erforderlichen Aufgabenkreis beschränkten Vertretungsmacht, 1902

  • Jeder Minderjährige ohne Eltern muss einen Vormund haben, 1773

  • Jeder behinderte Erwachsene, der seine Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann, muss einen Betreuer haben, § 1896 I 3

  • Zuständig für die Bestellung des Betreuers ist stets der Richter und auch bei sonstigen Betreuungangelegenheiten ist auf der Richter statt des Rechtspflegers zuständig. (Richtervorbehalt)

  • Im Zentrum steht die Personensorge, § 1899 II, 1901, 1901a, 1903, 1904-1907

  • Setzt weder fehlende Geschäftsgeschäftsfähigkeit noch Geschäftsunfähigkeit voraus, noch bewirkt sie eine solche: Betreuung bei voller Geschäftsfähigkeit ist möglich

  • Stärkere betreuungsgerichtliche Kontrolle als bei der Vormundschaft, § 1908

Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB: Voraussetzungen im Einzelnen

  1. Bestand einer gültigen Ehe

–– irrelevant ist, in welchem Güterstand die Ehegatten leben

  1. Kein Getrenntleben der Ehegatten, § 1357 III BGB

–– Getrenntleben: s. § 1567 BGB

  1. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie

a) „Geschäft“ meint Rechtsgeschäft, keine Realakte

–– § 1357 BGB gilt somit zB nicht für Verbindlichkeiten aus Delikt

b) Deckung des Lebensbedarfs

–– Begriff des Lebensbedarfs iSv §§ 1360a I, 1610 II BGB meint in erster

Linie die persönlichen Bedürfnisse der Familie (auch der Kinder)

Beispiele: Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsgegenstände, medizinische

Behandlungsverträge, auch Darlehensgeschäfte, die der Finanzierung der

genannten Geschäfte dienen

–– nicht umfasst: Vermögensanlagegeschäfte, berufsbezogene Geschäfte

c) § 1357 BGB: Voraussetzungen im Einzelnen (Fortsetzung)

Angemessenheit der Deckung des Lebensbedarfs

–– Kriterium der Angemessenheit dient dem Schutz des nicht handelnden

Ehegatten vor wirtschaftlicher Überforderung

–– maßgeblich ist, ob der handelnde Ehegatte das Geschäft ohne

Rücksprache mit dem Partner eingehen konnte

–– Alleinhandeln ist grundsätzlich abzulehnen bei

– Geschäften grundlegender Art, die die Lebensbedingungen der

Familie fundamental verändern (Kauf eines Eigenheims)

– Geschäften von erheblichem wirtschaftlichen Umfang, wobei es

hierfür auf den äußerlich erkennbaren Konsumstil der Familie

ankommt

– Ausnahme, dh § 1357 BGB (+) bei solchen außergewöhnlichen

Geschäften, die von außen betrachtet unaufschiebbar erscheinen, so

dass Verständigung zwischen den Ehegatten nicht erwartet wird (zB

bei bestimmten medizinischen Behandlungsverträgen)

  1. Kein Ausschluss des § 1357 I BGB

a) Ausschluss nach § 1357 I 2 aE BGB, sofern sich „aus den Umständen etwas anderes

ergibt“

–– zB: wenn Parteien bei Vertragsschluss klar zu erkennen geben, dass

Mitberechtig. und -verpflichtung des Partners ausgeschlossen sein soll

–– außerdem: wenn (für den Geschäftspartner erkennbar) der handelnde

Ehegatte die eingegangene Verbindlichkeit ohne weiteres erfüllen kann, der

andere Ehegatte hingegen nicht

b) Ausschluss nach § 1357 II BGB

–– VSS: Ehegatte schließt mittels einseitiger, nicht formgebundener WE

die Berechtigung seines Partners aus, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu

besorgen

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Felix K.

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