Wie ist das EBV im Gesetz aufgebaut?
Vorschriften zum EBV finden sich im 3. Buch (Sachenrecht), Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum.
Die Vorschriften §§ 985, 987 - 993 BGB dienen dem Schutz der Eigentümerin; die §§ 994 ff. BGB dem Schutz der Besitzerin.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Welchen Zweck verfolgen §§ 985, 987 - 993 BGB?
Im Ausgangspunkt soll der Eigentümer im Verhältnis zum Besitzer geschützt werden.
Die §§ 987 - 993 BGB verfolgen hierbei unterschiedliche Anspruchsziele.
Der Eigentümer möchte, sofern Nutzungen vom Besitzer gezogen oder fahrlässig/vorsätzlich nicht gezogen wurden, diese für sich Beanspruchen (§ 987 I BGB) bzw. den Wert ersetzt haben (§ 987 II BGB) und SchE (§§ 989, 990, 992 BGB) für etwaige Schäden an der Sache erhalten.
Darüber hinaus schützen §§ 987 - 993 BGB nicht nur den Eigentümer. Vielmehr verfolgen die Vorschriften ebenfalls den Zweck, den gutgläubigen und unverklagten Besitzer, welcher auf sein Eigentum vertraute bzw. von seinem fehlenden Besitzrechts nichts ahnt, zu schützen.
Denn gem 993 I 2. HS BGB hat dieser keinen Wertersatz oder SchE zu leisten, wenn die Vorschriften der §§ 987 -992 BGB nicht einschlägig sind. Ein weiterer SchEA oder Herausgabeanspruch darf nicht geltend gemacht werden -> Grundsätzliche Sperrwirkung der §§ 987 - 992 BGB ggü. Delikts- und Bereicherungsrecht.
-> Ins. die Existenz solcher SchEA ist umstritten, da Regelungen aus dem Deliktsrecht Abhilfe schaffen könnten. Das SachenR soll dies aber für sich selbst regeln.
Herausgabeanspruch, § 985 BGB - E vermietet seine Wohnung an M, und M vermietet dier Wohnung an U weiter. U hat lediglich einen Mietvertrag mit M und nicht mit E geschlossen. E weiß von der Untervermietung nichts. Nun möchte E von U den Besitz an der Sache herausverlangen.
Ist das möglich?
Problem der Besitzrechtskette: Rechte aus Verträgen sind obligatorische Besitzrechte, welche nur gegenüber dem Vertragspartner zum Besitz berechtigen, § 986 I 1 Alt. 1 BGB.
Allerdings genügt es gem. § 986 I 1 Alt. 2 BGB, dass der Besitzer sein Besitzrecht von einem mittelbaren Besitzer ableitet, der dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist -> sog. Besitzrechtskette.
A. E -> U auf Herausgabe der Mietwohnung gem. § 985 BGB
I. E = Eigentümer (+)
II. U = Besitzer (+)
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
Weiterhin dürfte U nicht zum Besitz berechtigt sein, § 986 I BGB. Möglicherweise könnte zwischen E-M-U eine Besitzrechtskette bestehen, welche den U zum Besitz und damit zur Verweigerung der Herausgabe berechtigt, § 986 I 1 BGB. Dies ist der Fall, da U seinen Besitz von M ableitet, welcher wiederum ein obliagtorisches Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag gegenüber E innehat.
Problematisch ist aber, dass der unmittelbare Besitzer die Herausgabe nur verweigern kann, wenn der mittelbare Besitzer auch zur Besitzüberlassung befugt war. Nach § 540 I 1 BGB ist der Mieter (hier M als mittelbarer Besitzer der Wohnung) nur zur Gebrauchsüberlassung berechtigt, wenn der Vermieter dies eralubt. Hier weiß E von der Untervermietung nichts, sodass M nicht zur Besitzüberlassung befugt ist.
Nach § 986 I 2 BGB liegt keine wirksame Besitzrechtskette und damit auch kein Recht zum Besitz vor, aufgrund welchem der U die Herausgabe verweigern könnte.
Herausgabeanspruch, § 985 BGB - A hat dem B bis Ende September einen MüKo ausgeliehen. Nun veräußert A gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB den Kommentar an E durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen B aus § 604 BGB.
E möchte den MüKo von B im August zurück haben. Zu Recht?
A. E -> B gem. § 985 BGB
II. B = Besitzer (+)
III. Kein Recht zum Besitz
Weiterhin dürfte B nicht zum Besitz berechtigt sein, § 986 BGB. Nach § 986 II BGB kann der Besitzer einer Sache, die nach § 931 BGB durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch entgegenstehen.
Zwischen A und B bestand ein wirksamer Leihvertrag bis September. Der Leihvertrag berechtigt zum Besitz, sodass B Inhaber eines obligatorischen Besitzrechtes ist. Dieses hatte ihn dazu berechtigt, die Herausgabe an A gem. § 986 I 1 Alt. 1 BGB zu verweigern.
Gem. § 986 II BGB kann er dieselbe Einwendung nun gegen E erheben.
Mithin ist B (bis September) zum Besitz und damit zur Verweigerung der Herausgabe der Sache an E gem. § 986 I, II BGB berechtigt.
Herausgabeanspruch, § 985 BGB - E hat eine Maschine langfristig an M vermietet. E übereignet die Maschine nach §§ 929 S. 1, 930 BGB zur Sicherheit an die S-Bank. Nun tritt der Sicherheitsfall ein und SB verlangt die Maschine von M heraus.
Zu Recht?
A. SB -> M gem. § 985 BGB
I. SB = Eigentümer (+)
II. M = Besitzer (+)
III. Kein Recht zum Besitz des M
Weiterhin dürfte M kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB haben.
M steht ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB gegenüber E aus dem Mietvertrag zu. Nun hat E das Eigentum an der Maschine an die SB gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB übertragen.
Eine unmittelbare Anwendung des § 986 II BGB kann hier kein Abhilfe schaffen, da der Wortlaut nur die Besitzer einer Sache umfasst, die durch Abtretung des Anspruchs gem. § 931 BGB veräußert wurde. Hier wurde die Sacher aber durch Vereinbarung eines Besitzkonstitus veräußert.
Denkbar ist aber eine analoge Anwendung des § 986 II BGB auf die Fälle der Veräußerung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB.
Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht berücksichtigt, sodass eine planwidrige Regelungslücke gegeben sein könnte.
Zudem wird im Falle des §§ 929 S. 1, 930 BGB wie auch im Falle des §§ 929 S. 1, 931 BGB die Sache über den Kopf des Besitzer hinweg übertragen, sodass er gleichermaßen Schutzwürdig ist.
Mithin hat M gegenüber SB ein Recht zum Besitz aus dem Mietvertrag gegenüber SB gem. § 986 II BGB analog.
Herausgabeanspruch, § 985 BGB - woran muss ich denken, wenn das Eigentum über den Kopf des unmittelbaren Besitzers hinweg übertragen wird?
Im Regelfall wird der unmittelbare Besitzer aufgrund eines obligatorischen Besitzrechts gegenüber dem veräußernden mittelbaren Besitzer zum Besitz berechtigt sein.
In den Fällen, in welchen der Eigentümer (also der mittelbare Besitzer) die Sache unter Abtretung des Herausgabeanspruchs an einen Dritten übereignet, hilft § 986 II BGB dem unmittelbaren Besitzer insoweit, als er das Besitzrecht gegenüber dem alten Eigentümer auch dem neuen gegenüber einwenden kann.
Problematisch ist, dass § 986 II BGB vom Wortlaut her nur die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB umfasst.
Der unmittelbare Besitzer ist aber bei der Übereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB aber ebenfalls schutzbedürftig, sodass § 986 II BGB analog auf diesen Fall anzuwenden ist.
Herausgabeanspruch, § 985 BGB - stellt ein Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz dar?
Es ist umstritten, ob ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) aus §§ 273, 1000 BGB auch ein Recht zum Besitz iSd § 986 BGB darstellt.
BGH: Nur § 273 BGB gewährt ein RzB; nicht § 1000 BGB
Arg.: § 986 BGB regelt die Verteidigung des Besitzes gegen den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB abschließend, sodass er alle Einreden erfasst.
hM: Zurückbehaltungsrechte (ZBR) geben kein RzB i.S.d. § 986
Arg.: Ratio der ZBR liegt in der Aufrechterhaltung des Gegenanspruchs, nicht aber in der Regelung von Besitzverhältnissen.
Arg.: Würde ZBR ein RzB darstellen, würde strenggenommen der Anspruch aus § 985 BGB entfallen und damit würde es an der für § 273 notwendigen Gegenseitigkeit zweier Ansprüche fehlen.
-> EBV auch bei Vorliegen eines ZBR anwendbar.
Welche Vorschriften im 4. Titel des 3. Buches dienen dem Schutz der Eigentümerin und in welche Ansprucharten lassen sich dieser unterteilen?
Der Schutz des Eigentümers ist §§ 985, 987 - 993 BGB festgeschrieben:
Herausgabeansprüche: §§ 985, 987, 993 BGB
SchEA: §§ 989, 990, 992 BGB
Welche Vorschriften im 4. Titel des 3. Buches dienen dem Schutz der Besitzerin und in welche Ansprucharten lassen sich dieser unterteilen?
Der Schutz der Besitzerin ist §§ 985, 987 - 993 BGB festgeschrieben:
Herausgabe: § 1007 I und II BGB
Aufwendungsersatz: § 994 I und II BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: § 1004 BGB
EBV im Verhältnis zum Deliktsrecht - können deliktische Ansprüche neben EBV-Ansprüchen bestehen?
Nach § 993 I HS. 2 BGB ist der Besitzer weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum SchE verpflichtet, wenn die Vss. der §§ 987 bis 992 BGB vorliegen -> Hieraus lässt sich eine Sperrwirkung der dinglichen Ansprüche ggü. den deliktischen und bereicherungsrechtlichen ableiten, welche eintritt, wenn eines der Rechte aus §§ 987 - 992 BGB einschlägig ist.
Ist ein dinglicher Anspruch einschlägig, entfaltet sich grundsätzlich eine Sperrwirkung ggü. deliktischen und bereichungsrechtlichen Ansprüchen.
Ausnahmen:
Haftung des Besitzers, der den Besitz durch Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat, § 992 iVm §§ 823 ff.
Haftung des Fremdbesitzers bei Fremdbesitzerexzess im Drei-Personen-Verhältnis, §§ 989, 991 II BGB
Haftung des Fremdbesitzers für Fremdbesitzerexzess bei nichtigem Vertrag (Zwei-Personen-Verhältnis), keine gesetzliche Regelung
Haftung des Besitzers aus § 826 BGB
Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB - hat der Mieter ein Besitzrecht, wenn der Vermieter das Eigentum von einem unerkannt Geisteskranken nicht wirksam erworben hat?
Nein -> Die Übereigung war mangels wirksamer Einigung (§§ 105 I, § 104 Nr. 2 BGB) unwirksam.
Aus dem Mietvertrag zw. Mieter und Vermieter ergibt sich angesichts der relativen Wirkung des schuldrechtlichen Geschäfts weder ein obligatorisches Besitzrecht nach § 986 I 1 BGB noch ein abgeleitetes Besitzrecht nach § 986 I 2 BGB.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - wie muss der Obersatz stets lauten und warum?
A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz/Nutzungsersatz/Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus §§ 987 ff. BGB haben.
Ein Anspruch aus §§ 9… BGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (bzw. Nutzungsziehung bzw. der Verwendung) ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorgelegen hat (Vindikationslage).
Grund: Für die Geltendmachung eines EBV Anspruchs aus §§ 987 ff. BGB ist nur das Bestehen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich. D.h., die Schädigung, Nutzungsziehung oder Verwendung musste zeitgleich zur Vindikationslage vorliegen. Demnach ist für einen Anspruch unerheblich, ob der Anspruchssteller zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch Eigentümer ist (also eine Vindikationslage vorliegt).
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - E beauftragt B damit ein Wertgutachten über sein 90.000€ wertes Cello bei einem Sachverständigen einzuholen. B willigt ein. B geht stattdessen zu einem Instrumentehändler I und vereinbart mit diesem, dass er das Cello auf Kommission verkauft.
Im Laden des I gibt die sonst sehr gewissenhafte Angestelle A das Cello einem Kunden K zur Probe mit nach Hause. A lässt sich die Identität des K nicht mitteilen. K wird nichtmehr aufgefunden.
Welche Ansprüche hat E gegen I?
P: Haftung des Besitzmittlers, sog. Fremdbesitzerexzess im Dreipersonenverhältnis - gesetzl. geregelt
A. Vertragliche Ansprüche (-)
B. Quasivertragliche (-)
C. Dingliche Ansprüche
I. E -> I auf Schadensersatz gem. §§ 991 II, 989 BGB
Vindikationslage zwischen E und I zur Zeit der Anspruchsentstehung
P: § 986 I 1 Alt. 2 BGB; I aufgrund Besitzrechtskette E-B-I zum Besitz berechtigt? -> (-), Beauftragung zur Einholung eines Gutachtens umfasst nicht Einwilligung zur Übergabe an einen Dritten zum Verkauf; damit kein Recht zum Besitz des B gegenüber des E.
Unmittelbarer Besitzer ist Besitzmittler eines Dritten
I selbst übt zwar nicht die tatsächliche Sachherrschaft i.S.d. § 854 I BGB über das Cello aus; I tut dies für ihn als Besitzdienerin; deshalb ist I weiterhin unmittelbarer Besitzer; Vss.: § 868 BGB
a) Besitzmittlungsverhältnis, aus welchem sich ein Herausgabeanspruch ergibt: § 627 Abs. 1 BGB aus §§ 675 Abs. 1, 667 BGB bzw. § 384 Abs. 2 Hs. 2 HGB.
b) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzer (+)
c) Besitzwille des mittelbaren Besitzers (+)
Unmittelbarer Besitzer ist redlich und unverklagt
I ist der Auffassung, dass B das Cello gehört.
Verschlechterung, Untergang oder anderweitige Herausgabeunmöglichkeit gem. § 989 BGB
K ist nicht mehr aufzufinden, sodass Unmöglichkeit der Herausgabe besteht.
Ersatzpflicht des unmittelbaren Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer für den in § 989 BGB bezeichneten Schaden
-> AGL: § 390 I HGB
II. Anspruch aus §§ 989, 991 II BGB (+)
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - A stiehlt dem E ein Fahrrad. A leiht das Fahrrad seiner Ehegattin F für den Wocheneinkauf. F schließt das Fahrrad in einer bekannt kriminellen Gegend nicht ab, weshalb es gestohlen wird. Der Dieb ist nichtmehr aufzufinden.
Kann E von F Schadensersatz verlangen?
A. E -> F gem. §§ 989, 991 II BGB
Denkbar ist, dass F dem E gem. §§ 989, 991 II BGB für den in § 989 bezeichneten Schaden haftet.
I. Vindikationslage
Zunächst bedarf es eine Vindikationslage zur Zeit der Anspruchsentstehung zwischen E und F -> (+); mangels Besitzrecht zwischen E und A auch keine wirksame Besitzkette gem. § 986 I 1 Alt. 2 BGB.
II. Mittelbarer Besitz, § 868 BGB
Ferner müsste F als unmittelbare Besitzerin des Fahrrads Besitzmittlerin eines Dritten gewesen sein. Denkbar: A. Dies setzt gem. § 868 BGB ein Besitzmittlungsverhältnis voraus, aufgrund welchem die F zur Herausgabe des Fahrrads an A verpflichtet wäre. Zudem müsste F Fremdbesitzerwille und A Besitzwille gehabt haben -> (+), § 604 I BGB.
III. Gutgläubigkeit des unmittelbaren Besitzers
Anforderungen des § 932 BGB; F dachte, Fahrrad gehört A -> (+)
IV. Verschlechterung, Untergang, Unmöglichkeit der Herausgabe
(+) -> Dieb nicht mehr aufzufinden.
V. Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzers gegenüber dem mittelbaren Besitzer für den in § 989 BGB beschriebenen Schaden
(+) -> § 280 I, III, 283, 598 BGB
-> Hier immer gesamte Schadens-AGL prüfen
VI. ZE: Anspruch (+)
VII: Beschränkung: § 991 II BGB -> Haftung nur in dem Umfang, in welchem unmittelbarer Besitzer dem mittelbaren Besitzer gegenüber haftet; hier § 1359; keine Haftung ggü. Ehegatten.
VIII. Erg.: Anspruch nicht entstanden.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - 17-Jährige A mietet sich von E ein Kleid für den Abiball. Die Eltern der A wissen hiervon nichts. A und ihre Klassenkameradin F machen sich gemeinsam für die Gala ready. Hierbei gefällt den beiden das jeweils andere Kleid besser, sodass sie Kleider tauschen.
Auf der Party tanzen F und der Kumpel K ausgelassen, wobei Rotwein auf das Kleid der F spritzt und Flecken entstehen. Es ist nicht zu klären, wer die Flecken verursachte.
Im Nachhinein stellt sich heraus, dass E beim Abschluss des Mietvertrags geschäftsunfähig wegen Benzos war.
Kann E von A den Schaden ersetzt verlangen?
Problem: Nicht gesetzlich geregelter Fremdbesitzerexzess zwischen zwei Personen.
Ansprüche E gegen A
A. §§ 280, 241 II BG (-) mangels wirksamen Mietvertrags.
B. §§ 687 II, 678 BGB TBM zwar (+); wegen § 682 BGB ist Haftung aus GoA aber ausgeschlossen; nur Deliktsrecht könnte Anwendung finden.
C. §§ 989, 990 BGB (-) -> A muss im Hinblick auf das Fehlen eines Rechts zum Besitz bösgläubig gewesen sein; A aber minderjährig; es kommt wegen rechtsgeschäftsähnlichen Erwerb auf § 166 I BGB analog an. Eltern wussten nichts und damit waren sie gutgläubig.
D. § 823 I BGB
Die §§ 823 ff. sind im Rahmen eines EBV grundsätzlich gesperrt (arg. § 993 I aE).
Ausnahmsweise können sie Anwendung finden, wenn die Ratio der Sperrwirkung nicht eingreift.
Überschreitet der Besitzer sein vermeintliches Besitzrecht (Fremdbesitzerexzess), so würde er auch als berechtigter Besitzer nach §§ 823 ff. haften.
A war zur Weitergabe des Kleides auch bei einem unterstellten Mietvertrag nicht berechtigt (§ 540 I 1);
-> § 993 I aE ist mithin teleologisch zu reduzieren.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - woran muss ich immer denken, wenn ein Fremdbesitzerexzess gem. §§ 989, 991 II BGB oder ein ungeschriebener Fremdbesitzerexzess vorliegt?
Der Fremdbesitzerexzess ist eine der Ausnahmen, welche die Sperrwirkung des EBV aus § 932 I Hs. 2 BGB durchbricht.
Deliktische SchEA sind zu prüfen.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Kann es trotz der Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB zur Anwendbarkeit von Deliktsrecht kommen?
P: Fremdbesitzerexzess
Auch wenn die Parteien an sich einen Vertrag geschlossen haben, kann dieser von Anfang an (ggfs. unerkannt - vgl. unerkannt Geisteskranker, §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB) nichtig sein oder nachträglich durch Anfechtung nichtig werden.
-> unwirksamer Vertrag liefert kein RzB -> Vindikationslage (+).
Bsp.: V vermietet M eine Stereoanlage für dessen Geburtstagsparty. Beim Aufbau beschädigt M die Anlage fahrlässig. Im Nachgang ficht M den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich an -> MV nichtig gem. § 142 BGB -> M kein RzB.
Problem: Zum Zeitpunkt der Beschädigung war M gutgläubiger und berechtigter Besitzer der Anlage und wäre deshalb nach § 993 I HS 2 BGB nicht zum SchE verpflichtet. Bei wirksamen Vertrag wäre M berechtigter Besitzer und nach § 280 I BGB und § 823 I BGB zum SchE verpflichtet. Nicht ersichtlich ist, warum M bei unwirksamen Vertrag als unberechtigter Besitzer besser gestellt sein soll, als bei einem wirksamen Vertrag als berechtigter Besitzer -> Der Zweck der §§ 987 ff. BGB - Schutz des gutgläubigen Besitzers - passt hier nicht.
Um die Schlechterstellung des rechtmäßigen Besitzers zu vermeiden, lässt die hM den gutgläubigen unrechtmäßigen Fremdbesitzer somit trotz § 993 I HS 2 BGB aus § 823 BGB haften, wenn er für die Eigentumsverletzung auch als rechtmäßiger Besitzer verantwortlich wäre.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Welche Voraussetzung muss jeder Anspruch aus §§ 987 - 992 BGB erfüllen?
Die §§ 987 - 993 BGB gewähren dem Eigentümer, der vom Besitzer die Herausgabe verlangen kann, ergänzende Ansprüche (sog. Nebenansprüche).
Diese Ansprüche bestehen nur, wenn die Vss. eines Eigentumsherausgabeanspruchs erfüllt sind (§ 985 BGB) -> Mithin ist stets das Vorliegen einer Vindikationslage zur Zeit der Anspruchsentstehung notwendig.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Zu welchem Zeitpunkt muss die Vindikationslage vorliegen?
Die Vindikationslage muss im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegeben sein.
Irrelevant ist, ob diese im Zeitpunkt der Geltendmachung noch fortbesteht.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Was ist damit gemeint, dass die §§ 987 - 992 BGB nur den gutgläubigen und unverklagten Besitzer schützen?
Sind §§ 987 - 992 BGB nicht einschlägig, hat der unrechtmäßige Besitzer lediglich die Sache dem Eigentümer herauszugeben (§ 985 BGB), ohne darüber hinaus Nutzungen herauszugeben bzw. Wertersatz oder SchE leisten zu müssen, § 993 I HS 2 BGB
§§ 897 - 992 BGB sind jedoch nur einschlägig, wenn
§ 987 + § 989: nach Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen gezogen bzw. fahrlässig/vorsätzlich nicht gezogen wurden bzw. Schäden an der Sache entstehen.
Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Klage (§§ 261 I, 253 I ZPO) ein.
§ 990 BGB: er nicht im guten Glauben über sein Recht zum Besitz bzw. sein Eigentum an der Sache war.
Mithin genießt nur der gutgläubige unverklagte Besitzer den Schutz des § 993 I HS 2 BGB.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Wann tritt Rechtshängigkeit ein und bzgl. welcher Klage muss dies eingetreten sein, damit ein Anspruch aus §§ 987 oder 989 BGB in Frage kommt?
§§ 987, 989 BGB sind Nebenansprüche zu § 985 BGB. Rechtshängigkeit meint hier also die Zustellung der Klage auf Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB. Ist diese erfolgt, kommen §§ 987, 989 BGB in Betracht.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Was meint “nicht im guten Glauben” iSv § 990 BGB?
§ 990 I BGB differenziert zwischen anfänglicher und nachträglicher Bösgläubigkeit.
Der Besitzer ist im guten Glauben (und somit nicht bösgläubig), wenn er meint, ein Recht zum Besitz und der damit verbundene Nutzung zu haben (§ 932 BGB)
Ist der Besitzer bereits bei Besitzerwerb bösgläubig, haftet er nach §§ 987, 989 BGB bereits am dem Erwerb des Besitzes. Tritt dessen Bösgläubigkeit erst zu einem späteren zeitpunkt ein, haftet er ab diesem Zeitpunkt nach §§ 987, 989 BGB.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Die von Chef C mit dem Einkauf einer Maschine beautragte Angestellte A erkennt bei Vertragsschluss sehr verdächtige Umstände, die das Eigentum des Veräußerers erheblich in Frage stellen. Dennoch kauft A die Maschine im Namen des C. Tatsächlich hatte E die Maschine von M gestohlen, sodass C nun unrechtmäßiger Besitzer ist. Inwzsichen wurde die Maschine von einem anderen Angestellten des C demoliert. Kann M - der Eigentümer der Maschine - SchE für den Schaden an der Maschine von C fordern?
M könnte gegen C einen SchEA gem. §§ 989, 990 I 1 BGB haben.
Vindikationslgae (+) -> M ist Eigentümer geblieben, da Übereignung von E an C gem. § 935 BGB unwirksam. Zudem leitet sich aus dem KV zw. C und E kein RzB des E ggü. M ab, da dieser nur relativ unterhalb der Partein und nicht absolut ggü. jederman wirkt (= § 984 (-)).
Verschlechterung der Sache (+)
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb
Der Besitzer ist nicht im guten Glauben, wenn er in Kenntnis darüber ist, dass er kein RzB und der damit verbundenen Nutzung hat.
P: Zurechnung des Wissens von Hilfspersonen
-> Relevant bei Frage der Gutgläubigkeit
Nicht C sondern A hat den Vertrag mit E geschlossen und war in Kenntnis über die verdächtigen Umstände. Möglicherweise müsste er sich das Wissen seiner Angestellten zurechnen lassen.
Zurechnung über § 278 BGB (-), da § 278 BGB nur die Zurechnung von verschulden und nicht von Kenntnissen regelt.
e.A. (BGHZ 41m 21; MüKoBGB/Raff § 990 Rn. 23): Wissenszurechnung analog § 166 I BGB -> Geschäftsherr wird so gestellt, als hätte er selbst die Kenntnis oder die (grob) fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Besitzrechts (Wissenszurechnung bezieht sich auf sämtliche Mitarbeiter des Geschäftsherren).
Arg.: Gedanke des § 166 I BGB liegt näher, da es im Regelfall um den rechtsgeschäftlichen Besitzerwerb geht.
Achtung 🚨 : Ist angesteller weisungsgebunden, ist § 166 II BGB analog anzuwenden.
a.A (Baur/Stürner SachenR, § 5 Rn. 15): Wissenszurechnung analog § 831 I BGB
Arg.: Ergreifung des Besitzes ohne RzB sei mit einer unerlaubten Handlung vergleichbar.
i.E. egal
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Die 17-jährige K erwirbt mit Hilfe ihres Taschengeldes Super Mario Kart für die Nintendo Switch von V. V ist zur Zeit des Vertragsschlusses geisteskrank, sodass der KV unwirksam ist. K weiß über den Gesundheitszustand des V.
K ist aus Versehen auf das Spiel getreten und hat es zerstört.
V möchte den Schaden von S ersetzt bekommen.
A. V -> K auf SchE gem. §§ 989, 990 BGB
V = Eigentümer (WE des V nichtig gem. §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB und damit Einigung zwischen V und K unwirksam)
K = Besitzer
Kein RzB (+)
II. Bösgläubigkeit bzgl. mangelndes Besitzrecht
Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis in der Person des Besitzers selbst erfüllt sein.
Problem: Besitzerwerb von Minderjährigen
Schließen Eltern als gesetzl. Vt. (§§ 1626, 1629 BGB), kommt es unstr. auf das Wissen der Eltern an, § 166 I BGB
Fraglich ist, auf wessen Kenntnis es ankommt, wenn die Eltern am Besitzerwerb nicht beteiligt sind.
Es ist zu differenzieren.
Hat Minderjähriger den Besitz im Rahmen einer Leistungsbeziehung erworben, ist § 166 I BGB anzuwenden, da sonst der Minderjährigenschutz unterlaufen werden würde -> Kenntnis der gesetzl. Vt., idR Eltern (§§ 1626, 1629 BGB), maßgebluich
Hat Minderjähriger Besitz auf andere Weise er erlangt (Delikt, etc.) verdient er nur den Schutz des Deliktsrecht. Demnach ist gem. § 828 III BGB analog auf die Verschuldensfähigkeit des Minderjährigen abzustellen.
III. Untergang/Verschlechterung (+)
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Nach welcher Vorschrift erfolgt die Wissenszurechnung einer Hilfsperson, wenn die Besitzerlangung nicht mit einem Rechtsgeschäft in Verbindung steht?
Steht die Besitzerlangung nicht mit einem Rechtsgeschäft in Verbindung, passt die analoge Anwendung des § 831 I BGB eher. Grund hierfür ist die damit verbundene Eigentumsverletzung.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - T und U arbeiten als Bauunternehmer auf derselben Baustelle. Als T überraschend verstarb, nahm U dessen Baumaschinen vorläufig in Verwahrung. Da die Maschinen bei U nicht gebraucht wurden veräußerte der neue Werksleiter W die Maschinen des T in grob fahrlässigker Unkenntnis der Umstände. Nun verlangt der Erbe des T - E - fünf Jahre später von U Schadensersatz bzw. Herausgabe des Veräußerungserlöses. Zu Recht?
A. E -> U auf SchE aus §§ 677, 681 S. 2, 667 Alt. 1, 280 I, III, 283 BGB -> Anspruch (+), aber verjährt gem. §§ 195, 199 I BGB.
B. E könnte gegen U einen SchEA gem. §§ 989, 990 I BGB haben.
I. Vindikationslage (+) -> zwar war U Verwahrer im Rahmen der GoA und somit rechtmäßiger Fremdbesitzer. Bei der Veräußerung der Maschinen handelte U (W = Besitzdiener, somit muss U sich das Handeln zurechnen lassen) aber wie ein Eigentümer, sodass in diesem Augenblick der rechtmäßige Fremdbesitz in einen unrechtmäßigen Eigenbesitz (§ 872 BGB) umgewandelt wurde.
II. Weitere Vs. § 990 BGB
An sich war U im Zeitpunkt der Veräußerung unrechtmäßiger Besitzer und das Ergreifen des Eigenbesitzes erfolgte auch grob fahrlässig Isv § 932 II BGB sodass Bösgläubigkeit zu bejahen wäre.
Allerdings formuliert § 990 I 1 BGB, dass der Besitzer “bei dem Erwerb des Besitzes” nicht in guten Glauben gewesen sein muss.
Bei der erstmaligen Besitzerlangung war U in gutem Glauben. Insofern fragt sich, ob die Umwandlung von rechtmäßigen Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz als neuer Besitzerwerb iSv § 990 I 1 BGB angesehen werden kann (sog. Aufschwung zum unberechtigten Besitzer)
BGH: Das Ergreifen von Eigenbesitz bzw. die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz sei wie ein neuer Besitzerwerb zu behandeln, sodass hier § 990 I 1 BGB anwendbar sei.
Arg.: Fremd- und Eigenbesitz sind unterschiedlicher Natur und Regelungslücken müssen ausgeschlossen werden (so auch Grüneberg/Herrler BGB vor § 987 Rn. 11)
a.A. (Bauer/Stürner SachenR § 11 Rn. 27): Umwandlung von berechtigten Fremd- in unberechtigten Eigenbesitz sei kein neuer Besitzerwerb iSv § 990 I 1 BGB.
Arg.: Nach Wortlaut ist nur auf den Erwerb des Besitzes abzustellen. Aufschwung von Fremd- zu Eigenbesitz ist nur eine Umwandlung.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB -Was meint Fremdbesitzerexzess und welches Problem steht dahinter?
Den EBV-Ansprüchen liegt folgendes Problem zugrunde:
War ein Besitzer durch Vertrag zum Besitz berechtigt und wird dieser Vertrag ex tunc unwirksam besteht kein RzB mehr, sodass eine Vindikationslage gegeben und der Anwendungsbereich der §§ 987 ff BGB eröffnet ist. Hat der Besitzer nun zur Zeit, in welcher er in guten Glauben bzgl. des Besitzrechts war eine Verschlechterung (etc.) herbeigeführt, greift keine der Vorschriften aus §§ 987 ff. BGB mangels Rechtshängigkeit, Bösgläubigkeit und Unentgeldlichkeit (§ 988 BGB).
Eine Haftung aus Delikt wäre ebenfalls wegen der Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB ausgeschlossen.
Mithin wäre der gutgläubige Besitzer der gar nicht zum Besitz berechtigt ist durch die Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB haftungsprivilegiert.
§ 988 BGB - Anspruch ggü. dem unverklagten und redlichen Besitzer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen - Prüfungsaufbau
I. A -> B auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. § 988 BGB
Vindikationslage
Ziehung von Nutzungen durch Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer mit vermeintlichem Nutzungsrecht.
Unentgeldlicher Erwerb
Str., ob rechtsgrundloser Erwerb dem unentgeltlichen gelichzustellen ist.
Besitzer ist redlich und unverklagt
RF: Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
§ 988 BGB - Der aufgrund demenzieller Erkrankung unerkannt geschäftsunfähige D verkauft sein neues Fahrrad für 400€ an den ahnungslosen K, der das Rad für 50€ eine Woche an M vermietet. Danach wird für D der Betreuer B bestellt, der nun von K das Rad und die eingenommenen 50€ herausverlangt.
P: Gleichstellung von unentgeltlichen rechtsgrundlosem Besitzerwerb
A. D -> K auf Herausgabe des Rads gem. § 985 BGB (+)
B. D -> K auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen iHv 50€ gem. §§ 987, 990 I BGB (-) -> Bei Besitzerwerb war K im guten Glauben hinsichtlich des Bestehens seines RzB ggü. D.
C. D -> K auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen iHv 50€ gem. § 988 BGB
I. Vindikationslage (+); KV ist nichtig
II. Ziehung von Nutzungen durch Besitzer mit vermeintlichen Nutzungsrecht
III. Unentgeltlicher Besitzerwerb
Nach Wortlaut des § 988 I BGB finden die Norm nur auf den unentgeltlich erworbenen Besitz Anwendung. Anwendungsbereich hier somit nicht eröffnet.
Wertungswiderspruch: Vindikationslage ist gegeben, sodass K nur nach den Vorschriften des EBV auf Nutzungsersatz haftet; mangels Unentgeltlichkeit greift aber § 988 nicht; zudem greifen §§ 987 I, 990 I BGB wegen der Gutgläubigkeit des K nicht -> K hätte Nutzungen nicht herauszugeben; obwohl er eigentlich nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB dazu verpflichtet wäre, wenn Sperrwirkung nicht greifen würde.
Es stellt sich der Frage, der rechtsgrundlose Erwerb hier dem unentgeltichen Erwerb gleichgestellt werden kann.
BGH: § 988 I BGB analog
Kritik: Wortlaut -> umfasst ausdrücklich nur unentgeltichen Erwerb
hM Lit.: Ausnahmsweise soll § 993 I Hs. 2 BGB durchbrochen werden; Besitzer soll auf Nutzungsersatz haften
I.E. egal; in jedem Fall haftet der Besitzer nach Bereicherungsrecht.
§ 988 BGB - was ist Gegenstand eines Anspruchs aus § 988 BGB?
Ein Anspruch aus § 988 BGB richtet sich gg. den unverklagten und redlichen (gutgläubigen) Besitzer, d.h. gegen denjenigen Besitzer, der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zwar kein Besitzrecht hat, aber gutgläubig hinsichtlich des Bestehens eines RzB ist und den Besitz unentgeltlich (oder ohne RG) erlangte.
Aufgrund dessen Gutgläubigkeit greift eine schärfere Haftung gem. § 987 ggfs. mit § 990 I BGB nicht.
Eine Haftung in Form der Herausgabe der gezogenen Nutzung ist jedoch angemessen, da dem unentgeltlichen Besitzerwerb ein geringeres Schutzbedürfnis zugesprochen wird.
§ 988 BGB - wann liegt ein solcher Anspruch regelmäßig vor?
§ 988 BGB ist regelmäßig einschlägig, wenn der Besitzer aufgrund des Verpflichtungsgeschäfts zum Besitz ggü. des Anspruchstellers berechtigt war, das Verpflichtungsgeschäfft aber ex tunc nichtig wird und somit das RzB als nie da gewesen betrachtet werden muss.
§ 988 BGB - A erhebt einen Anspruch aus § 988 BGB gegen B und verlangt Herausgabe der Nutzungen. B hat die Nutzung jedoch schon verbaucht. Muss B nun trotzdem den Wert der Nutzungen ersetzen?
Nein -> § 988 BGB erklärt das Bereicherungsrecht für anwendbar. Gem. § 818 III BGB hat der ehemals Bereicherte keinen Wertersatz zu leisten, wenn er nicht mehr bereichert ist.
C. D -> K auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen iHv 50€ gem. § 988 BGB analog.
Mietzins = Rechtsfrucht und damit Nutzung iSv. §§ 99 III, 100 BGB.
unmittelbare Anwendung des § 988 BGB wegen Wortlaut “unentgeltliche Leistung” ausgeschlossen
P: Wertungswiderspruch -> KV gem. §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig; K demnach nicht zur Entrichtug des KP verpflichtet, mithin denkbar, unentgeldlicher und rechtsgrundloser Besitzerwerb gleichzustellen, da in beiden Fällen keine Gegenleistung erbracht werden muss.
Nun liegt eine Vindikationslage vor (Übereignung (-) wegen §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB), § 987 (Rechtshängigkeit (-)) und § 988 unmittelbar (Wortlaut: nur bei entgeldlosem Erwerb) sind aber ausgeschlossen. Wäre das Verpflichtungsgeschäft nicht nichtig, müsste der Besitzerwerber nach § 812 BGB sowieso haften. Demnach wäre der Besitzer, welcher den Besitz rechtsgrundlos erworben hat dem ggü. bessergestellt, der ihn unentgeldlich erworben hat.
Streitig ist, wie dieser Wertungswiderspruch zu lösen ist.
e.A. (BGH): § 988 BGB analog -> über Rechtsfolgenverweisung findet Bereicherungsrecht Anwendung.
a.A. (Lit.): lehnt Analogie mit Verweis auf den Wortlaut ab und stimmt für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB und somit für eine Anwendung der §§ 812 ff.
i.E. soooowasvon egal, da nach beiden Auffassungen das Bereicherungsrecht Anwendung findet.
§§ 989, 990 I BGB - Haftung des Besitzer bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit - Prüfungsaufbau
Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
zu einem Zeitpunkt nach
a) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (§ 989)
b) bösgläubigen Besitzerwerb (§ 990 I S. 1)
c) Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht (§990 I S. 2)
Verschulden
Schaden
SchEA - §§ 989, 990 I BGB - Haftung des Besitzer bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit - Definition Verschlechterung
Verschlechterung meint jede körperliche Beschädigung der Sache und jede Beeinträchtigung ihrer Funktionstauglichkeit, die durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Unterhaltung oder als Abnutzung durch normalen Gebrauch der Sache eingetreten ist.
SchEA - §§ 989, 990 I BGB - Haftung des Besitzer bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit - Definition Untergang
Untergang der Sache ist im Fall des Verlusts der rechtlichen Selbstständigkeit der Sache gem. §§ 946 ff. BGB sowie bei ihrer physischen Vernichtung infolge von Verbrauch ider Zerstörung gegeben.
SchEA - §§ 989, 990 I BGB - Haftung des Besitzer bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit - nach welcher Vorschrift bestimmt sich das Verschulden und worauf muss sich das Verschulden beziehen?
Das Verschulden des Besitzer richtet sich nhM nach § 276 BGB. Das dafür nötige Schuldverhältnis liefert das EBV.
Danach müsste der Besitzer die Verschlechterung bzw. die Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache vorsätzlich oder fahrlässig herbeiheführt haben.
SchE - §§ 992, 823 I BGB - Prüfungsaufbau
A. §§ 992, 823 I BGB
II. Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht oder durch Straftat
III. Erfüllung des Tatbestandes des § 823 BGB (Rechtsgrundverweis)
Rechtsgutverletzung
Verletzungshandlung
Haftungsbegründende Kausalität
Rechtswidrigkeit
SchE - §§ 992, 823 I BGB - Nach einem Restaurantbesuch nimmt A an der Garderobe einen Schirm mit, den er für seinen hält. Tatsächlich handelt es sich aber um den Schirm der E, die das gleiche Modell hat in gleicher Farbe hat. Es stand indes nur noch dieser eine Schirm an der Garderobe, sodass A ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen konnte, dies sei sein Schirm. Auf dem Nachhauseweg knickt dem A der Schirm ab und bricht.
Haftet A nach §§ 992, 823 I BGB?
A. E -> A gem. §§ 992, 823 I BGB
I. Vindikationslage (+)
II. Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht/Straftat
hier: § 858 BGB (+)
Problem: A ist als gutgläubiger Besitzer vielmehr schutzbedürftig.
Die schuldlos begangene Eigenmacht darf nicht mit der vorsätzlich begangenen Straftat gleichgestellt werden, da sonst beides in gleicher Weise eine Deliktshaftung auslösen würde.
Nutzungsersatz, § 987 I BGB - Prüfungsaufbau
A. E -> A gem. § 987 I (§ 990 I BGB) BGB
II. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
III. Nach Rechtshängigkeit (§ 987 I BGB) oder nach Eintritt der Bösgläubigkeit (§ 990 I BGB)
Nutzungsersatz, § 987 I BGB - Die alte A und ihr Lebensgefährte L wohnen unverheiratet in der Wohnung der A. Als A an Demenz erkrankt, wird für sie der Betreuer B bestellt, der die Einweisung der A in ein Pflegeheim bewirkt. Zugleich erklärt B dem L die “Kündigung”. L sieht dies nicht ein bleibt für die nächsten drei Monate in der Wohnung, bis er schließlich den Besitz durch Räumung verliert.
Inwiefern kann sich A von L entschädigen lassen?
A. A -> L gem. §§ 987 I, 990 I BGB
Nutzungen i.S.v. § 100 BGB sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Hier lebte L für drei Monate in der Wohnung der A. Die entgeltlose Nutzung einer Wohnung ist ein Gebrauchsvorteil und somit eine Nutzung. Danach hat L der A Nutzunsersatz zu leisten.
Da L keine tatsächlichen Früchte gezogen hat, ist der objektive Wert, also die objektive ortsübliche Monatsmiete anzusetzen.
III. Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit
-> Mit Kündigung durch B war L in Kenntnis über das Fehlen seines Besitzrechts und damit bösgläubig.
Nutzungsersatz, § 987 I BGB - A will das Hausgrundstück der B kaufen. Obwohl der Kaufvertrag noch nicht zustandegekommen ist, zahlt A schon den Kaufpreis an B. Dafür überlässt B dem A bereits den Besitz an Grundstück. A investiert in das Gebäude. Nachdem der endgültige Vertragsschluss wider Erwarten scheitert, verklagt B den A auf Rückgabe des Grundstücks. A räumt das Grundstück gleichwohl nicht, sondern zieht Nutzungen durch Vermietung. Die Mietzinsen sind deutlich über der ortsüblichen Miete, da A ein Luxuswohnhaus daraus gemacht hat.
A. B -> A auf Nutzungsersatz gem. § 987 I BGB
II. Ziehung von Nutzungen durch Besitzer
III. Nach Rechtshängigkeit (+)
IV. Umfang des Nutzungsersatzes
Gem. § 987 I BGB sind die ab Eintritt der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen herauszugeben.
P: Der Nutzungsersatz bezieht sich auf die Nutzungen, welche objektiv aus der Sache in dem bisherigen Zustand gezogen werden konnten (objektiver Mietwert). Hier erzielt A höhere Mieteinnahmen, als mit dem Grundstück inkl. Gebäude ohne Investition erzeilt werden könenn.
Danach beschränkt sich der Nutzungsersatz auf die eingenommenen Mietzinsen abzüglich des Mietgewinns, welcher auf die Investition zurückzuführen ist.
Mithin hat A nur die ortsübliche Miete herauszugeben.
B. A -> B auf Ersatz gem. §§ 951, 946 BGB?
C. A -> auf Wertersatz gem. §§ 812 I 2 Alt. 2 BGB,
E kündigte dem Mieter M, welcher eines der Zimmer einer vier Zimmer Wohnung an B untervermietete, wirksam den Mietvertrag. Mit Schreiben vom 29.12.2014 forderte der E den B erfolglos zur Herausgabe der Wohnung auf. Mitte 2016 wurde der B rechtskräftig zur Räumung verurteilt und ihm eine Räumungsfrist gem. § 721 ZPO bis zum 30.9.2016 gewährt. Die E hat vom B nach dessen Zwangsräumung im Oktober 2016 Nutzungsentschädigung für die Wohnung insgesamt im Zeitraum März bis September 2016, zuletzt 2.170 Euro, verlangt.
A. E -> B gem. §§ 987, 990 I BGB
II. Ziehung von Nutzungen
III. Bösgl. (+) -> Besitzer hat die Nutzungen herauszugeben wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später erfahren hat -> hier (+) mit Aufforderung, die Wohnung zu räumen am 29.12.24.
IV. Erg.: (+)
B. E -> B gem. §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB
II. Verzugsschaden, §§ 280 I, II, 286 BGB
SV
Pflichtverletzung -> keine Leistung nach Mahnung
a) Fälligkeit und Einredefreiheit der Leistung
b) Mahnung (bzw. Klageerhebung; ZU Mahnbescheid)
Vt.-Müssen
Schaden (§§ 249, 252)
Kauslität
ZE
Kein Ausschluss nach § 571 II BGB
keine unmittelbare Anwendung, da § 571 II BGB dem Wortlaut nach nur im Verhältnis zwischen Mieter und Eigentümer Anwendung findet.
III: Erg. SchE (+)
Zur Wiederholung - Gutgläubiger Erwerb von einem Minderjährigen möglich?
Die vom Minderjährigen ohne notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommene Übereignung ist dann als rechtlich nachteilig und gescheitert anzusehen, vgl. §§ 107, 108 I BGB, wenn die übereignete Sache im Eigentum des Minderjährigen steht -> Verlust des Eigentums = rechtl. Nachteil.
A. F -> B auf Herausgabe des Kleides gem. § 985 BGB
I. F war Eigentümerin
II. F könnte Eigentum am Kleid verloren haben, indem M das Kleid an B gem. § 929 S. 1 BGB übereignet hat -> (-) mangels Berechtigung der M
III. F könnte Eigentum am Kleid an B verloren haben, indem B das Eigentum am Kleid von M gutgläubig erworben hat, §§ 929, 932 BGB.
1) Einigung
P: Kann eine Minderjährige eine wirksame Einigungserklärung abgeben? -> s. KK.
2) Übergabe (+)
3) Gutgläubikeit des Erwerbers, § 932 BGB
Zweifelhaft ist, ob die fehlende Berechtigung der M durch den guten Glauben der B überwunden werden konnte, § 932 BGB. Diese Frage wird unterschiedlich beantwortet.
e.A.: Nach einer Ansicht würde der Normzweck der Gutglaubensvorschriften umgangen werden, wenn man den gutgläubigen Erwerb durch einen nicht berechtigten Minderjährigen zulassen würde.
Arg.: Würde die Situation bestehen, welche der Unternehmer unterstellt, könnte ein Eigentumserwerb wegen § 107 BGB gerade nicht erfolgen, da die Verfügung schweben unwirksam wäre, § 108 I BGB.
a.A.: Maßgeblich ist, dass an die Berechtigung der Minderjährigen geglaubt wurde.
Arg.: Normzweck des § 107 BGB (Minderjährigenschutz) ist vom Schutzzweck des § 932 BGB (Gutglaubensschutz) streng zu trennen; Auf die Rechtslage die bestünde, wenn der den Erwerber schützende Rechtsschein der Wirklichkeit entspräche, kommt es daher nicht an (MüKoBGB/Spickhoff, § 107 Rn. 55)
Zweite Auffassung vorzugswürdig -> bei Vorliegend es guten Glaubens wird Eigentum wirksam gem. §§ 929 S. 1 BGB, 932 BGB übertragen.
Zur Wiederholung - A verkauft dem Automobilhändler einen Ferrari für 50.000€. A und K einigen sich darauf, dass K 30.000€ sofort zahlt und die restlichen 20.000€ in vier Raten á 5.000€ zum jeweils Monatsersten bezahlen soll. Außerdem soll das Eigentum am Ferrari erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen.
K gibt der A am letzen Ratenzahlungstermin einen Scheck i.H.v. 5.000€. A übergibt daraufhin den Fahrzeugschein.
Bei der Bank fällt auf, dass der Scheck nicht Gedeckt ist.
Ist K Eigentümer des Fahrzeugs geworden?
Denkbar: § 929 S. 1 BGB
Einigung
Einigung fordert zwei korrespondierende Willenserklärungen, welche hier auf den Eigentumsübergang gerichtet sein müssen.
In der Absprache der Parteien ist gem. § 449 I BGB die Vereinbarung eines EV zu sehen. Danach ist die Einigung an die aufschiebende Bedingung (§ 158 I BGB) der Zahlung der letzten KP-Rate geknüpft.
Fraglich ist, ob mit Hingabe des Schecks die letzt KP-Rate beglichen wurde.
Dies ist der Fall, wenn es sich bei der Hingabe des Schecks um eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB handelt.
Ein Scheck verbrieft eine selbstständige Forderung, die mit der Grundforderung nicht identisch ist, sondern als Rückgriffsforderung entsteht.
Hingabe eines Schecks ist im kaufmännischen Verkehr grds. eine Leistung erfüllungshalber.
Die Erfüllungswirkung tritt deshalb erst mit der vorbehaltlosen Gutschrift oder Barauszahlung des Schecks ein! Hier ist auch kein anderweitiger Wille der A zu erkennen.
Zudem ist in der einseitigen Hingabe des Schecks kein einseitiger Verzicht auf den EV zusehen, vielmehr hat die A den Schein herausgegeben, da sie durch den Scheck mit der alsbaldigen Erfüllung der Forderung rechnete.
Mangels Einigung liegt kein Eigentumsübergang vor.
Inzwischen verkauft K das Fahrzeug an B, welcher der Meinung ist, dass K als Kommissionär handelt. K übergibt den auf A lautenden Fahrzeugschein und das Fahrzeug an B. Dieser verkauft das Fahrzeug wiederum weiter an D.
Nun verlangt A von B SchE. Zu Recht?
A. §§ 989, 990 BGB
Ursprünglich A = Eigentümer
A -> K gem. § 929 S. 1 BGB (-), da §§ 449 I, 158 BGB
Scheck wurde als Annahme erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen, sodass Bedingung (§ 158 I BGB) nicht eingetreten ist und es damit an einer wirksamen Einigung mangelt.
A indem K an B gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB
RG iSe Verkehrsgeschäft (+) -> keine wirtschaftliche Identität auf Käufer- und Verkäuferseite
Rechtsscheintatbestand (+) wurde durch Innehabung des Besitzes errichtet (vgl. § 1006 BGB)
Gutgläubigkeit des B, § 932 BGB
B müsste im guten Glauben bezüglich der Eigentümerstellung und der damit einhergehenden Verfügungsbefugnis gewesen sein.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört.
Hier meint, dass K als Kommissionär auftritt und damit Autos anderer auf eigene Rechnung verkauft. Außerdem hat B den auf A lautenden Fahrzeugschein gesehen. Damit war B in Kenntnis darüber, dass das Fahrzeug nicht K gehörte.
Mithin war B nicht gutgläubig.
A indem K an B gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB 366 I HGB
selben Vss. wie §§ 929 S. 1, 932 BGB
Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis, § 366 I HGB
Die fehlende Verfügungsbefugnis des K kann durch § 366 HGB überwunden worden sein. Verfügungsbefugnis ist die vom Eigentümer abgeleitete Berechtigung zu Verfügungen über eine Sache im eigenen Namen mit Wirkung zu Lasten des Berechtigten.
Grundlage des gutgläubigen Erwerbs bleiben auch im Falle des § 366 HGB die §§ 932 ff. BGB (insb. § 935 BGB), denn § 366 HGB erweitert nur den Anwendungsbereich dieser Vorschriften.
Vss. § 366 I HGB
Veräußerer = Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB (§ 5 HGB)
Veräußerung einer bewegl. Sache im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes
Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsbefugnis
Erwerber müsste einem Irrtum hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers unterliegen.
Durch anderslautenden Fahrzeugbrief kann ein Irrtum über die Verfügungsmacht nicht begründet werden. Grund: Verkäufer nimmt nur die Verfügungsbefugnis und nicht die sich aus dem Fahrzeugbrief ergebende Verfügungsmacht in Anspruch.
Tatsächliche Innehabung eines nicht auf den Veräußerer lautenden Fahrzeugbrief beschneidet den Rechtsschein über die Verfügungsbefugnis nicht.
Zudem ist es gängig auf die Verfügungsbefugnis es Autohänderls zu vertrauen.
Vss. § 366 I HGB (+).
Kein Abahndenkommen (+)
Zur Wiederholung - Voraussetzungen § 366 I HGB
a) Voraussetzungen § 929 S. 1, 932, 935 BGB
b) Voraussetzungen § 366 I HGB
EBV x Mietrecht - A hat der G GmbH ein Hochhaus vermietet. Ohne die Einwilligung der A hat G das Hochhaus an die Telekommunikationsfirma T untervermietet. A kündigt das Mietverhältnis mit G ordnungsgemäß zum 01.01.25 und stellt die Kündogigung auch T zu. T gefällt die zentrale Lage und zieht erst zum 31.03.2025 aus.
A möchte eine Entschädigung für die drei Monate haben. Welchen Anspruch hat sie?
A. A -> T gem. § 546a I BGB auf Entschädigung
I. Mietvertrag
Aus der systematischen Stellung des § 546a I BGB und dem Wortlaut, dass nur der Vermieter vom Mieter eine Entschädigung verlangen kann lässt sich schließen, dass zwischen Anspruchsteller und -gegner ein wirksamer Mietvertrag bestanden haben muss.
Problematisch ist, dass ein solcher nur zwischen A und G aber gerade nicht im Verhältnis von A zu T bestand. T war vielmehr Mieter von G.
II. Mithin ist § 546a BGB nicht anzuwenden.
B. A -> T gem. §§ 987, 990
Besitzrechtskette scheitert am mangelnden Besitzrecht der G gegenüber der A.
Mietfreie Nutzung = Gebrauchsvorteil i.S.d. § 100 BGB
III. Bösgläubigkeit (+)
IV. Anspruch auf Nutzungsentschädigung iHv 3 Monatsmieten iHv drei ortsüblichen Monatsmieten.
EBV x Mietrecht: Meisterin Müller (M) hat von Valentin Mickefett (V) eine in dessen Eigentum stehende Wohnung für 400 Euro pro Monat gemietet. Als M in Geldnöte gerät, beschließt sie, für einige Zeit zu ihrem Lebensgefährten zu ziehen und die Wohnung dem Bullerstiebel (B) unterzuvermieten. Hierbei verlangt sie von B 500 Euro je Monat Kaltmiete.
Nach sechs Monaten erfährt V davon und ist empört, dass M ungefragt Geschäfte mit seiner Wohnung mache. Eine erhöhte Abnutzung oder sonstige Schäden seien durch die Untervermietung zwar nicht entstanden. Er hätte aber der Untervermietung nur gegen eine Mieterhöhung von 100 Euro je Monat zugestimmt. V verlangt die 6 mal 500 Euro von M heraus, mindestens jedoch die 6 mal 100 Euro, welche er sich die Erlaubnis zur Untervermietung hätte kosten lassen.
A. V -> M § 280 I BGB
I. SV (+) -> Mietvertrag, § 535 BGB
II. Pflichtverletzung
= jedes gegen das SV gerichtete Verhalten -> (+) -> gem. §§ 540 I, 549 BGB war M nur gegen Erlaubnis des V zur Untervermietung berechtigt. Dieser Pflicht hat sie zuwider gehandelt.
III. Vt.-Müssen, § 276 BGB (+) -> M handelte in Kenntnis über die fehlende Erlaubnis, sodass M zumindest grob fahrlässig handelte.
IV. Kausaler Schaden
Es müsste ein Schaden entstanden sein, welcher kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist.
V hätte so oder so nur 400€ pro Monat erhalten
Keine Verschlechterung der Mietsache durch Untermieter
-> Kein Schaden.
V. Anspruch (-)
B. V -> M auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. §§ 987 I, 990 I BGB
AGL wird wegen der Sperrwirkung des 993 I Hs. 2 BGB vorgezogen
I. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Schädigung
V = Eigentümer
M = Besitzer (vgl. § 856 II BGB)
M dürfte kein RzB haben, § 986 BGB
Mietvertrag räumt M obligatorisches RzB gegenüber V ein
Besitzrecht umfasst wegen § 540 I BGB aber nicht die Befugnis zur Untervermietung
P: Könnte das Besitzrecht für die konkrete Besitzverwendung nach der Figur des “nicht-so-berechtigten-Besitzers” fehlen?
e.A. Lehre vom nicht so berechtigten Besitzer: Beitzrecht ist zu verneinenn
h.M.: Figur des nicht-so-berechtigten-Besitzers ist abzulehnen, sodass M auch in der konkreten Situation der Untervermietung zum Besitz berechtigt wäre.
Arg.: Sonst würde man auf die grundlegende Prämisse der §§ 987 ff. BGB - Vindikationslage - verzichten.
Arg.: Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für Unterscheidung zwischen berechtigtem und nicht so berechtigtem Besitzer.
Arg.: Bei Vorliegen eines vertraglichen Besitzrechrts bietet das Vertragsverhältnis ausreichend Schutz.
-> Besitzrechtsüberschreitung ändert hier nichts am Bestehen des Besitzrechts.
ZE: M ist gem. § 535 BGB zum Besitz berechtigt. Es besteht keine Vindikationslage.
C. V -> M gem. § 823 I BGB
I. Rechtsgutverletzung
Unberechtigte Untervermietung stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, da es die Besitzkette verlängert
-> sonstige Vss. (+)
D. V -> M gem. § 816 I 1 BGB
I. Verfügung
= jede Übertragung, Aufheung, Belastung oder Inhaltsänderung eines dinglichen Rechts.
-> Untervermietung (-)
E. V -> M gem § 812 I 1 Alt. 2 BGB
I. Etwas erlangt
Möglichkeit zur Untervermietung
II. In sonstiger Weise
Keine Leistung (+)
III. Auf Kosten des V
Zu prüfen ist, ob ein Eingriff in das Recht eines anderen auf dessen Kosten erfolgte.
Demnach müsste M einen Vorteil durch einen Eingriff in die Rechtsposition des V erlangt haben.
Recht zur Unervermietung steht grundsätzlich nur dem Mieter und gerade nicht dem Vermieter zu.
Der in § 540 I 1 BGB normierte Erlaubnisvorbehalt stellt aber eine Rechtsposition des Vermieters V dar.
Indem M unberechtigt untervermiete, beging sie einen Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des V über die Untervermietung.
P: Stellt Eingriff in die Entscheidungsbefugnis einen bereicherungsrechtlich relevanten Eingriff dar?
e.A.: (+)
Arg.: § 553 II BGB -> Der Umstand, dass man die Erlaubnis zu Untervermietung (durch Mieterhöhung) abkaufen kann, spricht für einen bereicherungsrechtlich relevanten Engriff.
h.M.: (-)
Arg.: Entscheidungsbefugnis über die Untervermietung gem. § 553 I BGB ist lediglich ideelles Abwehrrecht.
Untermietzins ist keine Gegenleistung für die Erlaubnis, sondern für die Gewährung der Nutzung.
III. Ohne Rechtsgrund
Zur Wiederholung - Anspruchsvoraussetzungen des § 823 I BGB
A. A -> B auf SchE gem. § 823 I BGB
I. Anwendbarkeit des Deliktsrechts
EBV schließt Anwendung des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) gem. § 992 I Hs. 2 BGB aus.
Fremdbesitzerexzess (2-Personen-Verhältnis)
Fremdbesitzerexzess, §§ 991 II, 989 BGB (3-Personen-Verhältnis)
§ 992 BGB iVm § 823 BGB
II. Rechtsgutverletzung
Achtung: Untervermietung = Eigentumsverletzung
Achtung: Auch Besitz von § 823 BGB umfasst (sonst. Recht).
III. Verletzungshandlung (Tun oder Unterlassen)
IV. Haftungsbegründende Kausalität
Rechtsgutverletzung muss auf Verletzungshandlung zurückzuführen sein.
Äquivalente Kausalität: Die äquivalente Kausalität liegt vor, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung entfällt.
Adäquate Kausalität: Die adäquate Kausalität liegt vor, wenn die Rechtsgutsverletzung vorhersehbar war, liegt hingegen ein gänzlich atypischer Kausalverlauf vor, entfällt die adäquate Kausalität.
Objektive Zurechnung: In diesem Prüfungspunkt wird geprüft, ob § 823 BGB gerade vor dieser Rechtsgutsverletzung schützen soll oder ob sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Hier ist kann sich beispielsweise die Frage stellen, ob eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt.
V. Rechtswidrigkeit
Wird hier bei Vorliegen der Vs. indiziert.
VI. Verschulden
§ 831 BGB
VII. Schaden und Rechtsfolge
§§ 249 ff. BGB
Haftungsausfüllende Kausalität
Schaden muss auf der Rechtsgutverletzung beruhen.
Zur Wiederholung - Anspruchsvoraussetzungen der Geschäftsanmaßung aus §§ 687 II, 681, 677 BGB
A. A -> B gem. §§ 687 II, 681, 677 BGB
I. Geschäftsbesorgung
= jedes rechtliche oder tatsächliche tun
II. Fremdes Geschäft
Achtung: Untervermietung steht nur Mieter und nicht Vermieter zu. Vermietet Mieter eine Wohnung gegen den Willen des Eigentümers unter, mangelt es an der Fremdheit des Geschäfts.
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