Wie ist das EBV im Gesetz aufgebaut?
Vorschriften zum EBV finden sich im 3. Buch (Sachenrecht), Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum.
Die Vorschriften §§ 985, 987 - 993 BGB dienen dem Schutz der Eigentümerin; die §§ 994 ff. BGB dem Schutz der Besitzerin.
Welche Vorschriften im 4. Titel des 3. Buches dienen dem Schutz der Eigentümerin und in welche Ansprucharten lassen sich dieser unterteilen?
Der Schutz des Eigentümers ist §§ 985, 987 - 993 BGB festgeschrieben:
Herausgabeansprüche: §§ 985, 987, 993 BGB
SchEA: §§ 989, 990, 992 BGB
Welche Vorschriften im 4. Titel des 3. Buches dienen dem Schutz der Besitzerin und in welche Ansprucharten lassen sich dieser unterteilen?
Der Schutz der Besitzerin ist §§ 985, 987 - 993 BGB festgeschrieben:
Herausgabe: § 1007 I und II BGB
Aufwendungsersatz: § 994 I und II BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch: § 1004 BGB
In welchem Verhältnis stehen dingliche Ansprüche zu deliktischen und bereichungsrechtlichen?
Nach § 993 I HS. 2 BGB ist der Besitzer weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum SchE verpflichtet, wenn die Vss. der §§ 987 bis 992 BGB vorliegen -> Hieraus lässt sich eine Sperrwirkung der dinglichen Ansprüche ggü. den deliktischen und bereicherungsrechtlichen ableiten, welche eintritt, wenn eines der Rechte aus §§ 987 - 992 BGB einschlägig ist.
Ist ein dinglicher Anspruch einschlägig, entfaltet sich eine Sperrwirkung ggü. deliktischen und bereichungsrechtlichen Ansprüchen.
Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB - hat der Mieter ein Besitzrecht, wenn der Vermieter das Eigentum von einem unerkannt Geisteskranken nicht wirksam erworben hat?
Nein -> Die Übereigung war mangels wirksamer Einigung (§§ 105 I, § 104 Nr. 2 BGB) unwirksam.
Aus dem Mietvertrag zw. Mieter und Vermieter ergibt sich angesichts der relativen Wirkung des schuldrechtlichen Geschäfts weder ein obligatorisches Besitzrecht nach § 986 I 1 BGB noch ein abgeleitetes Besitzrecht nach § 986 I 2 BGB.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - wie muss der Obersatz stets lauten und warum?
A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz/Nutzungsersatz/Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus §§ 987 ff. BGB haben.
Ein Anspruch aus §§ 9… BGB setzt voraus, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (bzw. Nutzungsziehung bzw. der Verwendung) ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorgelegen hat (Vindikationslage).
Grund: Für die Geltendmachung eines EBV Anspruchs aus §§ 987 ff. BGB ist nur das Bestehen einer Vindikationslage zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich. D.h., die Schädigung, Nutzungsziehung oder Verwendung musste zeitgleich zur Vindikationslage vorliegen. Demnach ist für einen Anspruch unerheblich, ob der Anspruchssteller zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch Eigentümer ist (also eine Vindikationslage vorliegt).
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Welchen Zweck verfolgen §§ 985, 987 - 993 BGB?
Im Ausgangspunkt soll der Eigentümer im Verhältnis zum Besitzer geschützt werden.
Die §§ 987 - 993 BGB verfolgen hierbei unterschiedliche Anspruchsziele.
Der Eigentümer möchte, sofern Nutzungen vom Besitzer gezogen oder fahrlässig/vorsätzlich nicht gezogen wurden, diese für sich Beanspruchen (§ 987 I BGB) bzw. den Wert ersetzt haben (§ 987 II BGB) und SchE (§§ 989, 990, 992 BGB) für etwaige Schäden an der Sache erhalten.
Darüber hinaus schützen §§ 987 - 993 BGB nicht nur den Eigentümer. Vielmehr verfolgen die Vorschriften ebenfalls den Zweck, den gutgläubigen und unverklagten Besitzer, welcher auf sein Eigentum vertraute bzw. von seinem fehlenden Besitzrechts nichts ahnt, zu schützen.
Denn gem 993 I 2. HS BGB hat dieser keinen Wertersatz oder SchE zu leisten, wenn die Vorschriften der §§ 987 -992 BGB nicht einschlägig sind. Ein weiterer SchEA oder Herausgabeanspruch darf nicht geltend gemacht werden -> Sperrwirkung der §§ 987 - 992 BGB ggü. Delikts- und Bereicherungsrecht.
-> Ins. die Existenz solcher SchEA ist umstritten, da Regelungen aus dem Deliktsrecht Abhilfe schaffen könnten. Das SachenR soll dies aber für sich selbst regeln.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - ist der Anwendungsbereich eröffnet, wenn es sich um einen berechtigten Besitzer handelt?
Nein -> Ansprüche aus §§ 987 - 992 BGB sind Nebenansprüche zu § 985 BGB und fordern eine Vindikationslage. Der berechtigte Besitzer ist nicht gem. § 985 BGB zur Herausgabe verpflichtet, sodass kein EBV-Verhältnis vorliegt.
Der berechtigte Besitzer haftet nur aus Vertrag oder Deliktsrecht.
Anders der “nicht-so-berechtigte” Besitzer bzw. der unberechtigte Besitzer.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Kann es trotz der Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB zur Anwendbarkeit von Deliktsrecht kommen?
P: Fremdbesitzerexzess
Auch wenn die Parteien an sich einen Vertrag geschlossen haben, kann dieser von Anfang an (ggfs. unerkannt - vgl. unerkannt Geisteskranker, §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB) nichtig sein oder nachträglich durch Anfechtung nichtig werden.
-> unwirksamer Vertrag liefert kein RzB -> Vindikationslage (+).
Bsp.: V vermietet M eine Stereoanlage für dessen Geburtstagsparty. Beim Aufbau beschädigt M die Anlage fahrlässig. Im Nachgang ficht M den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich an -> MV nichtig gem. § 142 BGB -> M kein RzB.
Problem: Zum Zeitpunkt der Beschädigung war M gutgläubiger und berechtigter Besitzer der Anlage und wäre deshalb nach § 993 I HS 2 BGB nicht zum SchE verpflichtet. Bei wirksamen Vertrag wäre M berechtigter Besitzer und nach § 280 I BGB und § 823 I BGB zum SchE verpflichtet. Nicht ersichtlich ist, warum M bei unwirksamen Vertrag als unberechtigter Besitzer besser gestellt sein soll, als bei einem wirksamen Vertrag als berechtigter Besitzer -> Der Zweck der §§ 987 ff. BGB - Schutz des gutgläubigen Besitzers - passt hier nicht.
Um die Schlechterstellung des rechtmäßigen Besitzers zu vermeiden, lässt die hM den gutgläubigen unrechtmäßigen Fremdbesitzer somit trotz § 993 I HS 2 BGB aus § 823 BGB haften, wenn er für die Eigentumsverletzung auch als rechtmäßiger Besitzer verantwortlich wäre.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Welche Voraussetzung muss jeder Anspruch aus §§ 987 - 992 BGB erfüllen?
Die §§ 987 - 993 BGB gewähren dem Eigentümer, der vom Besitzer die Herausgabe verlangen kann, ergänzende Ansprüche (sog. Nebenansprüche).
Diese Ansprüche bestehen nur, wenn die Vss. eines Eigentumsherausgabeanspruchs erfüllt sind (§ 985 BGB) -> Mithin ist stets das Vorliegen einer Vindikationslage notwendig.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Zu welchem Zeitpunkt muss die Vindikationslage vorliegen?
Die Vindikationslage muss im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegeben sein.
Irrelevant ist, ob diese im Zeitpunkt der Geltendmachung noch fortbesteht.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Was ist damit gemeint, dass die §§ 987 - 992 BGB nur den gutgläubigen und unverklagten Besitzer schützen?
Sind §§ 987 - 992 BGB nicht einschlägig, hat der unrechtmäßige Besitzer lediglich die Sache dem Eigentümer herauszugeben (§ 985 BGB), ohne darüber hinaus Nutzungen herauszugeben bzw. Wertersatz oder SchE leisten zu müssen, § 993 I HS 2 BGB
§§ 897 - 992 BGB sind jedoch nur einschlägig, wenn
§ 987 + § 989: nach Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen gezogen bzw. fahrlässig/vorsätzlich nicht gezogen wurden bzw. Schäden an der Sache entstehen.
Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Klage (§§ 261 I, 253 I ZPO) ein.
§ 990 BGB: er nicht im guten Glauben über sein Recht zum Besitz bzw. sein Eigentum an der Sache war.
Mithin genießt nur der gutgläubige unverklagte Besitzer den Schutz des § 993 I HS 2 BGB.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Wann tritt Rechtshängigkeit ein und bzgl. welcher Klage muss dies eingetreten sein, damit ein Anspruch aus §§ 987 oder 989 BGB in Frage kommt?
§§ 987, 989 BGB sind Nebenansprüche zu § 985 BGB. Rechtshängigkeit meint hier also die Zustellung der Klage auf Herausgabe der Sache gem. § 985 BGB. Ist diese erfolgt, kommen §§ 987, 989 BGB in Betracht.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Was meint “nicht im guten Glauben” iSv § 990 BGB?
§ 990 I BGB differenziert zwischen anfänglicher und nachträglicher Bösgläubigkeit.
Der Besitzer ist im guten Glauben (und somit nicht bösgläubig), wenn er meint, ein Recht zum Besitz und der damit verbundene Nutzung zu haben (§ 932 BGB)
Ist der Besitzer bereits bei Besitzerwerb bösgläubig, haftet er nach §§ 987, 989 BGB bereits am dem Erwerb des Besitzes. Tritt dessen Bösgläubigkeit erst zu einem späteren zeitpunkt ein, haftet er ab diesem Zeitpunkt nach §§ 987, 989 BGB.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Die von Chef C mit dem Einkauf einer Maschine beautragte Angestellte A erkennt bei Vertragsschluss sehr verdächtige Umstände, die das Eigentum des Veräußerers erheblich in Frage stellen. Dennoch kauft A die Maschine im Namen des C. Tatsächlich hatte E die Maschine von M gestohlen, sodass C nun unrechtmäßiger Besitzer ist. Inwzsichen wurde die Maschine von einem anderen Angestellten des C demoliert. Kann M - der Eigentümer der Maschine - SchE für den Schaden an der Maschine von C fordern?
M könnte gegen C einen SchEA gem. §§ 989, 990 I 1 BGB haben.
Vindikationslgae (+) -> M ist Eigentümer geblieben, da Übereignung von E an C gem. § 935 BGB unwirksam. Zudem leitet sich aus dem KV zw. C und E kein RzB des E ggü. M ab, da dieser nur relativ unterhalb der Partein und nicht absolut ggü. jederman wirkt (= § 984 (-)).
Verschlechterung der Sache (+)
Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb
Der Besitzer ist nicht im guten Glauben, wenn er in Kenntnis darüber ist, dass er kein RzB und der damit verbundenen Nutzung hat.
P: Zurechnung des Wissens von Hilfspersonen
-> Relevant bei Frage der Gutgläubigkeit
Nicht C sondern A hat den Vertrag mit E geschlossen und war in Kenntnis über die verdächtigen Umstände. Möglicherweise müsste er sich das Wissen seiner Angestellten zurechnen lassen.
Zurechnung über § 278 BGB (-), da § 278 BGB nur die Zurechnung von verschulden und nicht von Kenntnissen regelt.
e.A. (BGHZ 41m 21; MüKoBGB/Raff § 990 Rn. 23): Wissenszurechnung analog § 166 I BGB -> Geschäftsherr wird so gestellt, als hätte er selbst die Kenntnis oder die (grob) fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Besitzrechts (Wissenszurechnung bezieht sich auf sämtliche Mitarbeiter des Geschäftsherren).
Arg.: Gedanke des § 166 I BGB liegt näher, da es im Regelfall um den rechtsgeschäftlichen Besitzerwerb geht.
Achtung 🚨 : Ist angesteller weisungsgebunden, ist § 166 II BGB analog anzuwenden.
a.A (Baur/Stürner SachenR, § 5 Rn. 15): Wissenszurechnung analog § 831 I BGB
Arg.: Ergreifung des Besitzes ohne RzB sei mit einer unerlaubten Handlung vergleichbar.
i.E. egal
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - Nach welcher Vorschrift erfolgt die Wissenszurechnung einer Hilfsperson, wenn die Besitzerlangung nicht mit einem Rechtsgeschäft in Verbindung steht?
Steht die Besitzerlangung nicht mit einem Rechtsgeschäft in Verbindung, passt die analoge Anwendung des § 831 I BGB eher. Grund hierfür ist die damit verbundene Eigentumsverletzung.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB - T und U arbeiten als Bauunternehmer auf derselben Baustelle. Als T überraschend verstarb, nahm U dessen Baumaschinen vorläufig in Verwahrung. Da die Maschinen bei U nicht gebraucht wurden veräußerte der neue Werksleiter W die Maschinen des T in grob fahrlässigker Unkenntnis der Umstände. Nun verlangt der Erbe des T - E - fünf Jahre später von U Schadensersatz bzw. Herausgabe des Veräußerungserlöses. Zu Recht?
A. E -> U auf SchE aus §§ 677, 681 S. 2, 667 Alt. 1, 280 I, III, 283 BGB -> Anspruch (+), aber verjährt gem. §§ 195, 199 I BGB.
B. E könnte gegen U einen SchEA gem. §§ 989, 990 I BGB haben.
I. Vindikationslage (+) -> zwar war U Verwahrer im Rahmen der GoA und somit rechtmäßiger Fremdbesitzer. Bei der Veräußerung der Maschinen handelte U (W = Besitzdiener, somit muss U sich das Handeln zurechnen lassen) aber wie ein Eigentümer, sodass in diesem Augenblick der rechtmäßige Fremdbesitz in einen unrechtmäßigen Eigenbesitz (§ 872 BGB) umgewandelt wurde.
II. Weitere Vs. § 990 BGB
An sich war U im Zeitpunkt der Veräußerung unrechtmäßiger Besitzer und das Ergreifen des Eigenbesitzes erfolgte auch grob fahrlässig Isv § 932 II BGB sodass Bösgläubigkeit zu bejahen wäre.
Allerdings formuliert § 990 I 1 BGB, dass der Besitzer “bei dem Erwerb des Besitzes” nicht in guten Glauben gewesen sein muss.
Bei der erstnaligen Besitzerlangung war U in gutem Glauben. Insofern fragt sich, ob die Umwandlung von rechtmäßigen Fremdbesitz in unrechtmäßigen Eigenbesitz als neuer Besitzerwerb iSv § 990 I 1 BGB angesehen werden kann.
BGH: Das Ergreifen von Eigenbesitz bzw. die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz sei wie ein neuer Besitzerwerb zu behandeln, sodass hier § 990 I 1 BGB anwendbar sei.
Arg.: Fremd- und Eigenbesitz sind unterschiedlicher Natur und Regelungslücken müssen ausgeschlossen werden (so auch Grüneberg/Herrler BGB vor § 987 Rn. 11)
a.A. (Bauer/Stürner SachenR § 11 Rn. 27): Umwandlung von berechtigten Fremd- in unberechtigten Eigenbesitz sei kein neuer Besitzerwerb iSv § 990 I 1 BGB.
Ansprüche §§ 987 - 992 BGB -Was meint Fremdbesitzerexzess und welches Problem steht dahinter?
Den EBV-Ansprüchen liegt folgendes Problem zugrunde:
War ein Besitzer durch Vertrag zum Besitz berechtigt und wird dieser Vertrag ex tunc unwirksam besteht kein RzB mehr, sodass eine Vindikationslage gegeben und der Anwendungsbereich der §§ 987 ff BGB eröffnet ist. Hat der Besitzer nun zur Zeit, in welcher er in guten Glauben bzgl. des Besitzrechts war eine Verschlechterung (etc.) herbeigeführt, greift keine der Vorschriften aus §§ 987 ff. BGB mangels Rechtshängigkeit, Bösgläubigkeit und Unentgeldlichkeit (§ 988 BGB).
Eine Haftung aus Delikt wäre ebenfalls wegen der Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB ausgeschlossen.
Mithin wäre der gutgläubige Besitzer der gar nicht zum Besitz berechtigt ist durch die Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB haftungsprivilegiert.
§ 988 BGB - Anspruch ggü. dem unverklagten und redlichen Besitzer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen - Prüfungsaufbau
I. A -> B auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen gem. § 988 BGB
Vindikationslage
Ziehung von Nutzungen durch Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer mit vermeintlichem Nutzungsrecht.
Unentgeldlicher Erwerb
Besitzer ist redlich und unverklagt
RF: Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
§ 988 BGB - was ist Gegenstand eines Anspruchs aus § 988 BGB?
Ein Anspruch aus § 988 BGB richtet sich gg. den unverklgten und redlichen (gutgläubigen) Besitzer, d.h. gegen denjenigen Besitzer, der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zwar kein Besitzrecht hat, aber gutgläubig hinsichtlich des Bestehens eines RzB ist und den Besitz unentgeltlich erlangte.
Aufgrund dessen Gutgläubigkeit greift eine schärfere Haftung gem. § 987 ggfs. mit § 990 I BGB nicht.
Eine Haftung in Form der Herausgabe der gezogenen Nutzung ist jedoch angemessen, da dem unentgeltlichen Besitzerwerb ein geringeres Schutzbedürfnis zugesprochen wird.
§ 988 BGB - wann liegt ein solcher Anspruch regelmäßig vor?
§ 988 BGB ist regelmäßig einschlägig, wenn der Besitzer aufgrund des Verpflichtungsgeschäfts zum Besitz ggp. des Anspruchstellers berechtigt war, das Verpflichtungsgeschäfft aber ex tunc nichtig wird und somit das RzB als nie da gewesen betrachtet werden muss.
§ 988 BGB - A erhebt einen Anspruch aus § 988 BGB gegen B und verlangt Herausgabe der Nutzungen. B hat die Nutzung jedoch schon verbaucht. Muss B nun trotzdem den Wert der Nutzungen ersetzen?
Nein -> § 988 BGB erklärt das Bereicherungsrecht für anwendbar. Gem. § 818 III BGB hat der ehemals Bereicherte keinen Wertersatz zu leisten, wenn er nicht mehr bereichert ist.
§ 988 BGB - Der aufgrund demenzieller Erkrankung unerkannt geschäftsunfähige D verkauft sein neues Fahrrad für 400€ an den ahnungslosen K, der das Rad für 50€ eine Woche an M vermietet. Danach word für D der Betreuer B bestellt, der nun von K das Rad und die eingenommenen 50€ herausverlangt.
Zu Recht?
P: Gleichstellung von unentgeltlichen rechtsgrundlosem Besitzerwerb
A. D -> K auf Herausgabe des Rads gem. § 985 BGB (+)
B. D -> K auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen iHv 50€ gem. §§ 987, 990 I BGB (-) -> Bei Besitzerwerb war K im guten Glauben hinsichtlich des Bestehens seines RzB ggü. D.
C. D -> K auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen iHv 50€ gem. § 988 BGB analog.
Mietzins = Rechtsfrucht und damit Nutzung iSv. §§ 99 III, 100 BGB.
unmittelbare Anwendung des § 988 BGB wegen Wortlaut “unentgeltliche Leistung” ausgeschlossen
P: Wertungswiderspruch -> KV gem. §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig; K demnach nicht zur Entrichtug des KP verpflichtet, mithin denkbar, unentgeldlicher und rechtsgrundloser Besitzerwerb gleichzustellen, da in beiden Fällen keine Gegenleistung erbracht werden muss.
Nun liegt eine Vindikationslage vor (Übereignung (-) wegen §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB), § 987 (Rechtshängigkeit (-)) und § 988 unmittelbar (Wortlaut: nur bei entgeldlosem BErwerb) sind aber ausgeschlossen. Wäre das Verpflichtungsgeschäft nicht nichtig, müsste der Besitzerwerber nach § 812 BGB sowieso haften. Demnach wäre der Besitzer, welcher den Besitz rechtsgrundlos erworben hat dem ggü. bessergestellt, der ihn unentgeldlich erworben hat.
Streitig ist, wie dieser Wertungswiderspruch zu lösen ist.
e.A. (BGH): § 988 BGB analog -> über Rechtsfolgenverweisung findet Bereicherungsrecht Anwendung.
a.A. (Lit.): lehnt Analogie mit Verweis auf den Wortlaut ab und stimmt für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB und somit für eine Anwendung der §§ 812 ff.
i.E. soooowasvon egal, da nach beiden Auffassungen das Bereicherungsrecht Anwendung findet.
§§ 989, 990 I BGB - Haftung des Besitzer bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit - Prüfungsaufbau
Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
zu einem Zeitpunkt nach
a) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (§ 989)
b) bösgläubigen Besitzerwerb (§ 990 I S. 1)
c) Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht (§990 I S. 2)
Verschulden
Schaden
SchEA - §§ 989, 990 I BGB - Haftung des Besitzer bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit - Definition Verschlechterung
Verschlechterung meint jede körperliche Beschädigung der Sache und jede Beeinträchtigung ihrer Funktionstauglichkeit, die durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Unterhaltung oder als Abnutzung durch normalen Gebrauch der Sache eingetreten ist.
SchEA - §§ 989, 990 I BGB - Haftung des Besitzer bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit - Definition Untergang
Untergang der Sache ist im Fall des Verlusts der rechtlichen Selbstständigkeit der Sache gem. §§ 946 ff. BGB sowie bei ihrer physischen Vernichtung infolge von Verbrauch ider Zerstörung gegeben.
SchEA - §§ 989, 990 I BGB - Haftung des Besitzer bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit - nach welcher Vorschrift bestimmt sich das Verschulden und worauf muss sich das Verschulden beziehen?
Das Verschulden des Besitzer richtet sich nhM nach § 276 BGB. Das dafür nötige Schuldverhältnis liefert das EBV.
Danach müsste der Besitzer die Verschlechterung bzw. die Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache vorsätzlich oder fahrlässig herbeiheführt haben.
SchEA - §§ 989, 990 I BGB - Haftung des Besitzer bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit - der Meiter (B) schmeißt eine Party. Gast (G) des Mieters macht eine Scheibe kaputt, indem er unachtsam den Korken einer Schmapussflasche auf den Glaseinsatz der Wohnzimmertüre schießt. Hat B den Schaden zu verschulden?
NhM richtet sich das Verschulden innerhalb EBV-Ansprüchen nach § 276 BGB.
SchEA - §§ 991 II, 989 BGB - SchEA gegen einen redlichen/unverklagten Besitzer, der zugleich Besitzmittler eines Dritten ist - warum muss ein Besitzer für ein pflichtwidriges Verhalten gem. §§ 991 I, 989 BGB haften, obwohl er nicht bösgläubig oder verklagt ist?
Die Schutzbedürftigkeit eines redlichen und unverklagten Besitzer entfällt insoweit, als er aufgrund des Besitzmittlungsverhältnisses mit einer Haftung gegenüber dem (zwischengeschalteten) mittelbaren Besitzer rechnen muss.
SchEA - §§ 991 II, 989 BGB - SchEA gegen einen redlichen/unverklagten Besitzer, der zugleich Besitzmittler eines Dritten ist - an welchen Fachbegriff muss ich sofort denken und was wird hierdurch ermöglicht?
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