Grundrechte
Von der Verfassung gewährleistete subjektive Rechtspositionen, die Freiheit und Gleichheit des Menschen gegenüber dem Staat sichern
Persönlicher Schutzbereich
Bestimmung des Kreises der Adressatinnen bzw. Adressaten, die sich auf das jeweilige Grundrecht berufen können Kurz gesagt: Welche Personen werden vom Grundrecht geschützt?
Sachlicher Schutzbereich
Bestimmung des Ausschnitts der Wirklichkeit
(Verhaltensweisen, Lebensbereiche) der durch ein Grundrecht geschützt ist
Klassischer (enger)
Eingriffsbegriff
Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt nur dann vor, wenn er
(1) final und nicht bloß unbeabsichtigte Folge eines auf andere Ziele gerichteten Staatshandelns,
(2) unmittelbar, d.h., das staatliche Handeln setzt keinen weiteren Vollzugsakte voraus, der Staat wendet sich direkt an den/die Grundrechtsträger/in
(3) ein Rechtsakt ist, also nich lediglich faktisch,
(4) mit hoheitlichem Imperativ („Befehl und Zwang") erfolgt.
Moderner (weiter) Eingriffsbegriff
Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt bereits vor bei jedem staatlichen Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder es wesentlich erschwert.
Staatliches Handeln → jedes dem Staat zurechenbare Verhalten
Schranken
Welche Einschränkungsmöglichkeiten des Grundrechts bestehen?
Schranken-Schranken
Bewegt sich der Eingriff innerhalb dieser Einschränkungsmöglichkeiten?
Legitimer Zweck
Der Eingriff muss einen legitimen Zweck verfolgen, der der Verfassung nicht widerspricht
Geeignetheit
Das eingesetzte Mittel muss der Erreichung des Zwecks zumindest förderlich sein (= kann zur Zielerreichung beitragen)
Beachte: Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers (Einschätzungsprärogative)?
Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Zwecks geben (Einschätzungsprärogative)
Angemessenheit =
Zumutbarkeit =
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Übermaßverbot)
Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen
Jedermann
Jede natürliche Person, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft etc.
Wann beginnt das Leben?
Str.
BVerfG: Ab Einnistung der befruchteten Eizelle (Nidation)
Wann endet das Leben?
Hirntod (irreversibles Gesamthirnversagen)/Irrevesibler
Herzkreislauf-Stillstand
Leben
Körperliches Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz
Körperliche Unversehrtheit
Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne
Zuletzt geändertvor 20 Tagen