Enteignung - Art 14 III GG.
Staat greift auf das Eigentum des Einzelnen zu
Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung gerichtet
Enteignung erfordert eine Entschädigung
Was ist die Administrativenteignung?
Enteignung aufgrund eines Gesetzes
Gemeinwohlkonkretisierung erfolgt außerhalb der Städtebaurechts regelmäßig zweistufig:
Enteignungszwecke durch Gesetz
Enteignungsverfahren
Was sind Vorraussetzungen und Umfang einer Enteignung?
dient dem Wohl der Allgemeinheit
angemessene Entschädigung
Enteignung im Gesetz zugelassen, dass Art und Ausmßa der Entschädigung regelt
Enteignungszweck kann nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden
Planfeststellungsbeschluss muss unanfechtbar sein
Welchen Umfang kann eine ENteignung haben?
Vollenteignung
Entziehung des Eigentums an einem Grundstück
Teilenteignung qualitativer Art
Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht
Was besagt die Allgemeinwohlerfordernis?
Prüfung erfolgt im konkreten Enteignungsverfahren
Gegenüberstellung der Interessen von Eigentümer und öffentlichem Interesse
Gemeinwohlbelange bei Enteignung zur Baulückenschließung
Stadtgestalterisch - Schließung einer Lücke bei ansonsten geschlossener Bauweise in einer Haupteinkaufsstraße
Bodenpolitisch: Nutzung unbebauter baureifer Grundstücke zur Vermeidung ansonsten notwenidg werdender Neuausweisungen von Bauland im Außenbereich
Enteignung zugunsten Privater
grundsätzliche zulässig - Staat besitzt kein Monopol
Privater ist berechtigt Enteignungsanstrag zu stellen
dauerhafte Sicherung des angestrebten Enteignugnszwecks
Was ist die Glaubhaftmachung des alsbaldigen und dauerhaften Zweckverwirklichung?
finanzielle Sicherung der Zweckzuführung
angemessene Frist zwischen ENteignung und Zuführung
Dauerhaftigkeit der Zuführung
Zuletzt geändertvor 10 Tagen