Der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
Die Aussagen der Buchführung decken sich mit den zugrundeliegenden Belegen/Rechnungen. Die Unternehmensunterlagen und Jahresabschlüsse entsprechen der Realität und bilden das Unternehmen korrekt ab
Alle Buchungen müssen sachlich richtig und frei von subjektiver Willkür sein, gestützt auf Belege und Tatsachen
Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
Umschreibt den systematischen Aufbau der Buchführung. Die Konten sind sachlich ausreichend gegliedert und eindeutig leserlich benannt. Korrekturen sind auf ein Minimum reduziert und gekennzeichnet. Die Geschäftsvorfälle sind auf ihren entsprechenden Konten verbucht und die Buchungen verweisen auf die passenden Belege (z.B. durch Nummerierung)
Abschlüsse müssen strukturiert und nachvollziehbar sein (z. B. Gliederung nach § 266 HGB) .
Der Grundsatz der Vollständigkeit
Geschäftsvorfälle sind lückenlos mit allen relevanten Angaben erfasst. Die Beurteilung und Verfolgbarkeit werden dadurch sichergestellt. Jegliche Art von buchhaltungspflichtigen Belegen (intern & extern) muss sofort ausnahmslos erfasst werden
Jeder Geschäftsvorfall ist lückenlos zu erfassen – auch Eventualverbindlichkeiten im Anhang (§ 251 HGB).
Der Grundsatz der Stetigkeit
Kontenrahmen, -gliederung, Bilanz, GuV etc. müssen formell einer äußeren Stetigkeit folgen. Ergänzungen zum ursprünglichen Schema sind dabei erlaubt. So wird eine Vergleichbarkeit zwischen Geschäftsjahren sichergestellt
Bilanzierungsmethoden müssen über Perioden einheitlich angewendet werden (Methodenkonsistenz gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Der Grundsatz der Belegbarkeit (Belegprinzip)
Keine Buchung ohne Beleg. Sie sind fortlaufend zu nummerieren und entsprechend zu archivieren. Es muss eine klare Verbindung zwischen Beleg und Buchung existieren
Jeder Buchung muss ein dokumentierter Nachweis zugrunde liegen (z. B. Rechnung, Vertrag) .
Die Generalklausel der Prüfbarkeit
Nach § 238 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HGB bzw. § 145 Abs. 1 AO muss es einem sachverständigen Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Außenprüfer) innerhalb angemessener Zeit möglich sein, einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Unternehmung zu erhalten, wobei die Geschäftsvorfälle sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen müssen. Die Zeitdauer, für die der Kaufmann die Nachprüfbarkeit der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu gewährleisten hat, ergibt sich aus den in den handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen (vgl. Abschnitt 3.3).
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Die Buchführung muss so gestaltet sein, dass der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis mit dem damit verbundenen Erfolg steht. Die Buchführung soll nicht minuziös und unnötig detailliert geführt werden
Der Aufwand für die Buchführung muss in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen (keine „Überdokumentation“)
1 Fall: Aktiv -Tausch
Veränderung in der Struktur der Vermögenspositionen. Bilanzsumme bleibt gleich.
Beispiel: Bareinkauf von Erzeugnissen/Waren
2 Fall: Passiv -Tausch
Veränderung auf der Kapitalseite. Bilanzsumme bleibt gleich.
Beispiel: (Lieferanten-)Verbindlichkeiten werden direkt durch einen neu aufgenommen Bankkredit
bezahlt
3. Fall: Aktiv-Passiv-Mehrung
Geschäftsfälle die beide Seiten der Bilanz erhöhen (Aktiva und Passvia). Sie werden auch
bilanzverlängernde Geschäftsvorfälle genannt
Beispiel: Zielkauf von Waren
4. Fall: Aktiv-Passiv-Minderung
Geschäftsfälle die beide Seiten der Bilanz vermindern (Aktiva und Passvia). Sie werden auch
bilanzverkürzende Geschäftsvorfälle genannt
Beispiel: Begleichung einer (Lieferanten-)Verbindlichkeit durch eine Banküberweisung
Was gilt für alle Grundfälle der Bilanzveränderung
Die vier Grundfälle der Bilanzveränderung sind erfolgsneutral. Sie berühren nur die Bilanz und nicht die GuV.
Bewertungsgrundsätze der Handelsbilanz
Grundsatz der Bilanzidentität
Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des Vorjahres identisch sein, um Kontinuität in der Berichterstattung zu gewährleisten (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Going-Concern Prinzip (Grundsatz der Unternehmensfortführung)
Die Bilanzierung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen fortbesteht;
Sollte man zu dem Erkenntnis kommen das das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann
muss die Bilanz anders bewertet werden (zu Zerschlagungs-/Liquidationswerten)
Einzelbewertungsprinzip (Einzelbewertungsgrundsatz)
Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld ist einzeln zu bewerten (z. B. keine Pauschalabwertung von Warenbeständen), wobei Ausnahmen nur bei homogenen Gütern mit gleichem Wert möglich sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB).
Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip in der Handelsbilanz (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) besagt, dass Gewinne erst bilanziell erfasst werden dürfen, wenn sie durch Verkauf oder Leistungserbringung tatsächlich realisiert sind
Imparitätsprinzip
Noch nicht realisierte, aber vorhersehbare Risiken bzw. Verluste müssen trotzdem angesetzt
werden. Bei Gewinnen darf das nicht der Fall sein.
Bsp. Eine Rückstellung für einen anstehenden oder laufenden Rechtsstreit
Zuletzt geändertvor 8 Tagen