Willensmängel - Der Irrtum - Überblick über das System der Willensmängel
Willensmängel - Der Irrtum - welches Ziel verfolgt die Anfechtung wegen Irrtum?
Ziel der Anfechtung einer Willenserklärung ist immer die Vernichtung der Willenserklärung bzw. eines Rechtsgeschäfts weil das Erklärte (= normativer Inhalt der WE) unbewusst (sonst: §§ 116 - 118 BGB) nicht dem “wirklichen Willen” des Erklärenden entpsricht.
Willensmängel - Der Irrtum - was ist immer vorrangig zur Anfechtung wegen Irrtum?
Ein Irrtum setzt stets ein Auseinanderfallen von dem Erklärten und dem wirklichen Willen des Erklärenden voraus.
Mithin muss zuerst festgestellt werden, was erklärt wurde -> Dies ist durch Auslegung zu ermitteln -> Vorrang der Auslegung
Vor der Anfechtung muss das Erklärte nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ausgelegt werden, um die Erklärung des Erklärenden festzustellen.
Was hat er gewollt - was hat er erklärt; ist hier eine Divergenz festzustellen => Anfechtung möglich.
Willensmängel - Der Irrtum - kann auch eine bereits nichtige Willenserklärung angefochten werden?
Entsprechend dem Grundsatz der Doppelwirkung im Recht ist auch die Anfechtung einer bereits unwirksamen Willenserklärung möglich.
Bsp.: erneute Anfechtung nach §§ 142, 123 I Alt. 1 BGB einer bereits nach §§ 142, 119 I Alt. 1 BGB angefochtenen und damit nach § 142 I BGB nichtigen WE zur Vermeidung einer SchE-Pflicht aus § 122 BGB.
Willensmängel - Der Irrtum - was ist Rechtsfolge der Anfechtung einer Willenserklärung?
Wirknorm ist § 142 I BGB. Danach ist eine angefochtene Willenserklärung als von Anfang an nichtig anzusehen => ex-tunc Nichtigkeit der WE
Willensmängel - Der Irrtum - V schreibt dem K ein Angebot über den Verkauf eines Autos für 2.300€. K nimmt das Angebot an. V hatte sich verschrieben, er wollte das Fahrzeug für 3.200€ anbieten. V ficht seine Willenserklärung an. K entgegnet, er würde das Auto ebenfalls für 3.200€ kaufen. V will diesem Angebot aber nicht nachkommen, da das angebotene Modell inzwischen für 4.500€ gehandelt wird.
Ist V weiterhin an sein Angebot, nur in Höhe von 3.200€, gebunden?
Muss V sich an seinem wirklichen Willen festhalten lassen?
A. K -> V gem. § 433 I 1 BGB
I. A.e.
KV
Angebot des V -> ex tunc nichtig gem. § 142 I BGB wegen Anfechtung aufgrund von Erklärungsirrtum
Problem: Muss V sich an seinem wirklichen Willen festhalten lassen? - sog. Reuerecht
h.M.: Ja, Anfechtungsgegner soll gem. § 242 BGB das Recht am Festhalten des wirklichen Willen des Anfechtenden haben.
Arg.: Anfechtung soll Anfechtendem nicht die Möglichkeit geben, sich aus Motiven die nicht zur Anfechtung berechtigen, vom Vertrag zu lösen.
a.A. (Lorenz): Nein
Arg.: Gesetz ermöglicht die Anfechtung wegen Irrtum. Liegt ein Irrtum vor muss die Anfechtung gem. dem Gesetz möglich sein und nicht durch anderweitige Wertungen eingeschränkt werden.
=> Rechtssicherheit.
Willensmängel - Der Irrtum - welche Irrtumstatbestände gibt es?
Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB
Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB
Übermittlungsirrtum, § 120 BGB
Willensmängel - Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB - Aufbau in der Klausur
In Betracht kommt ein Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2 BGB. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Äußerung seines Willens ein falsches Erklärungszeichen setzt.
Willensmängel - Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB - B beauftragt U mit dem Einbau einer Treppe in seinem Haus. U berechnet die hierfür entstehenden Kosten und kommt zu einem Preis von 7.000€. B geht auf das Angebot ein. Nach Einbau der Treppe stellt U fest, dass er mit den alten Materialpreisen rechnete. U teilt B mit, dass der alte Vertrag unwirksam sei. Er müsse die Rechnung mit den richtigen Materialpreisen bezahlen.
Wie ist die Rechtslage?
A. Neuer Vertrag mangels Annahme des B nicht gegeben.
B. U -> B auf Entrichtung der vereinbarten Entrichtung iHv 7.000€ gem. § 631 I Hs. 2 BGB
Werkvertrag
a) Angebot - ggfs. gem. § 142 I BGB ex tunc nichtig
Anfechtungserklärung, § 143 BGB (+)
Anfechtungsgrund - § 119 I Alt. 2 BGB
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Äußerung seines Willens ein falsches Erklärungszeichen setzt.
Auslegung WE gem. §§ 133, 157 BGB: Wollte Rechnung iHv 7.000€ stellen
Erklärung: Rechnung iHv 7.000€
Keine Divergenz zwischen erklärten und wirklichen Willen => kein Erklärungsirrtum; lediglich Kalkulationsirrtum; hier unerheblich.
Willensmängel - Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB - E-Commerce Händler E nutzt eine Software für seinen Online-Shop. Die Software überträgt aufgrund eines Programmnierfehlers einen falschen Preis in das Warenwirtschaftsystem des Shops, sodass ein Laptop zum Preis von 245€ anstelle der eingegebenen 2650€ eingestellt ist.
K bestellt per Mausklick und erhält E-Mail, dass die Ware unter Nr. 12345 bearbeitet und bereits an den Versandt weitergegeben wurde. Später erhält K die Ware mit Bestellschein und Rechnung über 245€.
E meint, er sei an den Vertrag nicht gebunden. Hat er recht?
A. K -> E gem. § 433 I 1 BGB
Denkbar KV, § 433 I 1 BGB
Angebot des E - Website (-) -> invitatio ad offerendum
Angebot des K - Bestellung (+) ->essentialia negotii + gegenüber muss nur noch annehmen.
Annahme des E durch E-Mail (+) -> aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB), da Besteller bereits als Kunde angsprochen wird und Weitergabe an Versandtabteilung erfolgte
Angebot + Annahme (+); mithin KV gegeben
P: Elektronische Willenserklärung
Möglicherweise Nichtigkeit der Annahme gem. § 142 I BGB
Anfechtungsgrund, § 119 I Alt. 2 BGB:
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Äußerung seines Willens ein falsches Erklärungszeichen setzt
Auslegung der WE des E
Erklärt gem. §§ 133, 157 BGB hat E, einen Laptop zum Preis von 245€ verkaufen zu wollen.
Wirklicher Wille des E war der Verkauf zum Preis von 2650€
Mithin Irrtum, E hat sich zwar nicht verschrieben, die Software hat es aber falsch eingetragen (es ist egal, ob ich mich auf der Schreibmaschine verschreibe oder die Software sich verschreibt)
Willensmängel - Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB - inwiefern unterscheidet sich der Inhaltsirrtum vom Erklärungsirrtum?
Beim Erklärungsirrtum erklärt der Erklärende durch Setzung eines falschen Erkärungszeichens (Verschreiben, Versprechen, vergreifen, etc.) unbewusst etwas anderes, als was er eigentlich erklären wollte.
Beim Inhaltsirrtum hingegen sagt der Erklärende, was er sagen will, meint aber was anderes, als er sagt.
-> Bsp.:
Kunde möchte Produkt kaufen, verwechselt das gekaufte Produkt aber mit einem ähnlich klingenden Produkt.
Sächsische Kundin bucht Reise nach Bordeaux anstelle von Porto.
Willensmängel - Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB - Definition
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über den Inhalt dieser Erklärung im Irrtum war, obwohl er die Erklärung objektiv so abgibt, wie er sie abgeben wollte.
Willensmängel - Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB - Assistent A legt seinem Chef C mehrere Verträge, u.a. einen Kaufvertrag für eine 5.000€ teure Siebträgermaschine fürs Büro von Mazoco (M). C unterschreibt sämtliche Verträge, ohne sich über den Inhalt zu vergewissern.
Mehrere Tage später sieht C die neue Maschine und möchte den Kaufvertrag anfechten. Zu Recht?
-> sog. tel-quel-Fall
A. M -> C gem. § 433 II BGB
Anfechtung - Denkbar: Inhaltsirrtum, § 119 I Alt. 1 BGB
C wollte einen Vertrag unterschreiben, wusste aber nicht, dass es sich um den Kauf einer Siebträger handelt. Demnach war er über den Inhalt der Maschine im Irrtum.
Problem: C befand sich bewusst im Irrtum über den Vertrag, da es ihn nicht interessierte, was er unterschreibt. In einem solchen Fall ist die Anfechtung wegen § 119 I Alt. 1 BGB ausgeschlossen.
Willensmängel - Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB - was für eine Irrtumsform liegt vor?
Der Eigenschaftsirrtum ist ein beachtlicher Motivirrtum.
-> interessant ist es deshalb, weil Motivirrtümer idR unbeachtlich sind, d.h. nicht zur Anfechtung berechtigen.
Willensmängel - Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB - Prüfungsaufbau
Anfechtungsgrund
Möglicherweise könnte sich K über die Eigenschaft der Vase geirrt haben, sodass ein Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB ihn zur Anfechtung berechtigen könnte.
a) Irrtum über Sache oder Person
Sachbegriff iSd § 119 II BGB ist nicht im Wortsinn (vgl. 90 BGB), sondern als Bezeichnung für jeden Geschäftsgegenstand zu verstehen, der verkehrsfähig ist.
b) Eigenschaft
Ferner müsste es Irrtumsgegensatnd die Eigenschaft einer Sace sein.
Eigenschaft iSd § 119 II BGB ist jeder wertbildende Faktor, der der Sache auf Dauer anhaftet.
Darunter sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Beziehungen der Sache zur Umwelt zu verstehen, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind.
Diese Beziehungen müssen aber in der Person oder der Sache selbst ihre Grund haben, von ihr ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen.
Subs.
c) ZE
Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Anfechtungsfrist, § 121 BGB
Willensmängel - Eigenschaftsirrtum., § 119 II BGB - was ist eine Eigenschaft iSd § 119 II BGB?
Willensmängel - Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB - K kauft auf dem Flohmarkt eine Vase des V für 35€. Später stellt sich heraus, dass es sich um eine Vase aus der Ming-Dynastie handelt und ihr tatsächlicher Wert damit 600.000€ beträgt.
Kann V die Vase zurückverlangen?
A. V -> K gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 142 I 1, 119 II BGB
Möglicheweise könnte V einen Anspruch auf Herausgabe der Vase gegenüber K gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 142 I 1, 119 II BGB haben.
I. Etwas erlangt
(+) -> Eigentum an der Vase durch Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB
II. Durch Leistung
Leistunf ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
V hat die Vase bewusst übereignet und zwar mit dem Willen, die gegenüber V bestehende Verbindlichkeit aus § 433 I 1 BGB zu erfüllen.
Mihtin liegt eine Leistung des V an K vor.
III. Ohne Rechtsgrund
Nach der objektiven Rechtsgrundtheorie besteht ein Rechtsgrund schlicht in der Existenz eines wirksamen Schuldverhältnisses.
Ein solcher Rechtsgrund könnte im Kaufvertrag zwischen K und V liegen, es sei denn, dieser ist durch Anfechtung gem. § 142 I 1 BGB ex tunc entfallen.
Anfechtungsgrund, § 119 II BGB
a) Irrtum über eine Eigenschaft
Indem V nicht wusste, dass es sich um eine Ming-Vase handelt, könnte er sich über eine Eigenschaft der Vase geirrt haben.
Eigenschaft iSd § 119 II BGB ist jeder wertbildende Faktor, der der Sache auf Dauer anhaftet und aus der Sache selbst entwächst.
Die Eigenschaft, dass die Vase aus der Ming-Dynastie stammt und damit ei entsprechender Wert der Sache einhergeht, haftet ihr auf Dauer an entwächst aus ihrem Dasein.
b) Einer Sache
Sachbegriff iSd § 119 II BGB ist nicht im Wortsinn (vgl. 90 BGB),sondern als Bezeichnung für jeden Geschäftsgegenstand zu verstehen, der verkehrsfähig ist.
Anfechtungserklärung, § 143 GB (+)
Frist, § 121 I BGB -> nehmen wir an (+)
Anfechtung wirksam -> ex tun nichtigkeit der zum Vertragsschluss führenden WE, womit es an einer Einigung und damit an einem wirksamen KV mangelt. Somit Ohne Rechtsgrund (+)
IV. Erg.: V hat einen Anspruch gegen K auf Rückgabe und -übereignung der Vase Zug-um-Zug gegen die Rückübereignung des Geldes.
Willensmängel - Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB - Abwandlung zum Ausgangsfall: Der V weiß, dass es sich um eine Vase aus der Ming-Dynastie handelt, geht aber davon aus das China-Ware = China-Ware ist und damit keinen Wert hat.
Nach dem Verkauf erfährt er den tatsächlichen Preis.
Kann V seine WE anfechten?
V müsste sich über eine Eigenschaft einer Sache geirrt haben.
a) Sache (+) -> jeder verkehrsfähige Geschäftsgegenstand
b) Eigenschaft (-) -> V war sich über sämtliche wertbildenden Faktore bewusst, hatte nur die preisliche Bewertung falsch eingeschätzt -> Wert der Sache ist keine Eigenschaft
Willensmängel - Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB - ist der Ertragswert eines Grundstücks eine Eigenschaft einer am Grundstück bestellten Grundschuld?
Hier: Denkbar ex tunc Nichtigkeit des KV gem. § 142 I BGB
a) Anfechtungsgrund
§ 119 BGB -> Eigenschaftsirrtum
aa) Grundschuld = Sache (+) -> Grundschuld Geschäftsgegenstand und verkehrsfähig (vgl. § 1192 I, 1154 BGB)
bb) Irrtum über Eigenschaft
K hat sich über die Mieterträge des Grundstücks geiirt. Fraglich ist, ob die Mieterträge auch Eigenschaft der Grundschuld sind.
Eigenschaften iSd § 119 II BGB sind sämtliche wertbildende Faktoren, welche der Sache auf Dauer anhaften.
Ob der Ertrag des Grundstücks ein wertbildender Faktor ist, ist umstritten.
Lit.: Ertrag = Eigenschaft
Arg.: Ertrag ist für wirtschaftliche Bewertung der Grundschuld gleichermaß bedeutsam wie für Grundstück.
Rspr.: Ertrag = keine Eigenschaft
Arg.: Erträge bestimmen den Wert des Grundstücks und der Wert des Grundstücks bestimmt den Wert der Grundschuld.
Demanch kennzeichnen die Erträge den Wert der Grundschuld nur mittelbar. Eine Eigenschaft, alsi der wertbildende Faktor, muss der Sache aber unmittelbar anheften.
Mithin keine Eigenschaft.
-> Lt. Hemmer ist Lit. vorzugswürdig.
Willensmängel - Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB - kommt § 313 BGB neben der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB) überhaupt zur Anwendung?
Nur relevant, wenn Vorliegen des Anfechtungsgrundes aus § 119 II BGB str. ist (vgl. Problematik: Ertrag des Grundstücks = Eigenschaft der Grundschuld?)
Es bedarf hier eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsfolge.
e.A.: Gegen parallele Anwendbarkeit
Arg. § 119 II BGB geht dem § 313 BGB als spezialgesetzliche Vorschrift vor.
a.A.: Für parallele Anwendbarkeit
SGG gibt flexiblere Handhabe als das “Alles-oder-nichts-Prinzip” der Anfechtung, da eine sachgerechte Vertragsanpassung herbeigeführt werden kann.
Anfechtung - argl. Täuschung, § 123 I 1 Alt. 1 BGB - wan liegt eine argl. Täuschung vor?
Täuschung: Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen.
Arglit: Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.
Anfechtung - argl. Täuschung, § 123 I 1 Alt. 1 BGB - X-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks. V ist Inhaber einer Grundschuld iHv 150.000€ an dem Grundstück.
V verkauft die Grundschuld für 150.000€ an K. K fragt V nach der Höhe der Mieterträge. V kennt sie nicht. Daraufhin fragt K die X-GmbH, welche besseres Wissens mit 20.000€ antwortet. Die tatsächlichen mtl. Mieterträge belaufen sich auf 10.000€.
K erlangt im Nachhinein Kenntnis über die Täuschung und möchte den Vertrag beseitigen.
Welche Möglichkeiten stehen ihm zu?
A. K -> V gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB
(-) -> Grundschuld ist keine Sache und die Mieterträge aus dem Grundstück keine Beschaffenheit derselben; zwar finden die Vorschriften über den Kauf einer Sache auch auf den Rechtskauf Anwendung (§ 453 I 1 BGB), insofern könnte maximal eine subjektive Beschaffenheit der Grundschuld vereinbart worden sein; ist hier nicht der Fall.
Die entsprechende Anwendung des § 434 III BGB würde eine Bonitätshaftung des Verkäufers voraussetzen. Eine solche ist vom Gesetzgeber aber nicht gewollt. Die Durchsetzbarkeit der Forderung ist das Risiko welches man beim Kauf einer solchen eingeht. Ohne besondere Vereinbarung von einer objektiven Anforderung in Form der Durchsetzbarkeit auszuegehen, wäre dem Verkäufer gegenüber unbillig.
B. K ->. V gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
Anwendbarkeit neben Gewährleistungsrecht hier unproblematisch, §§ 434 ff. BGB ohne Mangel sowieso nicht anwendbar.
P: Anwendbarkeit neben Anfechtung (wird wohl noch einschlägig sein) (+) -> unterschiedliche Zielsetzung; c.i.c. schützt das Vermögen, die Anfechtung zumindest auch die Willensfreiheit, sodass eine parallele Anwendung unbedenklich ist.
Problem: Aufklärungspflicht trifft nur den Vertrags(anbahnungs)partner, also V. Die Verbreitung von Falschinformationen erfolgte hingegen von X. Ein Handelnd er X kann gem § 278 BGB dem V nicht zugerechnet werden. Mithin Anspruch (-).
C. K -> V gem. §§ 812 I 1 Alt. 1 iVm 142 I BGB
I. Etwas erlangt -> (+), Buchgeld iHv 150.000€
II. Durch Leistung -> (+) Bewusst und wollte Vbl. aus Vertrag erfüllen
III. Ohne RG
Objektive Rechtsgrundtheorie -> RG liegt vor, sofern wirksames Schuldverhältnis gegeben ist = KV über Grundschuld
Anfechtung wegen argl. Täuschung gem. §§ 142 I, 123 II BGB
a) Arglisitige Täuschung
Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.
-> X und nicht V hatte bewusst und gewollt die Fehlvorstellung bei K über die Höhe der Mieterträge hervorgerufen.
b) Zurechnung der Täuschung gem. § 123 II BGB
Denkbar ist, dass die Täuschung des X dem V über § 123 II BGB zugerechnet wird.
Nach der sog. Lagertheorie ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 278 BGB darauf abzustellenb, ob die Rechtsbeziehung zwischen dem Täuschenden und dem Erklärungsgegner (= V) so eng ist, dass dieser sich die Täuschung zurechnen lassen muss (Es bedarf als ein zu § 278 BGB ähnliches Verhältnis).
Hier nur Mieter und Vermieter; damit (-)
Anfechtung wegen Inhaltsirrtum, §§ 142 I, 119 II BGB -> (-)
Anfechtung - argl. Täuschung, § 123 I 1 Alt. 1 BGB - woran muss ich denken, wenn die Täuschungshandlung nicht vom Vertragspartner selbst vorgenommen wurde?
Zurechnung der argl. Täuschung gem. § 123 II BGB.
Woran muss ich denken, wenn ein Unternehmer ggü. einem anderen Unternehmer eine Willenserklärung abgigt, welche als Angebot verstanden werden könnte, er aber die Klausel “freibleibend” verwendet?
V bat die Lieferung freibleibend an. Insofern könnte auch eine bloße invitatio ad offerendum in Betracht kommen, bei der es an einem Rechtsbindungswillen fehlt, sodass kein wirksames Angebot gegeben wäre.
Umstr. ist, wie die Klausel „freibleibend“ im Handelsverkehr zu werten ist.
Einigkeit besteht darüber, dass der Inhalt der Klausel durch Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont aus zu erfolgen hat.
e.A.: Klausel sei als invitatio ad offerendum zu deklerieren.
a.A.: Klausel soll ein Angebot mit Widerrufsvorbehalt darstellen.
w.A.: Klausel stellt ein Angebot dar, in welchem zugleich der Wille zur Vereinbarung eines vertragl. Rücktrittsrechts zu sehen sei.
soll aber nur angenommen werden, wenn Verkäufer seine Lieferpflicht von seiner Leistungsfähigkeit habe abhängig macht, also er das letzte Wort behalten wolle.
-> Aus objektivem Empfängerhorizont muss beurteilt werden, wie der Empfänger der WE die Klausel “freibleibend” hätte vertehen können, also als invitatio ad offerendum, Angebot mit Widerrufsvorbehalt oder als Angebot mit vertragl. Rücktrittsvorbehalt.
Wann ist eine Willenserklärung lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB?
Eine Willenserklärung ist grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die Rechtsstellung des Minderjährigenausschließlich verbessert wird, ihm somit keinen rechtlichen Nachteil bringt. Hierbei ist grundsätzlich allein auf die rechtlichen Folgen abzustellen, nicht etwa auf eine wirtschaftliche Betrachtung.
Zuletzt geändertvor 8 Tagen