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Willenserklärungen und Zustandekommen von Verträgen

RH
von Robin H.

Willensmängel - Erklärungsirrtum, § 119 I Alt. 2 BGB - E-Commerce Händler E nutzt eine Software für seinen Online-Shop. Die Software überträgt aufgrund eines Programmnierfehlers einen falschen Preis in das Warenwirtschaftsystem des Shops, sodass ein Laptop zum Preis von 245€ anstelle der eingegebenen 2650€ eingestellt ist.

K bestellt per Mausklick und erhält E-Mail, dass die Ware unter Nr. 12345 bearbeitet und bereits an den Versandt weitergegeben wurde. Später erhält K die Ware mit Bestellschein und Rechnung über 245€.

E meint, er sei an den Vertrag nicht gebunden. Hat er recht?

A. K -> E gem. § 433 I 1 BGB

I. A.e.

Denkbar KV, § 433 I 1 BGB

  1. Angebot des E - Website (-) -> invitatio ad offerendum

  2. Angebot des K - Bestellung (+) ->essentialia negotii + gegenüber muss nur noch annehmen.

  3. Annahme des E durch E-Mail (+) -> aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB), da Besteller bereits als Kunde angsprochen wird und Weitergabe an Versandtabteilung erfolgte

  4. Angebot + Annahme (+); mithin KV gegeben

P: Elektronische Willenserklärung

  1. Möglicherweise Nichtigkeit der Annahme gem. § 142 I BGB

    • Anfechtungsgrund, § 119 I Alt. 2 BGB:

      Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende bei der Äußerung seines Willens ein falsches Erklärungszeichen setzt

      • Auslegung der WE des E

        • Erklärt gem. §§ 133, 157 BGB hat E, einen Laptop zum Preis von 245€ verkaufen zu wollen.

        • Wirklicher Wille des E war der Verkauf zum Preis von 2650€

        • Mithin Irrtum, E hat sich zwar nicht verschrieben, die Software hat es aber falsch eingetragen (es ist egal, ob ich mich auf der Schreibmaschine verschreibe oder die Software sich verschreibt)


Willensmängel - Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB - K kauft auf dem Flohmarkt eine Vase des V für 35€. Später stellt sich heraus, dass es sich um eine Vase aus der Ming-Dynastie handelt und ihr tatsächlicher Wert damit 600.000€ beträgt.

Kann V die Vase zurückverlangen?

A. V -> K gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 142 I 1, 119 II BGB

Möglicheweise könnte V einen Anspruch auf Herausgabe der Vase gegenüber K gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 142 I 1, 119 II BGB haben.

I. Etwas erlangt

(+) -> Eigentum an der Vase durch Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB

II. Durch Leistung

Leistunf ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

V hat die Vase bewusst übereignet und zwar mit dem Willen, die gegenüber V bestehende Verbindlichkeit aus § 433 I 1 BGB zu erfüllen.

Mihtin liegt eine Leistung des V an K vor.

III. Ohne Rechtsgrund

Nach der objektiven Rechtsgrundtheorie besteht ein Rechtsgrund schlicht in der Existenz eines wirksamen Schuldverhältnisses.

Ein solcher Rechtsgrund könnte im Kaufvertrag zwischen K und V liegen, es sei denn, dieser ist durch Anfechtung gem. § 142 I 1 BGB ex tunc entfallen.

  1. Anfechtungsgrund, § 119 II BGB

    a) Irrtum über eine Eigenschaft

    Indem V nicht wusste, dass es sich um eine Ming-Vase handelt, könnte er sich über eine Eigenschaft der Vase geirrt haben.

    Eigenschaft iSd § 119 II BGB ist jeder wertbildende Faktor, der der Sache auf Dauer anhaftet und aus der Sache selbst entwächst.

    Die Eigenschaft, dass die Vase aus der Ming-Dynastie stammt und damit ei entsprechender Wert der Sache einhergeht, haftet ihr auf Dauer an entwächst aus ihrem Dasein.

    b) Einer Sache

    Sachbegriff iSd § 119 II BGB ist nicht im Wortsinn (vgl. 90 BGB),sondern als Bezeichnung für jeden Geschäftsgegenstand zu verstehen, der verkehrsfähig ist.

  2. Anfechtungserklärung, § 143 GB (+)

  3. Frist, § 121 I BGB -> nehmen wir an (+)

  4. Anfechtung wirksam -> ex tun nichtigkeit der zum Vertragsschluss führenden WE, womit es an einer Einigung und damit an einem wirksamen KV mangelt. Somit Ohne Rechtsgrund (+)

IV. Erg.: V hat einen Anspruch gegen K auf Rückgabe und -übereignung der Vase Zug-um-Zug gegen die Rückübereignung des Geldes.


Anfechtung - argl. Täuschung, § 123 I 1 Alt. 1 BGB - X-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks. V ist Inhaber einer Grundschuld iHv 150.000€ an dem Grundstück.

V verkauft die Grundschuld für 150.000€ an K. K fragt V nach der Höhe der Mieterträge. V kennt sie nicht. Daraufhin fragt K die X-GmbH, welche besseres Wissens mit 20.000€ antwortet. Die tatsächlichen mtl. Mieterträge belaufen sich auf 10.000€.

K erlangt im Nachhinein Kenntnis über die Täuschung und möchte den Vertrag beseitigen.

Welche Möglichkeiten stehen ihm zu?

A. K -> V gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB

  • (-) -> Grundschuld ist keine Sache und die Mieterträge aus dem Grundstück keine Beschaffenheit derselben; zwar finden die Vorschriften über den Kauf einer Sache auch auf den Rechtskauf Anwendung (§ 453 I 1 BGB), insofern könnte maximal eine subjektive Beschaffenheit der Grundschuld vereinbart worden sein; ist hier nicht der Fall.

  • Die entsprechende Anwendung des § 434 III BGB würde eine Bonitätshaftung des Verkäufers voraussetzen. Eine solche ist vom Gesetzgeber aber nicht gewollt. Die Durchsetzbarkeit der Forderung ist das Risiko welches man beim Kauf einer solchen eingeht. Ohne besondere Vereinbarung von einer objektiven Anforderung in Form der Durchsetzbarkeit auszuegehen, wäre dem Verkäufer gegenüber unbillig.

B. K ->. V gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB

  • Anwendbarkeit neben Gewährleistungsrecht hier unproblematisch, §§ 434 ff. BGB ohne Mangel sowieso nicht anwendbar.

  • P: Anwendbarkeit neben Anfechtung (wird wohl noch einschlägig sein) (+) -> unterschiedliche Zielsetzung; c.i.c. schützt das Vermögen, die Anfechtung zumindest auch die Willensfreiheit, sodass eine parallele Anwendung unbedenklich ist.

  • Problem: Aufklärungspflicht trifft nur den Vertrags(anbahnungs)partner, also V. Die Verbreitung von Falschinformationen erfolgte hingegen von X. Ein Handelnd er X kann gem § 278 BGB dem V nicht zugerechnet werden. Mithin Anspruch (-).

C. K -> V gem. §§ 812 I 1 Alt. 1 iVm 142 I BGB

I. Etwas erlangt -> (+), Buchgeld iHv 150.000€

II. Durch Leistung -> (+) Bewusst und wollte Vbl. aus Vertrag erfüllen

III. Ohne RG

Objektive Rechtsgrundtheorie -> RG liegt vor, sofern wirksames Schuldverhältnis gegeben ist = KV über Grundschuld

  1. Anfechtung wegen argl. Täuschung gem. §§ 142 I, 123 II BGB

    a) Arglisitige Täuschung

    Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.

    -> X und nicht V hatte bewusst und gewollt die Fehlvorstellung bei K über die Höhe der Mieterträge hervorgerufen.

    b) Zurechnung der Täuschung gem. § 123 II BGB

    Denkbar ist, dass die Täuschung des X dem V über § 123 II BGB zugerechnet wird.

    Nach der sog. Lagertheorie ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 278 BGB darauf abzustellenb, ob die Rechtsbeziehung zwischen dem Täuschenden und dem Erklärungsgegner (= V) so eng ist, dass dieser sich die Täuschung zurechnen lassen muss (Es bedarf als ein zu § 278 BGB ähnliches Verhältnis).

    Hier nur Mieter und Vermieter; damit (-)

  2. Anfechtung wegen Inhaltsirrtum, §§ 142 I, 119 II BGB -> (-)


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Robin H.

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