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Zusammenfassung Gesetze Cosler (nur reinschauen wenn ihr was nicht versteht)!

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von Sabrina K.

Die geänderte und zusätzliche Leistung §2 Abs. 5 und 6 VOB/B

Mehrkostenanzeige

  • AN muss Anspruch auf zusätzliche Vergütung vor Ausführung ankündigen.

    • Aber: unmittelbares Ankündigen bei Erkennen genügt.

    • Materialbeschaffung und Planung der zusätzlichen Leistungen gehört noch nicht zu Ausführung.

  • Soll AG vor unvorhergesehenen Mehrkosten schützen.

    • Soll AG die Möglichkeit geben, von der zusätzlichen Leistung abzusehen.

  • Versäumnis kann zum Verlust der zusätzlichen Vergütung führen.

    • Die Regelung des § 2 Abs. 6 VOB/B ist aufgrund des Schutzzweckes auch dann AGB- rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.

    • Kein Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung bei unterlassener Ankündigung, da nicht rechtsgrundlos bereichert, sondern aufgrund § 2 Abs. 6 VOB/B

    • Kein Anspruch nach § 313 BGB, da Unterlassen der Anzeige im Risikobereich des AN

  • Ankündigung reicht, muss keine prüfbare Forderungshöhe enthalten.

    • Es reicht, dass klar wird, dass die zusätzliche Leistung nicht unentgeltlich erfolgt.

  • Grundsätzlich zwar Ankündigung ggü AG. Es reicht aber auch die Ankündigung gegenüber einem nicht vertretungsbefugten Architekten, da dieser dennoch Empfangsbote ist, kraft seiner Stellung als Bauaufsichtsführender.

  • Keine besondere Form nötig. (Entsprechende gegenteilige Klauseln sind AGB-rechtlich unwirksam, insbesondere ein Schriftformerfordernis für die Vereinbarung)

  • Ankündigung entbehrlich:

    • wenn AG hinreichend klar ist, dass die zusätzliche Leistung nur gegen Vergütung erbracht wird

    • wenn AG keine Alternative zur sofortigen Ausführung bleibt

    • wenn diese schuldlos versäumt wird


Voraussetzung §642 BGB

  • Mitwirkung des bestellers

  • Annahmeverzuug

  • Behinderungsanzeige


  • Mitwirkungshandeln

    • Handlungen oder Unterlassung von Handlungen, von welche die Erbringung der Werkleistung abhängig ist.

    • Richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen oder der Eigenart und Beschaffenheit des zu errichtenden Gewerks.

    • Kann auch durch Dritte (Architekt, Vorunternehmer etc.) erbracht werden.

  • Annahmeverzug

    • Anbieten der Leistung. Im Zweifel tatsächlich. Wörtliches Angebot kann ausreichen bei fehlenden Plänen oder Mitteilung, dass Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig erfolgen wird.

      • Die angebotene Leistung muss mangelfrei sein.

    • Angebot entbehrlich, wenn für Mitwirkungshandlung eine Terminvereinbarung gegeben ist.

    • Verschulden nicht erforderlich.

      • Daher muss Vorunternehmer auch kein Erfüllungsgehilfe sein.

    • Annahmeverzug beendet Verzug des AN

    • Dem AN muss die Leistung aber möglich sein.

  • Behinderungsanzeige

    • Folgt aus § 6 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 VOB/B

    • Kann nur bei Offenkundigkeit unterbleiben.

    • In der Behinderungsanzeige liegt in der Regel auch das Anbieten der Leistung.

      • Umgekehrt ist bei Offenkundigkeit das Angebot der Leistung nicht entbehrlich.

  • Trotz dieser Vergütungsähnlichkeit kann einem Unternehmer aber nur dann ein Anspruch aus § 642 BGB zustehen, wenn ihm durch den Mitwirkungsverzug des Bestellers ein Nachteil entstanden ist. Hierin liegt kein Widerspruch. Das Erfordernis einer Nachteilsentstehung ist eine zwingende Folge des Umstands, dass der Anspruch aus § 642 BGB von den Parteien bei Vertragsschluss in der Regel nicht beziffert worden ist. (KG, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18, Rn. 26)

  • Folge: „§ 642 BGB setzt nur voraus, dass der Besteller durch das Unterlassen einer Handlung, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, in Annahmeverzug gerät.“


Unterschied Detailpauschalvertrag und Globalpauschalvertrag und Rechtsfolgen

Detailpauschalpreisvertrag:

  • Es wird ein detailliertes Angebot oder ein detailliertes Leistungsverzeichnis erstellt und bepreist. Im Rahmen der Pauschalierung wird üblicherweise die Angebotssumme „glattgezogen" und es wird einvernehmlich auf die Erstellung eines Aufmaßes verzichtet.

    • Gegenstand der Pauschalierung sind dann nur diejenigen Positionen, die sich explizit im Angebot/Leistungsverzeichnis finden.

    • Sollte sich bei der Bauausführung herausstellen, dass Positionen „vergessen" wurden oder kommt es zu Änderungswünschen der Auftraggeberseite, kann dies Nachtragsforderungen auslösen.

Globalpauschalpreisvertrag:

  • Diese Form des Pauschalvertrages zeichnet sich dadurch aus, dass die Leistung durch globale Elemente - meist in Form einer funktionalen Leistungsbeschreibung - beschrieben wird. Eine detaillierte Ausschreibung der Leistungspositionen findet nicht statt.

    • Als Beispiel kann hier gelten „1 Stück Tiefgarage auf 2 Ebenen mit insgesamt 60 Parkplätzen".

    • Diese Beschreibung ist vollkommen ausreichend, damit der Auftragnehmer seine Leistungen kalkulieren und anbieten kann. Übersieht der Auftragnehmer bei dieser Art der Ausschreibung eine erforderliche Position, ist es ihm nicht möglich, diese über einen Nachtrag geltend zu machen.

    • Die Vertragsparteien verlagern damit das Risiko hinsichtlich der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Leistungsermittlung und der Planung ganz bewusst auf den Auftragnehmer.

  • Einzelne Rechtsfragen:

    • Bei einem Pauschalvertrag trägt der AN das Mengenrisiko. Er kann daher bei Eintreten von Mehrmengen keine gesonderte Vergütung verlangen. Gilt dies spiegelbildlich Ansprüche des AG wegen Mengenminderungen?

      • Ja. OLG Celle 19.07.2018 – 16 U 27/18

    • Kann eine gesonderte Vergütung bei einem Detailpauschalvertrag für notwendige, aber im LV nicht aufgeführte Leistungen stets verlangt werden?

      • Nein. OLG Düsseldorf 27.05.2014 – 23 U 162/13

        • Auch bei einem Detailpauschalvertrag kann eine sogenannte

          Schlüsselfertigkeits-, Komplettheits- oder Vollständigkeitsklausel vereinbart werden, welche das Risiko für nicht vorhergesehene

          notwendige zusätzliche Leistungen auf den AN verlagern

    • Fallen auch Zusatzleistungen aufgrund Änderungswünschen des AG unter eine Komplettheitsklausel?

      • Nein. U.A. OLG Schleswig 17.08.2017 – 7 U 13/20 AN muss ausführlich

        darlegen, dass die Zusatzleistungen alleine auf Änderungswünschen

        beruhen und nicht auch zur Erreichung des Werkerfolges notwendig waren.

    • Können übersehene notwendige Zusatzleistungen bei Bestehen einer

      Vollständigkeitsklausel derart hoch sein, dass eventuell eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt?

      • Ja. U.A. OLG Schleswig 17.08.2017 – 7 U 13/20.

        • In der Rechtsprechung wird hier eine Grenze von 20% angenommen. Diese ist allerdings nicht starr, sondern vielmehr kann im Einzelfall nach oben und nach unten abgewichen werden.


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Sabrina K.

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