Wie ist der § 6b EStG aufgebaut?
Abs. 1: Begünstigte Veräußerungen
Abs. 2: Ermittlung Begünstigter Gewinn
Abs. 2a: Übertragung Rücklage auf ausländische BV möglich
Abs. 3: Bildung Rücklage
Abs. 4: Voraussetzung für Abs. 1 (Übertragung) und Abs. 3 (Bildung Rücklage)
Abs. 5: Anpassung AK/HK bei Übertragung auf Investition des VJ.
Abs. 6: Minderung AfA-BMG nach Übertragung
Abs. 7: Gewinnzuschlag bei Nichtübertragung
Abs. 8: Verlängerung der Übertragungsfrist bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen
Abs. 9:
Abs. 10: Veräußerungen von Anteilen an KapG
Welche Wirtschaftsgüter sind nach § 6b S: 1 und S. 2 EStG begünstigt. Wie kann der Gewinn auf welche WG übertragen werden? Welche Veräußerungen sind begünstigt?
Wann liegt eine Veräußerung vor?
Es muss sich hierbei um eine entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums handeln.
Vgl. H 6b.1 „Veräußerung“ EStH. Veräußerung liegt dann vor wenn:
Verkauf gegen Geld
Tausch
Verkauf gegen Befreiung einer betrieblich veranlassten Schuld
Enteignung
Zwangsversteigerung
Wann liegt keine begünstigte Veräußerung im Sinne von § 6b EStG vor?
Entnahme
Buchwertübertragungen
Veräußerung von immateriellen WG
Veräußerungen von UV
Was sind die weiteren Voraussetzungen von § 6b Abs. 1 und 3 gem. § 6b Abs. 4 EStG?
Gewinnermittlung durch BVV
veräußerte WG muss min. 6 Jahre ununterbrochen zum AV einer inländischen BS gehört haben
angeschaffte oder hergestellte WG müssen zum AV einer inländischen BS gehören
Veräußerungsgewinn muss steuerpflichtig sein
Bildung und Auflösung der RL muss aus der FiBu verfolgt werden können
Ist die Frist gem. § 6b (4) Nr 2 EStG auch dann gewahrt, wenn das veräußerte WG zum BV verschiedener Betriebe oder BS des STpf. gehört hat?
Ja gem. (R 6b.3 Abs. 1 Satz 3 EStR).
Weiterhin ist die Sechsjahresfrist erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut unter Anwendung der Begünstigung nach R 6.6 EStR (RfE) ersetzt wurde und das Alt-Wirtschaftsgut mit dem Ersatz-Wirtschaftsgut die Frist von 6 Jahren erfüllt (R 6b.3 Abs. 4 EStR).
Eine Zusammenrechnung der Besitzzeiten erfolgt auch dann, wenn bei der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs die Buchwerte fortgeführt werden (R 6b.3 Abs. 5 EStR).
In welcher Höhe kann ein Veräußerungsgewinn übertragen bzw. eine § 6b-Rücklage gebildet werden?
-> § 6b (2) EStG
Wie wird der Buchwert für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 6b (2) EStG ermittelt?
BW ist der Wert, der sich für das WG im Zeitpunkt seiner Veräußerung ergeben würde, wenn für diesen Zeitpunkt eine Bilanz aufzustellen wäre.
-> AfA bis Veräußerungszeitpunkt ist vorzunehmen
Eine Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 oder § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG ist vorzunehmen (R 6b.1 Abs. 2 EStR).
Worum geht es in § 6b (10) EStG?
Was ist begünstigt?
Begünstigt ist der Veräußerungsgewinn aus Anteilen an KapG bis zu einem Betrag von 500.000.
Dieser Gewinn kann im WJ der Veräußerung oder in den folgenden 2 WJ auf Anteile an KapG oder angeschaffte/herstellte abnutzbare bewegliche WG oder
in den folgenden 4 WJ auf angeschaffte/hergestellte Gebäude übertragen werden
Der Höchstbetrag umfasst wegen TEV den steuerpflichtigen und steuerfreien Teil
(gilt nur für entgeltliche Anteile)
Wird der § 6b (10) EStG auch bei KapG verwendet?
Nein, da bereits Steuerfreistellung gem. § 8b KStG
Auf welche Vorschriften wird in § 6b (10) ESTG verwiesen?
Es gelten § 6b
ABs. 2 -> Ermittlung begünstigter Gewinn
Abs. 4 S. 1-3 und 5 und Satz 2 -> Gewinnermittlung durch BVV; Zugehörigkeit WG min. zum AV einer inländischen BV
Abs. 5 EStG
Welche WG sind begünstigt im Sinne von § 6b (10) EStG und welche Fristen gelten hier?
Anteile an KapG oder abnutzbare bewegliche WG -> 2 Jahre
Gebäude -> 4 Jahre
Auf welchen Betrag ist der begünstigungsfähige Gewinn begrenzt?
Auf max. AK der KapG-Anteile, AK abnutzbare bewegliche WG und Gebäude
WIe erfolgt die Übertragung des begünstigten Veräußerungsgewinns nach §6b (10) EStG wenn eine Übertragung auf angeschaffte Anteile an KapG erfolgt?
-> § 6b (10) S. 3 EStG: AK der Anteile mindern sich einschleißlich des steuerbefreites Teils (TEV)
-> das TEV findet insoweit keine Anwendung
-> TEV findet nur Anwendung auf den Anteil, der den Höchstbetrag von 500.000 EUR übersteigt
WIe erfolgt die Übertragung des begünstigten Veräußerungsgewinns nach §6b (10) EStG wenn eine Übertragung auf angeschaffte abnutzbare bewegliche WG oder Gebäude übertragen wird?
-> § 6b (10) S. 2 EStG:
-> Übertragbar sind also nur 60% des Veräußerungsgewinns, der nach Anwendung des TEV steuerpflichtig sind; der steuerfreie Teil ist außerbilanzielle zu kürzen
-> Der Abzug des Gewinn von den AK/HK der neuen beweglichen abnutzbaren WG erfolgt ohne des nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a und b iVm. § 3c (2) ESTG steuerbefreiten Betrags.
Im Ergebnis sind wenn eine Übertragung auf bewegliche abnutzbare WG / Gebäude stattfindet von max. 500.000 begünstigten Veräußerungsgewinn nur 300.000 übertragbar
Muss ein begünstigtes Veräußerungsgewinn nach § 6b (10) EStG sofort übertragen werden?
Nein.
§ 6b (10) S. 5 EStG bietet die Möglichkeit einer Rücklagenbildung für 4 Jahre
Achtung! Rücklage ist mit steuerfreiem Anteil TEV zu bilden
Was passiert wenn die § 6b (10) EStG Rücklage innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr der Rücklagenbildung nicht übertragen wird?
Anwendung § 6 (10) S. 8 +9 EStG
Erfolgswirksame Ausbuchung S. 8
Gewinnzuschlag in Höhe von 6% des nicht nach dem TEV steuerbefreiten Teils des Gewinn für jedes volle WJ
Zuletzt geändertvor 5 Tagen