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Rechnungen Ulke

SK
von Sabrina K.

Altklausur

Aufgabe 2.3: Nachtragsprüfung dem Grunde nach (10 Punkte)

Bei einem Bauprojekt, dessen Fertigstellung durch den GU zum Ende des Jahres 2020 erfolgen soll, erhalten Sie als AN den folgenden Nachtrag:

Pos. 07.06.01.0002 „Zulage Preiserhöhung Stahl-Sandwichpaneel" und Pos. 07.06.fü.0003 „Zulage Preiserhöhung Profilstahl"

Der Bauzeitenplan vom 17.08.2020 ist ein Bestandteil des Vertrages. Gemäß o.g. Bauzeitenplan sollte die Stahlbaumontage in dem Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 07.01.2021 stattfinden. Demzufolge wäre der dafür benötigte Profilstahl bereits Mitte November 2020 planmäßig eingekauft worden.

Wegen der fehlerhaften und unvollständigen Ausführungsunterlagen des Auftraggebers (diesen Sachverhalt dürfen Sie im Rahmen der Klausur als gegeben annehmen), konnte die Ausarbeitung der Werkstattplanung sowie der Stücklisten erst im Januar 2021 abgeschlossen werden. Da die Werkplanung sowie die Stücklisten die Grundlagen für die Bestellung des Profilstahls sowie der Stahl-Sandwichpaneele sind, war die Materialbestellung erst im Januar 2021, nach Ihrer Freigabe unserer Montagepläne, möglich.

Durch die von Seiten des AN unverschuldete Verschiebung der Stahlbestellung von Anfang/Mitte November 2020 auf Mitte Januar 2021 haben sich die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung aus Sicht des AN geändert. In diesem Zeitraum hat eine erhebliche Stahlpreiserhöhung stattgefunden.

Aufgabenstellung:

  1. Bewerten Sie diesen Sachverhalt dem Grunde nach.

  2. Wie müsste sich der Sachverhalt aus Ihrer Sicht ändern, damit Sie zum gegenteiligen Prüfergebnis des Aufgabenteils 1 gelangen (hier ist Ihre Fantasie gefragt)?

  1. §313 Störung der Geschäftsgrundlage

    (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

  2. Bestimmte Vertragsklauseln es gilt ja immerhin noch Formfreiheit

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Sabrina K.

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