s 6 Abs. 6 und 642
§ 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B - Allgemeines was erfasst er wofür ist er
Erfasst Schadensersatzansprüche bei Bauverzögerungen, auch außerhalb von § 6 VOB/B.
Pflichtverletzung muss sich aus anderen Vorschriften (z. B. VOB/B, BGB) ergeben.
Kein Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit.
Schutz des leistungsbereiten und leistungsfähigen Auftragnehmers.
Haftungsbeschränkung greift nicht bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit.
Voraussetzungen § 6 Abs. 6 VOB/B
Behinderung oder Unterbrechung der Leistung.
Verschulden des Auftraggebers erforderlich.
Behinderungsanzeige durch Auftragnehmer erforderlich.
Anzeige kann bei Offenkundigkeit entfallen.
Beweislast
Grobe Fahrlässigkeit: Beweislast beim Anspruchssteller.
Schaden und Ursächlichkeit: Beweislast beim Anspruchssteller.
Verschulden (außer grobe Fahrlässigkeit): Beweislast beim Anspruchsgegner.
Schadensersatz gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B
Differenzhypothese: Vergleich Soll- und Ist-Kosten.
Konkrete bauablaufbezogene Darstellung notwendig.
Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Entgangener Gewinn
Grundsätzlich ersatzfähig gemäß § 252 BGB.
Beweiserleichterung bei Wahrscheinlichkeiten.
Bei Bauverträgen selten konkrete Darlegung möglich.
§ 642 BGB - Entschädigungsanspruch woran Orientiert sich der und wann kann man ihn einfordern
Anspruch bei Annahmeverzug des Bestellers.
Verschuldensunabhängiger Anspruch.
Entschädigung orientiert sich an Bereitstellung von Personal und Kapital.
Voraussetzungen § 642 BGB
Mitwirkungshandlung erforderlich (z. B. Bereitstellung von Plänen).
Annahmeverzug nach § 293 BGB.
Angebot der mangelfreien Leistung erforderlich.
Beweislast bei § 642 BGB
Unternehmer muss Annahmeverzug und Auswirkungen auf Bauablauf nachweisen.
Nachvollziehbare Gegenüberstellung Soll-Ist-Verlauf notwendig.
Besonderheiten bei Corona
Unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Quarantänen) können Annahmeverzug begründen.
Organisation des Bauablaufs bei vorhersehbaren Risiken bleibt Aufgabe des Bestellers.
Anspruchshöhe bei § 642 BGB (Annahmeverzug)
Bemessung nach Dauer des Verzugs und vereinbarter Vergütung - Material und Ressourcen
Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.
Praktische Anforderungen um eine Entschädigung zu rechtfertigen bzw zu beweisen
Dokumentation des Bauablaufs essenziell.
Nachvollziehbare Darstellung mithilfe von Bautagebüchern.
Excel-Listen zur Darstellung unproduktiver Zeiten hilfreich.
Weitere wichtige Absaetze des s 2 VOB
§ 2 Abs. 4 VOB/B – Selbstübernahme durch den Auftraggeber
Voraussetzungen:
Ursprünglich vereinbarte Leistung.
Teilweise Kündigung durch den AG, auch ohne explizite Bezeichnung als solche.
Die übernommenen Leistungen müssen für sich abgeschlossen und berechenbar sein.
Anspruch des Auftragnehmers (AN):
Anspruch auf vereinbarte Vergütung bleibt bes§ 2 Abs. 4 VOB/B – Selbstübernahme durch den Auftraggeber
Anrechnung ersparter Kosten oder anderweitiger Erträge.
AN muss Darlegung zur Kalkulation und Ersparnis liefern.
Vergütungsregelung bei Teilkündigung
Anspruch des AN auf Vergütung auch bei entzogenem Teil der Leistung.
Anrechnungspflicht:
Ersparnis durch nicht erbrachte Leistungen.
Einnahmen durch anderweitige Verwendung von Kapazitäten.
Keine Vergütung, wenn AN böswillig anderweitigen Erwerb unterlässt.
Besonderheit: Umsatzsteuerneutraler Anspruch.
§ 2 Abs. 7 VOB/B – Pauschalvertrag und erhebliche Abweichung
Grundsatz: Pauschalvergütung bleibt unverändert.
Ausnahme: Erhebliche Abweichung, die das Festhalten an der Pauschale unzumutbar macht.
Voraussetzung: Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB.
Berechnungsgrundlage: Preisermittlungsgrundlagen.
Leistungsänderungen und Minderwerte
Minderwerte durch Anordnung des AG: Anpassung der verbleibenden Pauschale.
Mehrleistungen: Abrechnung nach Einheitspreisen.
Keine zusätzliche Pauschale, auch wenn objektive Maßstäbe vorliegen.
§ 2 Abs. 8 VOB/B – Leistungen ohne Auftrag
Keine Vergütung für eigenmächtige Abweichungen oder nicht beauftragte Leistungen.
Beseitigungspflicht auf Verlangen des AG.
Haftung des AN für entstehende Schäden.
Ausnahme: Vergütungsanspruch, wenn:
Nachträgliches Anerkenntnis durch AG.
Leistung war für Vertragserfüllung notwendig und entsprach mutmaßlichem Willen des AG.
Voraussetzungen für Vergütung bei eigenmächtiger Leistung
Leistung muss technisch erforderlich sein, um den vereinbarten Werkerfolg zu erreichen.
Mutmaßlicher Wille des AG erforderlich.
Unverzügliche Anzeige durch AN.
Bei Gefahr in Verzug: Anzeige entbehrlich.
§ 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B – Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Voraussetzung: Fremdgeschäftsführungswille.
Beispiel: Abbruch eines Gebäudes wegen Einsturzgefahr.
Anzeige der Geschäftsführung beim AG erforderlich.
Vergütung nach üblichen Sätzen, jedoch nicht höher als kalkulierte Werte.
Kalkuliertes Wagnis bei Teilkündigung
OLG Düsseldorf: Wagniszuschlag ist nicht als ersparte Kosten abzuziehen.
Begründung:
Gehört zum Gewinn, nicht zu den Kosten.
Aufwand durch Abrechnung bei Teilkündigungen als Risiko realisiert.
Beweislast bei Teilkündigungen
AN: Darlegung der vereinbarten Vergütung und ersparter Aufwendungen.
AG: Beweis für höhere Ersparnis oder anderweitigen Erwerb.
Ziel: Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs.
s.2 Abs 5 und 6 VOB/B
Was regelt § 2 Abs. 5 VOB/B?
§ 2 Abs. 5 VOB/B regelt die Anpassung des Preises bei Änderungen des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen des Auftraggebers, wenn diese die Grundlage des Preises einer im Vertrag vorgesehenen Leistung ändern. Ein neuer Preis soll vor der Ausführung vereinbart werden.
Welche Leistungen sind von § 2 Abs. 5 VOB/B ausgeschlossen?
Nebenleistungen der VOB/C sind ausgeschlossen, da sie bereits in den vereinbarten Preisen enthalten sind.
Was muss bei einer Änderung des Bauentwurfs berücksichtigt werden?
Es ist eine neue Preisvereinbarung erforderlich, die die Mehr- oder Minderkosten berücksichtigt.
Was regelt § 2 Abs. 6 VOB/B?
§ 2 Abs. 6 VOB/B regelt zusätzliche Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen waren. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf eine besondere Vergütung, wenn er die Mehrkosten vor Beginn der Leistungserbringung ankündigt.
Welche Voraussetzungen gelten für die Anwendung von § 2 Abs. 6 VOB/B?
Eine zusätzliche, bisher nicht vertraglich vorgesehene Leistung muss gefordert werden.
Der Auftragnehmer muss die Vergütung vor Ausführung ankündigen.
Wann entfällt die Ankündigungspflicht bei zusätzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B?
Die Ankündigung ist entbehrlich, wenn:
Dem Auftraggeber klar ist, dass die Leistung nur gegen Vergütung erbracht wird.
Der Auftraggeber keine Alternative zur sofortigen Ausführung hat.
Die Ankündigung schuldlos versäumt wurde.
Was bestimmt die Berechnung der zusätzlichen Vergütung nach § 2 Abs. 6 Punkt 2. VOB/B?
Die Vergütung richtet sich nach den Grundlagen der Preisermittlung des Vertrags. Neue Kostenelemente, die vorher nicht berücksichtigt wurden, sind hinzuzufügen.
Welche Bedeutung hat die konkludente Anordnung des Auftraggebers bei § 2 Abs. 5 VOB/B?
Eine stillschweigende Zustimmung des Auftraggebers zur Ausführung einer veränderten Leistung kann als konkludente Anordnung gelten.
Nachtragsmanagement
Welche Arten von Nachträgen gibt es im Bauwesen?
Mengenmehrungen/Mengenminderungen
Entfallene Leistungen
Geänderte Leistungen
Zusätzliche Leistungen
Was regelt § 2 Abs. 3 VOB/B?
Mengenabweichungen bis 10 %: Vertraglicher Einheitspreis bleibt bestehen.
Mengenmehrungen über 10 %: Neuer Preis ist „auf Verlangen“ zu vereinbaren.
Mengenminderungen über 10 %: Einheitspreis ist „auf Verlangen“ zu erhöhen.
Wenn durch Änderungen des Bauentwurfs oder Anordnungen des Auftraggebers die Preisgrundlagen geändert werden, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Was ist eine Behinderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B?
Der Auftragnehmer muss unverzüglich schriftlich anzeigen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Leistungsausführung behindert sieht.
Welche Folgen hat das Unterlassen einer Behinderungsanzeige?
Der Auftragnehmer hat nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.
Was ist gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B als Behinderung anzusehen?
Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers
Streik und Aussperrung
Höhere Gewalt
Welche Entschädigungsmöglichkeiten bestehen bei Behinderungen im Bauablauf?
Nachweislicher Schadensersatz gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B
Angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB
Welche Voraussetzungen gelten für einen Anspruch nach § 642 BGB?
Handlung des Auftraggebers ist erforderlich.
Durch das Unterlassen dieser Handlung gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug.
Der Unternehmer kann eine angemessene Entschädigung verlangen.
Welche Maßnahmen kann ein Auftragnehmer bei einem 3-monatigen Stillstand gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B ergreifen?
Der Auftragnehmer kann den Vertrag schriftlich kündigen und die Kosten für die Baustellenräumung verlangen, sofern er die Unterbrechung nicht zu vertreten hat.
s2 Abs 3. VOB/B
Grundlagen zu § 2 Abs. 3 VOB/B
Wann gilt § 2 Abs. 3 VOB/B?
Welche Mengenänderungen erfasst § 2 Abs. 3 VOB/B?
Nur Mengenänderungen der festgelegten Leistung, keine Änderungen des Leistungsinhalts.
Nur bei einem Einheitspreisvertrag, nicht bei Pauschalverträgen.
Mengenabweichungen und Einheitspreis
Wie wirkt sich eine Mengenabweichung von weniger als 10% aus?
Was passiert bei einer Mengenüberschreitung von mehr als 10%?
Was passiert bei einer Mengenunterschreitung von mehr als 10%?
er vertragliche Einheitspreis bleibt unverändert.
Ein neuer Preis muss unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vereinbart werden.
Der Einheitspreis kann auf Verlangen erhöht werden, um Mehrkosten auszugleichen.
Rechtssprechungen zu Mengenabweichung
Wie entschied der BGH am 08.08.2019 (VII ZR 34/18)?
Welche Rolle spielt die ursprüngliche Kalkulation bei der Preisermittlung?
Der neue Einheitspreis muss sich an den tatsächlich erforderlichen Kosten plus angemessener Zuschläge orientieren.
Die ursprüngliche Kalkulation dient nicht als alleinige Grundlage, um eine Besser- oder Schlechterstellung zu vermeiden.
Berechung des neuen Einheitspreises
Welche Kosten fließen in den neuen Einheitspreis ein?
Wie berechnet man den neuen Einheitspreis bei Mengenunterschreitungen?
Bei überschrittener Menge: Tatsächlich erforderliche Kosten + angemessene Zuschläge (AGK, Wagnis, Gewinn).
Bei unterschrittener Menge:
Typische Störungen im magischen Dreieck
nicht rechtzeitige
nicht mangelfreie oder
nicht vergütungsäquivalente Leistung
Für den AG anspruchsbegründende Sachverhalte
Verzug mit Leistungen oder Teilleistungen
Mängel des Auftragnehmers (AN)
Minderleistungen des AN (=Leistungsreduzierungen)
Verzug: Gesetzliche Voraussetzungen (Fälligkeit)
1. Fälligkeit der Leistung (§271 BGB)
Leistungszeit bestimmt? (durch Vereinbarung) z.B. Fertigstellung zum 31.03./ 8 Wochen nach Baubeginn 1. Fälligkeit der Leistung (§271 BGB)
Den Umständen zu entnehmen? (beim Bauvertrag hat der AN im Zweifel alsbald zu beginnen und seine Leistungen in angemessenem Zeitraum fertigzustellen)
Im Zweifel sofort? (im Baurecht die Ausnahme!
Verzug: Gesetzliche Voraussetzungen (Mahnung)
Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB)
Grundsatz: ohne Mahnung kein Verzug
Ausnahme: Kalendermäßige "Bestimmung" der Leistungszeit nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
(Vereinbarung erforderlich, beim Bauvertrag regelmäßig durch die Vereinbarung von "Vertragsterminen").
Verzug: Gesetzliche Voraussetzungen (Verschulden)
Kein Verzug ohne Verschulden (§ 286 Abs. 4 BGB)
zu vertreten hat der Schuldner regelmäßig Vorsatz und (jede) Fahrlässigkeit, auch hinsichtlich seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB)
Entlastungsbeweis obliegt dem Schuldner (AN), d.h. der AG braucht Verschulden nicht nachzuweisen
Fallbeispiele, Fall 1 (Termin ist nicht gleich Termin)
AN und AG schließen einen Nachtrag zum Hauptvertrag, indem u.a. ein neuer Rahmenterminplan als Anlage beigefügt ist. (Nur) dort ist eine Schnittstelle für ein Anschlussgewerk vorgesehen. Der AN überschreitet diesen Schnittstellentermin um 2 Wochen. Der Anschlussunternehmer macht Behinderungsansprüche (§ 642, 643 BGB) geltend. Können diese Kosten beim AN geltend gemacht werden?
Lösung Fall 1
1. Nicht jeder Termin ist eine "automatisch“ rechtsfolgenauslösende Vertragsfrist, welche bei Überschreitung zum Verzug führt.
Dies betrifft z.B. regelmäßig die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen, welche oft nur Überwachungs-/Kontrollfristen darstellen, es sei denn, diese Termine wurden eindeutig als verbindliche Vertragstermine vereinbart (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf)
2. Da es sich bei objektiver Auslegung "nur" um einen Kontrolltermin handelt, der nicht ausdrücklich als verbindliche Vertragsfrist vereinbart wurde, tritt mit Terminüberschreitung nicht automatisch Verzug ein. Möglicherweise ist dieser Kontrolltermin aber Anhaltspunkt für die Fälligkeit einer bis dahin zu erbringenden Teilleistung und zur Auslegung einer diesbezüglich angemessenen Leistungsfrist heranzuziehen
Fallbeispiele, Fall 2 („Rechenaufgabe“)
Der AN hat sein Gewerk bis zum Zeitpunkt x (verbindlicher Vertragstermin) fertigzustellen. Der AN ist 5 Wochen behindert. In welchem Umfang hat der AG Anspruch auf Verzugsschadensersatz, wenn der AN nach x plus 9 Wochen fertiggestellt hat und durch den AG
a. keinerlei Mahnungen ausgesprochen wurden?
b. eine Mahnung nach x plus 3 Wochen erfolgt ist?
c. eine Mahnung nach x plus 6 Wochen erfolgt ist?
d. eine Mahnung nach x plus 4 Wochen und nach x plus 8 Wochen erfolgt ist? F
Lösung Fall 2
1. Behinderungen sowie umfangreiche Zusatzleistungen führen zugunsten des AN grundsätzlich zur entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen ("sog. Terminfortschreibung„)
2. Dies hat zur Folge, dass der ursprüngliche kalendermäßig bestimmte Vertragstermin nicht (mehr) fortbesteht und damit kein "automatischer" Verzugseintritt mehr stattfindet; zur Auslösung des Verzugs ist eine Mahnung erforderlich.
Konkrete Lösung des Falles:
1. kein Anspruch (keine Mahnung kein Verzug)
2. kein Anspruch (Mahnung vor Fälligkeit wirkungslos)
3. Anspruch auf Verzugsschadensersatz für 3 Wochen (Verzugseintritt erst mit der Mahnung)
4. Anspruch für 1 Woche (erste Mahnung ging ins Leere, Verzugseintritt erst mit zweiter Mahnung
Fallbeispiele, Fall 3 (Die gekündigten Termine)
Es sind Bauablaufstörungen / Behinderungen erheblichen Umfangs eingetreten, welche eine komplette Neuordnung des terminlichen Ablaufs erforderlich machen (z.B. Umstellung der kompletten Montageabläufe, jahresweise Verschiebungen etc.). Der AN "kündigt" daraufhin alle Vertragstermine "auf“ und meint nun mit seinen Leistungen überhaupt nicht mehr in Verzug kommen zu können. Hat er Recht?
Lösung Fall 3
1. "Grundlegende" Bauablaufstörungen (=ursprünglicher Zeitplan völlig außer Takt) führen dazu, dass eine schlichte Verlängerung/Fortschreibung der "alten“ Fristen nicht mehr sinnvoll möglich ist.
2. Dann gilt aber kein Terminvakuum, sondern § 271 BGB und eine neue „angemessene Leistungszeit.“
3. Auch hier ist dann aber erst eine Mahnung nach Fälligkeit verzugsauslösend.
Fallbeispiele, Fall 4 (Die Terminpönale)
Im Vertrag ist eine Terminpönale für die Fertigstellung vereinbart. Fall a.) Der AN ist während der Ausführung 5 Tage behindert und stellt insgesamt 20 Tage zu spät fertig. Fall b.) Der AN ist grundlegend behindert und muss zeitlich komplett neu disponieren. Als neue angemessene Leistungszeit bestimmt ein SV 225 Tage. Der AN stellt nach 240 Tagen fertig. Hat der AG Anspruch auf die Pönale für 15 Tage?
Lösung Fall 4
Vertragsstrafen setzen Verzug voraus (§ 339 BGB)
Lösung Fall a.) bei "kleineren" Behinderungen gilt: Ohne Mahnung nach Fälligkeit kein Verzug und damit auch keine Terminpönale! Bei Mahnung zur rechten Zeit dagegen schon (BGH BauR 1999, 645) => Anspruch nur bei Mahnung nach Fälligkeit und erst ab dann (ab 6. Tag)!
Lösung Fall b.) bei "grundlegenden" Bauablaufstörungen entfällt der Vertragsstrafenanspruch dagegen vollständig und ist auch durch eine Mahnung nicht mehr zu retten (BGH NJ W 1966, 971; OLG Köln BauR 2001, 1105) => Keinerlei Anspruch auf Terminpönalen mehr!
Hinweis: Trotzdem Mahnen und in Verzug setzen (um ggfs. Verzugsansprüche durchsetzen zu können, auf sorgfältig Schadensermittlung achten).
Mahnung = eindeutige Leistungsaufforderung
Beispiel Mahnung
Aufforderung, die geschuldete Leistung unverzüglich zu erbringen
Nicht(!): "bloße" Nachfrist zur Leistung setzen; dies kann als Verschiebung des Zeitpunktes des Verzugseintritts ausgelegt werden (befristete Mahnung)
" Die Leistung x war zum Zeitpunkt y fertigzustellen. Eine fristgerechte Fertigstellung erfolgte nicht. Sie befinden sich somit in Leistungsverzug. Wir fordern Sie auf, die Leistung unverzüglich zu erbringen."
Warum halten sich die AGK-Zuschläge Zeitabhänig
Was ist das besondere bei der Kleinteiligkeit
Vertragstypen
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