Allgemeines - welche Grundpfandrechte gibt es?
Hypothek, §§ 1113 ff. BGB
Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB
Rentenschuld, §§ 1199 ff. (nicht examsrelevant)
Allgemeines - Ratio legis der Grundpfandrechte?
Grundpfandrechte dienen der Kreditsicherung.
Erfüllt der Schuldner seine Leistungspflicht nicht, gewähren Grundpfandrechte dem Gl. dingliche Verwertungsrechte an dem Grundstück, aufgrund deren der Gl. die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks betreiben darf.
Bsp.: Zum Kauf eines Grundstücks nimmt A bei B einen Kredit iHv 500.000€. Zur Absicherung wird der B eine Grundschuld iHd Nennbetrags am Grundstück bestellt. Kann A den Kredit nicht vereinbarungsgemäß zurückzahlen, kann B das Grundstück verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen.
Allgemeines - wesentlicher Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek?
Hypothek ist streng akzessorisch zu einer Forderung, dh ihr Bestehen ist vom Bestand einer Forderung abhängig ist (§ 1153 BGB)
Die Grundschuld hingegen ist unabhängig von einer Forderung. Sie kann auch bestehen, wenn einer Forderung nicht oder nicht mehr existiert.
Allgemeines - wodurch wird die Gemeinsamkeit der Grundpfandrechte bestätigt?
Jedes der Grundpfandrechte kann in das jeweils andere umgewandelt werden - §§ 1186, 1198, 1203 BGB -> würde es sich im Ergebnis nicht um dasselbe - mit Abweichungen im Detail - handeln, wäre eine Umwandlung ohne Weiteres nicht möglich.
Allgemeines - Der Grundstückseigentümer hat für Kredite im Wert von 250.000€ mehrere Grundpfandrechte bestellt. Wegen Zahlungsunfähigkeit wird sein Grundstück für 200.000€ versteigert.
Inwiefern wird das Geld auf die versch. Inhaber der Grundpfandrechte aufgeteilt?
P: Rangstelle
Ist ein Grundstück mit mehreren Grundpfandrechten belastet und reicht der Erlös nicht zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Grundschuldinhaber aus, werden die Gl. entspr. ihrer Rangstelle (§ 11 ZVG) befriedigt (Rang 1, dann 2…).
-> Der Rang beschränkter dinglicher Grundstücksrechte richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Recht ins Grundbuch eingetragen wid => Prioritätsprinzip.
Allgemeines - zu welchem Zeitpunkt tritt die Beschlagnahme eines Grundstücks ein?
Die Beschlagnahme erfolgt durch den vom Vollstreckungsgericht erlassenen Beschluss zur Zwangsversteigerung des Grundstücks, § 20 I ZVG (Besonderheiten §§ 20 ff. BGB).
Allgemeines - welche Gegenstände unterfallen der Beschlagnahme iSv § 20 I ZVG?
Gem. § 20 II ZVG umfasst die Beschlagnahme all diejenigen Gegenstände, welche vom Hypothekenhaftungsverband umfasst sind (selbiges gilt für Grundschuld, § 1192 I BGB).
Allgemeines - welche RF entwächst der Beschlagnahme?
Die Beschlagnahme durch den Hypotheker bewirkt ein relatives Verfügungsverbot iSv §§ 135, 136 BGB.
Allgemeines - Firmeninhaber F nimmt einen Kredit bei K iHv 500.000€. Zur Sicherheit wird eine Grundschuld zugunsten des K am Grundstück des F bestellt. Der Kredit dient der Finanzierung des Grundstücks, auf dem das Firmengebäude steht. Nachdem F zahlungsunfähig wird ordnet das ZVG mit Beschluss die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Daraufhin veräußert F den zum Betrieb gehörenden LKW an M.
Kann M Eigentum an dem LKW erwerben?
Entgegen § 135 S. 2 BGB ist ein gutgläubiger und lastenfreier Erwerb bei Beschlagnahmten Sachen ausgeschlossen, wenn die Beschlagnahme vor Veräußerung und Entfernung erfolgt.
Folglich findet § 936 BGB ebenfalls keine Anwendung.
-> Grüneberg/Herrler § 1121 Rn. 6, s.a. MüKo.
Allgemeines - welche Gegenstände unterfallen der Haftung aus der Hypothek/Grundschuld?
Welche Gegenstände der Haftung unterliegen (= vom Hypotheken-/Grundschuldhaftungsverband umfasst sind) bestimmt sich nach §§ 1120 - 1127 BGB.
Im Ausgangspunkt erstreckt sich die Hypothek gem. § 1120 BGB auf sämtliche Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör, sofern eine Enthaftung nicht erfolgte (§§ 1121, 1122 BGB).
Denkbar ist jedoch eine Enthaftung der Grundstücke gem. § 1121 bzw. § 1122 BGB
Allgemeines - Firmeninhaber F nimmt einen Kredit bei K iHv 500.000€. Zur Sicherheit wird eine Grundschuld zugunsten des K am Grundstück des F bestellt. Der Kredit dient der Finanzierung des Grundstücks, auf dem das Firmengebäude steht. Nachdem F zahlungsnfähig wird, veräußert er einen der auf dem Grundstück befindlichen LKW. Der Käufer holt den LKW umgehend ab. Im Anschluss ordnet das ZVG die Zwangsversteigerung des Grundstücks an.
Unterliegt der LKW der Haftungsmasse?
Zu prüfen ist, ob der LKW dem Hypothekenhaftungsverband unterliegt.
§ 1120 -> LKW müsste Zubehör gem. § 97 BGB sein (+), dient dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache
Enthaftung gem. § 1120 BGB
a) Veräußerung (+)
b) Entfernung (+)
c) jeweils vor Beschlagnahme (+) -> Beschlagnahme mit Beschluss (§ 20 I ZVG).
LKW wurde enthaftet und unterliegt demanch nicht dem Hypothekenhaftungsverband
Allgemeines - Firmeninhaber F nimmt einen Kredit bei K iHv 500.000€. Zur Sicherheit wird eine Grundschuld zugunsten des K am Grundstück des F bestellt. Der Kredit dient der Finanzierung des Grundstücks, auf dem das Firmengebäude steht. Nachdem F zahlungsunfähig wird, ordnet das ZVG mit Beschluss die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Daraufhin veräußert F den zum Betrieb gehörenden LKW.
a) Enthaftung + Veräußerung (+)
b) nach Beschlagnahme (-)
Mangels Enthaftung realisiert sich der Haftungsverband.
Allgemeines - Firmeninhaber F nimmt einen Kredit bei K iHv 500.000€. Zur Sicherheit wird eine Grundschuld zugunsten des K am Grundstück des F bestellt. Der Kredit dient der Finanzierung des Grundstücks, auf dem das Firmengebäude steht. Nachdem F zahlungsunfähig wird, ordnet das ZVG mit Beschluss die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Noch vor der Beschlagnahme entfernt F den LKW vom Grundstück auf sein privates Grundstück. Nach dem Erlass des Beschlusses veräußert F den LKW an M.
Hat F das Eigentum am LKW an M verloren?
P: Erfolgt die Entfernung nicht vor Beschlagnahme/Veräußerung, ist ein gutgläubiger Erwerb entgegen §§ 136, 135 II BGB ausgeschlossen (-> auswendig lernen).
Anders in dem Fall der Entfernung vor Beschlagnahme und anschließender Veräußerung, § 1121 II 2 BGB.
Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1121 I BGB nicht erfüllt. Eine Enthaftung soll gem. § 1121 II 2 BGB möglich sein, wenn dem Erwerber der Sache die Beschlagnahme weder bekannt ist noch in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben ist und somit gutgläubig Eigentum an der Sache erwirbt und daraufhin die Rechte Dritter (hier: Beschlagnahme, § 20 I ZVG) gem. § 936 BGB erlöschen -> Ein Eigentumserwerb sowie eine Enthaftung erfolgen gem. §§ 929, 932 BGB iVm §§ 136
Allgemeines - Bauer B bestellt zugunsten des Kreditgebers K ein Grundpfandrecht iHv 300.000€ am Ackergründstück des B. Nach erlass des Beschlusses erntet B die Karotten auf dem Acker und bringt diese in das Lager auf einem anderen Grundstück, da diese sonst überreif und anschließend unbrauchbar sind. Im Anschluss erlässt das ZVG einen Beschluss, in welchem es die Zwangsversteigerung des Ackergrundstückes anordnet.
Sind die geernteten Karotten Bestandteil des Hypothekenhaftungsverbands?
P: Enthaftung ohne Veräußerung
Im Regelfall des § 1121 BGB fordert eine Enthaftung stets eine Veräußerung. Hier veräußerte B die Karotten nicht. Die Karotten wurden lediglich vor der Beschlagnahme vom Grundstück entfernt.
§ 1122 BGB ermöglicht eine Enthaftung von Erzeugnissen ohne Veräußerung, wenn die Entfernung des Erzeugnisses vom Grundstück vor Beschlagnahme erfolgt. Voraussetzung hierfür ist eine Trennung der Sache vom Grundstück innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft.
Ordnungsgemäße Wirtschaft meint, dass der Trennungsvorgang zum natürlichen wirtschaftlichen Ablauf gehört.
-> gem. § 1122 II BGB gilt selbiges für Zubehör.
Bsp.: Geschäftswagen, welcher mittlerweile nur noch zu privaten Zwecken genutzt wird.
Hypothek - der Grundstückseigentümer wird zahlungsunfähig. Welcher Rechtsbehelf steht dem Hypothekar zu?
Die Eintragung der Hypothek begründet keinen Zahlungsanspruch des Hypothekars ggü. dem Grundstückseigentümer.
Vielmehr folgt aus § 1147 BGB der Anspruch des Hypothekars, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück durchzuführen und sich damit zu befriedigen -> Hauptanspruchsgrundlage im Hypothekenrecht.
In der Praxis bedarf es hierzu einen auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Klageantrag, §§ 1147 BGB, 704 ZPO.
Hypothek - Der Hypothekar möchte die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Welche Vss. müssen hierfür erfüllt sein?
A. A könnte gegen B einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB haben.
Anspruchssteller steht Grundpfandrecht zu
Anspruchsgegner ist Eigentümer des Grundstücks
Fälligkeit bzw. Kündigung des Grundpfandrechts
Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers
RF: Eigentümer muss Zwangsvollstreckung zur Befriedigung des Gl. dulden.
Hypothek - A möchte dem B eine Hypothek an dessem Grundstück einräumen. Wie nennt sich dieser Prozess?
Die Einräumung einer Grundschuld heißt Bestellung.
Bestellung ist der dingliche Rechtsakt (=Verfügungsgeschäft), durch den die Hypothek als dingl. Recht entsteht.
Hypothek - welche Rolle spielt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Rahmen der Bestellung einer Hypothek?
Die Bestellung ist ein Verfügungsgeschäft. Dem Verfügungsgeschäft geht auch hier ein Verpflichtungsgeschäft voraus, sog. Sicherungsvertrag.
Durch den Sicherungsvertrag verpflichtet sich der Grundstückseigentümer dem anderen Vertragsteil eine Hypothek an dessen Grundstück zu bestellen (ähnl. wie Kaufvertrag zur Übereignung verpflichtet).
Entspr. dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist die Wirksamkeit der beiden Rechtsgeschäfte unabhängig voneinander zu bewerten. Daraus folgt ebenfalls, dass der Wegfall des Verpflichtungsgeschäfts (ex tunc) eine Bereicherung des Hypothekars ohne Rechtsgrund darstellt und damit einen Anspruch des Bestellers auf Herausgabe bzw. Löschung der Hypothek aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB zur Folge hat.
Hypothek - welche Formen der Hypothek gibt es und welche Gemeinsamkeiten/Unterschiede haben sie?
Die Hypothek kann als Brief- oder Buchhypothek bestellt werden, wobei das Gesetz die Briefhypothek als Regelfall ansieht, § 1116 BGB.
Beide Formen haben gemeinsam, dass Sie zu Ihrer Entstehung im Grundbuch (Abteilung 3) eingetragen werden müssen, § 1115 BGB.
Der wesentliche Unterschied liegt in der Übertragung.
Briefhypothek: schriftliche Abtretung der Ford. und Übergabe des Hypothekenbriefs, § 1154 I BGB (insb. Abs. 2)
Buchhypothek: Eintragung des neuen Inhabers im Grundbruch, §§ 1154 III, 873 I BGB.
-> Hieraus entwächst der Vorteil der Briefhypothek: höhere Verkehrsfähigkeit, da Eintragung zu Verzögerung führen kann.
Hypothek - A möchte B eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anfängliche Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 I, 1117 BGB (-> erster Prüfungspunkt unter Inhaberschaft der Hypothek)
Bestehende Geldforderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB
Einigung über Bestellung der Hypothek, §§ 873 I, 1113 BGB
Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 I BGB
Übergabe des Hypothekenbriefs, §§ 1117 I, 929 ff. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 II BGB.
Eintragung im Grundbuch, §§ 1115, 873 BGB
Berechtigung des Bestellers; hilfweise gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB.
Hypothek - Bestehen einer Geldforderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB - welche sachenrechtlicher Grundsatz gewinnt hier an Bedeutung?
Die Forderung muss eindeutig bezeichnet und auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein -> sachenrechtlicher Bestimmheitsgrundsatz (+ § 1115 I BGB -> Betrag der geschuldeten Summe muss im GB eingetragen werden).
Hypothek - Bestehen einer Geldforderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB -
P: Eintragun einer Hypothek zur Sicherung einer bedingten bzw künftigen Forderung.
Gem. § 1113 II BGB kann eine Hypothek zur Sicherung einer bedingten bzw. künftigen Forderung bestellt werden.
Umstr. ist, wie konkret der künftige Anspruch bestimmt sein muss.
e.A.: Rechtsboden für Entstehung der Ford. muss schon vorbereitet sein (RGZ 60, 243)
a.A.: bloße Bestimmbarkeit ausreichend (MüKo)
-> In jedem Fall erwirbt der Gl. die Hypothek erst, wenn die Ford. zu entstehung gelangt ist. Davor handelt es sich um eine sog. Eigentümerhypothek, § 1163 BGB.
Hypothek - warum setzt die Bestellung einer Hypothek eine Einigung voraus?
§ 873 I BGB bestimmt, dass die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht, eine Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und der Eintragung voraussetzt.
Die Hypothek stellt als Grundpfandrecht eine Belastung des Grundstücks in Form eines dinglichen Rechts dar.
Mithin ist eine Einigung notwendig.
Hypothek - Übergabe des Hypothekenbriefs, § 1117 I BGB - warum übergibt das GB den Brief nicht direkt demjenigen, zu dessen gunsten die Hypothek bestellt wird?
Gem. § 60 GBO hat das GB den Brief an den Grundstückseigentümer zu übergeben. Danach muss der Brief erst an den Eigentümer gehen und anshließend (als Entstehungsvoraussetzung) an den Hypthekar übergeben werden, § 1117 I BGB.
Aber: sog. Aushändigungsvereinbarung möglich, § 1117 II BGB; danach kann vereinbart werden, dass Brief unmittelbar an den Ersteher der Hypothek ausgegeben werden soll.
Hypothek - der Eigentümer hat den Hypothekenbrief bei der Bank in Verwahrung gegeben. Muss der Eigentümer den Brief zwingend abholen und dann eigenhändig dem zukünftigen Hypothekar übergeben?
Gem. § 1117 I BGB a.E. erfolgt die Übergabe entspr. §§ 929 ff. BGB.
Demnach besteht gem. §§ 931, 1117 I BGB die Möglichkeit zur Abtretung des Herausgabeanspruchs an den zukünftigen Hypothekar.
Hypothek - woran muss ich denken, wenn der Eigentümer noch im Besitz dies Briefes ist, die Hypothek aber bereits im Grundbuch eingetragen ist?
Die Übergabe bzw. die Vereinbarung eines Übergabesurrogats ist zwingende Vss. für die Bestellung einer Briefhypothek, § 1117 BGB - ohne Übergabe keine Briefhypothek.
Demnach steht die Hypothek vor Übergabe des Briefs nicht dem Gl., sonderm dem Eigentümer als gesetzliche Eigentümerhypothek gem. § 1163 II BGB zu.
Hypothek - A und B möchten anstelle einer Briefhypothek eine Buchhypothek bestellen - inwiefern unterscheidet sich die Bestellung?
Anfängliche Bestellung der Buchhypothek, §§ 873, 1115, 1116 II BGB (-> erster Prüfungspunkt unter Inhaberschaft der Hypothek)
Einigung über Bestellung der Hypothek, §§ 873 I, 1113 I BGB
Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung, § 1116 II BGB
Eintragung im GB, §§ 873 I, 1115 II BGB
Berechtigung des Bestellers, bzw. hilfsweise gutgläubiger Erwerb, § 892 BGB
RF: Bestellung einer Buchhypothek
Unterschied -> Einigung über Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung und entspr. Eintragung der Einigung anstelle von Brieferteilung und -übergabe; sonst alles gleich.
Hypothek - A und B einigen sich über die Bestellung einer Briefhypothek. Das GB trägt entgegen der Eninigung eine Buchhypothek ein - welche Hypothek ist enstanden?
Wird entgegen der Abrede eine Brief- bzw. Buchhypothek eingetragen, so entsteht immer eine Briefhypothek.
Grund: Buchhypothek setzt ggü. der Briefhypothek zusätzlich die Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung und eine entspr. Eintragung voraus, § 1116 II 1 BGB und bedarf somit immer ein “Mehr” ggü. dem Briefrecht.
Hypothek - Als seine Frau F stirbt, wird Ehemann M für deren Erbe gehalten und daher im GB als neuer Eigentümer des Grundstücks der F eingetragen. M bestellt der Bank B eine Hypothel zur Absicherung einer Darlehensforderung an dem Grundstück. Erst danach wird festgestellt, dass E in Wirklichkeit Erbe des Grundstücks ist. E bewirkt daraufhin seine Eintragung als Eigentümer und die Löschung der Hypothek aus § 894 BGB.
Ist B dennoch wirksam Hypothekar geworden?
P: Gutgläubiger Ersterwerb der Hypothek
-> zu prüfen wäre, ob M im Zuge der anfänglichen Bestellung der Hypothek diese auch erworben hat.
-> Problem wird unter dem Prüfungspunkt “Berechtigung; hilfsweise gutgläubiger Erwerb” zu prüfen
Berechtigung des Bestellers
P: Gem. § 903 BGB kann nur der Eigentümer nach belieben mit der Sache verfahren, sodass nur er allein zur Belastung des Grundstücks berechtigt ist. Hier: M hat verfügt, E war Eigentümer; mithin Berechtigung des M (-)
Lösung: Gutgläubiger Ersterwerb der Hypothek
Dennoch könnte B die Hypothek gutgläubig erworben haben. Gem. § 892 BGB setzt ein gutgläubiger Erwerb voraus, dass der verfügende als Eigentümer im Grundbuch steht, kein Widerspruch bzgl. der Eigentümerstellung eingetragen ist und der Erwerber keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des GB hat (§-abschreiben).
Hier: M war als Eigentümer im GB eingetragen -> gutgläubiger Erwerb (+).
-> E muss sich mit Ersatzansprüchen gegen M halten (§§ 2021, 2023 BGB)
Hypothek - Akzessorietät - A und B einigen sich über die Bestellung einer Briefhypothek. Sämtliche Vs. der Bestellung sind gegeben. Im Anschluss fällt auf, dass A (Erwerber der Hyp.) unerkannt geisteskrank war, die Einigungserklärung des A mithin nichtig ist und somit keine Einigung vorliegt. (§§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB).
Was passiert mit der Hypothek?
Problem innerhalb der Einigung gem. § 873 BGB unter dem Prüfungspunkt der anfänglichen Bestellung der Hypothek.
-> § 873 BGB setzt Einigung voraus; hier (-)
Denkbar: Entstehung einer Eigentümregrundschuld
Umstr. ist, ob eine Eigentümergrundschuld auch dann entsteht, wenn die dingl. Einigung über die Hypothekenbestellstung wegen Nichtigkeit der Erklärung des Gläubigers unwirksam ist.
h.M. (RGZ 70, 353; OLG KA FGPRax 2013, 53; Grüneberg): Keine Entstehung einer Eigentümergrundschuld bei unwirksamer Erklärung des Gl.
Arg.: § 1163 I BGB setzt eine beiderseits wirksame Einigung voraus
a.A. (vorzugswürdig lt. Wellenhofer): Hypothek wandelt sich in Eigentümergrundschuld um, denn in der wirksamen Einigungserklärung des Eigentümers ist regelmäßig die einseitige - auf die Entstehung einer Eigentümergrundschuld gerichtete -Erklärung zu sehen.
Arg.: Wegen Rangischerungsrecht des § 1163 BGB ist Eigentümer - wenn Fremdhypothek scheitert - immerhin an der Entstehung des Eigentümerpfandrechts interessiert.
-> Nicht verstanden: Warum entsteht Eigentümergrundschuld und nicht Eigentümerhypothek? Mein Gedanke: Wenn dingliche Erklärung unwirksam ist, wird auch die Erklärung innerhalb des Verpflichtungsgeschäfts unwirksam sein, sodass keine Ford. besteht und mithin keine Hypothek entstehen kann.
Hypothek - W hat am Grundstück der S Bauarbeiten durchgeführt und zur Sicherung seiner Werklohnforderung eine Sicherungshypothek erlangt (§ 650e BGB). Der Sicherungsvertrag wurde vom Architekten A im Namen der S geschlossen. Später stellt sich heraus, dass zwischen W und S kein wirksamer Werkvertrag bestand, weil A keine ausreichende Vollmacht besaß. W macht nunmehr gegen S einen Zahlungsanspruch aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB geltend und meint, auch dieser Anspruch sei durch die Hypothek abgesichert.
Zu Recht?
P: Ist die Hypothek nichtig, wenn der zu sichernde vertragl. Anspruch auf Zahlung fehlt?
-> Problem innerhalb (1) bei Prüfung der anfänglichen Bestellung der Hypothek: Bestehen einer Geldforderung.
Es fragt sich, ob die für die nicht bestehende Werklohnforderung bestellte Hypothek nach Wegfall des vertragl. Anspruchs zumindest den auf Wertersatz gerichteten Bereicherungsanspruch des Werkunternehmers aus §§ 812 I, 1 Alt. 1, 818 BGB sichert, mit der Folge, dass die Hypothek gleichwohl dem W zusteht.
Einigkeit besteht darüber, dass eine Hypothek jede Geldforderung sichern kann, unabhängig davon, ob sie auf Vertrag oder Gesetz beruht.
e.A. (Schreiber Jura 2002, 113): Bereicherungsrechtliche Forderung soll nicht gesichert sein.
Arg.: Verletzung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Merke: Forderung muss eindeutig bezeichnet und auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein)
a.A. (Grüneberg + MüKo): Es bedarf einer einzelfallbezogenen Überprüfung des (mutmaßlichen) Parteiwillens. Ist davon auszugehen, dass der Parteiwille auch die Sicherung des Bereicherungsanspruchs umfassen soll, steht die Hypothek gleichwohl dem Gl. zu.
w.A. (Baur/Stürner SachenR § 37 Rn. 48): Ein entsprechender Sicherungswille ist stets zu unterstellen.
Kritik: Willensfiktion.
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