Ethik und Recht
-> Ethik oder Recht?
Gesetze, Verordnungen und Berufsordnung dienen als kodifizierte ethische Richtlinien
Ethik oder Recht?
Entscheidung für Psychotherapie
Privatheit und Vertraulichkeit
Professionelle Kompetenz
“Zwang” im Rahmen von Behandlungen
Interessenskonflikte
Umgang mit (Kunst-)Fehlern in der Psychotherapie
Straftaten/Gefahrenabwehr
-> Recht gibt Regeln vor wie mit meisten Fragen umzugehen ist
Recht: Informationsquellen:
www.Gesetze-im-internet.de
Hier auch das Psychotherapeutengesetz
Fachbücher
Berufsverband der Psycholog:innen
Psychotherapeutenkammern
Deutsche Gesellschaft für Psychologie
Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie
Berufsordnung NRW
Rechtspyramide(n)
Recht: das Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Abschnitte:
Approbation, Berufsbezeichnung, Erlaubnis zur Berufsausübung
Voraussetzungen f. Approbation
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs erworbenen Berufsqualifikation
Erbringen von Dienstleistungen/Rechte/Pflichten
Verordnungsermächtigungen: BMG wird ermächtigt Details zu regeln
Aufgaben und Zuständigkeiten von Behörden
Übergangsvorschriften Bestandsschutz
Abschnitt 1: Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung “Psychotherapeutin”:
§1(1) Wer Psychotherapie unter Berufsbezeichnung “Psychotherapeut:in” ausüben will, bedarf Approbation.
Vorübergehende Ausübung ist mit §3 Absatz 1 oder 3 zulässig
Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2, 5, und 6 zur Ausübung befugt ist
Bezeichnung “Psychotherapeutin” darf über Sätze 1,2,4,6, von anderen Personen als Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, psychologische KiJu Psychotherapeuten nicht geführt werden
Was ist Psychotherapie?
§1(2) Ausübung ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie
indiziert ist
Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.
Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie
Was gehört noch zur Berufsausübung?
§ 1(3) neben Psychotherapie die Beratung, Prävention, Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung
(4)-(6) regeln weitere Einzelfälle wie z.b. Berufsbezeichnungen von Personen die nicht nach dem PsychThG approbiert wurden
§ 2 (1) Approbation ist auf Antrag zu erteilen wenn abtragstellende Person:
Studium (was Voraussetzung erfüllt) erfolgreich absolviert hat und psychotherapeutische Prüfung nach §10 bestanden hat
Sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
Nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
Erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
§2 (2-3) regeln Einzelheiten zur Ablehnung
§3-§6 regeln partielle Berufsausübung, Sondererlaubnisse und Verzicht
Abschnitt 2: Studium, Voraussetzung für Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin, psychotherapeutische Prüfung
§ 7 (1)-(7) was im Studium abgedeckt sein muss
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat:
Zuständige Behörde stellt wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder Methode fest
Stützt dabei in Zweifelsfällen auf Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der gemeinsam von Bundespsychotherapeutenkammer und Bundesärztekammer errichtet worden ist
§9 Dauer, Struktur, Durchführung Studium
§10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für Erteilung Approbation
Abschnitt 5: Verordnungsermächtigungen
§20 (1) Bundesministerium Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an Studium nach §9 einschl. Der Inhalt der Lehre sowie berufspraktische Einsätze und psychotherapeutische Prüfung nach §10 zu regeln
Approbationsordnung soll auch Vorschriften über Erteilung der Approbation nach §2 Absatz 1 notwendigen Nachweise und über die Urkunden für Approbation nach §1 Absatz 1, Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach §3 und Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach §4 enthalten
Recht: Berufsordnung für Psychotherapeut:innen
§ 3 Allgemeine Berufspflichten
1-2
(1) Psychotherapeut*innen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Bei der Berufsausübung sind die international anerkannten ethischen Prinzipien zu beachten,
insbesondere ist
die Autonomie der Patient*innen zu respektieren
Schaden zu vermeiden
Nutzen zu mehren
Gerechtigkeit anzustreben
3-5
(3) Psychotherapeut:innen haben die Würde ihrer Patient:innen zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung, soziale Stellung, Nationalität etc.
(4) Psychotherapeut:innen dürfen keine Grundsätze und Vorschriften oder Anweisungen befolgen die mit ihrer Aufgabe unvereinbar sind und deren Befolgung einen Verstoß gegen diese Berufsordnung beinhalten würde
(5)Fachliche Weisungen dürfen sie nur von Personen entgegen nehmen die über entsprechende fachliche Qualifikation verfügen
6-8
(6) Psychotherapeut:innen verpflichtet professionelle Qualität ihres Handels unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu sichern und weiterzuentwickeln
(7) Psychotherapeut:innen haben beim öffentlichen Auftreten alles zu unterlassen, was Ansehen des Berufsstandes schadet. Fachliche Äußerungen müssen sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert sein
- ins. Irreführende Heilungsversürechen und unlautere Vergleiche untersagt
(8) Im Falle von Großschadenereignissen oder Katastrophen wo eine psychosoziale Notfallversorgung der Bevölkerung vorsehen, sind Psychotherapeut:innen verpflichtet, sich daran zu beteilgen -> gesonderte Regelungen für Art/Umfang nach LPTK
§4 und §5
§ 4 Allgemeine Obliegenheiten
Sich über die geltenden Vorschriften zu informieren, beachten und Richtlinien zu folgen
Gegen Haftpflichtsansprüche in Tätigkeit absichern
§ 5 Sorgfaltspflichten
Dürfen nicht das Vertrauen, Unwissenheit, Hilflosigkeit von Patient:innen ausnutzen und unangemessene Versprechen in Bezug auf Heilung äußern
Zuletzt geändertvor 6 Tagen