Sofern Einheitspreise einzelner Positionen bei einem Bauvertrag deutlich überhöht sind, müssen diese auf Verlangen des AG nicht nach den LV-Preisen vergütet werden. Ab welchem Faktor zwischen vertraglich vereinbarten EP und ortsüblichen Preisen greift diese Regelung nach aktueller Rechtsprechung und welcher juristische Grundsatz greift in diesem Fall.
(4 Punkte)
Faktor: mehr als das doppelte des Ortsüblichen Einheitspreises (OLG Celle)
juristischer Grundsatz: Unzulässigkeit der Rechtsausübung nach Treu und Glauben § 242 BGB
Rechtsfolge: AG kann Anpassung auf angemessenes Vergütungsniveau verlangen
Überhöhte Preise = Störung der Geschäftsgrundlage §313 BGB
Bei einer Baumaßnahme hat der Auftragnehmer (AN) eigenmächtig nicht vertraglich vereinbarte Leistungen ausgeführt. Auf welcher Grundlage kann er solche Leistungen dennoch abrechnen und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Gilt die Möglichkeit einer Abrechnung solcher Leistungen nur, sofern die VOB/B vereinbart wurde oder auch, sofern diese nicht vereinbart wurde?
(8 Punkte)
Nachträgliche anerkennung der Leistung durch den AG
Anerkennung Formlos möglich (mündlich oder konkludent)
Ein Prüfvermerk des Architekten auf der Rechnung gilt nicht als Anerkenntnis.
Das gemeinsame Aufmaß stellt ebenfalls kein Anerkenntnis dar.
Anerkenntnis darf nicht an Bedingungen geknüpft sein
Leistung notwendig für das Erreichen des Werkziels:
Die Leistung war technisch notwendig, um das Werkziel zu erreichen.
Der Wille wurde nicht ausdrücklich erklärt, war aber offensichtlich.
Die Anzeige muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.
Eine Anzeige beim Architekten reicht nur aus, wenn dieser bevollmächtigt ist.
Bereits vorhandene Kenntnis des AG macht eine Anzeige entbehrlich.
Sie sind Auftraggeber (AG) und erhalten vom Auftragnehmer (AN) eine Rechnung, mit der auch Stundenlohnleistungen abgerechnet werden. Sie haben diese Leistungen angeordnet, allerdings hat der AN zu keinem Zeitpunkt Stundenlohnnachweise vorgelegt. Diese sind erst im Anhang der Rechnung zu finden, die Ausführung der Leistung liegt allerdings schon 4 Monate zurück und Sie können sich nicht erinnern, welcher Aufwand berechtigt ist. Aus Ihrer Sicht ist der ausgewiesene Aufwand in den Stundenlohnzetteln aber deutlich zu hoch. Wie gehen Sie vor, welchen Rechnungsbetrag weisen Sie an?
Stundenlohnarbeiten sind auch ohne Stundenlohnzettel zu vergüten!
AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen BGB §307 -> Klägerin hat Recht auf Vergütung
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung, auch ohne Stundenlohnzettel BGB §631 und 632 -> dennoch Nachweis der Arbeit erforderlich (muss ja nicht Stundenlohnzettel als nachweis sein)
Eine konkludente Abnahme führt zur vertragsrechtlichen Akzeptierung von Teilleistungen. BGB §640 -> stillschweigende Abnahme dient als Nachweis
Welche Basis verwenden Sie, wenn es zu Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 VOB/B gekommen ist und ein neuer Preis zu vereinbaren ist (für die über 110% hinausgegangene Menge)?
Welche Unterschiede gibt es aus der Zeit vor der Rechtsprechung im August 2019?
Kann Ihr Ergebnis auch auf die §2 Abs. 5 und §2 Abs. 6 übertragen werden (Begründe)?
(10 Punkte)
Ein neuer Preis für Mengen über 110 % orientiert sich an:
Ursprünglicher Kalkulation: Prüfung, ob Kostenstruktur unverändert bleibt.
Mengeneffekten: Günstigere oder höhere Kosten durch größere Mengen.
Offenlegung: Nachvollziehbare Darstellung geänderter Kosten durch den Auftragnehmer.
bei fehlender Einigung:
Das BGH entschied, dass bei fehlender Einigung über den neuen Preis für Mehrmengen die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind
neuer Preis für Mehrmenge = tatsächlich erforderliche Kosten + angemessene Zuschläge
§ 2 Abs. 5: Bei geänderten Leistungen wird ein Preis nach gleichen Grundsätzen ermittelt.
§ 2 Abs. 6: Bei zusätzlichen Leistungen gilt ebenfalls eine kostenbasierte Preisfindung.
Sie haben einen Pauschalvertrag abgeschlossen. Erläutern und begründen Sie, welche Konsequenzen eine
Planänderung nach Vertragsabschluss hat, Infolge derer sich die Mengen um 50% erhöht.
Zulässige Erhöhung der Bewehrungsmenge Infolge statisch detallierter Berechnungen um 30 % hat.
Würde sich das Ergebnis zu 2.) ändern, wenn sich die Bewehrungsmenge lediglich um 12% erhöht?
50%ige Mengensteigerung → Nachtragsforderung → Vertragsanpassung oder Preisänderung
Da: Pauschalpreis deckt nicht Mehraufwand
30%ige Erhöhung der Bewehrungsmenge → Nachtragsforderung → Vertragsanpassung oder Preisänderung
12% Erhöhung < 20 % Orientierungswert: Geringer Mehraufwand, wahrscheinlich keine große Preisänderung nötig.
Gemäß §642 BGB kann der Unternehmer, sofern der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung und Verzug gerät, eine angemessene Entschädigung verlangen. Erläutern Sie, wie die Höhe des Entschädigungsanspruchs ermittelt werden kann.
heißt : ((Dauer des Annahmeverzugs/Geplante Ausführungsdauer) x Vergütungsanspruch) - Materialkosten und Anderwertiger Einsatz von Ressourcen
Sofern ein gestörter Bauablauf vorliegt, gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen des AN (z.B. in Abhängigkeit davon, ob ein Verschulden des AG vorliegt oder nicht.)
Fragestellung:
Welche Anspruchsgrundlagen sind Ihnen bekannt?
Erläutern Sie den Unterschied bei der Vergütung von Nachträgen aus gestörte Bauablauf in Bezug auf die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für die unter 1.) genannten Anspruchsgrundlagen.
§ 2 Abs. 6 VOB/B (Zusätzliche Leistungen): Nachträge für durch Änderungen oder Störungen verursachte Mehraufwände.
§ 8 VOB/B (Verzögerung durch den AG): Anspruch auf Verlängerung der Bauzeit und Vergütung für Verzögerungskosten.
§ 7 VOB/B (Verzögerungen ohne Verschulden des AN): Anspruch auf Nachträge bei Verzögerung ohne Verschulden des AN.
§ 4 VOB/B (Bauzeitüberschreitung durch den AG): Vergütung für Mehraufwand durch Bauzeitüberschreitung.
§ 6 Abs. 2 VOB/B (Störungen durch den AG): Nachträge bei Störungen durch den AG.
Alle Anspruchsgrundlagen: Nachträge aufgrund gestörtem Bauablauf sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, da es sich um zusätzliche Leistungen handelt. Die Mehrwertsteuer wird auf den nachträglichen Betrag angewendet, da diese Leistungen zusätzlich zur ursprünglichen Vergütung erbracht werden. (Umsatzsteuerneutral!!!)
Der AN hat während der Bauabwicklung erhebliche Zusatzleistungen ausführen müssen. Der AG hat immer betont, dass er am vereinbarten Fertigstellungstermin festhalten muss, auch wenn er anerkennt, dass die zusätzlich erforderlichen Leistungen nicht Vertragsbestandteil gewesen sind. Eine Beschleunigung hat der AG jedoch nicht angeordnet, sondern das Festhalten an dem Fertigstellungstermin lediglich in Baubesprechungen erwähnt.
Nach Einhaltung der Fertigstellungstermin macht der AN Mehrkosten infolge einer erbrachten Beschleunigung geltend. Ist er hierzu berechtigt?
Allein die Erwähnung des Fertigstellungstermins in Baubesprechungen stellt keine solche Anordnung dar.
Das bloße Festhalten am Fertigstellungstermin, auch bei erkannten Zusatzleistungen, begründet keine Pflicht zur beschleunigten Bauausführung.
Erläutern Sie den Unterschied einer Mengenmehrung nach §2 Abs. 3 VOB/B und nach §2 Abs. 5 VOB/B und erläutern Sie, weshalb sich bei einer Mengenmehrung nach §2 Abs.3 bei Mehrmengen über 10% der EP verändert, nach §2 Abs. 5 jedoch nicht.
Geben Sie für einen Mengenmehrung nach §2 Abs.3 VOB/B und nach §2Abs. 5 VOB/B jeweils mindestens ein Beispiel an.
Preis kann bei einer Mengenmehrung von über 10% angepasst werden
Beispiel: Bei einem Bauvorhaben werden 1.000 m² Wandfläche verputzt, aber später auf 1.100 m² erhöht. Die Preisberechnung für die zusätzlichen 100 m² könnte sich verändern, da die Mehrmenge 10% überschreitet.
gilt nicht die 10% reglung weil es als neue position gilt
Neue Position → Preis orientiert sich an Angebot
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