Übungsfrage
Was ist das schärfste Schwert und quasi die einzige Waffe des AN, wenn Schwierigkeiten mit seinem AG auftreten?
Nur zu welchem Zeitpunkt sollte der AN von dieser Waffe Gebrauch machen?
-> Eigenkündigung
Eine Eigenkündigung sollte erst als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft wurden. Diese könnten sein:
Gespräch mit dem Vorgesetzten
Einschaltung des Betriebsrats
Rechtliche Schritte oder Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht
Abwarten einer möglichen betriebsbedingten Kündigung, um Abfindungsansprüche nicht zu verlieren
Ein Arbeitnehmer sollte die Kündigung erst dann in Erwägung ziehen, wenn:
Keine Aussicht auf eine Verbesserung der Situation besteht
Psychische oder physische Belastung durch das Arbeitsverhältnis untragbar wird
Eine neue Jobperspektive vorhanden ist
⚠ Risiko bei vorschneller Kündigung:
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (bis zu 12 Wochen)
Verlust von Kündigungsschutz oder Abfindungsansprüchen
Karriereeinschränkungen durch ungeplante Lücke im Lebenslauf
Was könnten vorbeugende Maßnahmen sein, um überhaupt nicht über Maßnahmen der Personalfreisetzung nachdenken zu müssen?
Produktionsplanung
Arbeitsgestaltung
Personalpolitik
Qualitative Maßnahmen
Erweiterte Lagerhaltung
Rücknahme von Fremdaufträgen
Vorziehen von Reparatur- und Erneuerungsaufgaben
Produktdiversifikation
Intensivierung der Marketingaktivitäten
Abbau von Mehrarbeit bzw. von Uberstunden
Einführung von Kurzarbeit
Kürzung der regulären Arbeitszeit
Urlaubsplanung
Umwandlung von Voll- in Teilzeit
Einstellungsbeschränkungen
Nichtverlängerung von Zeitverträgen
Abbau von Leiharbeit
vorzeitige Pensionierung
Aufhebungsverträge
Entlassungen
Maßnahmen der Personalentwicklung
Arbeitsorganisatorische Maßnahmen
Was könnten Auslöser/Gründe für autonome Personalveränderungen sein?
Bessere Karrierechancen – Angebot für eine höher positionierte oder besser bezahlte Stelle
Unzufriedenheit mit dem aktuellen Job – Fehlende Aufstiegsmöglichkeiten, schlechtes Betriebsklima, mangelnde Wertschätzung
Arbeitsüberlastung oder Unterforderung – Fehlende Herausforderungen oder zu hohe Belastung
Fehlende Weiterentwicklungsmöglichkeiten – Kein Zugang zu Schulungen, Fortbildungen oder Spezialisierungen
Unklare Unternehmensstrategie oder unsichere Zukunft – Restrukturierungen, wirtschaftliche Probleme oder drohende Insolvenzen
Private Veränderungen – Umzug aus familiären oder persönlichen Gründen (z. B. Partnerwechsel, Pflege von Angehörigen)
Gesundheitliche Probleme – Stress, Burnout oder gesundheitliche Einschränkungen, die einen Berufswechsel notwendig machen
Work-Life-Balance – Wunsch nach flexibleren Arbeitszeiten oder besserer Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Bessere Arbeitsmarktchancen – In wirtschaftlichen Boom-Phasen haben Arbeitnehmer mehr Optionen
Veränderte Interessen und Werte – Wechsel in eine nachhaltigere oder sinnerfülltere Tätigkeit
Technologische Veränderungen – Arbeitnehmer fühlen sich durch Digitalisierung oder Automatisierung nicht mehr passend für ihre Position.
Warum ist es so wichtig, die Probezeit explizit zu nutzen und notfalls auch die Probezeitkündigung auszusprechen?
Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses wird meist eine Probezeit, die bis zu sechs Monate dauern darf, vereinbart
Ziel ist es abschätzen zu können, ob man langfristig gut miteinander zusammenarbeiten kann
Sobald Probezeit wirksam vereinbart ist, gilt für beide Arbeitsvertragsparteien eine verkürzte Kündigungsfrist von exakt zwei Wochen (§622 Abs.3 BGB)
Für eine wirksame Probezeitkündigung mit verkürzter Frist reicht es aus, wenn sie dem AN spätestens am letzten Tag der Probezeit zugeht
Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden
Aufhebungsvertrag
Nach Grundsatz der Vertragsfreiheit (§305 BGB) Möglichkeit Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen
Die Verantwortung für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages liegt bei beiden Vertragspartnern
Ein Aufhebungsvertrag, der unter Druck oder Zwang entsteht, ist im Nachhinein anfechtbar
Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform (§623 BGB)
Abwicklungsvertrag
Ein Abwicklungsvertrag liegt vor, wenn nach Ausspruch einer Kündigung respektive Entlassung die Rechtsfragen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses geregelt werden
Für die Entlassung, an die sich der Abwicklungsvertrag anschließt, gibt es Formvorschriften, für den Abwicklungsvertrag selbst aber grundsätzlich nicht
Aus Beweisgründen ist die Schriftform ratsam
Mündliche Vereinbarungen sind denkbar, es sei denn, der Abwicklungsvertrag beinhaltet eine Klageverzichtserklärung, die in jeden Fall schriftlich festgelegt werden muss, oder im Arbeitsvertrag, einer Betriebs-bzw. Dienstvereinbarung respektive einem einschlägigen Tarifvertrag ist die Schriftform vorgeschrieben
Wie beim Aufhebungsvertrag ist das beiderseitige Verständnis des Vertragsinhalts gefordert.
Die Vor-und Nachteile sind identisch mit denen des Aufhebungsvertrages
Vor- und Nachteile von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
Aus Sicht des AG und des AN
Vorteile
Nicht an Kündigungsfristen gebunden
kein Nachweis von Entlassungsgründen
kein Zustimmungserfordernis der Interessenvertretung
Ausschluss von Kündigungsschutzklage
Nachteile
Nicht Berücksichtigung der Hinweispflicht kann zu weiterer Zahlung von Krankengeld, Altersversorgung oder Beiträge zur Sozialversicherung des AN führen
Umgehender Stellenwechsel
keine Dokumentation der Entlassungsgründe
ggf. Abfindungszahlungen (und sozialversicherungsfrei sowie mit ermäßigten Steuersatz)
12-wöchige Sperre bzgl. ALG I/II (nur wenn grob fahrlässig/vorsätzlich der Aufhebungsvertrag vor eigentl. Kündigungstermin vorgegangen wurde)
mögliche Abfindungen werde von verschiedenen abhängigen Faktoren gezahlt und auf das ALG 1/1I angerechnet
Warum ist es so wichtig, gegen Pflichtverletzungen eines AN mit Nachdruck anzugehen?
Alles von ChatGPT:
Wahrung der Unternehmensdisziplin
Vermeidung von Nachahmungseffekten
Sicherung der Arbeitsqualität
Rechtliche Absicherung für den Arbeitgeber
Aufbau einer Kündigungsgrundlage
Schutz vor Schadensersatzansprüchen
Schutz der Unternehmenskultur und des Betriebsklimas
Gerechtigkeit unter den Mitarbeitern
Erhalt der Motivation und Loyalität
Vermeidung finanzieller Schäden
Schutz vor wirtschaftlichen Folgen
Kundenzufriedenheit sicherstellen
Was für Pflichtverletzungen könnte es konkret geben?
Zu geringe oder zu schlechte Arbeit
Zuspätkommen zur Arbeit
Unentschuldigtes Fehlen
Unbefugtes Verlassen des Arbeitsbereichs
Fälschung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Missbrauch der Zeiterfassungseinrichtung
Gezielte Abwerbung von Belegschaftsmitgliedern
Diebstahl
Unrichtige Arbeitsberichte
Missbrauch einer Vollmacht
Die Verursachung einer erheblichen Arbeitsunterbrechung
Störungen des Betriebsablaufes bzw. Betriebsfriedens (Schlägereien, Beleidigungen)
Grobe Verstöße gegen die Betriebsordnung
Unterschied Personen- und Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund von Schlechtleistungen
Personenbedingt: Umstände die auf eine in den pers. Verhältnissen oder Eigenschaften des MA liegenden Störquelle beruhen („Mitarbeitender will, aber kann nicht")
Verhaltensbedingt: MA kann mangelnde Leistung steuern („Mitarbeitender will nicht, aber könnte")
Musterprüfungsaufgabe
Ein Mitarbeiter kann aus ganz unterschiedlichen Gründen und Arten aus einem Unternehmen ausscheiden.
Benenne 3 Gründe für einen Austritt und 3 Arten des Austritts. (3 Punkte)
Gründe
Berufliche Gründe
Persönliche Gründe
Externe Einflussfaktoren
Arten
Autonome Personalabgänge
Initiierte Personalabgänge
Betriebsbedingte Kündigung
Du hast als Führungskraft einen Mitarbeiter eingestellt, von dem Du jedoch wider Erwarten nach kurzer Zeit nicht voll überzeugt bist. Wie gehst Du hier richtig vor? Betrachte dabei 2 unterschiedliche Szenarien. (3 Punkte)
Zuletzt geändertvor 16 Stunden