Verarbeitung, § 950 BGB
I. Verarbeitung oder Umbildung
II. Neue Sache
III. Verarbeitungswert
III. Hersteller
P. Zulässigkeit der Verarbeitungsklausel
Herstellerklausel
Unwirksamkeit §§ 138, 307
Frage danach, ob § 950 BGB disponibel ist
e.A. (+), kann abbedungen werden
e.A. (-), kann nicht abbedungen werden, jedoch können verschiedene Kriterien für die Feststellung der Herstellereigenschaft herangezogen werden.
a) Herstellerklausel als Auslegungshilfe
Maßglblich ist der Standpunkt eines mit den Vergältnissen betrauten Dritten
b) Feststellung nach objektiven Kriterien
ÜBERWIEGEND - fremdnwirkende Verarbeitung kein Auslegungs-, sondern Zurechnungsproblem (Bank kann nicht Hersteller sein, Warenkreditlieferant schon)
c) Stellungnahme
Typenzwang + Publizität (Abschließende Regelung im Sachenrecht + güterrechtliche Zuordnung grds. Zwingend)
Vorbehaltsverkäufer soll bei Kreditsicherung andere Gläubiger ausschließen können
Abtretung der Ansprüche an einen Vorbehaltsverkäufer
I. Abtretung der Forderung an Vorbehaltsverkäufer
Einigung
Eigentumsvorbehalt (Einigung, dass alle Forderungen an Verkäufer abgetreten werden, die durch den Verkauf eines Erzeugnisses entstehen, die noch im Eigentum des Verkäufers stehen (verlängerter Eigentumsvorbehalt) - antizipierte Forderungabtretung, soweit hinreichend bestimmt (Spezialitätsgrundsatz))
Inhaberschaft
P. Kollision mit Globalzession
II. Einwenundungen des Abnehmers, § 404 BGB
III. Ergebnis
P. Globalzession
a) Grundsatz: Prioritätsprinzip
(Chronologisch)
b) Sittenwidrigkeit
aa) Knebelung
bb) Übersicherung
cc) Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt
1) Vertragsbruchstheorie
2) Aufteilung der Forderungen
3) Surrogationsgedanke
- Forderung geht direkt auf Kreditwarengeber, § 1247 S. 2 BGB
4) Stellungnahme
Zuletzt geändertvor 3 Monaten