Rechtsgut
gesellschaftlich als wertvoll beurteilte Interessen
Unrecht
tatbestandsmäßiges Verhalten steht im Widerspruch zur Rechtsordnung ist also rechtswidrig
Erfolgsdelikt
setzt mit gesetzlichem Tatbestand den Eintritt eines von der Tathandlung gedanklich abgrenzbaren ERfolges in der Außenwelt voraus
Tätigkeitsdelikt
Tatbestand allein schon durch das im Gesetz umschriebene Tätigwerden unabhängig von einem davon gedanklich trennbaren Erfolg, erfüllt
conditio sine qua non formel
Jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele ist ursächlich für diesen Erfolg
“alternative Kausalität”
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Adäquanztheorie
Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen
Objektiv zurechenbar
ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante (vom Schutzzweck der Norm umfasste) Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlchen Erfolg realisiert
Tatherrschaftslehre
Tatherrschaft besitzt, wer den tatbestandlichen Geschehensablauf äußerlich in den Händen hält
atypischer Kausalverlauf
eingetretener Erfolg liegt völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach allg. Lebenserfahrung noch in REchnung zu stellen ist
Vorsatz
WIssen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung sämtlicher Elemente des objektiven Tatbestands
Möglichkeitstheorie - Abgrenzung Wissensseite Vorsatz
Täter stellt sich Erfolg als konkret möglich vor und handelt trotzdem
Wahrscheinlichkeitstheorie - Abgrenzung WIssensseite Vorsatz
Täter stellt sich Erfolg als wahrscheinlich vor und handelt trotzdem
Abgrenzung auf Wissens und Wollsensseite - Gleichgültigkeitstheorie Vorsatz
Täter steht dem für möglich gehaltenen Erfolgseintritt gleichgültig gegenüber
Abgrenzung auf Wissens und Wollsensseite - Ernstnahmetheorie Vorsatz
Täter findet sich mit ernst genommener Möglichkeit d Erfolgseinrtitts ab, nimmt sie also un Kauf statt auf Ihr Ausbleiben zu hoffen
Abgrenzung auf Wissens und Wollsensseite - Billigungstheorie Vorsatz
Täter hält Erfolgseintritt für möglich, nimmt ihn billigend im Rechtssinn in Kauf
error in persona vel obiecto
Ein Irrtum über das Handlungsobjekt wirkt sich nur dann vorsatzausschließend aus, wenn das vorgestellte und das tatsächliche Objekt nicht tatbestandlich gleichwertig sind
aberratio ictus
Gleichwertigkeitstheorie: Bestrafung wegen vollendeten Delikts, wenn das Ziel- und das Verletzungs- objekt tatbestandlich gleichwertig sind ( = error in persona vel obiecto)
Konkretisierungstheorie: (hM)
materielle Gleichwertigkeitstheorie: differenzierend
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam
die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
bewusste Fahrlässigkeit
Möglichkeit des Erfolgseintritts vom Täter erkannt, aber auf Ausbleiben des Erfolgs vertraut
unbewusste Fahrlässigkeit
Täter hat Möglichkeit des Erfolgseintritts als Folge seines Handelns gar nicht erkannt.
Leichtfertigkeit
qualitativ schwere Nachlässigkeit, deren schädliche Auswirkungen durch naheliegenden, einfache Überlegungen von jedermann hätten vermieden werden können, weil sie leicht voraussehbar waren
sorgfaltsgemäßes Verhalten
Wie hätte sich ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und sozialen Situation des Täters
Heimtücke
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
Arglosigkeit
Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= regelmäßig bei Versuchsbeginn) keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Wehrlosigkeit
Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.
Grausam
Grausam handelt, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
mit gemeingefährlichen Mitteln
Gemeingefährliche Tatmittel sind solche, deren Wirkungsweise der Täter im konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden.
Mordlust
Mordlust ist die Tötung aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens.
Mordlust zur Befriedigung des Geschlechtstriebs:
4 Formen:
Lustmord: wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht
Nekrophilie: wer seine Geschlechtslust an der Leiche befriedigen will
wer bei einer Vergewaltigung die Tötung (des Vergewaltigungsopfers) in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können
wer die Befriedigung des Geschlechtstriebs erst bei der späteren Betrachtung eines Videos vom Tötungsakt empfindet
Habgier
Habgier ist ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis.
sonstige niedrige Beweggründe
Sonstige niedrige Beweggründe sind Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb verwerflich, ja verächtlich sind.
Abbrechen der Schwangerschaft
Abbrechen der Schwangerschaft ist jedweder Eingriff, mit dem während der Schwangerschaft (= nach Nidation, aber vor Beginn der Geburt) auf die Leibesfurcht eingewirkt und dadurch deren Absterben (= Taterfolg) herbeigeführt wird.
Sterbebegleitung
Als sogenannte Hilfe im Sterben werden solche ärztlichen bzw. pflegerischen Maßnahmen bezeichnet, durch die Schmerzen gelindert und damit der Sterbevorgang erleichtert wird, ohne dass das Risiko einer Lebensverkürzung besteht.
Direkte Sterbehilfe
Direkte Sterbehilfe ist die gezielte Lebensverkürzung (insbes. aus Barmherzigkeit).
unmittelbares Ansetzen
Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschritten und objektiv das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet haben.
“Versetzen in eine hilflose Lage”
Versetzen in eine hilflose Lage ist die (kausale und obj. zurechenbare) Herbeiführung einer vorher noch nicht bestehenden hilflosen Lage.
“Im-Stich-Lassen”
“Im-Stich-Lassen” ist das Unterlassen der zur Beseitigung der hilflosen Lage gebotenen und den Umständen nach möglichen und zumutbaren Handlung.
Körperverletzung
körperliche Misshandlung u. Gesundheitsschädigung
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder steigern eines pathologischen Zustands
körperliche Misshandlung
jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
gesundheitsschädlicher Stoff - gefährliche KV
ein Stoff, der unter konkreten Umständen geeignet ist, eine erhebliche Gesundheitsschädigung herbeizuführen.
Gift - gefährliche KV
jeder organische oder anorganische Stoff, der chemisch oder chemisch-physikalisch wirkt und zur Gesundheitsschädigung geeignet ist.
die anderen gesundheitsschädlichen Stoffe - gefährliche KV
mechanisch(zerstoßenes Glas) oder chemisch wirkende Substanzen (kochendes Wasser) sowie Krankheitserreger (HIV)
Beibringen - gefährliche KV
liegt vor, wenn der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann/ h.M: egal ob über das Innere oder das Äußere des Körpers.
Waffe - gefährliche KV
Waffe im technischen Sinne, § 1 II WaffG: gebrauchsbereite Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet sondern allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen
gefährliches Werkzeug - gefährliche KV
gefährliches Werkzeug: jeder körperliche Gegenstand, der nach Art seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung (Angriffs- oder Verteidigungsmittel) im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
hinterlistiger Überfall - gefährliche KV
Überfall-ein überraschender Angriff
Hinterlist-das planmäßige Verdecken der wahren Absicht, um dadurch die Abwehr durch den Angegriffenen zu erschweren.
mit einem Beteiligten gemeinschaftlich - gefährliche KV
mindestens zwei Personen müssen unmittelbar am Tatort als Angreifer zusammenwirken.
h.M: es reicht, wenn ein Täter und ein Teilnehmer am Tatort zusammenwirken
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - gefährliche KV
nicht erforderlich ist, dass der Verletzungserfolg lebensgefährlich ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Wunde so gravierend ist, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Opfer überlebt
KV mit Todesfolge
der Todeserfolg muss sich aus dem vorsätzlichen Körperverletzungserfolg entwickeln
wichtiges Glied - schwere KV
ein Glied: ein äußerliches Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist (zB Arm, Finger)
Wichtig: wenn es fürs Leben eines Menschen von erheblicher Bedeutung ist.
Abzustellen auf: individuelle Bedeutsamkeit, Verhältnisse
dauernde Entstellung - schwere KV
eine wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes durch körperliche Verunstaltung
Schuldhaft handelt der Täter
wenn er zur Tat
Über die Fähigkeit verfügt, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und
dieser Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln vermochte (Steuerungsfähigkeit)
Schuld
subjektive zurechnungs rechtswidrigen Verhaltens trotz normativer Ansprechbarkeit
Altersstufen Schuldunfähigkeit
Kinder < 14: immer schuldunfähig
Jugendliche 14 < x < 18: bedingte Schuldfähigkeit
Heranwachsende 18 < x 21: unbedingt schuldfähig, Ausnahmen
Erwachsene: unbedingt schuldfähig
Schuldunfähigkeit - psychische Störungen
krankhafte seelische Störungen, tiefgreifende Bewusstseinsstörungen, Intelligenzminderung, schwere andere seelische Störung
Blutalkoholkonzentrationen
> 0,3: relative Fahruntüchtigkeit, dh bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen
> 0,5: Ordnungswidrigkeit nach § 24a I StVF
> 1,1: absolute Fahruntüchtigkeit (unwiderlegliche Vermutung) bei Führern v. Kfz, auch eScooter etc.
> 1,6: absolute Fahruntüchtigkeit (unwiderlegliche Vermutung) bei Fahrradfahrern
> 2: regelmäßig verminderte Schuldunfähigkeit, aber kein Automatismus
bei Tötungsdelikten wegen höherer Hemmschwelle erst ab 2,2 ‰
> 3: regelmäßig Schuldunfähigkeit, allerdings kein Automatismus (Sachverständiger)
bei schweren Gewalttaten wg. höherer Hemmschwelle erst ab 3,3 ‰
Übergesetzlich entschuldigender Notstand
Rechtsgutseingriff, der
weder nach § 34 zu rechtfertigen ist (wg. des Verbots „Leben gegen Leben“…)
noch nach § 35 zu entschuldigen ist (weil nicht von engem Personenkreis des § 35 erfasst)
Intensiver Notwehrexzesses
der Täter setzt sich aufgrund Verwirrung/Furcht/Schrecken stärker als erforderlich zur Wehr
Extensiver Notwehrexpress
Bei einem intensivem Notwehrexzess werden die überschrittenen „Grenzen der Notwehr“ als Erforderlichkeitsgrenzen hinsichtlich der Notwehrhandlung definiert. Möglich ist dem Wortlaut nach aber auch ein zeitliches Verständnis in dem Sinne, dass der Täter die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschritten hat, dh im Tatzeitpunkt keine Notwehrlage vorlag (= extensiver Notwehrexzess).
Strafbar ist der Versuch
immer bei Verbrechen § 23 I Alt. 1
nur ausnahmsweise bei Vergehen, nämlich wenn ausdrücklich gesetzlich bestimmt § 23 I Alt. 2
Versuch
liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht’s-los überschritten hat und objektiv kein wesentlicher Teilakt zur eigentlichen Tatbestandshandlung mehr erforderlich ist.
Untauglicher Versuch
liegt vor, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des obj. Straftatbestands führen kann.
Es handelt sich um einen grob unverständigen Versuch
wenn völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen vorliegen, die für jeden durchschnittlich informierten Menschen offensichtlich sind.
Ein Wahndelikt
liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, das richtig erkannte Verhalten falle unter eine nicht oder so nicht existierende Strafnorm.
unbeendeter Versuch
Täter glaubt, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich ist.
beendeter Versuch
Täter glaubt, bereits alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich ist.
Aufgeben iSv § 24 I 1 bedeutet,
aufgrund eines entsprechenden Gegenentschlusses Abstand zu nehmen von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen
„Verhindern“ der Tatvollendung iSv § 24 I bedeutet,
dass der Täter bewusst und gewollt eine neue Kausalreihe in Gang setzen muss, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich wird.
Ernsthaftes Bemühen
Es wird vorausgesetzt, dass der Täter all diejenigen Schritte er greift, die aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolgs notwendig und geeignet sind.
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist ein Irrtum über das
Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen
eines (von der Rechtsordnung) anerkannten Rechtfertigungsgrundes
direkter Verbotsirrtum
Unkenntnis des Tatbestands, zu enge Auslegung oder Täter hält ihn für konkret ungültig
indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum)
Täter glaubt an einen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund
ETI
Der Täter befindet sich im Einklang mit der Rechtsordnung (sein Irrtum bezieht sich rein auf den Sachverhalt, also auf das Tatsächliche). → Irrtum über tatsächliche Umstände
Verbotsirrtum
Der Täter erkennt den Sachverhalt richtig, beurteilt die rechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens aber abweichend von der Rechtsordnung. → Irrtum über rechtliche Umstände
Vermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter …
(1) durch gehörige Gewissensanspannung oder
(2) durch Erkundigung bei Dritten (aber nur soweit ein Anlass hierfür besteht!)
das Unrecht seines Verhaltens hätte erkennen können.
Echte Sonderdelikte
Von echten Sonderdelikten spricht man, wenn das Handlungssubjekt laut Tatbestand besondere Eigenschaften besitzen muss, damit die Strafbarkeit gegeben ist.
Täter eines Pflichtdeliktes kann nur sein,
wer die im Tatbestand vorausgesetzte besondere Pflichtenstellung missbraucht. Der potentielle Täter wird also
dadurch gekennzeichnet, dass ihn eine besondere Pflicht trifft, bei deren Verletzung er den Tatbestand erfüllt. Täter kann damit nur sein, wer trotz ihn treffender besonderer Pflicht nicht handelt
Eigenhändige Delikt
Wenn gerade die unmittelbar eigenhändige Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshandlung den Verhaltensunwert eines Deliktes begründet, spricht man von einem eigenhändigen Delikt
Alleintäterschaft
liegt vor, wenn eine Person alleine den tatbestandlichen Erfolg herbeiführt.
Nebentäterschaft
liegt vor, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen.
Mittäterschaft
ist das Handeln mehrerer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses
Gemeinsamer Tatentschluss
Er muss sich auf eine bestimmte Straftat beziehen.
Er muss nicht iSe Verbrechensabrede ausdrücklich, sondern kann auch konkludent zustande kommen.
Er muss fortdauern – die Haftung des einzelnen Mittäters reicht nur so weit, wie der gemeinsame Tatentschluss fortbesteht.
Das erforderliche Einvernehmen kann – ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) – noch im Moment der Tatausführung, hergestellt werden
Tatherrschaft des mittelbaren Täters
liegt nur dann vor, wenn dieser das Opfer zu steuern vermag und aus diesem Grund das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand hält.
Bestimmen
Zur Tat bestimmt, wer bei einem anderen den Tatentschluss hervorruft.
Omnimodo facturus
Ein zur konkreten Tat bereits fest Entschlossener (sog. omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden.
„Hochstiften“
„Hochstiften“ meint den Fall, dass jemand zwar zur Begehung einer Straftat bereits entschlossen ist, ein anderer ihn aber dazu bringt, mehr zu tun als ursprünglich geplant.
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