Grundlagen der Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) & Umweltschadensversicherung (USV)
✅ 1. Unterschiede & Zweck
UHV: Deckt zivilrechtliche Ansprüche (Personen-, Sach- & Vermögensschäden) aus Umweltschäden.
USV: Übernimmt öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach Umweltschadensgesetz (USchadG).
✅ 2. Relevante Anspruchsgrundlagen
Zivilrechtliche Haftung (UHV):
§§ 823, 906, 1004 BGB: Deliktische Haftung, Nachbarrechte, Beseitigungsansprüche
§ 89 WHG: Haftung für Gewässerverunreinigung
HaftPflG (§§ 1, 2): Gefährdungshaftung für bestimmte Betriebe
UmweltHG (§§ 1, 2): Gefährdungshaftung für Anlagenbetreiber
Öffentlich-rechtliche Haftung (USV):
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG): Verpflichtung zur Sanierung kontaminierter Böden
Umweltschadensgesetz (USchadG): Verpflichtung zur Sanierung von Schäden an geschützten Ökosystemen
✅ 3. Anwendungsbereiche
UHV: Industrieanlagen, Tankstellen, Abfallentsorger (Schutz gegen zivilrechtliche Ansprüche Dritter)
USV: Unternehmen mit hohem Umweltrisiko (Schutz vor öffentlich-rechtlicher Inanspruchnahme)
✅ 4. Wichtige Abgrenzungen
UHV deckt nur zivilrechtliche Haftung (z. B. SE-Ansprüche) → kein Schutz für Sanierungskosten nach USchadG
USV greift nur bei öffentlich-rechtlichen Pflichten (z. B. Sanierungsauflagen)→ keine Entschädigung für private Geschädigte
Deckung und Versicherungsmodelle in der UHV & USV
✅ 1. Unterschiedliche Deckungsbereiche
UHV (Umwelthaftpflichtversicherung) → Haftung für Umweltschäden gegenüber Dritten (Schadensersatz).
USV (Umweltschadensversicherung) → Kosten für behördlich angeordnete Sanierungen (kein klassischer Schadensersatz).
✅ 2. Versicherungsmodelle in der Praxis
Einzelpolicen: Separate Verträge für UHV oder USV.
Kombiprodukte: UHV & USV in einer Police gebündelt.
Bausteinmodell: Flexible Erweiterung um Deckungen je nach Risiko.
✅ 3. Deckungsumfang – typische Leistungen 🔹 UHV:
Abwehr unbegründeter & Freistellung von begründeten Schadenersatzansprüchen.
Betrifft Personenschäden, Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden.
🔹 USV:
Deckt behördlich angeordnete Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden.
Beispiele: Sanierung von Böden, Wasser, Biodiversität.
✅ 4. Versicherungsfall – Was ist gedeckt?
UHV: Zeitpunkt des Schadenereignisses entscheidend.
USV: Zeitpunkt der behördlichen Anordnung maßgeblich.
➡ Zusammenfassung: 📌 UHV schützt vor zivilrechtlichen Haftungsansprüchen. 📌 USV deckt öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten. 📌 Beide Modelle können kombiniert oder einzeln abgeschlossen werden.
UHV: Haftung nach § 823 BGB im Umweltrecht
✅ 1. Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB (Verschuldenshaftung)
Haftung für rechtswidrige Schäden an Personen, Sachen und sonstigen Rechten.
Beispiele:
Eigentumsverletzung (auch ohne Substanzverletzung): Schädliche Emissionen, Lärm, Vergiftungsgefahr.
Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb: Verunreinigtes Wasser legt Produktion still / Baggerarbeiten beschädigen Leitung.
Aneignungsrechte: Fischsterben durch Gewässerverunreinigung beeinträchtigt Einnahmen eines Fischers.
✅ 2. Handlung oder Unterlassen als Haftungsgrund
Aktive Schädigung selten, oft: Pflichtverletzung durch Unterlassen.
Pflichten für Anlagenbetreiber:
Verkehrssicherungspflichten
Umweltgerechte Abfallentsorgung.
Auswahl & Kontrolle von Entsorgungsunternehmen
✅ 3. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen Schutzgesetze)
Auch ohne direkte Schädigung möglich.
Sinn UHV: Abwehr unb. Ansprüche, für behördliche Anordnungen greift die USV.
Relevante Umwelt-Schutzgesetze:
BImSchG (§§ 5, 22) – Emissionen begrenzen.
PflSchG (§ 6) – Pflanzenschutz.
WHG (§§ 13, 14) – Gewässerschutz.
UHV: Zivilrechtlicher Aufopferungsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog)
✅ Grundlage:
Entschädigung für unzumutbare Einwirkungen durch Nachbarn, wenn Abwehr faktisch nicht möglich ist.
Keine Verschuldenshaftung, sondern nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch.
✅ Voraussetzungen:
Einwirkungen vom Nachbargrundstück.
Keine Abwehrmöglichkeit für den Betroffenen.
Schaden übersteigt zumutbares Maß.
✅ Beweislast:
Anlagenbetreiber muss Ortsüblichkeit & wirtschaftliche Zumutbarkeit nachweisen.
Geschädigter muss Ursachenzusammenhang beweisen.
Kein Anscheinsbeweis (Vermutung der Verursachung bei typischem Geschehensablauf), wenn Emissionswerte eingehalten wurden.
✅ BGH-Rechtsprechung:
Beispiel: Staubauswurf einer Metallschmelzanlage schädigt geparkte Fahrzeuge.
BGH lehnt Anspruch ab, weil Betreiber Höchstwerte einhält & regelmäßige Kontrollen durchführt.
UHV: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB)
Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung unzulässiger Beeinträchtigungen des Eigentums.
Ergänzt durch Kostenerstattungsanspruch aus § 683, § 812 Abs. 1 BGB.
Beseitigungspflicht umfasst nicht nur die Störungsquelle, sondern auch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (BGH, V ZR 142/04).
Beispiel: Bodenkontamination (z. B. Baustelle Dangast) – Störer muss nicht nur das verunreinigte Erdreich abtragen, sondern auch den Boden wiederherstellen.
✅ Abgrenzung zu Schadensersatz:
Kein Verschulden nötig (unabhängig vom Verschuldensprinzip).
Dient der Wiederherstellung, nicht dem finanziellen Ausgleich.
Haftung nach § 89 WHG – Gefährdungshaftung für Gewässerverunreinigung
✅ 1. Haftung des Handelnden (§ 89 Abs. 1 WHG)
Wer aktiv Stoffe in ein Gewässer einbringt oder einleitet, haftet für Schäden.
Erfordert zweckgerichtetes Verhalten mit funktionellem Zusammenhang zur Gewässernutzung → Handlung muss auf das Gewässer selbst abzielen (z. B. illegale Abwasserentsorgung in einen Fluss).
Keine Haftung bei nur mittelbarer Veränderung (z. B. Winterdienst verstreut Salz, das durch Regen in ein Gewässer gelangt).
BGH: Nur direkte Einwirkung auf das Gewässer ist haftungsbegründend.
📌 Beispiel (UHV relevant): Ein Unternehmen leitet iIllegale Abwassereinleitung → Fischer fordert Schadenersatz für verdorbene Fische: ersatzfähiger Vermögensschaden nach § 823 BGB → UHV zuständig.
✅ 2. Anlagenhaftung (§ 89 Abs. 2 WHG)
Betreiber einer Anlage haftet, wenn aus dieser Stoffe unbeabsichtigt ins Gewässer gelangen (Tanks, Misthaufen, Industrieanlagen).
Tanklastzüge gelten als Anlagen (z. B. Unfall mit Chemikalientransporter).
Keine Haftung bei höherer Gewalt (§ 89 Abs. 2 Satz 2 WHG).
📌 Beispiel (USV relevant): Chemieleck → Behörde ordnet Bodensanierung an. → USV trägt die Kosten.
📍 UHV zuständig für: Schadenersatzforderungen Dritter (z. B. Fischer, Landwirte).
📍 USV zuständig für: Sanierungskosten, behördliche Anordnungen.
Haftung nach HaftPflG – Gefährdungshaftung für Schienenbahnen & Anlagen
✅ 1. Gefährdungshaftung für Schienenbahnen (§ 1 HaftPflG)
Betriebsunternehmer haftet für Personen- & Sachschäden, wenn ein Unfall im Bahnbetrieb passiert.
Keine Haftung bei höherer Gewalt (z. B. Erdrutsch).
📌 Beispiel: Fahrgast wird bei Notbremsung verletzt → Betreiber haftet.
✅ 2. Gefährdungshaftung für Anlagen (§ 2 HaftPflG)
Haftung für Schäden durch Strom-, Gas-, Dampf- oder Rohrleitungsanlagen.
Gilt auch, wenn der Schaden auf die bloße Existenz der Anlage zurückzuführen ist.
Keine Haftung bei höherer Gewalt, wenn Anlage ordnungsgemäß ist.
📌 Beispiel: Undichter Gastank verursacht Explosion → Betreiber haftet.
✅ 3. Haftungshöchstgrenzen (§§ 9, 10 HaftPflG)
Personenschäden: 600.000 € oder Rente bis 36.000 €/Jahr pro Person.
Sachschäden: 300.000 €, außer bei Grundstücksschäden.
Haftung nach UHG – Gefährdungshaftung für Umweltschäden
✅ 1. Gefährdungshaftung für Personen- & Sachschäden
Anlagenhaftung: Betreiber haftet, wenn durch seine Anlage Schäden durch Umwelteinwirkungen entstehen (§ 1 UmweltHG).
Gilt auch für noch nicht fertiggestellte oder stillgelegte Anlagen (§ 2 UmweltHG).
Keine Haftung für Umwelteinwirkungen an sich (z. B. Lärm ohne Schaden).
📌 Beispiel: Chemieleck in Fabrik verschmutzt angrenzende Felder → Betreiber haftet.
✅ 2. Was sind Anlagen?
Ortsfeste Einrichtungen (z. B. Betriebsstätten, Lager).
Ortsveränderliche technische Einrichtungen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge).
Nebeneinrichtungen, wenn sie mit der Hauptanlage verbunden sind (§ 3 UmweltHG).
✅ 3. Wann entsteht ein Schaden?
Durch Umwelteinwirkungen: Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Strahlen, Gase etc.
Schäden müssen sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben (§ 3 UmweltHG).
Ursachenvermutung: Ist eine Anlage geeignet, Schäden zu verursachen, wird ihr die Verursachung vermutet (§ 6 UmweltHG).
📌 Beispiel: Fabrik nahe Fluss → Ölfilm auf Wasser → Betreiber muss beweisen, dass er nicht verantwortlich ist.
✅ 4. Haftungshöchstgrenze & Deckungsvorsorge
85 Mio. Euro für Personen- & Sachschäden (§ 15 UmweltHG).
Deckungsvorsorgepflicht für gefährliche Anlagen (z. B. Störfallbetriebe, § 19 UmweltHG).
UHV: Welche Schäden sind versichert?
✅ Gedeckte Schäden:
Personen- und Sachschäden (nach Ziff. A2-1.1.1 UHV).
Vermögensschäden nur bei:
Verletzung von Aneignungsrechten (z. B. Fischereirecht).
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Verletzung von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen (z. B. Kühlwasserentnahme nach § 8 WHG).
„Quasi-Schadensersatzansprüche“ nach §§ 906 Abs. 2 S. 2, 1004 BGB gedeckt.
Keine Deckung für Umweltschäden selbst (keine Sanierungspflicht).
✅ Beispiele für gedeckte Vermögensschäden:
Aneignungsrecht: Fischsterben durch Gewässerverschmutzung → Fischer verliert Ertrag.
Wasserrecht: Betrieb kann Wasser nicht zur Kühlung nutzen → Produktionsausfall.
UHV: Versicherungsschutz nur bei “Umwelteinwirkungen”
✅ Deckungsvoraussetzung: Umwelteinwirkung
Schaden muss durch eine Umwelteinwirkung entstehen.
Definition nach § 3 Abs. 1 UmweltHG:
Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder andere Erscheinungen,
die sich über Boden, Luft oder Wasser ausbreiten und ein Rechtsgut schädigen.
✅ Abgrenzung: Wann liegt eine Umwelteinwirkung vor? ✔ Gedeckt:
Druckwellen einer Maschine übertragen sich über den Boden → Gebäudeschäden in der Nachbarschaft.
Defekte Filteranlage lässt giftige Gase entweichen → Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Anwohnern. ❌ Nicht gedeckt:
Handwerker lässt Werkzeug fallen → verletzt Passanten (keine Umwelteinwirkung).
Öl tritt aus, verbleibt aber auf eigenem Grundstück (kein externer Schaden). ⚠ Umstritten:
Schäden durch Brand oder Explosion: Teilweise als Umwelteinwirkung anerkannt, wenn Schadstoffe freigesetzt und über Umweltpfade weitergetragen werden.
UHV: Deckungssystem
✅ Deklarations- bzw. Enumerationsprinzip
Nur ausdrücklich vereinbarte Risiken sind versichert.
Soll verhindern, dass Versicherer das Risiko nicht kennt oder falsch tarifieren kann.
Falschdeklaration? → §§ 19 ff. VVG greifen
Nachfragepflicht: Versicherer muss Risikoangaben überprüfen, wenn er Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten hat.
Keine Folgen für den Versicherungsnehmer (VN), wenn der Versicherer keine Fragen gestellt hat (vgl. OLG Hamm, 3.11.2010, Az.: I-20 U 38/10, VersR 2011, 469).
✅ Beispiel:Ein Industrieunternehmen beantragt eine UHV für seine Chemiefabrik, gibt aber nicht alle Betriebsstätten mit Gefahrstoffen an. → §§ 19 ff. VVG greifen
✅ Relevante Rechtsprechung (OLG Hamm):
Maklererstellte Risikofragebögen gelten nicht automatisch als Versichererfragen.
Versicherer haftet für Fehler des Maklers nur, wenn er den Fragebogen „zu eigen gemacht“ hat.
Falschbelehrung über Anzeigepflichten (§ 19 Abs. 5 VVG) unwirksam, wenn sie nur in den AGB enthalten ist.
✅ Risikobausteine nach Ziff. A2-1.1.2 UHV
1️⃣ WHG-Anlagen (z. B. Tankanlage)
2️⃣ UmweltHG-Anlagen (z. B. Chemiefabrik)
3️⃣ Deklarierungspflichtige Anlagen (z. B. Recyclinghof)
4️⃣ Abwasseranlagen (z. B. Kläranlage)
5️⃣ UHG-Anlagen / Pflichtversicherung (z. B. Raffinerie)
6️⃣ Umwelt-Regressrisiko (z. B. defekte Filteranlage)
7️⃣ Allgemeines Umweltrisiko (z. B. Baufirma verursacht Bodenkontamination)
Anlagen im Sinne des WHG & UHG
✅ Risikobaustein 1: Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
• Erfasst Anlagen gemäß § 89 Abs. 2 WHG mit typischem Schadenpotenzial für Gewässer.
• Versicherungsschutz für Emissionen über Boden, Luft oder Wasser.
• Als Inhaber gilt, wer die tatsächliche Sachherrschaft und Verantwortung über die Anlage hat (auch Mieter oder Pächter).
➡ Beispiele: ✔️ Güllelager ✔️ Jauchegruben ✔️ Klärschlammanlagen ✔️ Öltanklager ✔️ Chemikalienlager ✔️ Waschplätze für Fahrzeuge mit Ölabscheider
✅ Risikobaustein 2: Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG)
• Erfasst Anlagen nach Anhang 1 UmweltHG (ca. 100 Anlagetypen).
• Ausgenommen sind Anlagen nach Anhang 2 UmweltHG sowie Abwasseranlagen – sie fallen unter eigene Risikobausteine.
• Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkungen, die sich über Boden, Luft oder Wasser ausbreiten.
➡ Beispiele: ✔️ Chemiebetriebe ✔️ Raffinerien ✔️ Kraftwerke ✔️ Großtanklager ✔️ Recycling- und Abfallbehandlungsanlagen ✔️ Produktionsstätten mit gefährlichen Stoffen
• Erweiterter Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 3 UmweltHG:
Umfasst auch ortveränderliche technische Einrichtungen, wenn sie Bestandteil der Anlage sind und deren Zweck dienen.
➡ Beispiele: ✔️ Abfallcontainer ✔️ Bewässerungsanlagen ✔️ Schleifmaschinen ✔️ Staubfilter ✔️ Walzen
✅ Wichtig: Anlagen, die sowohl unter das WHG als auch unter das UmweltHG fallen, werden nicht im WHG-Baustein versichert, sondern unter den UHG- oder Pflichtversicherungs-Baustein.
UHV: Mitarbeiter – Wer ist versichert?
🔹 Grundsatz
UHV deckt die gesetzliche Haftung des Unternehmens für Umweltschäden (A2-1.1.1 UHV).
Unternehmen haften für Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen (§ 831 BGB).
Mitarbeiter sind mitversichert, solange sie alle Vorschriften einhalten und keine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstöße begehen.
🔸 Kein Versicherungsschutz für Mitarbeiter bei:
1️⃣ Bewusstem Pflichtverstoß (A2-1.6.9 UHV) → Mitarbeiter handelt vorsätzlich gegen Umweltvorschriften.
🔹 Beispiel: MA kippt absichtlich Chemikalien in ein Gewässer.
2️⃣ Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 823 Abs. 1 BGB) → Persönliche Haftung des Mitarbeiters möglich.
🔹 Beispiel: MA ignoriert bewusst Warnungen und lässt ein Sicherheitsventil offen.
⚖ Haftung des Unternehmens
Verschuldensunabhängige Haftung nach UmweltHG für Schäden aus dem Anlagenbetrieb (§§ 1, 2 UmweltHG).
Unternehmen haftet auch, wenn Mitarbeiter gegen Anweisungen verstoßen.
UHV deckt gesetzliche Ansprüche gegen das Unternehmen (A2-1.1.1 UHV).
⚖ Haftung des Mitarbeiters
Persönliche Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 823 Abs. 1 BGB).
Unternehmen kann Regress nehmen (§ 280 BGB).
Mitarbeiter hat keinen eigenen Versicherungsschutz über die UHV.
💡 Wichtig:
Gefährdungshaftung nach UmweltHG: Exkulpation bringt nichts – das Unternehmen haftet immer für Schäden durch die Anlage.
UHV deckt das Betriebsrisiko, nicht persönliche Fehler von Mitarbeitern.
📌 Beispiel:
Mitarbeiter M lässt trotz klarer Anweisung ein Ventil offen. Schadstoffe treten aus einer UHG-1-Anlage aus, Anwohner müssen ärztlich behandelt werden.
✅ Unternehmen haftet verschuldensunabhängig & hat UHV-Schutz.
❌ Mitarbeiter kann persönlich haften (bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz) & hat keinen UHV-Schutz.
UHV: Eintritt des Versicherungsfalls / Feststellungsprinzip
🔹 Versicherungsfall (Feststellungsprinzip, A2-1.2 UHV)
Erste nachprüfbare Feststellung des Schadens bestimmt den Versicherungsfall.
Schadenursache ist irrelevant – entscheidend ist der Zeitpunkt der Schadenfeststellung.
Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer (VN).
Fälle mit vor Vertragsbeginn vorhandener Umwelteinwirkung sind ausgeschlossen.
Spätschadenrisiko für den Versicherer wird durch die begrenzte Nachhaftung minimiert.
Eine Altlast im Boden wird erst Jahre nach Vertragsabschluss entdeckt. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Schaden nach Vertragsbeginn erstmals festgestellt wurde.
🔸 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls (A2-1.3 UHV)
Normalerweise trägt der VN alle Maßnahmen zur Schadenverhütung selbst (§§ 82, 83 VVG).
Da die UHV nach dem Feststellungsprinzip greift, wären präventive Maßnahmen eigentlich nicht gedeckt.
Lösung: Versicherungsschutz wird vorverlagert → Aufwendungen zur Abwehr eines bevorstehenden Schadens sind unter bestimmten Voraussetzungen gedeckt.
Nach einer Leckage in einer Chemiefabrik droht eine Bodenverunreinigung. Aufwendungen für Sofortmaßnahmen zur Eindämmung können ersetzt werden, selbst wenn noch kein Versicherungsfall vorliegt.
UHV: Deckung für behördlich angeordnete Maßnahmen
Versicherer ersetzt Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines Schadens, wenn
eine Störung des Betriebs vorliegt oder
eine behördliche Anordnung erfolgt (A2-1.3.1).
Unternehmen muss Versicherung unverzüglich informieren und sich abstimmen (A2-1.3.3).
Kein Ersatz für Sanierungskosten eigener Anlagen (A2-1.3.6).
📌 Beispiel: Behörde fordert Reinigung eines kontaminierten Gewässers → Versicherung zahlt, wenn Deckung besteht.
UHV Ausschluss: Kleckerschäden
🔹 Schäden durch das Verschütten, Abtropfen, Verdampfen oder Ablaufen wassergefährdender Stoffe.
🔹 Ausnahme: Schäden durch Betriebsstörungen sind versichert (Beweislast liegt beim VN).
🔹 Unklar: Was genau als „ähnlicher Vorgang“ zählt (AGB-rechtliche Transparenz nach § 307 BGB?).
📌 Beispiel: Öl tropft kontinuierlich aus einem undichten Tank → Kein Versicherungsschutz.
UHV Ausschluss: Normalbetrieb & Entwicklungsrisiken
🔹 Ausschluss für Schäden durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen.
🔹 Aber: Öffnungsklausel → VN hat Versicherungsschutz, wenn er nachweisen kann, dass er nach dem Stand der Technik gehandelt hat und der Schaden objektiv nicht vorhersehbar war.
🔹 Beweislast: VN muss darlegen, dass er alle anerkannten technischen Standards eingehalten hat.
🔹 Was ist der Stand der Technik?
Definiert in § 3 Abs. 6 BImSchG: Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren zur Emissionsbegrenzung, Sicherheit und Umweltverträglichkeit.
Dynamisch – muss regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden.
🔹 Praxisrelevanz:
Wenn VN nachweisen kann, dass alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Risiko: Begriff „betriebsbedingt“ ist unklar – könnte auch einmalige Unachtsamkeiten umfassen.
📌 Beispiel: Ein Unternehmen nutzt eine neue Filteranlage, die laut Herstellerangaben und aktuellen Umweltauflagen 99,9 % der Schadstoffe aus Abgasen filtert. Trotzdem kommt es zu minimalen Restemissionen, die über Jahre hinweg die Umwelt leicht belasten. → Versicherungsschutz besteht, da nach Stand der Technik gearbeitet wurde und die Emissionen nicht vorhersehbar vermeidbar waren.
UHV Ausschluss: Schäden vor Vertragsbeginn
🔹 Kein Versicherungsschutz für bereits vor Vertragsbeginn entstandene Schäden.
🔹 Ausnahme: Schäden, die auf frühere Umwelteinwirkungen zurückgehen, aber erst während der Vertragslaufzeit festgestellt wurden → Dann gedeckt.
🔹 Rechtsprechung bestätigt Ausschluss: OLG Hamm: AGB-rechtlich nicht zu beanstanden, weil Versicherer sich nicht in bereits vorhandene Schäden „einkaufen“ muss.
Ein Unternehmen schließt eine UHV ab. Drei Monate später wird entdeckt, dass bereits vor Vertragsbeginn giftige Chemikalien aus einem alten Tank ins Grundwasser gelangt sind. Da die Umwelteinwirkung vor Vertragsbeginn begann, greift der Ausschluss – kein Versicherungsschutz!
UHV: Pflichtwidrigkeitsausschluss für Personen
✔ Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorgaben
Kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen zum Umweltschutz entstehen (A2-1.6.9 UHV).
Regelung geht über § 103 VVG hinaus: Dort entfällt der Versicherungsschutz nur bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Schadensherbeiführung.
✔ Voraussetzungen für den Ausschluss
Handelnde Person muss wissen, dass sie gegen eine Umweltschutzvorschrift verstößt.
Absichtlicher Verstoß ist erforderlich, nicht bloß Fahrlässigkeit.
Kenntnis muss sich auf den Verstoß beziehen, nicht zwingend auf den späteren Schadenseintritt.
📌 Beispiel: Ein Betriebsleiter ignoriert bewusst eine behördliche Anordnung zur sicheren Lagerung von Chemikalien, obwohl er weiß, dass die Vorgabe dem Umweltschutz dient. Durch einen Unfall gelangen Schadstoffe ins Grundwasser.
❌ Kein Versicherungsschutz nach UHV, da der Verstoß vorsätzlich und bewusst erfolgte.
UHV: Risikoerhöhungen & Nachhaftung
🔹 Risikoerhöhungen & -erweiterungen (A2-1.7 UHV)
Kein automatischer Versicherungsschutz bei Risikoerhöhungen oder -erweiterungen.
Versicherungsschutz muss gesondert vereinbart werden (Deklarations- oder Enumerationsprinzip, vgl. A2-1.8 UHV).
Gilt auch bei mengenmäßiger Veränderung einer versicherten Anlage, wenn dies eine neue Risikoeinstufung erfordert.
Beachte: Veränderungen von Schwellenwerten oder Leistungsgrößen können eine versicherte Gefahrerhöhung darstellen.
Ein Unternehmen erweitert eine Chemieanlage, wodurch die Stoffmengen ein neues Risikoniveau erreichen. → Neue Vereinbarung mit dem Versicherer erforderlich!
🔸 Nachhaftung (A2-1.9 UHV)
Versicherungsschutz bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Vertragsende bestehen.
Gilt für Schäden, die während der Versicherungsdauer entstanden sind, aber erst später festgestellt werden.
Nachhaftungszeitraum beträgt in der Regel drei Jahre.
Vermeidung von Deckungslücken bei langfristigen Umweltschäden.
Ein Bodenverunreinigungsschaden tritt erst nach Vertragsbeendigung ans Licht, wurde aber bereits während der Versicherungsdauer verursacht. → Versicherungsschutz durch Nachhaftung möglich!
UHV: Klausurstrategie: Prüfung von Haftung & Versicherungsschutz
🔹 1️⃣ Haftung prüfen
Gefährdungshaftung (§§ 1, 2 UmweltHG): Unternehmen haftet unabhängig vom Verschulden für Schäden durch seine Anlage.
Verschuldenshaftung (§ 823 Abs. 1 BGB): Haftung bei vorsätzlicher/grob fahrlässiger Schädigung.
Sonstige Ansprüche (§§ 906, 1004 BGB): z. B. Quasi-Schadensersatz bei Eigentumsbeeinträchtigung.
Öl tritt aus einer Fabrik aus → Fischsterben → Fischereibetrieb erleidet Verluste. ➡ Unternehmen haftet nach UmweltHG verschuldensunabhängig.
🔹 2️⃣ Versicherungsschutz über die UHV prüfen ✅ Versichert:
Personen-, Sach- und bestimmte Vermögensschäden (A2-1.1.1 UHV).
Tätigkeiten/Anlagen im Vertrag erfasst?
❌ Kein Schutz bei:
Pflichtwidrigkeit (A2-1.6.9 UHV): Bewusstes Abweichen von Vorschriften (nur für Personen).
Normalbetrieb (A2-1.6.2 UHV): Betriebsbedingte, unvermeidbare Umwelteinwirkungen.
Kleckerschäden (A2-1.6.1 UHV): Tropfverluste ohne Betriebsstörung.
Mitarbeiter schließt Ventil nicht. ✅ Schutz, wenn Unfall/Störung vorliegt. ❌ Kein Schutz, wenn bewusst gegen Vorschriften verstoßen wurde.
🔹 Fazit:
1️⃣ Haftung prüfen (Gefährdung/Verschulden)
2️⃣ UHV-Schutz prüfen (gedecktes Risiko + Ausschlüsse)
3️⃣ Falls kein Schutz: Warum?
Übersicht: Haftungsgrundlagen für Umweltschäden
🔹 1️⃣ Gefährdungshaftung (§§ 1, 2 UmweltHG)
Unternehmen haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die durch eine Anlage verursacht werden.
Beispiel: Austritt von Schadstoffen aus einer Produktionsanlage → Schädigung eines Gewässers.
🔹 2️⃣ Verschuldenshaftung (§ 823 Abs. 1 BGB)
Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung von Leben, Gesundheit, Eigentum oder anderen absoluten Rechten.
Beispiel: Mitarbeiter kippt absichtlich Chemikalien in ein Gewässer → Fischsterben.
🔹 3️⃣ Haftung aus Quasi-Schadensersatz (§§ 906 Abs. 2 S. 2, 1004 BGB)
Anspruch auf Entschädigung, wenn Eigentum durch Umwelteinwirkung erheblich beeinträchtigt wird.
Beispiel: Industrieanlage verursacht Lärm, der den Geschäftsbetrieb eines Nachbarn stört.
🔹 4️⃣ Haftung aus Vertrag (§§ 280, 241 BGB)
Pflichtverletzung aus einem bestehenden Vertragsverhältnis mit einem Dritten.
Beispiel: Unternehmen liefert schadstoffhaltiges Wasser trotz vertraglicher Verpflichtung zur Lieferung von Trinkwasser.
🔹 5️⃣ Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 831 BGB)
Unternehmen haftet für Fehler seiner Mitarbeiter, wenn es sich nicht exkulpieren kann.
Beispiel: Mitarbeiter lässt trotz Sicherheitsanweisung ein Ventil offen → Öl tritt aus.
📌 Zusammenfassung:
➡ Gefährdungshaftung: Keine Entlastungsmöglichkeit (UmweltHG).
➡ Verschuldenshaftung: Nur bei Vorsatz/Fahrlässigkeit (BGB).
➡ Quasi-Schadensersatz: Schutz des Eigentums.
➡ Vertragshaftung: Pflichtverletzung aus vertraglicher Beziehung.
➡ Mitarbeiterhaftung: Unternehmen haftet für eigenes Organisationsverschulden.
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