Dassonville-Formel (WVF)
Jede Maßnahme, die geeignet ist, den gemeinschaftlichen Handelsverkehr mittelbar oder unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.
Kontext: Maßnahme gleicher Wirkung wie Einfuhrbeschränkungen
Keck-Formel (WVF)
Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten (bspw. Ladenöffnungszeiten) sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen. (= keine M. gleicher Wirkung!)
Produktbezogene Regulierungen werden von Art. 34 ff. umfasst.
Wenn zwar Verkaufsmodalität, aber nicht diskriminierungsfrei -> M. gleicher Wirkung!
Groenveld-Formel (WVF)
Eine Maßnahme gleicher Wirkung iSv. Art. 35 AEUV liegt vor, wenn sich die nationale Regelung spezifisch gegen die Ausfuhr richtet, sodass die nationale Produktion bzw. der Binnenmarkt des Herkunftsstaates einen Vorteil zulasten anderer Mitgliedstaaten erlangt.
Kontext: Maßnahme gleicher Wirkung wie Ausfuhrbeschränkungen
Cassis-Formel (WVF)
Zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls
Str. ob ausschl. diskriminierungsfreie Beschränkungen oder auch mittelbare Diskriminierungen erfasst.
Kontext: ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Gebhard-Formel (DV, ANF, NF unter diskriminierungsfreie Beschränkung)
Gegenstück zu Dassonville
Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können.
Kontext: Diskriminierungsfreie Beschränkung
Gebhard-Formel (DV, ANF, NF unter ungeschriebene RF-Gründe)
Gegenstück zu Cassis
Grenzüberschreitender Bezug
Weite Auslegung: bereits potentiell grenzüberschreitendes Interesse genügt
Unmittelbare (direkte) Diskriminierung
Schlechterstellung von Marktteilnehmern durch Anknüpfen an Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft
Mittelbare (verdeckte) Diskriminierung
Schlechterstellung von Marktteilnehmern durch Anknüpfen an sonstige Merkmale, die diese typischerweise aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft innehaben
Nicht diskriminierende Beschränkung
Jede Maßnahme, die die Ausübung einer GF weniger attraktiv macht, indem sie bspw. Marktzutritt oder Marktaustritt behindert (vgl. Rs. Gebhard, EuGH C-55/94)
Ware
Jedes Erzeugnis, das einen Geldwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann
Unionsware iSv. Art. 28 II Alt. 1: unmittelbar aus den MS stammende Ware
Freiverkehrsware iSv. Art. 28 II Alt. 2, 29: legal aus dritten Ländern in einen MS eingeführte Ware
Persönlicher Schutzbereich (WVF)
WVF knüpft allein an die Herkunft der Ware an, die innerhalb der EU zirkuliert (vgl. Art. 28 II), sodass es auf die Staatsangehörigkeit von Produzenten, Importeuren und Exporteuren nicht ankommt.
Mengenmäßige Beschränkung (WVF)
Umfasst alle staatlichen Maßnahmen, die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren ganz oder tlw. untersagen, insb. Verbringungsverbote und Kontingentierungen
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, Art. 34 Alt. 1
Verbringungsverbot: Einfuhr einer Ware vollständig verboten
Kontingentierung: Einfuhr nach Menge/Wert/Zeitraum begrenzt
Dienstleistung
Gegen Entgelt selbstständig erbrachte vorübergehende Leistung, insb. (aber nicht nur) gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher und freiberuflicher Art (vgl. Art 57)
Arbeitnehmer
Person, die für eine bestimmte Zeit eine unselbstständige Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt
Unselbstständigkeit der L. (= Weisungsgebundenheit) als Abgrenzung zur DLF und NLF
Weite Auslegung des sachlichen SB durch EuGH: Auch Kurz- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, erstmalig Arbeitssuchende sowie Arbeitgeber
Niederlassung
Selbstständige Erwerbstätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit
Selbstständigkeit der Erwerbstätigkeit = Abgrenzung zur ANF
Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit = Abgrenzung zur DL
Kapitalverkehr
Einseitige Wertübertragung von Sach- oder Geldkapital zwischen zwei Staaten, die rglm. einer Vermögensanlage dient.
Zahlungsverkehr
Grenzüberschreitende Übertragung von Zahlungsmitteln zwecks Gegenleistung.
Öffentliche Ordnung (Art. 36 AEUV)
Alle Interessen des Staates von fundamentaler Bedeutung.
Schutz vor einer tatsächlichen und hinreichend erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Öffentliche Sicherheit (Art. 36 AEUV)
Umfasst sowohl innere als auch äußere Sicherheit eines MS.
Grundlegende Interessen eines Staates, wie die Aufrechterhaltung wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen oder das sichere und wirksame Funktionieren des Lebens des Staates.
Zuletzt geändertvor 2 Monaten