Buffl

Vorlesungsunterlagen

AS
von Andreas S.

Umweltpolitische Instrumente

  • Auflagen: Verbote von umweltschädlichen

  • Auflagen: Gebote/ Vorschriften

  • Stücksteuern (bezüglich der Produktion)

  • Gütersteuern (bezüglich der Nachfrage): Nicht „direkte“ Steuern auf Löhne, Gehälter, Gewinne oder Vermögen,

sondern „indirekte“ Steuern und Abgaben wie z. B. die Mehrwertsteuer,

die Tabaksteuer, Energiesteuern, Luxussteuern und Zölle. -> Verändern das Marktergebnis und lenken dieses in eine je nach gesellschaftlicher Sichtweise erwünschte bzw. unerwünschte Richtung. Aber: Verzerrung des Marktergebnisses eventuell in Konflikt mit anderen Zielen.

-> Bei gegebener Marktnachfrage wird die Produktion teurer

-> Die am Markt gehandelte Menge sinkt gegenüber dem

Konkurrenzmarktgleichgewicht

Bei zahlreichen Gütersteuern lässt sich beobachten, dass die

Nachfrageelastizität gering ist

-> Veränderung des Marktergebnisses ist eventuell gering,

aber Steuereinnahmen sind u. U. bedeutsam. Der Verdacht liegt nahe, dass der Staat nicht allein das Wohl der

Allgemeinheit im Auge hat, sondern teilweise „die Situation ausnutzt“

und die Nachfrager „zur Kasse bittet“


  • Subventionen:

    Durch eine Gütersubvention verschiebt sich, infolge einer Reduzierung der

    Grenzkosten für die Unternehmen, die Angebotsfunktion S nach unten

    -> Verglichen mit dem Marktgleichgewicht ohne Subvention ist der am

    Markt erzielte Kohlepreis zu niedrig und die gehandelte Menge

    inländischer Kohle ist zu groß.

    Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der für die Subventionierung aufgewandten öffentlichen Finanzmittel (Opportunitätskosten): Aus volkswirtschaftlicher Sicht wäre es u. U. sinnvoller, die Subvention

    einzustellen und stattdessen Energieträger aus anderen Ländern mit

    komparativen Vorteilen zu importieren.

    -> Subvention von der Gesellschaft gezahlter „Preis“ für die Sicherung von

    Energieversorgung und sektoraler Beschäftigung

    Dies ist nur sinnvoll, wenn es sich um eine ganz bewusste und von

    der Gesellschaft gewollte Korrektur der Marktergebnisse handelt.

    -> Beispiele sind wirtschaftspolitische Eingriffe auf Grundlage von

    umweltpolitischen oder gesundheitspolitischen Zielen

    -> Messung der Zielerreichung erforderlich (z. B. über Zugrundelegung

    von Benchmarks)

  • Lizenzen: Einrichtung und Überwachung von Umweltmärkten

durch Vergabe von „Verschmutzungsrechten“

  • Förderung privater Lösungen


Beispiele für politische Konzeptionen und Regelwerke: ESG-Kriterien

Werden zunehmend zum Maßstab für eine nachhaltige

Unternehmensführung.


Berücksichtigung der drei Dimensionen von Nachhaltigkeit

-> “E“: „“Environment“ im Sinne eines umweltschonenden Handelns

(Stichwort: ökologische Nachhaltigkeit)

-> “S“: “social“ im Sinne eines Verhaltens, das sich an entsprechenden

Aspekten wie bspw. Arbeitssicherheit, Gesundheitsfortschritt und

gesellschaftlichem Engagement orientiert (Stichwort: soziale

Nachhaltigkeit)

-> “G“: “Governance“ im Sinne einer das Weiterbestehen des

Unternehmens sichernden Unternehmensführung

(Stichwort: ökonomische Nachhaltigkeit)


• Nachprüfbare Anforderungen, die zunehmend in Entscheidungen

über die Geld- und Kapitalanlage einfließen

• Aspekt der Nachprüfbarkeit ist im Hinblick auf Transparenz bedeutsam

-> Einerseits Deklarierung nachhaltigkeitsbezogener Leistungen

-> Andererseits Vermeidung von “Greenwashing“; dieses liegt vor,

wenn sich Unternehmen, die nicht umwelt- bzw. sozialverträglich

handeln, in ihrer Außendarstellung in ein positives Licht rücken


grundlegende Regelwerke innerhalb der EU:

 EU-Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen von 2018

 EU-Offenlegungsverordnung von 2019 und EU-Taxonomieverordnung

von 2020 (umfassen jeweils Transparenzpflichten im Hinblick auf

Nachhaltigkeit; vgl. Kreutzer, 2023)


Unternehmensbezogene Transparenzpflichten, die sich an Finanzmarktakteure wie etwa Fondsmanager, Anbieter von Wertpapieren und

Kreditinstitute richten; Informationen über

 die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung

und bei Investitionsentscheidungen

 Nachhaltigkeitsauswirkungen auf das Unternehmen/ dessen Tätigkeiten

 Nachhaltigkeitsrisiken bei der Vergütungspolitik


Produktbezogene Transparenzpflichten: Informationen über u. a. die

 Bewertung von Auswirkungen auf die Rendite von Finanzprodukten

 Erfüllung ökologischer und sozialer Merkmale („hellgrüne Produkte“)

und Erreichung von Nachhaltigkeitszielen („dunkelgrüne Produkte“;

vgl. Kreutzer, 2023)




Beispiele für politische Konzeptionen und Regelwerke: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

• Inkrafttreten 2023; wesentliches Ziel: Verbesserung der weltweiten

Menschenrechtslage durch Definition eines klaren, verhältnismäßigen

und zumutbaren Rahmens zur Erfüllung der menschenrechtlichen

Sorgfaltspflichten (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2022)

-> Verpflichtung der Unternehmen, in ihren Lieferketten umfangreiche

und weiterführende Verantwortung (über den eigenen Geschäftsbereich hinaus) zu übernehmen (vgl. Kreutzer, 2023)

• Sehr kontroverse Diskussionen, bei Gegenüberstehen von

-> Argumenten im Hinblick auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen

-> Bedenken bezüglich möglicher Kostenbelastungen, des administrativen

Aufwands und der faktischen Durchführbarkeit



Einschätzungen von Akteuren

• „Das ist ein großer Erfolg für den Einsatz zugunsten der Menschenrechte.

Wir sind ein gutes Stück weiter gekommen auf dem Weg für eine zukunftsfähige und gerechtere Wirtschaftsweise, die den Menschen dient und

nicht ausbeutet.“ (Misereor, 2021)

• „Damit eine mittelstandfreundliche Ausgestaltung erfolgen kann, sollten

die Vorgaben der französischen Loi de Vigilance, also eine Schwelle von

5.000 inländischen Arbeitnehmern oder 10.000 Arbeitnehmern weltweit,

.... Mittelständische Unternehmen würden dadurch entlastet.“

(Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, 2021)

• „...zeigt im internationalen Vergleich einige bessere und umfangreichere

Ansätze. ... Der Schwellenwert von mindestens 1.000 Angestellten (ab

2024) ist immer noch viel zu hoch.“ (Deutscher Gewerkschaftsbund, 2021)

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Andreas S.

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