Öffentliches Recht
z.B. Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht z.B. Baurecht, Prozessrecht, Sozialrecht z.B. Recht der Krankenversicherung; Kirchenrecht; Rentenversicherungsrecht
Privatrecht
Handels- und Wirtschaftsrecht -> z.B. Gesellschaftsrecht; Wertpapierrecht; Bank- und Börsenrecht; Gewerbl. Rechtschutz; Urheberrecht
Bürgerlichees Recht (BGB) -> allgemeiner Teil; Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
Arbeitsrecht gehört zum öffentlichen Recht und Privatrecht =
öffentlichrechtliche und privatrechtliche Elemente
Eigentum -> rechtliche Verfügungsgewalt
Der Eigentümer kann mit der Sache verfahren
Besitz -> die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache
Der/die Besitzer/in hat eine Sache in Gewahrsam, ist jedoch nicht Eigentümer/in der Sache
Rechtsfähigkeit?
Geschäftsfähigkeit?
Geschäftsfähigkeit
Rechtsgeschäfte können selbstständig wirksam und verbindlich abgeschlossen werden
Rechtsfähigkeit
jeder Mensch ist rechtsfähig, ggf. aber nicht geschäftsfähig
Formfreiheit
Ausdrückliche Äußerung
Willenserklärung in erkennbarer Form: schriftlich, mündlich, per Fax
Schlüssiges Verhalten
Pat lässt sich einen Termin geben:
er möchte behandelt werden
Kunde m. Einkaufskorb a.d. Kasse:
er möchte bezahlen
Pat. kommt nicht mehr z. Behandlung:
er möchte nicht mehr behandelt werden
Voraussetzung: Geschäftsbeziehung muss bestehen
Formvorschrift
Schriftform
Kündigungen, Kreditverträge, Aufhebungsverträge, Ausbildungsverträge
Öffentliche Beglaubigungen
Unterschrift vor Notar o. Amtsgericht:
Beglaubigungen eines Testaments
Öffentliche Beurkundung
Notar bestätigt den gesamten Inhalt der Willenserklärung:
Grundstücksvertrag, Ehevertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen
vorformulierte Vertragsbedingungen.
Die Vertragsbedingungen müssen durch den Verwender bei Abschluss des Vertrages zur Kenntnis gegeben werden.
geschäftsunfähig
bedingt geschäftsfähig
voll geschäftsfähig
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahr
Minderjährige ab vollendetem 7. Lebensjahr
in der Regel alle Volljährigen
Einseitige Rechtsgeschäfte =
Verwirklichung des Willens nur einer Partei, z.B. Rücktritt, Anfechtung, Kündigung
Mehrseitige Rechtsgeschäfte = i.d.R. Verträge
z.B. Kaufvertrag §433 BGB; Darlehensvertrag §488 BGB, Mietvertrag §535 BGB; Dienstvertrag §611B; Werkvertrag §631 BGB
Anamnese
Diagnose
Behandlungsziel, Therapie
Alternative Therapie
Risiko der Behandlung (alle typischen und nicht völlig abseits liegenden Risiken)
Verhaltensmaßnahmen, die den Therapieerfolg sichern, Behandlungsablauf
Folgen bei Unterlassung der Behandlung
Gebührenvorausberechnung
Die vollständige Chronologie des gesamten Behandlungsgeschehens
Röntgenbefunde
Therapeutische Maßnahmen
Besonderheiten des Behandlungsablaufes
Verordnete Medikamente und verwendete Materialien
Überweisungen an andere Ärzte
Auffällige Verhaltensweisen des Patienten
Fernmündliche Gespräche mit therapeutischem Inhalt
Spontane Besuche des Patienten
Hinweise auf Schmerzen
Mangelnde Mundhygiene und Anleitung zur Mundhygiene
geschützt wird:
das Privatgeheimnis, geschützt in §203 StGB
das Sozialgeheimnis, geschützt in §35 SGB I
das Datengeheimnis, geschützt in der DSGVO
Allgemeine Datenschutz-Grundverordnung in der EU
Ausdrückliche Entbindungserklärung
Schlüssiges Handeln
Mutmaßliche Einwilligung
Überwiegendes allgemeines Interesse
Gesetzliches Gebot
Im Sozialgesetzbuch (SGB V)
Sozialrecht (öffentliches Recht) u.a. geregelt:
Vorschriften für die Berufsausübung des Vertragszahnarztes, Rechtsbeziehungen zu den gesetzlichen Krankenkassen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Zulassungsfragen, Honorarverteilung, Wirtschaftlichkeitsprüfung
Krankenunterlagen, Röntgenbilder, Modelle etc. nicht im Original an den Patienten herausgeben.
Kosten für Porto und Fotokopien können dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Ein Dienstvertrag höherer Art.
Wird aufgrund besonderer Vertrauenverhältnissen erbracht.
Anspruch auf Vergütung entsteht erst nach Erbringen der Dienstleistung
gesetzliche Verzugszinssatz:
beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über den Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird zweimal pro Jahr neu für ein halbes Jahr festgelegt und ist unter www.bundesbank.de nachzulesen.
Sofern der Nachweis für einen höheren Zinssatz (Überziehung des Dispositionskredits) durch eine entsprechende Bankbescheinigung erbracht wird, können auch höhere Verzugszinsen verlangt werden.
Fälligkeit:
ab diesem Zeitpunkt ist der Patient verpflichtet den Rechnungsbetrag zu entrichten. In §10 GOZ ist die Fälligkeit bei privatärztlichen Behandlungen geregelt = nach Erhalt der Rechnung
Verzug:
Verzögerung einer fälligen Leistung durch den Schuldner wird ab diesem Zeitpunkt für jegliche Schäden, die sich aus der verspäteten Zahlung im Verzug ergeben, ersatzpflichtig
Regelmäßige Verjährungsfrist
3 Jahre
Verlängerte Verjährungsfrist
30 Jahre
Besondere Verjährungsfrist
gesetzliche Frist, nach deren Ablauf der Schuldner berechtigt ist, die von ihm geschuldete Leistung zu verweigern
Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz = 100% Arbeitslohn bei Krankheit, nicht länger als 6 Wochen
Voraussetzung:
Arbeitsvertrag, mind. vierwöchiges, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis und Arbeitnehmer/innen ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähigkeit.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Entgeltfortzahlungsanspruch 100%
Befristung:
zeitbefristet
zweckbefristet
Aufhebungsvertrag
Kündigung:
ordentlich:
verhaltensbedingt
personenbedingt
betriebsbedingt
Änderungskündigung
außerordentlich
fristlos
die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
der Arbeitsort
Arbeitstätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt
jährlicher Urlaubsanspruch
Kündigungsfristen
Nach Ablauf der Befristung
zeitbefristetes Arbeitsverhältnis:
das Arbeitsverhältnis zu dem bei Abschluss bestimmten, konkreten Zeitpunkt
zweckbefristetes Arbeitsverhältnis:
das Arbeitsverhältnis sobald der Zweck der Befristung eintritt, z.B. Mutterschutz-Vertretung
Vier Kriterien einer Abmahnung
Beschreibung des Sachverhaltes, der beanstandet wird (rechtliche Wertung)
Aufforderung, das Verhalten abzustellen
Frist, innerhalb derer die Korrektur zu erfolgen hat (in der Regel sofort)
Rechtliche Konsequenz der Nichtbefolgung (Kündigung)
Arbeitszeit
Ruhepausen
Ruhezeit
Arbeitstage
Werktage
Arbeitszeit; täglich nicht mehr als 8h; Ausnahme 10h mit Ausgleich innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Std. pro Arbeitstag nicht überschritten werden.
Ruhepausen; 6h-9h Arbeitszeit muss 30 Min Ruhepause eingelegt werden; kann auch aufgeteilt werden, dann mind. 15 Min
Ruhezeit; mind 11h nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
Arbeitstage; alle Kalendertage von Mo. - Fr.
Werktage; alle Kalendertage, außer Sonn- und Feiertage
Beschäftigungsverbot:
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 - 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen
im Arbeitszeitgesetz aufgelistete Arbeitsbereich. z.B. im gesundheitsmedizinischen Bereich Notdienst an Sonn- und Feiertagen. Als Ausgleich muss inerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Insgesamt müssen mind. 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.
Regelt den gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub, Voraussetzungen und Bedingungen; pro Kalenderjahr 24 Werktage; Teilzeitbeschäftigte erhalten anteilsmäßige Urlaubstage, voller Urlaubsanspruch entsteht erst nach mind. 6 Mon ununterbrochenen Arbeitsverhältnis.
Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, mind 2 Wochen. Wünsche des AN sind zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Belange die Wünsche des AN verdrängen, so bspw wenn der Praxisinhaber für alle MA einen Praxisurlaubszeitraum festgelegt.
Erkranken AN während des Urlaubs, wird durch eine ärztliche Krankmeldung der Urlaubsanspruch gewährt.
Frau Dr. Franke betreibt eine zahnärztliche Praxis. Seit 2 Tagen ist sie im Urlaub. In ihrer Praxis arbeitet Herr Klopp. Herr Klopp ist bei Frau Dr. Franke angestelllt. Frau Petersmann ist Patientin von Frau Dr. Franke. Es wurde ihr vor kurzem für eine umfangreiche Untersuchung Blut abgenommen und zum örtlichen Analysator geschickt. Frau Petermann nimmt das Medikament Marcumar, dass zur Blutverdünnung gegeben wird. Sie hat eine kleine Herzschwäche.
Während Frau Dr. Franke im Urlaub ist, lässt sich ihre Patienten von Herrn Dr. Meister in seiner Praxis behandeln. Die Patienten hat plötzlich starke Zahnschmerzen. Herr Dr. Meister möchte eine Kopie der Laborergebnisse, um die Patientin möglichst schnell aufklären und behandeln zu können. Er ruft Martha die ZMV von Frau Dr. Franke an. Martha erinnert sich, gestern einen Brief mit dem Absender des Analyselabors in der Post gesehen zu haben. Der Brief ist an Frau Dr. Franke persönlich adressiert.
Herr Dr. Meister bittet Martha den Brief zu öffnen, da es dringend die Untersuchungsergebnisse braucht, um Frau Petermann die richtige Behandlung anbieten zu können.
Darf Martha den Brief öffnen?
Darf Herr Klopp den Brief öffnen?
Das Briefgeheimnis ist ein verfassungsmäßig geschütztes Gut, das durch Art. 10 des Grundgesetzes garantiert ist. Als Brief ist dabei jede schriftliche Mitteilung zwischen Absender und Empfänger zu verstehen, also auch Postkarten und SMSen.
Martha und Herr Klopp dürfen den Brief öffnen, da das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit höher als das Briefgeheimnis zu werten ist. Die Schweigepflicht von Martha und Herrn Klopp gilt aber grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten. Frau Petermann muss daher die Praxismitarbeiter von Frau Dr. Franke gegenüber Herrn Dr. Meister entbinden.
NEIN
Herr Mecker kann unter keinen Umständen behandelt werden. Sie müssen Frau Fräsemann unterrichten. Die Angelegenheit ist erst mit dem Vorbehandler zu klären. Herr Mecker muss zu seinem Zahnarzt gehen, um ihm die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
Ist das nach Aussagen des Patienten bereits geschehen und alles abgeklärt, sollte der Patient dies zur Absicherung schriftlich bestätigen! In jedem Fall ist es ratsam, die Krankenkasse (bei GKV-Patienten) einzuschalten, die ggf. eine Begutachtung einleiten wird.
Bei Herrn Schimpf wurde vor einigen Wochen eine neue Teleskop-Prothese eingegliedert. Er war mehrfach wegen Nachbesserung zur Behandlung in der Praxis, auf Mahnungen hat er bisher nicht reagiert. Sie rufen ihn an, um ihn noch einmal persönlich an die Rechnung zu erinnern. Er wird ärgerlich und sagt, er wolle nicht bezahlen, die Arbeit sei nicht gut.
Wie verhalten Sie sich, und was sollte Frau Fräsemann jetzt tun?
Der 16-jährige Tim kommt nach der Schule mit Schmerzen zur Behandlung. Die Röntgenuntersuchung ergibt einen stark beherdeten und zerstörten Zahn 26, die palatinale Wurzel zeigt ein Granulom mit einem Durchmesser von ca. 2 mm. Nach intensiver Aufklärung willigt Tim in die Extraktion des Zahnes ein. Den Versuch einer Wurzelbehandlung als Alternative lehnt er ab. Die Zahnärztin extrahiert den Zahn.
Hat sich die Zahnärztin korrekt verhalten?
Die 16-jährige Schülerin Petra kommt zur Behandlung. Sie ist sehr auf ihr Äußeres bedacht und top-modisch gekleidet. Der Zahn 13 steht außerhalb des Zahnbogens und stört Petra. Er ist stark kariös und beherdet. Der Zahnarzt führt das Aufklärungsgespräch über die Behandlungsalternativen. Nach intensiver Aufklärung entscheidet sich Petra für die Extraktion von 13. Eine Wurzelbehandlung und anschließende Bebänderung zur EIngliederung in den Zahnbogen als Alternative lehnt sie ab. Der Zahnarzt extrahiert den Zahn.
Hat sich der Zahnarzt korrekt verhalten?
Der 16-jährige Tim ist zwar noch nicht voll geschäftsfähig. Das ist für die EInwilligung in eine Behandlung auch nicht notwendig. Vielmehr muss der Patient steuerungs- und einsichtsfähig sein. EInwilligungsfähig können auch betreute Personen und Minderjährige (meist ab 14 Jahren) sein, wenn sie die nötige EInsichtsfähigkeit besitzen. Nur we einwilligungsfähig ist kann eine Bahndlung ablehnen oder in eine solche einwilligen. Die Einwilligungsfähigkeit ist je nach Eingriff zu beurteilen. So kann es sein, dass die Person in eine einfache Behandlung einwilligen kann, in eine komplizierte Behandlung jedoch nicht.
Hier ist die Einwilligungsfähigkeit zu bezweifeln. Denn Tim lehnt einen weniger invasiven Eingriff als Alternative ab.
Ergebnis: Die Zahnärztin hat sich nicht korrekt verhalten.
Der ebenfalls 16-jährigen Schülerin Petra fehlt es an der notwendigen Einsichtsfähigkeit zur Einwilligung in die Behandlung. Ihre Motivation zur Behandlung ist ausschließlich auf ästhetische Gründe zurückzuführen. Eine adäquate Beurteilung der alternativen Behandlungsmöglichkeiten lehnt sie ab.
Ergebnis: Der Zahnarzt hat sich nicht korrekt verhalten.
Der Patient Herr Schlau hat am 04.10.2021 eine Rechnung für eine professonelle Zahnreinigung.
Im Mahnschreiben vom 02.11.2021, zugegangen am 03.11.2021, wurde als Zahlungsziel der 12.11.2021 angesetzt.
Er nimmt am 01.06.2022 eine Teilzahlung von der Hälfte des Rechnungsbetrages vor und teilt der Praxis mit, dass er gewillt ist, die restliche Summe so schnell wie möglich zu zahlen.
Fälligkeit
04.10.2021
Beginn des Verzugs
13.11.2021
Beginn des Laufs der Verjährungsfrist
01.01.2022
Ablauf der Verjährungsfrist (ohne Teilzahlung und Mitteilung)
31.12.2024
Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach Teilzahlung und Mitteilung
02.06.2022
Ablauf der Verjährungsfrist nach Teilzahlung und Mitteilung
01.06.2025
Regelmäßige Verjährung: z.B. bei Honorarforderungen: 3 Jahre. Achtung: Beginn der Verjährungsfrist mit Beginn des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Bei Teilzahlung bzw. einem Anerkenntnis liegt eine Ausnahme von der Regel vor. In diesen Fällen beginnt die Verjährung nicht erst am nächsten 01.01. des Folgejahres, sondern tatsächlich am Tage nach der Abschlagszahlung bzw. des Anerkenntnis und verjährt dann innerhalb von 3 Jahren.
Unter Verjährung versteht man die gesetzliche Frist, nach deren Anlauf der Schuldner berechtigt ist, die von ihm geschuldete Leistung zu verweigern. Je nach Art der geschuldeten Leistung bestimmt das Gesetz unterschiedlich lange Verjährungsfristen.
Regelmäßige Verjährung
Grundsätzliche Verjährung bei Behandlungsverträgen
3 Jahren
Außerordentliche Verjährungsfrist
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Werktage sind…..?
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- u. Feiertagen in der Zeit von 0 bis 4 Uhr nicht arbeiten, da in dieser Zeit ein Beschäftigungsverbot besteht.
Arbeitnehmer dürfen ohne Ruhepause nicht länger als 6 Stunden arbeiten. Bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden beträgt die diese 30 Minuten
Laut Entgeltfortzahlungsgesetz erhält ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter Krankheit bis zu 6 Wochen seinen Lohn.
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt pro Kalenderjahr mindestens 24 Werktage zur Erholung des Arbeitnehmers vor.
Kündigungsarten
Ordentliche Kündigung
Gesetzliche/ vertragliche Fristen eingehalten
Außerordentliche Kündigung
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Verhaltensbedingte Kündigung
Mitarbeiterverhalten
personenbedingte Kündigung
Mitarbeitervoraussetzungen
betriebsbedingte Kündigung
Arbeitsplatz entfällt aus wirtschaftlichen Gründen
Änderung der Arbeitsbedingungen
Anamnese- und Befunderhebung
Risiko der Behandlung
Verhaltensmaßnahmen
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