Buffl

4. Rechtskunde & Wirtschaftskunde

SH
von Sabrina H.

Frau Dr. Franke betreibt eine zahnärztliche Praxis. Seit 2 Tagen ist sie im Urlaub. In ihrer Praxis arbeitet Herr Klopp. Herr Klopp ist bei Frau Dr. Franke angestelllt. Frau Petersmann ist Patientin von Frau Dr. Franke. Es wurde ihr vor kurzem für eine umfangreiche Untersuchung Blut abgenommen und zum örtlichen Analysator geschickt. Frau Petermann nimmt das Medikament Marcumar, dass zur Blutverdünnung gegeben wird. Sie hat eine kleine Herzschwäche.

Während Frau Dr. Franke im Urlaub ist, lässt sich ihre Patienten von Herrn Dr. Meister in seiner Praxis behandeln. Die Patienten hat plötzlich starke Zahnschmerzen. Herr Dr. Meister möchte eine Kopie der Laborergebnisse, um die Patientin möglichst schnell aufklären und behandeln zu können. Er ruft Martha die ZMV von Frau Dr. Franke an. Martha erinnert sich, gestern einen Brief mit dem Absender des Analyselabors in der Post gesehen zu haben. Der Brief ist an Frau Dr. Franke persönlich adressiert.

Herr Dr. Meister bittet Martha den Brief zu öffnen, da es dringend die Untersuchungsergebnisse braucht, um Frau Petermann die richtige Behandlung anbieten zu können.

Darf Martha den Brief öffnen?

Darf Herr Klopp den Brief öffnen?

Das Briefgeheimnis ist ein verfassungsmäßig geschütztes Gut, das durch Art. 10 des Grundgesetzes garantiert ist. Als Brief ist dabei jede schriftliche Mitteilung zwischen Absender und Empfänger zu verstehen, also auch Postkarten und SMSen.


Martha und Herr Klopp dürfen den Brief öffnen, da das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit höher als das Briefgeheimnis zu werten ist. Die Schweigepflicht von Martha und Herrn Klopp gilt aber grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten. Frau Petermann muss daher die Praxismitarbeiter von Frau Dr. Franke gegenüber Herrn Dr. Meister entbinden.

  1. Der 16-jährige Tim kommt nach der Schule mit Schmerzen zur Behandlung. Die Röntgenuntersuchung ergibt einen stark beherdeten und zerstörten Zahn 26, die palatinale Wurzel zeigt ein Granulom mit einem Durchmesser von ca. 2 mm. Nach intensiver Aufklärung willigt Tim in die Extraktion des Zahnes ein. Den Versuch einer Wurzelbehandlung als Alternative lehnt er ab. Die Zahnärztin extrahiert den Zahn.

    Hat sich die Zahnärztin korrekt verhalten?

  2. Die 16-jährige Schülerin Petra kommt zur Behandlung. Sie ist sehr auf ihr Äußeres bedacht und top-modisch gekleidet. Der Zahn 13 steht außerhalb des Zahnbogens und stört Petra. Er ist stark kariös und beherdet. Der Zahnarzt führt das Aufklärungsgespräch über die Behandlungsalternativen. Nach intensiver Aufklärung entscheidet sich Petra für die Extraktion von 13. Eine Wurzelbehandlung und anschließende Bebänderung zur EIngliederung in den Zahnbogen als Alternative lehnt sie ab. Der Zahnarzt extrahiert den Zahn.

    Hat sich der Zahnarzt korrekt verhalten?


  1. Der 16-jährige Tim ist zwar noch nicht voll geschäftsfähig. Das ist für die EInwilligung in eine Behandlung auch nicht notwendig. Vielmehr muss der Patient steuerungs- und einsichtsfähig sein. EInwilligungsfähig können auch betreute Personen und Minderjährige (meist ab 14 Jahren) sein, wenn sie die nötige EInsichtsfähigkeit besitzen. Nur we einwilligungsfähig ist kann eine Bahndlung ablehnen oder in eine solche einwilligen. Die Einwilligungsfähigkeit ist je nach Eingriff zu beurteilen. So kann es sein, dass die Person in eine einfache Behandlung einwilligen kann, in eine komplizierte Behandlung jedoch nicht.

    Hier ist die Einwilligungsfähigkeit zu bezweifeln. Denn Tim lehnt einen weniger invasiven Eingriff als Alternative ab.

    Ergebnis: Die Zahnärztin hat sich nicht korrekt verhalten.

  2. Der ebenfalls 16-jährigen Schülerin Petra fehlt es an der notwendigen Einsichtsfähigkeit zur Einwilligung in die Behandlung. Ihre Motivation zur Behandlung ist ausschließlich auf ästhetische Gründe zurückzuführen. Eine adäquate Beurteilung der alternativen Behandlungsmöglichkeiten lehnt sie ab.

    Ergebnis: Der Zahnarzt hat sich nicht korrekt verhalten.


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Sabrina H.

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