Buffl

Europarecht

BW
von Ben W.

Prüfungsschema der Grundfreiheiten

I. Schutzbereich der Grundfreiheiten

1. Kein spezielleres Sekundärrecht, welches den streitigen Fall regelt

- abschließende und rechtmäßige Harmonisierung durch Primärrecht


2. Unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit

  • alle Grundfreiheiten sind unmittelbar innerstaatlich anwendbar und begründen Individualrechte.


3. Genzüberschreitender Sachverhalt = Binnenmarktrelevanz

  • Grundfreiheiten finden keine Anwendung auf Sachverhalte, die die Grenzen eines Mitgliedstaates nicht überschreiten.

  • Kann zu einer Ungleichbehandlung zwischen Staatsangehörigen anderer EU-Länder und Inländer -> Inländerdiskriminerung von Grundfreiheiten nicht erfasst.

4. Sachlicher Schutzbereich

a) Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV

b) Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV

c) Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

d) Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

e) Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 I AEUV


5. Keine Bereichsausnahmen

- Art. 45 IV, 51 I, 62 i.V.m. Art. 51 I AEUV

- ausgenommen sind z.B. Regierungsmitglieder, Soldaten, Polizeivollzugsbeamte, Richter


6. Persönlicher Schutzbereich

- richtet sich nach der spezifischen Grundfreiheit

- auch Familienangehörige geschützt

- von der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch gem. Art. 54 AEUV Gesellschaften geschützt (auch Genossenschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geschützt)


II. Beeinträchtigung des Schutzbereichs

1. Handeln eines Verpflichteten

- Handeln der Mitgliedstaaten (Haften auch für Länder und Gemeinden)

- (P) Können Subjekte des Privatrechts durch Grundfreiheiten verpflichtet werden?


2. Vorliegen einer Diskriminierung

3. Vorliegen einer Beschränkung

a) Dassonville-Formel

b) Beschränkung durch die Keck-Rechtssprechung

III. Rechtfertigung der Beeinträchtigung

1. Ausdrückliche Schranken

  • Art. 36, 45 III, 52 (i.V.m. Art. 62). 64 I , 65 I AEUV

  • enge Auslegung durch den EuGH

2. Ungeschriebene Schranken

a) offene Diskriminerung kann grds. nur durch ein im AEUV-Vertrag ausdrücklich geregelte Schranke gerechtfertigt werden

b) Versteckte Diskriminierung (Im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit entwickelte Cassis de Dijon Rechtssprechung): Zwingende Gründe des Allgemeinwohls müssten einschlägig sein.


3. Schranken-Schranken

a) Verhältnismäßigkeit

b) Sonstiges Primärrecht

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Ben W.

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