Primärrecht Voraussetzungen für Geltung auch für natürliche und juristische Personen
(1) Bestimmung muss klar und hinreichend genau formuliert sein, sodass sie ohne weitere Konkretisierung angewendet werden kann.
(2) Vorschrift unbedingt und unabhängig von weiteren Rechtsvorschriften
(3) Auferlegung des Mitgliedsstaates einer Handlungs- oder Unterlassungspflicht
Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258-260 AEUV
A. Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens
I. Zuständiges Gericht
- EuGH, arg. e. Art. 256 I UAbs. 1 AEUV i.V.m. Satzung des Gerichtshofs
II. Beteiligtenfähigkeit
- Aktiv (Kläger): Kommission, Mitgliedstaaten, Art. 258, 259 AEUV
- Passiv (Beklagte): Mitgliedsstaaten, Art. 258, 259 AEUV
III. Klagegegenstand
- Vertragsverletzung, also jeder mitgliedsstaatliche Verstoß gegen primäres oder sekundäres EU-Recht
IV. Klageberechtigung
V. Ordnungsgemäßes Vorverfahren
VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung
VII. Klagefrist (grds. fristlos)
VIII. Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
- Obersatz: Die Klage ist insoweit begründet, soweit der beklagte Staat tatsächlich einen zurechenbaren Verstoß gegen das EU-Recht begangen hat.
Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV
A. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage
- Aktiv: Mitgliedstaat, Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen, natürliche und juristische Personen, Art. 263 II-IV AEUV
- Passiv: Rat, Kommission, EZB, Europäisches Parlament und Rat, Art. 263 I 1 AEUV, sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
- Handlung mit Rechtswirkung der in Art. 263 I AEUV aufgezählten Organe
IV. Klagebefugnis
a) Mitgliedstaaten, Europäischer Gerichtshof, Rat, Kommission: Privilegiert klagebefugt, Art. 263 II AEUV
b) Rechnungshof, Europäische Zentralbank, Ausschuss der Regionen
c) Natürliche und juristische Personen
aa) Ist die Person Adressatin einer rechtsverbindlichen Handlung: Klagebefugnis (+), ohne weitere Voraussetzungen
bb) An Dritte gerichtete Beschlüsse oder adressatenlose Handlungen wie Verordnung oder Richtlinien: Vorweisung der Person einer unmittelbaren und individuellen
cc) (P) Rechtsakte mit Verordnungscharakter
V. Klagegrund aus Art. 263 II AEUV (substanziierte Darlegung)
VI. Ordnungsgemäße Klagerhebung
VII. Klagefrist
Begründetheit der Nichtigkeitsklage
B. Begründetheit der Nichtigkeitsklage
- Obersatz: Begründet ist die Nichtigkeitsklage, wenn einer der in Art. 263 II AEUV genannten Nichtigkeitsgründe tatsächlich vorliegt.
I. Unzuständigkeit
II. Verletzung wesentlicher Formvorschriften
III. Verletzung des EU/ AEUV-Vertrages
IV. Ermessensmissbrauch
V. Rechtsfolge: Ist die Klage begründet wird die angefochtene Handlung gem. Art. 264 I AEUV für nichtig erklärt. -> ex-tunc-Beseitigung
Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
A. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsverfahren
II. Vorlagegegenstand, Art. 267 I AEUV
- EuGH entscheidet über „Auslegung der Verträge“ (weit auszulegen): Gesamtes Primärrecht, Sekundärrecht und vom EuGH entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze
III. Vorlageberechtigung und Vorlagepflicht
IV. Entscheidungserheblichkeit
B. Sachentscheidung des EuGHs
Definition Gericht i.S.d. Art. 267 II AEUV
Alle zur Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten berufene Spruchkörper, die unabhängig sind und nach einem rechtstaatlichen Verfahren auf rechtlicher Grundlage mit bindender Wirkung entscheiden sowie in das innerstaatliche Rechtsschutzsystem eingebunden sind.
-> letztistanzliche Gerichte
Prüfungsschema der Grundfreiheiten
I. Schutzbereich der Grundfreiheiten
1. Kein spezielleres Sekundärrecht, welches den streitigen Fall regelt
2. Unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit
3. Grenzüberschreitender Sachverhalt
4. Sachlicher Schutzbereich
a) Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
b) Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
c) Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
d) Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
e) Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 I AEUV
5. Keine Bereichsausnahmen
6. Persönlicher Schutzbereich
II. Beeinträchtigung des Schutzbereichs
1. Handeln eines Verpflichteten
2. Vorliegen einer Diskriminierung
3. Vorliegen einer Beschränkung
a) Dassonville-Formel
b) Beschränkung durch die Keck-Rechtssprechung
III. Rechtfertigung der Beeinträchtigung
1. Ausdrückliche Schranken
2. Ungeschriebene Schranken
3. Schranken-Schranken
a) Verhältnismäßigkeit
b) Sonstiges Primärrecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Warenverkehrsfreiheit erfasst den Grenzüberschreitenden Handel mit körperlichen und sonstigen Gegenständen (z.B. Elektrizität) , die einen Marktwert haben und Gegenstand eines Handelsgeschäft sein können.
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Arbeitnehmer sind Personen, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten.
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Die Niederlassungsfreiheit erfasst die auf Dauer angelegte, selbstständige Berufsbetätigung an einem festen Standort in einem anderen Mitgliedsstaat.
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistung ist eine selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, zeitlich begrenzt ist und eine Grenze überschreitet.
Diskriminierung Definition
Liegt vor, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt schlechter behandelt wird als ein Vorgang, der sich nur im Mitgliedstaat abspielt (sog. weiter Diskriminierungsbegriff)
offene Diskriminierung
Maßnahme unterscheidet ausdrücklich zwischen inländischem und dem grenzüberschreitenden Sachverhalt (= es wird auf Inländer- und Ausländereigenschaften abgestellt)
versteckte Diskriminierung
Die Maßnahme belastet typischerweise ausländische Produkte oder Personen mehr
Dassonville-Formel (wurde für die Warenverkehrsfreiheit entwickelt, gilt aber für alle Grundfreiheiten)
Eine Beschränkung liegt vor, wenn eine staatliche Regelung den grenzüberschreitenden Verkehr mittelbar oder unmittelbar, potenziell oder tatsächlich behindert, unabhängig davon, ob sie diskriminierend oder unterschiedslos wirkt.
Zuletzt geändertvor 25 Tagen