Definition Eigentum
Eigentum ist die Summe aller vermögenswerten Rechten, die dem Einzelnen durch die Gesetze zugewiesen sind und ihm eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen.
Definition Enteignung
Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet und überträgt das entzogene Eigentum im öffentlichen Interesse auf den Staat oder eine dritte Person (Vorgang der Güterbeschaffung)
(1) Folgenbeseitigungsanspruch
Restitutionsanspruch
- Ist auf Beseitigung rechtswidrigem Handeln gerichtet
- Betroffene soll so gestellt werden, wie er vor dem rechtswidrigen Handeln stand, durch aktives Handeln der Verwaltung
- Verlängerter Abwehranspruch
- (P) Rechtsgrundlage: Jedenfalls mittlerweile Richterrechtlich anerkannt
(2) Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
- Vorbeugung von Rechtsverletzungen der Verwaltung
- greift, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte bereits im Vorfeld verhindert werden kann
(3) Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
- Rückgewehr rechtgrundlos erlangter Leistungen im öffentlichen Recht
- parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsrecht
- Rechtsgrundlage: Art. 20 III GG (Rechtmäßigkeit der Verwaltung) i.V.m. §§ 812 ff. BGB
(1) Amtshaftungsansprüche
Schadensersatzanspruch
- Verschuldensabhängige zivilrechtliche Haftung des Beamten wird über Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet
- Anspruchsgrundlage: § 839 i.V.m. Art. 34 GG
(2) Haftung im Rahmen verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse
- analoge Anwendung von schuldrechtlichen Vorschriften, wenn Bürger und Staat in einem Schuldverhältnis ähnlich engen öffentlich-rechtlichen Verbindung zueinanderstehen
- Anwendung beim verwaltungsrechtlichen Vertrag ohnehin aus § 62 S. 2 VwVfG
- Fallgruppen: öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse, die öffentlich-rechtliche Verwahrung, öffentlich-rechtliche GoA
(1) Aufopferungsanspruch
- rechtmäßiges Staatshandeln (Sonderopferhaftung)
- Ursprünglich auf Grundlage von §§ 74, 75 EinIARL
- Anspruchsgrundlage: Mittlerweile spezialgesetzlich verankert, Aufopferungsgewohnheitsrecht
- rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in aus Art. 2 II geschützte Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit)
- (P) Ob auch allgemeines Persönlichkeitsrecht und Berufsfreiheit ausgeglichen werden kann -> h.M. (-)
- ersetzt werden unmittelbar entstandene Vermögensschäden (z.B. Arztkosten und Verdienstausfall)
(2) Polizeirechtlicher Entschädigungsanspruch bei rechtmäßigem Handeln
Anspruchsgrundlage: § 39 I lit. a NWOBG
- Anspruch auf Entschädigung des Nichtstörers, wenn dieser durch eine Maßnahme der Ordnungsbehörde bzw. der Polizei (§ 67 NWPolG) geschädigt wird.
- spezielle Normierung des Aufopferungsgedankens für das Gefahrenabwehrrecht
(3) Enteignungsentschädigung
- Anspruchsgrundlage: Enteignende Gesetz i.V.m. Art. 14 III 2 GG - Enteignung erfolgt aus Gesetz (Legalenteignung) oder Gesetz auf dessen Grundlage enteignet wird (Administrativenteignung)
- Entschädigung muss vorgesehen sein, ansonsten nicht rechtmäßig -> wenn diese nicht vorgesehen ist, muss im Wege des Primärrechtsschutz vorgegangen werden
- Im Falle einer generellen und abstrakten Festlegung von Rechten und Pflichten -> Inhalts- und Schrankenbestimmung
(5) Anspruch aus enteignendem Eingriff
- Enger Zusammenhang zum enteignungsgleichen Eingriff
- Jedoch keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung (wie beim Enteignungsgleichen Eingriff), sondern um Nebenfolgen von an sich rechtmäßigen Eingriffen in das Eigentum
- Kaum Anwendungsbereich: Überall dort, wo ein unzumutbares Sonderopfer absehbar ist und keine Regelung getroffen wird liegt Rechtswidrigkeit vor
- Daher ausschließlich Entschädigungspflicht für atypische, zufällige Folgen rechtmäßigem Handeln, die nicht vorhergesehen werden konnten
(1) Anspruch aus aufopferungsgleichem Eingriff
- Staatsunrechtshaftung (Entschädigungsanspruch)
- Anspruchsgrundlage: Spezialgesetze
- Ebenfalls Schutzgüter des Art. 2 I GG
- der Eingriff ist rechtswidrig
- mithin wird der Anspruch genauso wie der des Anspruchs aus Aufopferung geprüft, nur das die Voraussetzungen des Sonderopfers durch die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ersetzt werden
(2) Polizeirechtlicher Entschädigungsanspruch bei rechtswidrigem Handeln
- Anspruchsgrundlage: § 39 I lit. b NWOBG
- verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch desjenigen, der durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde bzw. der Polizei (§ 67 NWPolG) einen Schaden erleidet.
- (P) Analoge Anwendung bei rechtmäßigen Inanspruchnahmen von Anscheins- oder Verdachtsstörern, die sich im Nachhinein als Nichtverantwortliche herausstellen? (s.u.)
(3) Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
- Staatsunrechtshaftung (rechtswidriges Handeln)
- Anspruchsgrundlage: § 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landesrecht bzw. Aufopferungsgewohnheitsrecht - entwickelt durch BGH, nach „Nassauskiesungsentscheidung“ des BVerfG anerkannt
- verschuldensunabhängig
- Entschädigungsanspruch für Schäden aus rechtswidrigen und hoheitlichen Beeinträchtigungen des Eigentums
- genauso wie Enteignender Eingriff zu prüfen, nur das die Voraussetzungen des Sonderopfers ersetzt werden, durch die des rechtswidrigen Eingriffs
- Neben der Enteignung, wichtigste Anspruchsgrundlage in Klausuren im Staatshaftungsrecht
Allgemeines Schema für Staatshaftungsrecht
I. Ausführungen zur Rechtsgrundlage
II. Hoheitliches Handeln
III. Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen
IV. Rechtswidrigkeit oder Sonderopfer
V. Verschulden (oder verschuldensunabhängig)
VI. Kausaler Schaden
VII. Dem Staat zurechenbar
VIII. Haftungsausschluss
IX. Haftungsumfang
Amtshaftungsanspruch, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 I 1 BGB
I. Ausübung eines öffentlichen Amtes
II. Amtspflichtverletzung
III. „in Ausübung“
IV. Drittbezogenheit der verletzten Pflicht
V. Verschulden
VI. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
VII. Haftungsausschluss
VIII. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
IX. Passivlegitimation
X. Rechtsweg: Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 3. Fall VwGO
Folgenbeseitigungsanspruch (Möglicher Anspruch für die Leistungsklage)
I. Rechtsgrundlage - Einhellig anerkannt (inklusive BVerwG) und überwiegend abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten
II. Anspruchsvoraussetzungen
1. Hoheitliches Handeln
2. Eingriff in subjektiv-öffentliches Recht (im Sinne einer Beeinträchtigung
3. Unmittelbarkeitszusammenhang (str.)
4. Rechtswidrigkeit der Folge (des hierdurch geschaffenen Zustandes)
5. Rechtsgrundlosigkeit der Folge
6. Ausschlussgründe
7. Rechtsfolge (Wiederherstellung des status quo ante)
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