Wofür gilt die TRBS 1201 Teil4?
Prüfung von Überwachungsbedürftigen Anlagen
Was konkretisiert die TRBS 1201 Teil4 hinsichtlich der Betriebssicherheitsverordnung?
Prüfart
Prüfumfang
Prüftiefe
Was geschieht bei der Sichtprüfung?
Äußere Prüfung ohne Hilfs-/ Prüfmittel
Was geschieht bei der Prüfung der Funktionsfähigkeit?
Funktionserfüllung/ Funktionszustand ggf. mit Mess-/ Prüfmittel/ durch Belastung
Was geschieht bei der Eignungsprüfung?
Schutmaßnahmen auf Stand der Technik prüfen
Was geschieht bei der Prüfung der Notrufeinrichtung?
Prüfung von Notrufsystem/ Zweiwege- Kommunikationssystem
Was giebt es für Prüfarten und Umfänge?
Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme §15 BetrSichV
Ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich der sicheren Verwendung nach dem Stand der Technik
Hauptprüfung §16 BetrSichV
Gewährleisten sichere Verwendung bis zur nächsten Prüfung
Fristen für Prüfung durch Arbeitgeber festlegen
Darf max. 2 Jahre
Zwischenprüfung in der Mitte
Zwischenprüfung §16 BetrSichV
Wiederkehrende Prüfung -> Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen §15 BetrSichV
Zur Prüfung durchgeführter Maßnahmen und sichere Verwendung nach Stand der Technik
Aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen zur sicheren Verwendung der Aufzugsanlage
Verpflichtung der Eigentümer gegenüber den Überwachungsstellen
Zugänglich machen
Prüfungen gestatten (behördlich vorgeschriebene)
Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitstellen
Unterlagen zur Erfüllung vorlegen
Zuletzt geändertvor 2 Monaten