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IV. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

SC
von Sinan C.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - 3 Kritikpunkte

  1. Unklare Haftung & fehlende Klagerechte für Betroffene

    • Das LkSG sieht keine direkte zivilrechtliche Haftung für Unternehmen vor, sondern nur Bußgelder und Verwaltungsstrafen.

    • Menschen, die durch Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette geschädigt werden, können keine eigenen Schadensersatzansprüche geltend machen, sondern nur NGOs oder Gewerkschaften können in ihrem Namen klagen.

    • Stellungnahme: Kritiker bemängeln, dass das Gesetz dadurch nicht weit genug geht und Unternehmen nur begrenzt haftbar macht. Andererseits argumentieren Befürworter, dass eine zu starke Haftung Unternehmen aus Deutschland benachteiligen könnte.


  2. Hoher bürokratischer Aufwand für Unternehmen

    • Unternehmen müssen umfangreiche Risikoanalysen durchführen, Berichte verfassen und Beschwerdemechanismen einrichten.

    • Besonders für kleinere Zulieferer und mittelständische Unternehmen kann dies eine große Belastung sein.

    • Stellungnahme: Die Bürokratiekosten könnten die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen, insbesondere gegenüber Unternehmen aus Ländern ohne vergleichbare Regelungen. Andererseits soll genau diese Sorgfaltspflicht dazu führen, dass Menschenrechte effektiver geschützt werden.


  3. Beschränkte Durchsetzbarkeit bei mittelbaren Zulieferern

    • Das Gesetz unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern.

    • Während Unternehmen für ihre direkten Zulieferer klare Maßnahmen ergreifen müssen, besteht bei mittelbaren Zulieferern nur eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht.

    • Stellungnahme: Kritiker bemängeln, dass Verstöße in tiefen Lieferketten (z. B. Rohstoffabbau) oft schwer aufgedeckt werden und das Gesetz dort wenig Wirkung zeigt. Befürworter argumentieren, dass eine vollständige Kontrolle globaler Lieferketten kaum realistisch ist.


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Sinan C.

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