GmbH VE - Zweck und Allgemeines
Ziel ist es, umweltschonendes Handeln, Wirtschaftlichkeit und soziale Gerechtigkeit in Einklang zu bringen
Gesellschaftskapital und Unternehmensgewinne dauerhaft gebunden und nicht an Gesellschafter ausgeschüttet (Asset Lock)
Unternehmensverantwortung innerhalb einer Fähigkeiten- und Wertefamilie
Wird nur auf Ebene der Gesellschafter innerhalb einer engen Gemeinschaft übergeben
Verantwortungseigentümer zwar Stimm- und Teilhaberrechte, jedoch keine Ansprüche auf Gewinnausschüttung und Liquidationserlös
Unternehemen sind nicht notwendig gemeinnützig
Vielmehr mit Gewinnerzielungsabsichten am Markt
VE soll aber ermöglichen, dass investierte oder gespendete Mittel dauerhaft für den Unternehmenszweck verwendet und nicht entnommen werden
Umfangreichen Gesetzesvorschlag (2020) zur Abänderung des GmbH-Gesetzes
Würde eine neue Gesellschaftsform der „GmbH in Verantwortungseigentum“ (VE-GmbH) schaffen
GmbH VE - Vorteile und Nachteile
Vorteile
Einführung würde einen nachhaltigen Umgang mit dem Unternehmen sichern
Start-Ups, denen häufig der Ruf des schnellen Exits anhafte, könnten ein glaubhaftes Signal abgeben und somit einen Nachteil gegenüber etablierten Unternehmen wettmachen
Geltende Recht gerade für junge Unternehmen als zu starr und zu aufwendig wahrgenommen
Nachteile
Wahl der herkömmlichen Rechtsformen könnte mit der Stigmatisierung verbunden sein, nicht verantwortlich mit dem Eigentum umzugehen
Anreizmechanismen würden ausgeschaltet werden
Kopplung von Eigentum und Verantwortung sowie Risiko und Haftung nicht gegegben
keine Kontrollmechanismen
Bedingungslose Unterordnung unter den Willen eines womöglich längst Verstorbenen soll dem Stiftungsrecht vorbehalten bleiben
GmbH VE - Geltende Rechtslage (Aktuelle Stiftungsmodelle)
Viele Unternehmen befinden sich bereits in VE
—> geltende Recht ermöglicht durchaus, die Ziele von VE zu verwirklichen
Einzelstiftungsmodell
Mehrheit der Anteile der Gesellschaft von einer Stiftung gehalten
Keine Gewinnausschüttung an Privatpersonen
Stiftungen verfügen über zwei Gremien:
Einem Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschaft zugewiesen
Dem anderen die Verteilung von Gewinnen für gemeinnützige Zwecke
Doppelstiftungsmodell
Trennung zwischen Gewinnverwendung und Stimmrechten noch weitgehender
Dividendenrechte einer gemeinnützigen Stiftung, einer gGmbH oder einem Verein zugeteilt
Stimmrechte mehrheitlich von einer weiteren Stiftung oder einer KG gehalten
Fazit: Stiftungsmodelle kommen dem VE nahe
Problem: Sie unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht und ihre Errichtung und Aufrechterhaltung sind aufwendig
Zuletzt geändertvor 2 Monaten