Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
🔹 Ziel: Schutz des Bodens und Sanierung von Altlasten (§ 1 BBodSchG) 🔹 Verpflichtete:
Verursacher & Gesamtrechtsnachfolger
Eigentümer (auch frühere)
Pächter & Mieter
🔹 Wichtige Pflichten:
Gefahrenabwehr (§ 4 BBodSchG)
Vorsorgepflichten (§ 7 BBodSchG)
Sanierungspflichten (§ 9–16 BBodSchG)
🔹 Kostenpflicht: Verpflichtete müssen die Maßnahmen bezahlen (§ 24 BBodSchG).
📌 Beispiel:
Ein Industrieunternehmen hat jahrelang Chemikalien unsachgemäß entsorgt → Eigentümer oder Betreiber kann zur Sanierung verpflichtet werden.
Umweltschadensgesetz (USchadG)
🔹 Zweck: Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie in deutsches Recht (seit 2007)
🔹 Geregelt wird:
Vermeidung & Sanierung von Umweltschäden (§§ 5, 6 USchadG)
Keine privaten Schadensersatzansprüche (nur öffentlich-rechtliche Haftung)
🔹 Verantwortlicher:
Betreiber beruflicher Tätigkeiten, die Umweltschäden verursachen (§ 2 Nr. 3 USchadG)
Keine Haftung von Zustandsstörern
🔹 Pflichten:
Informationspflichten (§ 4 USchadG)
Abwehrpflichten (§ 5 USchadG)
Sanierungspflichten (§ 6 USchadG)
Eine Fabrik verschmutzt durch ein Leck das Grundwasser → Betreiber muss auf eigene Kosten Sanierungsmaßnahmen durchführen.
Haftungsarten nach USchadG
🔹 1️⃣ Gefährdungshaftung:
Gilt für besonders gefährliche umweltrelevante Tätigkeiten (Anlage 1 USchadG).
Beispiele: Chemische Industrie, Intensivtierhaltung, Metallverarbeitung.
🔹 2️⃣ Verschuldenshaftung:
Gilt für alle anderen beruflichen Tätigkeiten, sofern Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Betrifft z. B. Inverkehrbringen von Produkten, die Umweltschäden verursachen.
📌 Beispiel Gefährdungshaftung:
Ölraffinerie verursacht ein Bodenleck → Betreiber haftet unabhängig von Verschulden.
📌 Beispiel Verschuldenshaftung:
Ein Unternehmen bringt ein Pestizid in den Handel, das unvorhersehbare Umweltschäden verursacht → Haftung nur bei Nachweis von Fahrlässigkeit.
Verhältnis von USchadG und BBodSchG
🔹 USchadG:
Öffentlich-rechtliche Haftung für Schäden an Biodiversität, Wasser & Boden.
Keine Privatansprüche – nur Behörden können Maßnahmen verlangen.
Greift bei aktuellen Schäden.
🔹 BBodSchG:
Regelt Bodenschutz & Altlastensanierung.
Greift auch für historische Altlasten.
Privatpersonen können haftbar sein (Eigentümer, Mieter, Pächter).
USchadG: Chemikalien-Leck aus einer Anlage schädigt einen Naturschutzpark → Betreiber muss Sanierung zahlen.
BBodSchG: Grundstück ist mit Schwermetallen kontaminiert → Eigentümer kann zur Sanierung verpflichtet werden.
Grundstruktur der USV
🔹 Was ist die USV?
✔ Eigenständige Spezialversicherung neben Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
✔ Deckt öffentlich-rechtliche Haftungsrisiken aus dem USchadG und BBodSchG
✔ Keine oder nur teilweise Deckung in UHV, BHV und Sachversicherung
🔹 Warum eigenständig?
✔ AHB-loses Konzept, da AHB auf privatrechtliche Haftung ausgelegt ist
✔ Keine Anwendung der AHB-Bedingungen in der USV
🔹 Versicherte Schäden:
✔ Umweltschäden an geschützten Arten und Lebensräumen (Biodiversität)
✔ Schäden an den Umweltmedien Gewässer und Boden
Ein Unternehmen verschmutzt versehentlich ein Naturschutzgebiet. Die USV übernimmt die Kosten der Sanierung, während eine normale Betriebshaftpflicht hier nicht greifen würde.
Bausteine der USV
🔹 Teil I: USV-Grunddeckung
✔ Deckt Umweltschäden außerhalb des eigenen Betriebsgrundstücks
📌 Beispiel: Chemikalien gelangen in einen Fluss und verursachen Umweltschäden.
🔹 Teil II: Zusatzbaustein 1
✔ Schäden auf dem eigenen Grundstück (Boden, Gewässer)
✔ Schäden am Grundwasser
❌ Ausschlüsse: Unterirdische Abwasseranlagen, Dekontaminationskosten (über Sachversicherung) 📌 Beispiel: Öl sickert ins Grundwasser auf dem Betriebsgelände.
🔹 Teil III: Zusatzbaustein 2
✔ Erfasst über das USchadG hinausgehende Haftung nach BBodSchG
✔ Sanierungspflicht auch ohne akute Gesundheitsgefahr
📌 Beispiel: Alte Industriebrache weist Altlasten auf, Behörde fordert Sanierung.
🚨 Kein Schutz bei zivilrechtlichen Ansprüchen (z. B. Nachbargrundstück ohne Naturschaden).
Mitversicherte Personen in der USV
🔹 Wer ist mitversichert?
✔ Gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers (z. B. Geschäftsführer, Vorstände)
✔ Leitende Angestellte mit Aufsichts- oder Führungsfunktion
✔ Alle weiteren Betriebsangehörigen, wenn sie in Ausführung ihrer dienstlichen Tätigkeit handeln
🔹 Wichtige Regelungen
✔ Vertragliche Vorgaben gelten grundsätzlich auch für Mitversicherte
✔ Ausnahme: Vorsorgeversicherung gilt nicht, wenn das neue Risiko nur die mitversicherte Person betrifft ✔ Versicherungsschutz kann entfallen, z. B. bei bewussten Pflichtverstößen
🔸 Ein Produktionsleiter verursacht durch unsachgemäße Anweisung eine Umweltverschmutzung → Mitversichert
🔸 Ein Mitarbeiter verstößt bewusst gegen Umweltschutzvorschriften → Kein Versicherungsschutz
Versicherungsschutz nur bei Betriebsstörung
✔ Versicherungsschutz besteht nur bei einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs.
✔ Ursache der Störung (menschliches/technisches Versagen, Materialermüdung, Naturereignis) egal.
❌ Kein Schutz bei Normalbetrieb – keine Öffnungsklausel wie in der UHV.
📌 Beispiele für Betriebsstörung:
🔹 Defekte Leitung → Chemikalien gelangen in Boden, Wasser oder Luft.
🔹 Explosion eines Tanks → Giftige Stoffe treten aus. 🔹 Blitzschlag verursacht Brand → Schadstoffe gelangen in die Umwelt.
✅ Versicherungsschutz ohne Betriebsstörung in zwei Fällen:
1️⃣ Umwelt-Produktrisiko – wenn Produktnutzung nicht von A2-2.1.3 (6) ausgeschlossen ist.
2️⃣ Allgemeines Umweltrisiko – wenn Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler zu Umweltschäden führen.
⚠️ Besonderheit bei Entwicklungsrisiken: ➝ Fehler war nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar? → Betriebsstörung ist trotzdem erforderlich!
Gemeinsame Ausschlüsse in UHV & USV
1️⃣ Kleckerschäden ➡ Schäden durch unbeabsichtigtes Verschütten, Verdampfen oder Ablaufen von Stoffen.
✅ Ausnahme: Falls es durch eine Betriebsstörung verursacht wurde.
2️⃣ Normalbetrieb ➡ Schäden durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder bewusst in Kauf genommene Umwelteinwirkungen.
✅ UHV-Ausnahme: Wenn der VN nachweist, dass er nach dem Stand der Technik keine Schäden hätte vorhersehen können.
3️⃣ Schäden vor Vertragsbeginn ➡ Keine Deckung für bereits eingetretene Schäden vor Vertragsabschluss.
4️⃣ Bewusstes Abweichen von Vorschriften ➡ Keine Deckung für Schäden durch bewusste Verstöße gegen Umweltgesetze oder behördliche Anordnungen.
5️⃣ Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln ➡ Keine Deckung für Schäden durch vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder technischen Richtlinien.
Vor- und Nachteile des Feststellungsprinzips
Das Feststellungsprinzip besagt, dass der Versicherungsfall mit der nachprüfbaren ersten Feststellung des Schadens eintritt (z. B. durch den VN, eine Behörde oder einen Dritten).
✅ Vorteile:
Keine Rückwärtsdeckungslücke → Auch Schäden, deren Ursache vor Vertragsbeginn liegt, können unter bestimmten Umständen noch gedeckt sein.
Unabhängig von Ursache & Verursacher → Entscheidend ist nur, dass der Schaden während der Versicherungsdauer festgestellt wird.
Einfache Handhabung → VN muss nicht nachweisen, wann genau die Schädigung begann.
❌ Nachteile:
Alte Schäden vor Vertragsbeginn ausgeschlossen → Wenn der Schaden erst nach Vertragsbeginn festgestellt wird, aber vorher schon existierte, besteht kein Versicherungsschutz.
Schwieriger Nachweis des Feststellungszeitpunkts → VN muss belegen, wann genau der Schaden entdeckt wurde.
Spätschäden → Falls ein Schaden erst nach Vertragsende festgestellt wird, besteht kein Versicherungsschutz (außer über Nachhaftung).
Kalkulierbares Risiko → Der VR muss nur für Schäden eintreten, die während der Vertragslaufzeit festgestellt werden.
Kein Risiko aus Altfällen → Schäden, die vor Vertragsbeginn entstanden, sind ausgeschlossen.
Keine unbegrenzte Nachhaftung → Schutz endet mit Vertragsende (außer vertraglich geregelter Nachhaftung).
Spätschäden-Risiko → Schäden können lange Zeit unentdeckt bleiben, was zu hohen Nachzahlungen führen kann.
Beweisprobleme bei Feststellungszeitpunkt → Es kann schwer sein zu klären, wann der Schaden wirklich festgestellt wurde.
Erhöhte Rückstellungspflichten → Der VR muss langfristig finanzielle Mittel für mögliche Feststellungen bereithalten.
📌 Merke für die Klausur:
VN profitiert davon, dass die Schadensursache nicht entscheidend ist, hat aber Probleme mit Altschäden.
VR profitiert von einer klaren zeitlichen Abgrenzung, muss aber für Spätschäden Rückstellungen bilden. 🚨
Zuletzt geändertvor 2 Monaten