Verfassungsrecht im formellen oder materiellen Sinn
Verfassungsrecht im formellen Sinn
in bestimmten Rechtserzeugungsverfahren erlassene Regelungen
erhöhte Quoren im NR
Anwesenheit: mind ½ der Abgeordneten
Zustimmung: mind ⅔ der abgegebenen Stimmen
-> Bezeichnung als Verfassungsgesetz/-bestimmung
im Titel des Gesetzes
oder nach dem Art/§
oder zB Schlussbestimmungen in Art 149 B-VG
Art 44 Abs 1 B-VG
regeln das Verfassungsrecht im materiellen Sinn (idR)
ausnahmsweise nicht, wenn in der Verfassung einfachgesetzliche Regelung vorgesehen ist
zB iZm Organisation der Gesetzgebung und Gesetzesgebungsverfahren des Bundes
Verfassungsrecht im materiellen Sinn
Begriff von der Rechtsdogmatik definiert
(in der Verfassung nicht definiert)
enthält Regelungen über
Aufbau,
Organisation,
Machtverteilung und
Rechtserzeugung
in einem Staat
ob in Form von einfachen Gesetzen oder Verfassungsgesetzen ist irrelevant
Rechtsbruch vs Rechtsüberleitung
wenn “die Verfassung” neu geregelt wird
Rechtsbruch
= Diskontinuität
Neuregelung, die nicht auf Grundlage der bisher geltenden Verfassungsregelungen erfolgt
-> Verfassung und aus ihr abgeleitete Normen treten außer Kraft
Rechtsüberleitung (nach Bruch der Rechtskontinuiät)
durch Anordnung, wenn abgeleitete Normen auch unter dem neuen Verfassungsregime gelten sollen
= Art vereinfachte Erlassung von Regelungen, deren Inhalt sich aus Regelungen der früheren Rechtsordnung ergibt
(zB § 2 Rechts-Überleitungsgesetz 1945)
-> Problem der Einordnung
Orientierung allenfalls daran, in welcher Form Regelungen dieses Inhalts nach der neuen Rechtsordnung erfolgen müssten
Gliederungsmodelle
Stufenbau nach der derogatorischen Kraft
nach formalen Kriterien (Erzeugungsverfahren)
derogatorische Kraft haben Normen, die andere Normen aufheben/abändern können
komplexer/“schwieriger” erzeugte Normen stehen über den “leichteren”;
Normen gleicher Form stehen nebeneinander
Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit
nach inhaltlichen Kriterien
Erzeugungsnorm steht über erzeugten Normen
unterschiedliche Stellung in den Stufenbaumodellen
zB die Nationalratswahlordnung und das Universitätsgesetz
sind beide einfache Bundesgesetze und daher nach derogatorischer Kraft auf gleicher Ebene
nach rechtlicher Bedingtheit ist das UG jedoch untergeordnet, denn die NRWO regelt, wie der NR gewählt wird und dieser hat wiederum das UG beschlossen
auf gleicher Stufe stehende Normen (Auslegungsmaxime)
lex posterior (später erzeugte hebt frühere auf)
oder lex specialis
eine Rechtsordnung kann aber auch andere, speziellere Derogationsregelungen normieren
die österreichische Verfassung
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
1920 erlassen, 1925 und 1929 wesentlich novelliert, 1930 wiederverlautbart
1934 außer Kraft gesetzt und
seit 1945 wieder in Kraft
ergänzt insb durch
Staatsgrundgesetz (StGG)
regelt unmittelbar grundlegende Rechte der StaatsbürgerInnen
(gilt nach Art 18 AEUV für UnionsbürgerInnen)
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
kein Inkorporationsgebot
= keine Verpflichtung, alle Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde zu normieren
-> auch andere Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen
Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen, mit denen die Regelungen des Gesetzes kompetenzrechtlich abgesichert werden sollen, werden als “Kompetenzdeckungsklauseln” bezeichnet
außerdem: Landesverfassungsrecht
fehlerhaft erzeugte Normen
eine fehlerhaft erzeugte Norm kommt aus rechtstheoretischer Sicht garnicht erst zustande (absolute Nichtigkeit)
jedoch vielfache Regelungen im positiven Recht, wonach fehlerhaft erzeugte Normen geändert/geheilt/aufgehoben werden können
-> Lehre vom (positivrechtlichen) Fehlerkalkül
Norm muss zunächst Geltung erlangt haben
VO fürs Zustandekommen trotz fehlerhafter Erzeugung:
Willensakt
eines an sich für diese Art der Normsetzung zuständigen Staatsorgans
Veröffentlichung
in irgendeiner Art
(Kundmachung von Gesetzen/Verordnungen, Zustellung von Urteilen/Bescheiden)
Fehler ohne Fehlerkalkül führen zu “absoluter Nichtigkeit”
zB
Art 139 B-VG: der Verfassungsgerichtshof “erkennt” über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
aber auch Rechtmittel und andere behördliche Aufhebungsverfahren
kein Fehlerkalkül zb bei Einspruch mit Beschluss des Bundesrats gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrats, wenn der Einspruch nicht begründet ist (Art 42 Abs 2 B-VG)
(allgemeine) Interpretationsmethoden
Verbalinterpretation
Bedeutung von Begriffen anhand des allg Sprachgebrauchs oder einer Fachsprache
(ergibt sich manchmal auch erst aus dem textlichen Zusammenhang)
grammatikalische Interpretation
grammatikalischer Zusammenhang, Beistrichsetzung
systematische Interpretation
Bedeutung unter Bedachtnahme auf andere Vorschriften
historische (Willens-)Interpretation
des Normsetzers
insb aus Erläuterungen zu Regierungsvorlagen, Initiativantträgen, Ausschussberichten und stenographischen Protokollen (“Materialien”)
teleologische Interpretation
Zweck der Regelung
nur sehr eingeschränkte Bedeutung im öffentlichen Recht
(Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip und dem demokratischen Grundprinzip)
spezielle Interpretationsmethode
= verfassungskonforme Interpretation
(Mischung zwischen historischer und systematischer)
Voraussetzungen:
wenn trotz Ausschöpfung aller Interpretationsmethoden Zweifel über den Inhalt einer Regelung bestehen
es mehrere Auslegungsmöglichkeiten gibt
und nur eine davon verfassungskonform ist
unzulässig, wenn der Wortlaut eindeutig ist
(allenfalls Aufhebung durch den VfGH)
lässt sich auf alle Ebenen der Über- und Unterordnung übertragen
(zB grundprinzipienkonforme, völkerrechtskonforme, unionsrechtskonforme oder gesetzeskonforme Interpretation)
Staatsgebiet
= territorialer Bereich innerhalb von rechtlich festgelegten Grenzen
-> Territorialitätsprinzip
räumlicher Sanktionsbereich
= Bereich, in dem die Staatsmacht ausgeübt werden darf
Staatsorgane dürfen grdsl nur innerhalb des Staatsgebiets handeln/Sanktionen setzen
(Ausnahmeregelung nach Art 9 Abs 2 B-VG mögl)
äußerst möglicher räumlicher Geltungsbereich
= Gebiet, auf das sich Normen beziehen dürfen
Grenzen
weitgehend durch Staatsverträge
(insb. Staatsvertrag von St. Germain)
zT durch Völkergewohnheitsrecht
(ggü Schweiz und Deutschland)
Verlauf der Staatsgrenze am Bodensee ist nicht eindeutig geklärt
gegliedert in
Bundesgebiet
umfasst die Gebiete der Bundesländer
(Art 3 Abs 1 B-VG)
bildet einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet
-> Regelungen, die den freien Warenverkehr innherhalb des Bundesstaates verhindern sind verboten
(Art 4 Abs 1 B-VG)
und Landesgebiete
es bestehen verfassungsrechtliche Regelungen über die Änderung von Bundes- und Landesgebieten
(Art 3 Abs 2 bis 4 B-VG)
Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes: Wien
(Art 5 Abs 1 B-VG)
Gebietskörperschaften
= juristische Personen des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfassen, die in einer bestimmten örtlichen Beziehung zu einem Gebiet stehen
Bund, Bundesländer und Gemeinden
jeweils für einen bestimmten Bereich des Staates (in Teilfunktionen) und für die dort lebenden Menschen zuständig
bedürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben verschiedener Institutionen (z.B. die Gemeindeämter und die Magistrate)
Gemeinden sind Selbstverwaltungskörper
Behörde
rechtlich geregelte Einrichtung, die zur Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben berufen ist
kann aus
einer einzelnen Person
zB BundesministerIn, Landeshauptfrau/-mann, Bezirkshauptfrau/-mann
oder aus mehreren Personen bestehen
zB Bundes-, Landesregierung
Behörden stehen Dienststellen ("Ämter") zur Verfügung
z.B. Bundesministerium, Amt der Landesregierung, Gemeindeamt
Staatsvolk
= Staatsbürger; Angehörige des Staates
ohne Rücksicht auf ihren Aufenthaltsort kann ein Staat (nach dem völkerrechtlichen Personalitätsprinzip) Regelungen für Staatsbürger treffen
wer von einem Staat als Staatsbürger erfasst werden darf, ist durch völkerrechtliche Regelungen determiniert
Art 6 Abs 1 B-VG:
einheitliche Staatsbürgerschaft für die Republik Österreich
Art 6 Abs 2 B-VG:
Staatsbürger sind Landesbürger jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben
Kreis der Landesbürger kann durch Landesgesetz erweitert werden
besondere verfassungsgesetzliche Ermächtigung
insb für Wahlrecht der Landtage von Bedeutung
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt; insb. durch
Geburt, wenn mind ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt
oder Verleihung
(etwa nach längerem Aufenthalt oder Eheschließung)
Staatssprache und staatliche Symbole
Staatsprache
Deutsch (Art 8 Abs 1 B-VG)
-> Amtssprache (muss grdsl bei behördlichen Verfahren/Erledigungen verwendet werden)
bestimmten Minderheiten (Kroaten, Slowenen) wird zT das Recht auf Gebrauch ihrer Sprache eingeräumt
(betrifft Schulunterricht, Amtssprache und topographische Bezeichnungen)
staatliche Symbole
Art 8a Abs 1 B-VG
Farben der Republik: rot-weiß-rot
Staatsflagge
Staatswappen
Bundeshymne und Nationalfeiertag (26.Oktober; Beschlussfassung des Neutralitätsgesetzes) jeweils durch ein eigenes Bundesgesetz festgelegt
Völkerrecht
die Republik Österreich als Staat ist ein Völkerrechtssubjekt
-> wird durch völkerrechtliche Regelungen berechtigt und verpflichtet
= Summe der Rechtsnormen, die Beziehungen souveräner Staaten und sonstiger Völkerrechtssubjekte regeln
auch “internationales Recht” genannt
Völkerrechtssubjekte:
va. souveräne Staaten
partielle Völkerrechtssubjektivität:
internationale Organisationen
und andere rechtliche Einheiten
zB Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Menschen
Völkerrechtsquellen:
Völkervertragsrecht
Völkergewohnheitsrecht
allgemeine Rechtsgrundsätze
Rechtsakte internationaler Organisationen
Völkerrecht betreffende Regelungen in der Verfassung
Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen (Staatsverträge)
Übernahme bzw Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen des Staates in innerstaatliches Recht (Transformation)
innerstaatliche Zulässigkeit supranational wirkender Rechtsakte
spezielle Regelungen betreffend das Verhältnis zur EU
Vertretungsbefugnisse des Staates
Völkerrechtsquellen
völkerrechtliche Verträge
werden durch übereinstimmende (Willens-)Erklärungen von Völkerrechtssubjekten geschlossen
und binden jene, die dem Vertrag zugestimmt haben
(Konsensgrundsatz)
können bilateral oder multilateral sein
entsteht durch
tatsächliche Übung der Völkerrechtssubjekte
die von der Überzeugung getragen wird, sie sei (völker-)rechtlich geboten
-> opinio iuris
zB Regelung, dass eine Sezession (Abtrennung eines Teils eines Staates, der weiterhin besteht) nicht automatischen zur Rechtsnachfolge des neuen Staates in Gründungsverträge von Internationalen Organisationen führt
wenn zahlreiche staatliche Rechtsordnungen einen bestimmten Grundsatz enthalten
werden durch Vergleich verschiedener staatlicher Rechtsordnungen festgestellt
zB die Verpflichtung Verträge einzuhalten
(pacta sunt servanda)
außerdem: Rechtsakte von internationalen Organisationen
= Einheiten, die durch völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten zur Erreichung gemeinsamer Ziele gegründet werden
besondere Art: supranationale Organisationen
deren Organe können Rechtsakte setzen, die für Staatsbürger der Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich sind (wie innerstaatliches Recht)
Staatsverträge
die Verfassung unterscheidet zwischen Staatsverträge des Bundes und der Länder
die Länder sind nach Art 16 Abs 1 B-VG ermächtigt
in Angelegenheiten, die in ihren selbstständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge
mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abzuschließen
(nach dem Wortlaut der Bestimmung ist es nicht erfordelrich, dass das Bundesland direkt an den anderen Staat angrenzt)
der Bund ist grdsl auch ermächtigt, Staatsverträge abzuschließen, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallen
zB über grenzüberschreitende Naturschutzgebiete
Abschluss
(grdsl) durch den Bundespräsidenten
in einem
zusammengesetzten
oder einfachem Verfahren
(völkerrechtliche Bindung bereits mit Unterzeichnung des Staatsvertrages)
Staatverträge - zusammengesetzes Verfahren
durch Unterzeichnung wird nur der Vertragstext festgelegt
völkerrechtliche Bindung erst durch Ratifikation
(= völkerrechtlich verbindliche Erklärung der Bestätigung, durch Austausch oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunden)
unterschiedliche Verfahren bei Abschluss von Staatverträgen des Bundes oder der Länder
zum Abschluss von Staatsverträgen des Bundes
Allgemein
Vorschlag
Art 67 Abs 1 B-VG
der Bundesregierung
oder eines von ihr ermächtigten Bundesministers
Gelegenheit zur Stellungnahme der Länder, wenn
Art 10 Abs 3 B-VG
der Vertrag in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fällt
oder zur Erfüllung des Vertrages Maßnahmen gesetzt werden müssen, die in diesen fallen
Zustimmung des Nationalrats
siehe eigene KK
Zustimmung des Bundesrats, wenn
wenn Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden
und bei Änderung vertraglicher Grundlagen der EU
(erhöhte Quoren)
Kundmachung im Bundesgesetzblatt, bei
Staatsverträgen nach Art 50 Abs 1 B-VG
in Kraft treten grdsl mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
gelten für das gesamte Bundesgebiet
außerdem:
Delegationsermächtigung des Bundespräsidenten
Abgabe von Erfüllungsvorbehalten
Art 50 B-VG
Zustimmung des Nationalrats vor Ratifizierung
(nach Abs 1) bei
politischen
oder gesetzesändernden/-ergänzenden Verträgen
werden zu innerstaatlichem Recht
normieren insb
Ziele, an denen sich staatliche Organe zu orientieren haben
Regeln zu Verhalten von staatlichen Organen
und Festlegung von Rechten und Pflichten, auf die sich der Einzelne berufen kann
sowie Verträgen, durch die vertragliche Grundlagen der EU geändert werden
erhöhte Quoren im NR (Abs 4)
Regelungen des Art 44 Abs 3 B-VG bleiben unberührt (Volksabstimmung)
Nationalrat und Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen eines solchen Vertrages unverzüglich zu unterrichten
(Abs 5)
Staatsverträge verfassungsändernd abzuschließen ist unzulässig (seit 2008)
Delegationsermächtigung
= verfassungsrechtliche Ermächtigung des Bundespräsidenten, die Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen zu delegieren
Delegierung
wenn diese nicht der Genehmigung des Nationalrats nach Art 50 B-VG bedürfen
an die Bundseregierung
(Bundeskanzler oder zuständige Mitglieder der Bundesregierung)
erstreckt sich auch auf “Erfüllungsvorbehalt”
folgende Ermächtigungen hat der Bundespräsident erteilt:
(vgl Entschließung BGBl 1921/49)
Abschluss von Regierungsübereinkommen
durch die Bundesregierung
Abschluss von Ressortübereinkommen
durch den zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Bundesminister “für Äußeres”
Abschluss von Verwaltungsübereinkommen
durch den zuständigen Bundesminister
zum Abschluss von Staatsverträgen der Länder
Aufnahme von Verhandlungen
durch den Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Landesregierung
und unter Gegenzeichnung des Landeshauptmanns
vor Aufnahme der Verhandlungen hat der Landeshauptmann die Bundesregierung zu verständigen
Art 16 Abs 2 B-VG
vor Abschluss hat der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen
gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 8 Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird
Abschluss des Staatsvertrages
Kündigung von Staatsverträgen
auf Verlangen der Bundesregierung
vom Land selbst
(wenn nicht, geht die Zuständigkeit auf den Bund über)
zum Abschluss von Staatverträgen
die weder gesetzesändernd noch -ergänzend sind
Erfüllungsvorbehalt
= Anordnung, dass der Staatsvertrag erst durch die Erlassung von innerstaatlichen Normen zu erfüllen ist
-> grdsl zunächst keine innerstaatliche Wirkung
Vollzugsakte können nicht auf den Staatsvertrag gestützt werden
speziell zu transformieren
Ermächtigung Erfüllungsvorbehalt abzugeben
Bundespräsident kann Erfüllung durch Erlassung von Verordnungen anordnen;
bei Staatsverträgen
die nicht unter Art 50 B-VG fallen oder
gem Art 16 Abs 1 B-VG, die nicht gesetzesändernd/-ergänzend sind
(wurde delegiert, erstreckt sich die Ermächtigung auch auf den Erfüllungsvorbehalt)
Nationalrat nach Art 50 Abs 2 Z 4 B-VG anlässlich der Genehmigung
bei politischen, gesetzesändernden/-ergänzenden Staatsverträgen des Bundes
bei jenen der Länder sind Regelungen in den Landesverfassungen zu trefffen
Überleitung von Völkerrecht
= Transformation in nationales Recht
generelle Transformation
= Adoption (ohne inhatliche Änderungen)
zB Art 9 Abs 1 B-VG “allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts”
= allg Rechtsgrundsätze und Völkergewohnheitsrecht
unklar welchen Rang sie haben
permanente Rezeption
zB Art 49 Abs 2 B-VG
spezielle Transformation
durch Erlassung eigener innerstaatlicher Regelungen
jedenfalls erforderlich bei non-self executing-treaties
(richten sich ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht an Bürger oder Vollzugsorgane)
Verpflichtung der Länder
nach Art 16 Abs 4 B-VG
Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbstständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden
andernfalls geht die Zuständigkeit auf den Bund über
(vom Bund getroffene Maßnahmen, insb Gesetze/Verordnungen, treten außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat)
keine Transformation bei supranational wirkenden Rechtsakten
Art 9 Abs 2 B-VG
= Transformationsbestimmung
ermächtigt einzelne Hoheitsrechte ua. auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen
(durch Gesetz oder einen gem Art 50 Abs 1 B-VG genehmigten Staatsvertrag)
Vertretungsbefugnis des Staates
Bundespräsident
generell ermächtigt, die Republik nach Außen zu vertreten
Art 65 Abs 1 B-VG
erfasst speziell
Kompetenzen im Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Angelegenheiten
(Empfang und Beglaubigung von Gesandten, Genehmigung der Bestellung fremder Konsuln und Bestellung der konsularischen Vertreter der Republik im Ausland)
Abschluss von Staatsverträgen
Ermächtigung zur Abgabe von Erfüllungsvorbehalten bei bestimmten Staatsverträgen
Europäische Union
EU =
durch multilaterale völkerrechtliche Veträge geschaffene
supranationale Organisation,
die auf Schaffung einer immer engeren Integration der Völker Europas
in wirtschaftlicher, politischer und sozialer Hinsicht abzielt
Grundlagen der Union
(“materielles Verfassungsrecht der EU”)
Vertrag über die Europäische Union (EUV)
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Charta der Grundrechte der Eurpäischen Union (GRC)
in Bezug auf Verfassungsrecht von Bedeutung:
Mitwirkung Österreichs in den Organen der EU
Verhältnis zwischen Unionsrecht und innerstaatlichem Recht
Rechtskontrolle und Rechtsschutz
EU Beitritt
durch gesamtänderndes Bundesverfassungsgesetz
einziger Fall einer durch Volksabstimmung legitimierten Verfassungsänderung
(Art 44 Abs 3 B-VG)
Zustimmung mit rund 67% der abgegebenen Stimmung
-> B-VG über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
ermächtigte die zuständigen Organe (Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung), den Staatvertrag über den Beitritt abzuschließen
entsprechend dem am 14.04.1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis
-> durch den Beitritts-Vertrag wurde das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende EU-Recht in Österreich in Kraft gesetzt
(Wirkung mit 01.01.1995)
die seit 1995 beschlossenen Vertragsänderungen waren systemkonforme Weiterentwicklungen
(Vertrag von Amsterdam, Nizza und Lissabon)
durch den EU-Beitritt betroffene Grundprinzipien
demokratisches Grundprinzip
weil Unionsorgane (denen weitreichende supranationale Gesetzgebungsbefugnisse zukommen) nicht auf eine dem demokratischen Grundprinzip entsprechende Weise legitimiert sind
bundesstaatliches Grundprinzip
weil wichtige staatliche Kompetenzen aus dem Bereich der Länder auf die EU übergegangen sind,
die Länder an der Willensbildung der EU aber nur in sehr begrenztem Umfang beteiligt sind
rechtstaatliches Grundprinzip
weil EU-Recht Anwendungsvorrang ggü innersaatlichem Recht (einschließlich Verfassungsrecht) beansprucht und
EU-Recht der Kontrolle durch die österreichischen Gerichte entzogen ist
wichtigste Organe der EU
Art 13 ff EUV
Europäisches Parlament
Europäischer Rat
Rat (der Europäischen Union)
Europäische Kommission
Gerichtshof der Europäischen Union
gemeinsam mit dem Rat für die Gesetzgebung zuständig
(keine selbstständige Rechtssetzungsbefugnis)
besteht aus
insgesamt höchstens 751 Vertreter der UnionsbürgerInnen
Österreich stehen 20 Sitze zu
werden durch Volkswahl in den MS für 5 Jahre gewählt
Art 23a Abs 1 B-VG
-> Wahl der österreichischen Abgeordneten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und gehemein Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben ….
Präsident des Europäischen Rates (Vorsitzender),
Staats- und Regierungschefs der MS
und dem Präsident der Europäischen Kommission
hat Impulse für die Entwicklung der EU zu geben und Leitungsfunktion
(keine Gesetzgebungskompetenz)
Österreich wird durch den Bundeskanzler vertreten
= zentrales Entscheidungsgremium
je ein Vertreter der MS auf Ministerebene
Aufgaben
gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig
und weitere Kompetenzen wie Festlegung der Politik und Koordinierung nach Maßgabe der Verträge
Österreich wird durch
den Bundeskanzler,
den Außenminister
oder den jeweils fachlich zuständigen Bundesminister vertreten
Kollegialorgan; besteht aus
Präsident
Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
ein Kommissionsmitglied pro Mitgliedsstaat
Gesetzgebungsakte der EU dürfen nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden
außerdem: Kontrollfunktionen
Art 23c B-VG: Vorschläge für die Ernennung von österreichischen Mitgliedern
Bundesregierung teilt NR und dem Bundespräsidenten mit, wen sie beabsichtigt vorzuschlagen
Vorschläge durch Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des NR
Gerichtshof der europäischen Union
Gesamtinstitution; besteht aus
Gerichtshof
(EuGH; je 1 Richter je MS)
und Gericht
(mind 1 Richter je MS)
Fachgerichte können eingerichtet werden
Richter sind unabhängig
sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der EU
die jeweils 28 Mitglieder werden von den Regierungen der MS einvernehmlich ernannnt
(Erstellung von Vorschlägen Österreichs ebenfalls nach Art 23c B-VG)
Grundsätze für das Handeln der Organe der EU
Art 5 EUV
begrenzte Einzelermächtigung
Tätigkeit der Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten, die MS ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben
Subsidaritätsprinzip
Organe der EU dürfen in den Bereichen, für die sie nicht ausschließlich zuständig sind, nur insoweit tätig werden, wie ihre Ziele durch die MS selbst nicht ausreichend erreicht werden können
Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen der EU dürfen nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen
EU - Einbindung innerstaatlicher Organe
Informations- und Stellungnahmerechte bei Vorhaben der EU um das Demokratiedefizit der EU auszugleichen
innerstaatliche Organe, in denen vom Volk gewählte Repräsentanten vertreten sind (NR) oder die von solchen entsandt werden (BR), sind zu informieren oder sie haben ein Stellungnahmerecht
(Art 23e, f und g B-VG)
in wenigen Fällen haben sie ein Zustimmungsrecht
(Art 23i B-VG)
ähnlich auch bei Bundesländern und Gemeinden, bei Berührung des selbstständigen Wirkungsbereichs/wichtiger Interessen
(Art 23d B-VG)
EU: Primärrecht
va Gründungsverträge
nunmehr die Grundlagen der Union
insb verankert
Grundfreiheiten
(im Hinblick auf das Ziel den Binnenmarkt zu verwirklichen)
allgemeines Diskriminierungsverbot
EU: Primärrecht - Grundfreiheiten
Warenverkehrsfreiheit
= Freiheit, Waren aller Art im Unionsbereich frei zu bewegen (“verbringen”) und in Verkehr zu setzen
Personenverkehrsfreiheit
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Ziel = Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit der UnionsbürgerInnen beruhenden Ungleichbehandlung unselbstständig erwerbstätiger
(Beschäftigung, Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen)
Niederlassungsfreiheit
Freiheit der UnionsbürgerInnen, in jedem MS einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Niederlassung zu errichten
verhältnismäßige Ausnahmen nur aus bestimmten Gründen
(öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit)
Dienstleistungsfreiheit
Freiheit,
von einem MS aus Leistungen in einen anderen zu erbringen (aktiv) oder solche in Anspruch zu nehmen (passiv)
ohne in diesem anderen MS eine Niederlassung zu besitzen
Kapitalverkehrsfreiheit
Freiheit, Vermögen im Unionsbereich frei zu bewegen und zu veranlagen
EU: Primärrecht - allgemeines Diskriminierungsverbot
verbietet “unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge … in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit”
(Art 18 AEUV)
direkte/unmittelbare Diskriminierungen
stellen ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit ab
indirekte/mittelbare Diskriminierungen
Regelungen, die zu einer solchen Diskriminierung führen
dürfen normiert werden, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses erfolgen, angemessen und erforderlich sind
EU: Sekundärrecht
= Rechtsakte, die von den Organen der EU erlassen werden
verbindliche:
(Art 288 AEUV)
Verordnungen
verpflichten die Rechtsunterworfenen der MS unmittelbar
mit staatlichen Gesetzen vergleichbar
supranationales Recht
-> keine Umsetzung; Begleitregelungen erlaubt
Richtlinien
verpflichten MS zur Erreichung bestimmter Ziele, die Umsetzung bleibt den MS überlassen
meist werden innerstaatliche Gesetze oder Verordnungen erlassen
in bestimmten Fällen können sich Einzelne darauf berufen -> unmittelbare Anwendbarkeit, wenn
für die Umsetzung eine Frist festgelegt wurde
diese ungenutzt verstrichen ist
und der Inhalt der RL hinreichend genau bestimmt ist
Beschlüsse
meist an bestimmte Adressaten gerichtet
(und nur für diese verbindlich)
allgemeine Regelungen nur in bestimmten Fällen
zB Beschluss über die Geschäftsordnung des Rates
unverbindliche:
Stellungnahmen
Empfehlungen
nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht
müssen innerstaatlich durch Erlassung eigener Rechtsakte umgesetzt werden
doppelte Bindung
unionsrechtliche Vorgaben müssen erfüllt werden
innerstaatliche verfassungsrechtliche Regelungen müssen beachtet werden
(insb die für die Erlassung von Gesetzen)
unmittelbar anwendbares Unionsrecht
direkte Berechtigung und Verpflichtung von Staatsorganen und Bürgern der MS durch
Primärrecht
ggf Richtlinien (Frist ungenutzt verstrichen)
von den innerstaatlichen Behörden anzuwenden
Widerspruch zwischen unmittelbar anwendbarem Unionsrecht und innerstaatlichem Recht
Anwendungsvorrang des Unionsrechts
innerstaatliches Recht wird verdrängt
(nicht derogiert)
auch innerstaatliches Verfassungsrecht
in Bezug auf den entsprechenden Sachverhalt
(auf andere, mit keinem europarechtlichem Bezug bzw Drittstaatsangehörige, ist innerstaatliches Recht weiterhin anzuwenden)
wird die unionsrechtliche Regelung aufgehoben, ist die zurückgedrängte innerstaatliche Regelung wieder auf alle Sachverhalte anzuwenden
integrationsfester Kern?
umstritten, ob es innerstaatliche Normen gibt, ggü denen es keinen Anwendungsvorrang gibt
zT eben bei Grundprinzipien vertreten
EU: Rechtskontrolle und Rechtsschutz
Prüfung in einem innerstaatlichen Rechtsschutzverfahren
Vorabentscheidungsverfahren
Vertragsverletzungverfahren
Überprüfung von Unionsrecht
EU: Prüfung in einem innerstaatlichen Rechtsschutzverfahren
zur Überprüfung, ob die innersaatlichen Behörden unmittelbar anwendbares Unionsrecht im Sinne des Anwendungsvorranges rechtmäßig anwenden
durch Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten
Verfassungsgerichtshof
grdsl keine Ermächtigung zur Aufhebung innerstaatlicher Normen im Hinblick auf Unionsrechtswidrigkeit
außer in Bezug auf die Grundrechtecharta
EU: Vorabentscheidungsverfahren
Art 267 AEUV
zur Wahrung der europäischen Rechtseinheit
bei Zweifel über
die Auslegung von Verträgen und Sekundärrrecht
oder die Gültigkeit von Sekundärrecht
Vorlageantrag an den EuGH (Auslegungsmonopol)
-> Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens
vorlageberechtigt: Gerichte der MS
“Gerichte” autonom auszulegen,
meint ständig eingerichtete unabhängige Behörden
zB Verwaltungsgerichte
vorlageverpflichtet: letztinstanzliche Gerichte der MS
wenn sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine solche Auslegungsfrage stellt
zB VwGH, VfGH, OGH
entscheidungserhebliche Frage,
die noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war
und die richtige Anwendung des Unionsrechts darf nicht offenkundig sein
-> Gericht des MS ist an das Urteil des EuGH gebunden
EU: Vertragsverletzungverfahren
auf Antrag der Europäischen Kommission
wenn Unionsrecht von den MS
nicht umgesetzt
oder unmittelbares Unionsrecht iSd Anwendungsvorranges nicht angewandt wird
EuGH
entscheidet nur über die Vertragsverletzung
nicht ermächtigt unionsrechtswidriges innerstaatliches Recht aufzuheben/abzuändern
nach seiner Judiktur: Staatshaftung
EU: Überprüfung von Unionsrecht
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen von Unionsorganen
obliegt dem Gericht oder dem EuGH
auf Grund einer Nichtigkeitsklage
Erhebung von
Mitgliedstaaten
Europäischem Parlament
dem Rat
der Europäischen Kommission
und zT von Einzelen, die unmittelbar betroffen sind
bei Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips
haben NR und BR die Möglichkeit dagegen vorzugehen
(Art 23g und h B-VG)
insb. können sie beschließen, dass gg einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim EuGH Klage wegen Verstoß gg das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird
Grundprinzipien der österreichischen Verfassung
auch “Baugesetze” genannt
(im Zusammenhang mit der EU auch “integrationsfester Kern der Verfassung”)
höchstrangigste Normen im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft
“Gesamtänderung der Bundesverfassung”, wenn Grundprinzipien beseitigt oder wesentlich modifiziert werden sollen
6 Grundprinzipien (hA)
Ausgestaltung im Einzelnen aus verschiedenen Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechts abzuleiten
(Interpretation aus dem Gesamtzusammenhang des B-VG)
greifen ineinander
(stehen nicht isoliert nebeneinander)
kein Grundprinzip: Neutralität
zu Unterscheiden von Staatszielbestimmungen
Grundprinzipien
Gesamtänderung
“Gesamtänderung der Bundesverfassung”
Art 44 Abs 3
bei Änderung von Grundprinzipen (Gesamtänderung)
hA: wenn Grundprinzipien beseitigt oder wesentlich modifiziert werden
(materiell/inhaltich bestimmt)
Beurteilung zunächst durch den NR
-> Abstimmung des gesamten Bundesvolkes
obligatorisches Verfassungsreferendum
wird vom Bundespräsidenten angeordnet
Einhaltung des Verfahrens prüft letzlich der VfGH
daher sind Grundprinzipien die höchstrangigsten Normen im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft
es kann nicht immmer genau gesagt werden, wann eine Gesamt- und wann eine Teiländerung erfolgt
(weil die konkrete Ausgestaltung der Grundprinzipien durch einzelne Regelungen der Verfassung erfolgt)
->
keine Bestimmung des österreichischen Bundesverfassungsrechts ist unabänderlich
neue Baugesetze können nur im Wege einer Gesamtänderung eingeführt werden
Verfassungsänderungen, die die Grundordnung berühren, aber nicht im gesamtändernden Verfahren zustande kommen sind verfassungswidrig und können vom VfGH aufgehoben werden
Aufhebung/Abänderung der Regelung über die Gesamtänderung selbst wäre auch eine Gesamtänderung
schwierig zu erfassen: schleichende Gesamtänderungen
die Grundprinzipien
Auflistung
gewaltentrennendes Grundprinzip
-> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt
-> Ziel: Freiheitssicherung und Selbstbestimmung
liberales Grundprinzip
-> Ziel: Freiheitssicherung “vom Staat”
rechtsstaatliches Grundprinzip
-> Ziel: Freiheitssicherung und Kontrolle der Ausübung staatlicher Macht
republikanisches Grundprinzip
-> bezieht sich auf Stellung des Staatsoberhauptes
organisatorische Trennung der Staatsgewalt
in
Gesetzgebung (Legislative)
Vollziehung
Verwaltung (Exekutive)
Gerichtsbarkeit (Judikative)
Art 94 Abs 1: “Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt”
orientiert am klassischen Gewaltentrennungskonzept von Montesquieu
Staatsfunktionen auf verschiedene Organe aufgeteilt
ergänzt durch ein System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle
(checks and balances)
um Machtmissmissbrauch zu verhindern
als unvereinbar galt: sukzessive Kompetenz
(siehe eigene KK)
ergänzt durch Unvereinbarkeitsbestimmungen
= Inkompatibilitätsbestimmungen
sollen sicherstellen, dass
eine Person nicht zu viele Ämter in einer Hand vereint
und diese nicht mit bestimmten privaten Funktionen verbindet
Bundespräsident kann nicht auch Bundesminister sein
Mitglieder der Bundesregierung dürfen keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben
unter realen Gegebenheiten: politische Parteien
organisatorische Trennung
Nationalrat, Bundesrat, Landtage
ihnen obliegt die Erlassung generell-abstrakter Normen in Gesetzesform
(Bundes- und Landesgesetze)
Verwaltungsorgane sind grdsl weisungsgebunden
die Verfassung
legt insb die obersten Verwaltungsorgane des Bundes und der Länder fest
sieht Verwaltungsbehörden vor
(zb Sicherheitsbehörden, Schulbehörden)
und Selbstverwaltung
ergänzt die Bundes- und Landesverwaltung
dezentralisiserte Form der Verwaltung
besorgen Aufgaben der Bundes- und Landesverwaltung
(weisungsfrei, unter Aufsicht)
richterliche Organe sind unabhängig
(weisungsfrei und weitgehend unabsetzbar und unversetzbar)
Abhängigkeiten und Kontrollen von Organen innerhalb von Staatsgewalten sind kein Element des gewaltentrennenden Grundprinzips
sukzessive Kompetenz
Instanzenzug zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit galt als unvereinbar
aber nach Rsp: Regelungen, wonach gg Bescheide einer Verwaltungsbehörde ein Rechtsmittel an Gerichte erhoben werden kann
sofern mit der Einbringung des RM der Bescheid ex lege außer Kraft tritt
weil idF nach hM keine “Überprüfung” des Verwaltungsaktes durch das Gericht stattfindet
= sukzessive Kompetenz
B-VG Novelle BGBl 2012/15
schafft Regelungen, wonach durch Bundes- oder Landesgesetz in einzelen Angelegenheiten statt Beschwerde beim VwG ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann
-> Bedeutung der Denkfigur der sukzessiven Kompetenz hat abgenommen
wechselseitige Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen zwischen Gesetzgebung und Verwaltung
politische Kontrollrechte
des National- und des Bundesrats (Gesetzgebung) ggü der Bundesregierung (Verwaltung)
Interpellationsrecht
und Resolutionsrecht
Enqueterecht
Misstrauensvotum
Zitationsrecht
Gesetzesanträge
Art 41 Abs 1 B-VG
Bundesregierung ist ermächtigt, Gesetzesanträge an den NR zu stellen (Regierungsvorlagen)
Kontrolle über den Bundespräsidenten
durch die Bundesregierung (NR u BR)
kann beschließen, dass eine Volksabstimmung über die Aussetzung des Bundespräsidenten durchzuführen ist
Art 60 Abs 6 B-VG
kann beim Verfassungsgerichtshof Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung erheben
Art 142 B-VG
Kontrollfunktion des Bundespräsidenten
ermächtigt und verpflichtet das verfassungsgemäße Zustandekommen von Bundesgesetzen zu beurkunden
Art 47 Abs 1 B-VG
ermächtigt den NR aufzulösen
Art 29 Abs 1 iVm Art 67 B-VG
ermächtigt die Landtage aufzulösen
Art 100 B-VG
= Fragerecht
Art 52 Abs 1 B-VG
Befugnis des NR u BR die Geschäftsführung der Bundesregierung
zu überprüfen
Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen
schriftlich oder mündlich in Form einer dringlichen Anfrage (Beantwortung in der selben Sitzung)
Befugnis des NR u BR ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben (nicht bindend)
Art 53 Abs 1 B-VG
NR kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse zu Vorgängen im Bereich der staatlichen Verwaltung einsetzen
Art 74 Abs 1 B-VG
wenn der NR der Bundesregierung (oder einzelnen Mitgliedern) durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen versagt, ist die Bundesregierung (oder der betreffende Bundesminister) des Amtes zu entheben
mit absoluter Mehrheit bei erhöhtem Präsensquorum zu beschließen (mind 1/2 der Abgeordneten)
-> verpflichtet den Bundespräsidenten zur Amtsenhebung
Art 75 B-VG
Ermächtigung, die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung zu verlangen und diese um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen
wechselseitige Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen zwischen Gerichtsbarkeit, Gesetzgebung und Verwaltung
Verfassungsgerichtsbarkeit: wesentliche Kontrollfunktion des Verfassungsgerichtshof
er ist ua ermächtigt
verfassungswidrige Gesetze aufzuheben
(Gesetzgebung; Art 140 B-VG)
gesetzwidrige Verordnungen aufzuheben
(Verwaltung; Art 139 B-VG)
in bestimmten Fällen einige Wahlen zu überprüfen
(Gesetzgebung, Verwaltung; 141 B-VG)
über Anklagen, mit der die verfassungsgemäße Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane (Verwaltung) für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird, zu erkenen
(Staatsgerichtsbarkeit; Art 142 B-VG)
Prüfung idR nur auf Antrag
(damit nicht zu viel Macht beim VfGH konzentriert wird)
darf selbst keine Regelungen erlassen
(nur aufheben)
Ernennungsbefugnisse - VfGH
Bundespräsident ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung bzw des NR und BR
(Art 147 Abs 2 B-VG)
Vizepräsident
und Mitglieder des VfGH
Allgemeines
-> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt (territoriale Gliederung)
bundesstaatliche Ordnung soll die politische Selbstbestimmung der BürgerInnen auf regionaler Ebene sichern und trägt zur Machtbegrenzung bei
ergibt sich aus
Art 2 Abs 1 B-VG, wonach Österreich ein Bundesstaat ist
aber auch aus dem Aufbau der Verfassung und der Staatsorganisation
Aufteilung der staatlichen Funktionen (Kompetenzen) zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften
Bund
Bundesstaat gebildet aus selbstständigen Ländern (Gliedstaaten)
und Länder (Bundesländer)
das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer
Art 3 Abs 1 B-VG
-> Dezentralisierung
Föderalismus
politische Ordnung, die auf einem Zusammenschluss selbstständiger Einheiten beruht
ebenfalls ein Organisationsprinzip der Dezentralisierung
wechselseitige Beziehungen; sog. “Verbundsföderalismus”
(Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen)
relative (eingeschränkte) Verfassungsautonomie der Länder
Art 99 Abs 1 B-VG
dürfen landesverfassungsgesetzliche Regelungen treffen, soweit dadurch die Bundesverfassung (inkl Grundprinzipien) nicht berührt wird
und Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes
Aufteilung der Gewalten zwischen Bund und Länder
Kompetenzverteilung
bundesverfassungsrechtlich festgelegt
kann nur durch den Verfassungsgesetzgeber unter qualifizierter Beteiligung des Bundesrats abgeändert werden
(Art 44 Abs 2 B-VG)
Bundes- und Landesgesetzgebungsorgane
Bund:
Nationalrat
vom Bundesvolk gewählt
Bundesrat
Mitglieder von den Landtagen entsendet; “Länderkammer”
Länder:
Landtage
von den Landesbürgern gewählt
Organe der Bundes- oder Landesverwaltung
Gerichtsbarkeit ist überwiegend Bundessache
Organe der Bundes- und Landesverwaltung
oberste Organe der Bundesverwaltung:
Bundesregierung und ihre Mitglieder
(Bundeskanzler, VIzekanzler, Bundesminister)
obserstes Organ der Landesverwaltung:
jeweilige Landesregierung
(Landeshauptmann und Landesräte)
bei Vollziehung auf unterer Ebene
Bundesorgane:
zB Finanzämter, Bundesdenkmalamt
unmittelbare Bundesverwaltung
Landesorgane
Bezirksverwaltungsbehörden
mittelbare Bundesverwaltung
Verschränkung zwischen Bund und Ländern
oft Vollziehung des Bundes auf unterer Ebene durch Organe der Länder
sehr eingeschränkt: mittelbare Landesverwaltung
(Art 97 Abs 2 B-VG)
Verwaltung insb auch durch Selbstverwaltungskörperschaften
insb Gemeiden
im eigenen Wirkungsbereich: weisungsfrei, unter Aufsicht des Bundes oder der Länder
im übertragenen Wirkungsbereich: unter Weisungsbefugnis des Bundes oder der Länder
Gerichtsbarkeit
ordentliche Gerichtsbarkeit ist dem Bund vorbehalten
Art 82 Abs 1 B-VG
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts in weiten Bereichen auch
nur Verwaltungsgerichte der Länder sind Landesorgane
durch Kompetenzbestimmungen darüber welche Angelegenheiten von welchen Organen zu besorgen sind
primär: allgemeine Kompetenzverteilung
Art 10, 11, 12 und 15 B-VG
taxative Aufzählung der Angelegnheiten, für die der Bund zuständig ist
Generalklausel zugunsten der Länder
Art 15 Abs 1 B-VG
wenn nicht ausdrücklich Bundessache: selbstständiger Wirkungsbereich der Länder
außerdem: besondere Kompetenzverteilung
im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Art 131 B-VG
Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen
ähnlich wie beim gewaltentrennenden Grundprinzip, man spricht hier aber nicht von checks and balances
BR (“Länderkammer”) kann Gesetzesanträge an den NR stellen
Einspruchsrecht
BR im Bundesgesetzgebungverfahren (idR)
Art 42 B-VG
(in manchen Fälle Zustimmungrechte)
mittelbare Verwaltung
auch hier gibt es Wechselbeziehungen
-> Ziel: (politische) Freiheitssicherung und Selbstbestimmung
Art 1 B-VG: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
-> Prinzip der Volkssouveränität
Identität der Regierenden und Regierten
der Einzelne (bzw so viele Einzelene wie möglich) sollen nur an solche Normen gebunden sein, die sie selbst erlassen haben
Umsetzung meist durch mittelbare Demokratie
= das Volk wählt Repräsentanten, die dann die Normen erlasssen
unmittelbare/direkte Demokratie wäre es, wenn jeder Normunterworfene an jedem Normsetzungsakt beteiligt wäre
Gleichheit
jeder “zählt” gleich viel, Vorrechte (nach Besitz oder Bildung) sind ausgeschlossen
egalitärer Grundzug der Demokratie
drückt sich vor allem im gleichen Wahlrecht aus
gilt auch für politische Gruppierungen
Grundsätze der politischen Freiheit und der Toleranz
politische Ideen und Überzeugungen können sich in vielfältiger und pluralistischer Weise frei bilden
Totalitätsansprüche einer politischen Partei, Religion oder Ideologie ist mit der Demokratie unvereinbar
politische Parteien
bündeln und artikulieren politische Interessen
eigentliche Träger der politischen Macht
(können eine Gefahr für die Demokratie darstellen, wenn politschische Entscheidungen außerhalb der demokratisch legitimierten Organe getroffen werden)
verfassungsrechtlich anerkannt nach der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 PartG
(garantiert auch weitreichende Parteienfreiheit)
andere wichtige politische Gestaltungskräfte: Verbände und Einrichtungen der Sozialpartnerschaft
für das demokratische Grundprinzip verfassungsrechtlich maßgeblich
dass die Aktivbürgerschaft in regelmäßigen freien Wahlen ihren politischen Willen ausdrücken kann,
dass jede staatliche Entscheidung auf den so gebildeten Willen des Volkes zurückgeführt werden kann,
wobei die Willensbildung auf dem Wettbewerb frei gebildeter politischer Parteien beruht und
dass Instrumente der direkten Demokratie als Ergänzung der repräsentativ-demokratischen Willensbildung eingeführt werden kann
Gesetzgebung
mittelbare (repräsentative) Demokratie
-> BürgerInnen wählen Repräsentanten, die mit einem Mandat zur politischen Entscheidung ausgestattet in Parlamenten tätig werden (Parlamentarismus)
Gesetzgebung des Bundes (Art 24 B-VG)
183 Abgeordnete
§ 1 NRWO
vom Bundesvolk für einen Zeitraum von 5 Jahren zu wählen
= Gesetzgebungs-/Legislaturperiode
Art 27 Abs 1 B-VG
gemeinsam mit dem Bundesrat
Gesetzgebung der Länder
näheres durch Landesverfassungen zu bestimmen
direkte (plebiszitäre) Demokratie
-> teilw zurückhaltend beurteilt; wegen Gefahr einer Manipulation des Volkes und mangelndem speziellen Sachverstand
Volksbegehren
Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens durch das Volk
Volksabstimmung
Volksbefragung
ohne dass dadurch eine Verpflichtung des Gesetzgebers entsteht
(entsprechende Instrumente auch in den Landesverfassungen vorgesehen)
Legalitätsprinzip
Art 18 Abs 1 B-VG
normiert, dass die gesamte staatliche Verwaltung (bzw Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze erfolgen darf
-> verfassungsrechtliche Garantie, dass alle staatlichen Entscheidungen auf den Willen der vom Volk gewählten Vertreter zurückgeführt werden können
zT Mitwirkung von Volksvertretern vorgesehen
Geschworene
bei bestimmten, mit schwerer Strafe bedrohten Verbrechen
entscheiden über die Schuld des Angeklagten
Schöffen
Art 91 B-VG
(steht im Berka nicht…)
Verwaltung
(Beispiele)
Wahl des Gemeinderats Art 117 B-VG
Art 117 B-VG ermöglicht eine Direktwahl der Bürgermeister
die Organe von Selbstverwaltungskörpern sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden Art 120c Abs 1 B-VG
der Bundespräsident wird vom Bundesvolk gewählt Art 60 Abs 1 B-VG
Art 20 Abs 1 B-VG ermöglicht, “auf Zeit gewählte” Organe mit der Verwaltungsführung zu betrauen
(zB Bezirksvorsteher nach § 61c Wiener Stadtverfassung)
“Bürgerbeteiligung” in Verwaltungsverfahren
(vgl Art 11 Abs 6 B-VG)
in der Verfassung nicht ausdrücklich normiert
Staat darf in Grundrechte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen
Grundrechte sind
verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, die durch Verfassungsrecht im formellen Sinn verankert sind
vorallem durch das StGG und die EMRK normiert
Gesetzesvorbehalt
ermöglicht dem einfachen Gesetzgeber Grundrechte auszugestalten oder aus bestimmten Gründen einzuschränken
zB Art 10 Abs 2 EMRK
der Mensch soll nur dem Recht, nicht der Willkür der Macht unterworfen sein
-> einfacher Gesetzgeber an die Verfassung gebunden und die Vollziehung an die Gesetze
Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit
Legalitätsprinzip Art 18 Abs 1 B-VG
Rechtsvorschriften müssen gehörig kundgemacht werden
(Mindestmaß an Publizität, um als geltende Norm angesehen zu werden)
Gesetze müssen verständlich und ausreichend bestimmt sein, um eine rechtliche Grundlage bilden zu können
Gesetzgebungsakte
nur auf Grund der von der Volksvertretung erlassenen Verfassung
Art 140 B-VG
Akte der Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit)
nur auf Grundlage der von den Volksvertretern erlassenen Gesetze (Gesetzesstaat)
Rechtsschutzeinrichtungen
Judikatur fordert “ein Mindestmaß faktischer Effizienz” für den Rechtsschutzwerber
Rechtsschutzeinrichtungen:
ordentliche Gerichtsbarkeit (Art 82 ff B-VG)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 129 ff B-VG)
zur Kontrolle der Verwaltung
Verfassungsgerichtsbarkeit (Art 137 ff B-VG)
va. zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
subjektives Recht
= Möglichkeit, die Einhaltung einer Norm des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
räumt die Rechtsordnung kein subjektives Recht ein, hat die Behörde auf die Einhaltung des objektiven Rechts zu achten
(keine rechtliche Einflussnahme durch den Einzelnen)
iZ wird das subjektive Recht angenommen, wenn die Regelung primär geschafften wurde, um die Interessen einzelner zu schützen (Schutznormtheorie)
in Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit
(Geltendmachung subjektiver Rechte oft an Fristen gebunden)
Geschlossenheit des Rechtssquellensystems
(nur bestimmte Rechtsformen können angefochten und überprüft werden)
Staatsoberhaupt
wird vom Volk gewählt
& seine Macht wird durch verschiedene Regelungen beschränkt
Vertretung der Republik nach Außen
führt Oberbefehl über das Bundesheer
Art 80 Abs 1 B-VG
Ziel: Monarchie verhindern; durch
gewähltes Staatsoberhaupt
Bundespräsident durch Bundesvolk zu wählen
Art 60 Abs 1
(bis 1929 Wahl durch Bundesversammlung)
dessen Amtsdauer zeitlich beschränkt ist und
6 Jahre, Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal zulässig
Art 60 Abs 5
das für seine Amtsführung veranwortlich ist
Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten
politische Verantwortlichkeit
kann durch Volksabstimmung abgesetzt werden
durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt
Bundesversammlung vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat
Beschluss des Nationalrat
Anwesenheit mind 1/2
und 2/3 der abgegebenen Stimmen
rechtliche Verantwortlichkeit
Art 68 B-VG
Abs 1:
“Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Art 142 B-VG verantwortlich”
-> er kann beim Verfassungsgerichtshof wegen durch seine Amtstätigkeit erfolgter schuldhafter Rechtsverletzung angeklagt werden
Abs 2:
durch die Bundesversammlung
auf Beschluss des NR oder des BR vom Bundeskanzler einzuberufen
Abs 3:
bei Veruteilung hat der VfGH auch den Amtsverlust auszusprechen
Neutralität
-> kein Grundprinzip; lässt sich aus folgender Überlegung ableiten
mit Erlass der Verfassung 1920
wurden die Grundprinzipien eingeführt
sowie, dass ihre Änderung einer Gesamtänderung bedarf
Art 44 Abs 3 B-VG
mit dem Bundesverfassunggesetz über die Neutralität Österreichs vom 26.Oktober 1955
erklärte Österreich seine immerwährende Neutralität
in Form eines “einfachen” Verfassungsgesetzes
nach hA nicht im Rang eines gesamtändernden Bundesverfassungsgesetzes, weil es nicht in entsprechender Form erlassen wurde und daher kein Grundprinzip
Staatszielbestimmungen
= Regelungen, im Verfassungsrang, in denen der Gesetzgeber Ziele für normativ verbindlich erklärt
von Staatsorganen (dort, wo Entscheidungsspielraum besteht) zu berücksichtigen
Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
(Art 13 Abs 2 B-VG)
Gleichstellung von Frauen und Männern
(Art 7 Abs 2, Art 13 Abs 3 B-VG)
umfassende Landesverteidigung
(Art 9a B-VG über die Neutralität Österreichs)
Nachhaltigkeit, Tierschutz, Umweltschutz, …
Gesetzgebung - Allgemein
des Bundes:
Art 24-59b B-VG
(zweites Hauptstück)
primär durch NR und BR
der Länder:
in Grundzügen: viertes Hauptstück
nähere Bestimmungen: Landesverfassungen
primär durch Landtage
außerdem Organ der Bundesgesetzgebung: Bundesversammlung
Kollegialorgan (NR und BR)
Kompetenzen im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung des Bundespräsidenten
System der mittelbaren Demokratie iSd demokratischen Grundprinzips
Bundesvolk wählt NR
Landesbürger wählen Landtage
Landtage entsenden Mitglieder des BR
(daher nur mittelbar demokratisch legitimiert)
auch direkt demokratische Elemente vorgesehen
Aufteilung der Angelegenheiten zwischen Bund und Ländern iSd bundesstaatlichen Grundprinzips
wechselseitige Einflussmöglichkeiten iSd gewaltentrennenden Grundprinzips
Organe der Bundesgesetzgebung im Überblick
zentrale Rolle in der Gesetzgebung
direkt demokratisch legitimiert
Art 26 B-VG
legt durch Beschluss den Inhalt eines Gesetzes fest
iW Kontrollfunktionen
verfassungsgesetzlich als Gesetzgebungsorgan des Bundes eingerichtet
wird durch die Länder beschickt
Art 34f B-VG
-> “Länderkammer”
idR kann er im Gesetzgebungsverfahren des Bundes gg den Beschluss des NR Einspruch erheben
teilw hat er Zustimmungsrechte
NR und BR obliegt die Gesetzgebung (idR) gemeinsam
Art 24 B-VG; “Zweikammernsystem”
Bundesversammlung
NR und BR gemeinsam
Art 38 B-VG
-> organisatorisch daher Gesetzgebungsorgan des Bundes; aber
hat Funktionen bei Bestellung und Abberufung des Bundespräsidenten
und ihr obliegt die Beschlussfassung über eine Kriegserklärung
insb Art 38 B-VG
Wahl der Mitglieder des Nationalrats
Mitglieder:
B-VG legt nur fest, dass der NR nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen ist
183 “Abgeordnete”
nach § 1 NRWO
die NRWO ist ein einfaches Gesetz
Erlassen auf Grund der Ermächtigung in Art 26 Abs 7 B-VG
somit Verfassungsgesetz im materiellen Sinn
aktives Wahlrecht
Bundesvolk
dh von österreichischen Staatsbürgern
sofern sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
wegen strafrechtlicher Verurteilungen
passives Wahlrecht
Wahlberechtigte
die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft bestizen
und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
-> “allgemeines Wahlrecht”, weil grdsl alle österreichischen Staatsbürger ab einem bestimmten Alter wahlberechtigt sind
Nationalratswahl
Wahlgrundsätze
neben dem Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts
(abgeleitet aus Art 26 B-VG)
legt die Verfassung in Art 26 Abs 1 B-VG folgende Grundsätze ausdrücklich fest:
Der NR ist auf Grund des
gleichen,
unmittelbaren,
persönlichen,
freien,
geheimen Wahlrechts
nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
zu wählen
Wahlrecht in Wahlkreisen auszuüben
Art 26 Abs B-VG
Regelungen über strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmugen, soll (auch) die Einhaltung der Wahlgrundsätze sicherstellen
§§ 261 ff StGB
gleiches Wahlrecht
jede Stimme hat den gleichen Zählwert
sie zählt einmal
anders wäre es zB bei einem “Familienwahlrecht”, bei dem die Stimmen von Eltern, je nach Kinderanzahl, mehr zählen
nicht zwingend hat dadurch jede Stimme den gleichen Erfolgswert
denn bei der Verteilung der Mandate wird auf die Zahl der Staatsbürger, nicht auf die der Wahlberechtigten abgestellt
unmittelbares Wahlrecht
Wahl der Abgeordneten des NR unmittelar durch die Wahlberechtigten selbst
keine anderen Gremien zwischengeschaltet
unzulässig wäre daher ein Wahlmännersystem, wie es die Präsidentenwahl in den USA kennt
persönliches Wahlrecht
Wahl hat durch den Wahlberechtigten persönlich zu erfolgen
nicht durch Stellvertreter oder Boten
auch bei der Briefwahl nicht vollständig sichergestellt;
dennoch nach Art 26 Abs 6 B-VG unter bestimmten VO zulässig
-> Briefwahl verfassungsrechtlich verankert, daher keine Verletzung des persönlichen Wahlrechts
Wahlberechtigter muss durch Unterschrift bestätigen, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgte
freies Wahlrecht
besagt, dass sicherzustellen ist, dass die Wahlberechtigten ihre Entscheidung
ohne Zwang
und ohne unsachliche Beeinflussung
treffen können
Freiheit der Entscheidung darf weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt werden
in dem Zusammenhang insb
Regelungen über Parteienfinanzierung
Beschränkungen der Wahlkampfwerbungen
staatliche Organe haben sich ggü wahlwerbenden Parteien neutral zu verhalten
geheimes Wahlrecht
Stimmabgabe so, dass niemand (Private oder der Staat) sich Kenntnis über den Inhalt der individuellen Stimmabgabe verschaffen kann
Wahlzellen
einheitliche undurchsichitge Stimmkuverts
bei der Briefwahl nicht vollständig sichergestellt
-> Briefwahl verfassungsrechtlich verankert, daher keine Verletzung des geheimen Wahlrechts
Wahlverfahren Allgemein
1.) räumliche Gliederung des Bundesgebiets und Zuteilung der Mandate
2.) Einrichtung der Wahlbehörden und Erfassung der Wähler
3.) Ausschreibung der Wahl und Wahlvorschläge
4.) Abstimmungsverfahren
5.) Ermittlungsverfahren
6.) Bekanntgabe des Wahlergebnisses; ggf Wahlanfechtung
Verhältniswahl
Verteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Parteien nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen
“Proportionalwahlrecht”
unzulässig wäre demnach zB die einfachgesetzliche Einführung eines Mehrheitswahlrechts, bei dem die Partei mit den meisten Stimmen in einem Wahlkreis alle Mandate erhält
in engem Zusammenhang mit dem demokratischen Grundprinzip
(Berücksichtigung des Willens der meisten Wahlberechtigten)
Wahlkreise
das Wahlrecht ist in Wahlkreisen auszuüben
vgl Art 26 Abs 2 B-VG
Wahlkreise sind für die Verteilung der Mandate und für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung
Landeswahlkreise
§ 2 NRWO
Bundesgebiet zunächst in 9 Landeswahlkreise geteilt,
die den Bundesländern entsprechen
Regionalwahlkreise
§ 3 NRWO
Anzahl pro Landeswahlkreis unterschiedlich
zB 2 in Vorarlberg und Burgenland
7 in Wien und NÖ
ingesamt 39 Regionalwahlkreise
Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise
zunächst Aufteilung der ingesamt zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Regionalwahlkreise
nach jeder Volkszählung wird die Bürgerzahl ermittelt
= Zahl der Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben
stellt nicht auf die Wahlberechtigung ab
berücksichtigt also insb auch Personen, die auf Grund ihres Alters noch nicht wahlberechtigt sind
daher ist ein Mandat in einem bevölkerungsreichen Wahlkreis leichter zu erreichen
= Bürgerzahlprinzip
wird um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen waren, vermehrt
(Auslandsösterreicher)
diese Zahl ist durch die Zahl der im NR zu vergebenden Mandate (183) zu teilen
Ergebnis (Quotient) auf drei Dezimalstellen zu berechnen
bildet die Verhältniszahl
-> Mandatszahl für den Landeswahlkreis
(selbes Prinzip beim Regionalwahlkreis)
Bürgerzahl Landeswahlkreis + Auslandsösterreicher in der Wählerevidenz
dividiert durch die Verhältniszahl
werden so nicht alle Mandate aufgeteilt, erfolgt die Vergabe der Restmandate nach der Größe der Dezimalreste
(bei der gleichen Zahl wird die Vergabe des letzten Mandats durch Los entschieden)
-> tendenziell kinderstarke Landeswahlkreise erhalten verhältnismäßig mehr Mandate
die Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Mandate ist nach dem Ergebnis einer Volkszählung zu ermitteln und kundzumachen
§ NRWO; BGBl II 2017/53
die meisten Mandate in NÖ (37) und Wien (33)
die wenigsten im Burgenland (7) und Vorarlberg (8)
Wählerverzeichnis und Wahlrecht
Wählerverzeichnis
für die konkrete Wahl Wahlberechtigte sind in Wählerverzeichnissen zu erfassen
werden aufgrund der in einem Zentralen Wählerregister geführten Wählerevidenzen erstellt
Wahlalter entscheidet der Wahltag, vgl § 21 NRWO;
alle anderen Voraussetzungen der Sichtag
denn nur das Alter am Wahltag steht im Vorhinein fest
Stichtag ist in der Verordnung der Bundesregierung festzulegen
Art 26 Abs 1 B-VG
§ 21 NRWO
wegen strafrechtlicher Berurteilungen:
Art 26 Abs 5 B-VG, § 22 NRWO
vgl auch Art 2 1. ZProtEMRK
Art 26 Abs 4 B-VG
Wahlverfahren (erster Teil)
Auschreibung der Wahl
§ 1 Abs 2 NRWO
von der Bundesregierung
durch Verordnung
im Bundesgesetzblatt
legt Wahl- und Stichtag fest
Wahlbehörden
§§ 6 ff NRWO
vor jeder Wahl zu bilden
auf verschiedenen territorialen Ebenen
Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden
eine Landeswahlbehörde für jedes Bundesland
eine Bundeswahlbehörde für das Bundesgebiet am Sitz des Bundesministeriums für Inneres
zur Leitung und Durchführung der Wahl;
Stimmenauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses im jeweiligen Wirkungsbereich
= Bundesbehörden, denen Vertreter der wahlwerbenden Parteien angehören
für die konkrete Wahl Wahlberechtigte sind in ein Wählerverzeichnis auzunehmen
Wahlkarten
Wahlkarte
Stimmrecht ist grdsl an jenem Ort auzuüben, an dem die/der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis aufgenommen ist
Anspruch auf Austellung einer Wahlkarte bei voraussichtlicher Verhinderung am Wahltag
Ortsabwesenheit, Aufenthalt im Ausland, gesundheitliche Gründe
Ausübung des Wahlrechts im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde
(Briefwahl; § 60 NRWO)
Wahlvorschläge
können durch wahlwerbende Parteien eingebracht werden
= Wahlparteien
Personengruppen, die an einer bestimmten Wahl teilnehmen
idR (nicht notwendigerweise) als polistische Parteien iSd ParteienG konstituiert
-> politische Parteien werden somit erst zu wahlwerbenden Parteien, wenn sie Wahlvorschläge einbringen
enthalten Listen von wählbaren Kandidaten (Parteilisten)
gewählt wird die wahlwerbende Partei
(zT kann an Personen auf der Wahlliste eine Vorzugsstimme vergeben werden)
Stimmabgabe
grdsl am festgelegten Wahltag vor der Wahlbehörde
wahlwerbende Partei auf amtlichen Stimmzetteln durch Ankreuzen zu bezeichnen
gültig, wenn eindeutig zu erkennen, welche Partei die WählerInnen wählen wollten
Vorzugsstimme
an einen auf einem Wahlvorschlag aufgenommenen Kandidaten
hat Bedeutung für die Vergabe der Mandate an Personen auf einer Wahlliste
Sonderregelungen
für die Stimmabgabe von Personen in Heimen, Krankenanstalten und Strafvollzugsanstalten
(insb Wahlausübung vor “fliegenden Wahlkommissionen”)
sowie für die Briefwahl
§§ 60 NRWO
Ermittlung der gültigen Stimmen und Zuweisung der Mandate
nach Ende der Wahl:
Ermittlung der Zahl der für eine wahlwerbende Partei gültig abgegebenen Stimmen
Zuweisung der Mandate erfolgt dabei in 3 Schritten (Ermittlungsverfahren)
erstes Ermittlungsverfahren
-> Ermittlung der Grundmandate
in den Regionalwahlkreisen
nach dem Hare’schen Verfahren
zweites Ermittlungsverfahren
-> um die Restmandate verteilen zu können
in den Landeswahlkreisen
drittes Ermittlungsverfahren
im gesamten Bundesgebiet
nach dem d’Hondt’schen Verfahren
dient der Ermittlung der sog. “Grundmandate”
(können im zweiten und dritten Ermittlungsverfahren nicht mehr verloren gehen)
(bestimmtes wahlaritmetisches Verfahren)
im Landeswahlkreis abgebene Zahl der gültigen Stimmen
durch die Zahl der im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate
-> Wahlzahl (auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgrundet)
§ 96 NRWO
jede wahlwerbende Partei erhält so viele Mandate, wie die in der Zahl der im Regionalwahlkreis für diese abgebenen Stimmen enthalten ist
(abgegebene Stimmen durch die Wahlzahl)
es bleiben Restmandate übrig
um die Restmandate verteilen zu können
bezieht sich auf den Landeswahlkreis
es nehmen nur mehr wahlwerbende Parteien teil, die
§ 100 Abs 1 NRWO
im ersten Ermittlungsvefahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Grundmandat
oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen Stimmen erzielt haben
Berechnung erfolgt neu, Grundmandate werden berücksichtigt und bleiben erhalten
Hare’sches Verfahren
im Landeswahlkreis abgegebene Stimmen für die Partei
durch die Wahlzahl
minus die Grundmandate
= Restmandate
auch in diesem Verfahren bleiben Restmandate
abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet
Art 26 Abs 2 B-VG
Restmandate werden auf jede Parteien aufgeteilt, die
einen Landes- und Bundeswahlvorschlag eingebracht haben
und die VO für das zweite Ermittlungsverfahren erfüllen
Verteilung nach dem d’Hondt’schen Verfahren
Ermittlung der jeweiligen Parteisumme für das gesamte Bundesgebiet
Summen werden der Größe nach geordnet untereinander geschrieben
darunter 1/2, 1/3, 1/4,…. bis 1/184
jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist, abzüglich der bereits im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren erhaltenen Mandate
wen zwei oder mehrere den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los
§ 107 Abs 6 NRWO
begünstigt stimmenstärkere Parteien
Bestimmung der Abgeordneten
Wahlergebnis
Kontrolle
im ersten Schritt durch Berücksichtigung der Vorzugsstimmen
ab bestimmter Anzahl
vgl Art 98ff NRWO
die weiteren werden nach der Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen vergeben
von den Wahlbehörden zu verlautbaren
jeder Abgeordnete erhält vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den NR berechtigt
§ 113 NRWO
Einspruch gg die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses mögl
(kann zu Berichtigungen führen)
Verfassungsgerichtshof entscheidet über
Wahlanfechtungen wegen bestimmter Rechtswidrigkeit
Beschwerden gg Bescheide von Verwaltungsbehörden
oder Entscheidungen von Verwaltungsgerichten über den Mandatsverlust
Art 141 B-VG
Konstituierung des Nationalrats
Legislaturperiode
Legislatur-/Gesetzgebungsperiode
beginnt am Tag seines ersten Zusammentrittes
bis zu dem Tag, an dem der neue NR zusammentritt
im Hinblick auf das demokratische Prinzip
Einberufung
längstens binnen 30 Tagen nach der Wahl
vom Bundespräsidenten
Art 27 Abs 2 B-VG
auf Vorschlag der Bundesregierung
Neuwahlen idR so, dass der neu gewählte NR am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann
Auflösung des NR
vorzeitige (Selbst-)Auflösung
durch Erlassung eines entsprechenden einfachen Gesetzes
Art 29 Abs 2 B-VG
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
nur einmal aus dem gleichen Anlass
Art 29 Abs 1 B-VG
VO nicht normiert, aber abzuleiten, dass die Auflösung begründet werden muss
Volksabstimmung zur Abberufung des Bundespräsidenten
(auf Verlangen der Bundesversammlung, die vom Bundeszkanzler, auf Antrag des NR, einberufen wird)
durch die der Bundespräsident nicht abberufen wird
hat ex lege die Auflösung des NR zufolge
Beginn und Ende der Mitgliedschaft im neu gewählten Nationalrat
Beginn:
Tag des ersten Zusammentritts
Ende:
durch Auflösung des NR
mit dem Tag des Zusammentritts des neu gewählten NR
bei Organen des NR, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht mit Erlöschen dieser Funktion
vgl Art 57 Abs 6 B-VG
durch Erklärung des Mandatsverlustes oder Ungültigkeit der Wahl
vgl 141 B-VG
wobei Gründe einfachgesetzlich zu normieren sind
vgl insb § 2 GeOG-NR
durch Tod oder Verzicht
§ 2 Abs 1 GeOG-NR
Stellung der Abgeordneten im Nationalrat
und ihre Bezüge
NR ist die demokratisch legitimierte Vertretung des gesamten Bundesvolks
daher sollen die Abgeordneten frei (unbeeinflusst und ohne unter Druck gesetzt werden zu können) ihre Aufgaben im NR erfüllen können
Merkmale
freies Mandat
Immunität (beruflich und außerberuflich)
Art 57 B-VG
damit Abgeordnete nicht durch rechtliche Verfolgung unter Druck gesetzt werden können
Beginn/Ende wie bei Mitgliedschaft im neu gewählten NR
Inkompatibilität mit bestimmten Funktionen und Tätigkeiten
Bezüge geregelt in
Bundesbezügegesetz
bzw Bezügebegrenzungs-BVG
Abgeordnete im Nationalrat
die Mitglieder des NR sind “bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden”
Art 56 Abs 1 B-VG
bezieht sich auf Freiheit ggü
der wahlwerbenden Partei
und der Wählergruppe
sog (faktischer) Klubzwang
= Verpflichtung, sich etwa bei Abstimmungen so zu verhalten, wie der Klub es beschließt
faktischer (kein rechtlicher) Zwang
unvereinbar mit dem freien Mandat
-> unzulässig daher, mit undatierten Mandatsverzichtserklärungen, die ein Abgeordneter vor Mandatsantritt dem Klub aushändigen muss (Blankoverzicht), den Abgeordneten unter Druck zu setzen, in einer besimmten Art abzustimmen
faktisch kann jedoch insoweit Druck ausgeübt werden, als der Abgeordnete bei der nächsten NR-Wahl auf einen Wahlvorschlag gereiht sein muss
berufliche Immunität
Art 57 Abs 1 B-VG
Mitglieder des NR dürfen
wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals und
wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom NR
(im Rahmen des Plenums bei einer NR-Sitzung, nicht im Rahmen einer Pressekonferenz)
verantwortlich gemacht werden
gilt nicht bei
behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung
oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des NR und des BR strafbaren Handlung
außerberufliche Immunität
soll sicherstellen, dass Abgeordnete insb nicht durch Verfolgung der Exekutive unter Druck gesetzt werden könne
Art 57 Abs 2 B-VG
Verhaftungen
wegen einer strafbaren Handlung
nur bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens (vgl § 17 StGB)
dem Präsidenten des NR unverzüglich bekanntzugeben
wenn es der NR (oder in der tagungsfreien Zeit der Immunitätsausschuss) verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden
in allen anderen Fällen nur mit Zustimmung des NR
Hausdurchsuchung
strittig ob nur mit Zustimmung
oder ob bei Ergreifung auf frischer Tat auch ohne
Art 57 Abs 3 B-VG
sonstige Verfolgungshandlungen
ohne Zustimmung
nur dann, wenn die strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht
auf Verlangen des Abgeordneten
oder einem Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständiges Ausschusses:
hat die Behörde eine Entscheidung des NR über den Zusammenhang einzuholen
jede behördliche Verfolgungshandlung hat sofort zu unterbleiben/ist abzubrechen
Art 57 Abs 4 B-VG
Zustimmung des NR
gilt in allen Fällen als erteilt, wenn
der NR über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat
tagungsfreie Zeit wird nicht eingerechnet
Inkompatibilität
unvereinbare Funktionen:
Mitgliedschaft im BR und im Europäischen Parlament
Art 59 B-VG
Amt des Bundespräsidenten
Art 61 B-VG
Präsident des Rechnungshofs
Art 122 Abs 5 B-VG
Präsident, Vizepräsident, Mitglied des OGH/der VwG/des VwGH/VfGH
Art 92 Abs 2, 134 Abs 4, 147 Abs 4
weitere Unvereinbarkeitsregelungen
Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetz
beschränkt allg die Tätigkeit oberster Organe, die neben ihrer Funktion ausgeübt werden
insb solche mit Erwerbsabsicht
einige dürfen mit Bewilligung des Unvereinbarkeitsausschusses ausgeübt werden
Organe des Nationalrats
Plenum
Präsidenten
Präsidialkonferenz
Parlamentsdirektion
Ausschüsse
Klub
Plenum, Präsidenten, Präsidialkonferenz, Parlamentsdirektion
NR ist ein Kollegialorgan
in seiner Gesamtheit spricht man vom Plenum
Art 30 Abs 1 B-VG
NR wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten
(sowie einen zweiten und dritten)
GOG-NR sieht Regelungen vor, damit die Funktion des Präsidenten auch dann besetzt ist, wenn alle 3 Präsidenten verhindert sind
Präsidenten zusammen mit den Klubobleuten der Klubs
vor allem organisatorische Funktionen
Art 30 Abs 3 B-VG
zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben eingerichtet
untersteht dem Präsidenten
parlamentarische Arbeit in kleineren Gruppierungen
Hauptausschuss
Art 55 Abs 1 B-VG
hat Aufgaben im Zusammenhang mit der Mitwirkung des NR an der Vollziehung
zB Art 55 Abs 2
ständiger Unterausschuss des Hauptauschusses
Art 55 Abs 3 B-VG
wenn der NR nach Art 29 Abs 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst wird, obliegt ihm die Mitwirkung an der Vollziehung, die sonst dem Hauptauschuss zusteht
Rechnungshofausschuss
Art 129d Abs 2 B-VG
für die Behandlung von Berichten des Rechnungshofes und dessen Unterauschuss
Art 52b B-VG
Budgetauschuss
und dessen Unterausschuss
Art 51d B-VG
Immunitätsauschuss
andere werden vom NR eingerichtet
§ 32 GeOG-NR
Familienausschuss, Verfassungsausschuss, der Außenpolitische Ausschuss oder der Gesundheitsausschuss
Zusammenschluss zu einem einizigen Klub
§ 7 GOG-NR
mind 5 Abgeordnete des NR
idR Angehörige derselben wahlwerbenden Partei
sind sie dies nicht, bedarf es der Zustimmung des NR
zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode
(spätestens einen Monat vom Tag des ersten Zusammentritts an)
Beschränkung auf einen einzigen und zeitlich um Missbrauch zu verhindern
(seit 2013)
in Klubs
wird die Arbeit der wahlwerbenden Parteien koordiniert
sie bekommen finanzielle Zuwendungen (Klubförderung)
und haben bestimmte Rechte
zB Nominierung von Ausschussmitgliedern
Klubzwang im Hinblick auf das freie Mandat unzulässig
weitere organisationsrechtliche Regelungen
Sitz in Wien
Art 25 Abs 1 B-VG
Tagung
ordentliche und außerordentliche Tagungen des NR werden durch den Bundespräsidenten einberufen
jährlich einzuberufende ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern
Sitzungen
werden durch den Präsidenten des NR einberufen
Art 28 B-VG
Mehrheitsprinzip
Beschlussfassung, wenn nichts anderes normiert ist
Art 31 B-VG
Anwesenheits-/Präsenzquorum: mind ⅓ der Abgeordneten
unbedingte Mehrheit der abgebenen Stimmen
Verhandlungen des Plenums sind grdsl öffentlich
die Öffentlichkeit kann auschgeschlossen werden
Art 32 B-VG
sachliche Immunität
wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des NR und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei
-> Berichter dürfen weder zivilrechtlich noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden
Verfahren im NR
durch ein spezielles einfaches Bundesgesetz zu regeln
vgl Art 30 Abs 2 B-VG; GeOG-NR
Kompetenzen des Nationalrats
primär: Gesetzgebung des Bundes
Budgetgesetzgebung im Speziellen
Kontrollbefugnisse
sonstige Mitwirkung an der Vollziehung
iSd gewaltenteilenden Grundprinzips
Art 50 ff B-VG
primäre Aufgabe ist die Beschlussfassung über Bundesgesetze
in welchen Angelegenheiten ergibt sich
iW auf Grund des Kompetenzbestimmungen des B-VG
oder aus Kompetenzdeckungsklauseln
Verfahren der Bundesgesetzgebung:
grundsätzliche Regelungen: B-VG
nähere Bestimmungen: Geschäftsordnungsgesetz des NR
vgl Art 30 Abs 2 B-VG
Budget
Art 51 ff B-VG
Budgethoheit des NR
Parlament kann den Staatshaushalt entscheidend mitgestalten
jährliche Budgetdebatten im Plenum des NR
geben der Regierung die Möglichkeit zur umfassenden Darstellung ihrer Leistungen
und der Opposition die Gelegenheit zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Regierungspolitik
Budgetbewilligungsrecht des NR ist Teil des Haushaltsrechts des Bundes
verfassungsrechtlich geregelt
Art 51 bis 51c B-VG
näheres im einfachgesetzlichen BundeshaushaltsG
wichtige Regelungen für die Erstellung des Bundeshaushalts
Bundesfinanzrahmengesetz
Bundesfinanzgesetz
Erstellung des Budgets und Budgetprovisorium
Budgetvollzug
Rechnungsabschluss
Budgetgesetzgebung
normiert in Form von Obergrenzen einen verbindlichen Ausgabenrahmen
vom NR zu beschließen
auf Grund eines Entwurfes der Bundesregierung
der Entwurf ist jährlich, bis zu einem in einem Bundesgesetz festgelegten Zeitpunkt vorzulegen
Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes
oder eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird
hat für das folgende und die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom NR im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung festzulegen
innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz
jährlich zu erlassen
(ausnahmweise zwei in Form eines Doppelbudgets)
vom NR in Form eines einfachen Gesetzes
(grdsl) auf Grundlage einer Vorlage der Bundesregierung
legt die Bundesregierung keinen fristgerechten Entwurf vor, kann der NR entsprechende Gesetzesentwürfe einbringen
hat als Anlagen zu enthalten:
Bundesvoranschlag
= Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das geplante FInanzjahr
Personalplan
weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen
keine Auswirkung (für die Bürger)
= Bepackungsverbot
darf weder berechtigen noch verpflichten
zB Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn sie im Budget keine Deckung findet
Budgetvollzug und Rechnungsabschluss
= Führung des Staatshaushalts
der Finanzminister
hat die Bundesregierung und die übrigen haushaltsleitenden Organe regelmäßig über den Budgetvollzug zu informieren
auch der Bundesregierung ist regelmäßig Bericht zu erstatten
Art 51c B-VG
Budgetüberschreitungen bedürfen seiner Zustimmung
bei wichtigen Entscheidungen (va gewissen Budgetüberschreitungen) hat die Bundesregierung Einvernehmen mit dem Budgetausschuss des NR herzustellen
nach Abschluss einen Finanzjahres
verfasst der Rechnungshof
aufgrund der ihm von den einzelnen Ressorts vorgelegten Teilrechnungsabschlüsse
den Bundesrechnungsabschluss
bedarf der Genehmigung durch den NR
ergeht durch ein Bundesgesetz
Art 21 Abs 2 B-VG und § 9 Abs 1 RHG
wenn vor Ablauf des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden kann
Budgetprovisorien, um budgetlosen Zustand zu verhinderrn
Art 51a Abs 4 B-VG
(vorläufiges) Budgetprovisorium durch Bundesgesetz beschlossen
andernfalls: automatisches Budgetprovisorium
Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes
eingehen von Finanzschulden nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge
kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge
politische
rechtliche
rechtliche Kontrollbefugnisse bzw Missstandskontrolle
über die Volksanwaltschaft
(sie übt aus und berichtet dem NR)
finanzielle
über den Rechnungshof
(muss ebenfalls berichten)
iS des gewaltenteilenden Grundprinzips
Genehmigung von Staatsverträgen
Genehmigung von Gliedstaatsverträgen
Art 15a B-VG
Mitwirkung beim Europäischen Stabilitätsmechanismus
Art 50a ff B-VG
Mitwirkung bei bestimmten Akten der Verwaltung
vgl Art 55 Abs 4 B-VG
der Bundesrat
organisatorisch: Gesetzgebungsorgan des Bundes
Art 24 B-VG
Mitglieder werden von den Ländern entsannt
Art 34 B-VG
Mitwirkung von Ländervertretern in der Bundesgesetzgebung ist ein Ausfluss des bundesstaatlichen Grundprinzips
im B-VG ist festgelegt in welchem Verhätnis die Länder Mitglieder entsenden
das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet 12 Mitglieder
alle anderen entsprechend dem Verhältis des Landes mit der größten Bürgerzahl
genaue Zahl wird vom Bundespräsidenten nach jeder Volkszählung festgelegt
Bestellung der Mitglieder des Bundesrats
von den jeweiligen Landtagen
für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode
mindestens ein Mandat muss der zweitstärksten Partei im Landtag zufallen
(Art 35 B-VG)
Partialerneuerung
jeweils nur die Mitglieder eines Bundeslandes nach der Landtagswahl
-> keine Legislaturperioden
Mitglieder
müssen zum Landtag, der sie entsendet, wählbar sein, diesem aber nicht angehören
Art 35 Abs 2 B-VG
bleiben auch nach Auflösung des sie entsendenden Landtags so lange in Funktion, bis der neue Landtag die neuen gewählt hat
Art 35 Abs 3 B-VG
Organisation des Bundesrats
Vorsitz
“Präsident des Bundesrats”
wechselt halbjährlich unter den Ländern in alphabethischer Reihenfolge
(Bestellung in den Ländergruppen regelt Art 36 Abs 2 B-VG)
Sitz
grdsl in Wien
Art 36 Abs 3 iVm Art 25 Abs 1 B-VG
idR öffentlich, kann aber ausgeschlossen werden
Art 37 Abs 3 B-VG
Geschäftsordnung
durch Beschluss des Bundesrats
Präsensquorum: 1/2 der Mitglieder
Konsensquorum: 2/3 der abgegebenen Stimmen
Wirkung eines Bundesgesetzes
Art 37 Abs 2 B-VG
Beschlüsse; sofern nichts anderes bestimmt ist
Präsensquorum: 1/3 der Mitglieder
Konsensquorum: unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Art 37 Abs 1 B-VG
sachliche Immmunität
wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen bleiben von jeder Verantwortung frei
Art 37 Abs 3 iVm Art 33 B-VG
Stellung der Mitglieder des Bundesrats
sie sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinen Auftrag gebunden
Art 56 B-VG
Immunität
der Mitglieder des Landtags, der sie endsendet, für die Dauer ihrer Funktion
Art 58 B-VG
unvereinbar mit einer Mitgliedschaft im Nationalrat oder im europäischen Parlament
Unvereinbarkeits- und Transparanzgesetz beschränkt auch die Möglichkeit der Ausübung anderer Tätigkeiten von Mitgliedern des BR
Kompetenzen des Bundesrats
Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes
zentrale Aufgabe; er hat
idR ein suspensives Veto
(kann durch Beharrungsbeschluss des NR überwunden werden)
zT ein Zustimmungsrecht
in manchen Fällen garnicht miteinzubeziehen
Gesetzesinitiative
1/3 der Mitglieder des BR; an den NR
Art 41 B-VG
Beschluss über Volksabstimmung
über ein teiländerndes Bundesverfassungsgesetz
Gesetzesanfechtung
1/3 der Mitglieder des BR
kann ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen beim Verfassungsgerichtshof einleiten
Art 140 Abs 1 B-VG
ggü der Verwaltung
insb der Bundesregierung
Art 52 B-VG
dem Bundespräsidenten
Art 68 Abs 2 B-VG
Antrag, die Bundesversammlung für die Beschlussfassung über eine Anklage des Bundespräsidenten einzuberufen
ggü der Gesetzgebung
Art 100 B-VG; Art 140 B-VG
Mitwirkung an der Vollziehung
zB im Zusammenhang mit dem Abschluss von Staatsverträgen
Art 50 Abs 2 Z 2 B-VG
Mitwirkung im Zusammenhang mit Vorhaben der Europäischen Union
Art 23c ff B-VG
die Bundesversammlung
Kollegialorgan: aus Mitgliedern von NR und BR gebildet
Vorsitz abwechselnd
Präsident des NR
(beim ersten Mal)
und Vorsitzender des BR
öffentliche Sitzungen
Angelobung des Bundespräsidenten
Beschlussfassung über eine Kriegserklärung
Art 38 Abs 1 B-VG
sachliche Immuniät
wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen bleiben von jeder Verantwortung frei
Art 39 Abs 3 iVm Art 33 B-VG
Regelungen des Geschäftsordnungsgesetzes des NR sind sinngemäß anzuwenden
Art 39 Abs 2 B-VG
vom jeweiligen Vorsitzenden zu beurkunden
und vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen
Beschlüsse über Kriegserklärungen sind vom Bundeskanzler kundzumachen
Art 40 B-VG
Stellung der Mitglieder
Regelungen der Mitglieder des NR und des BR gelten auch für die Tätigkeit in der Bundesversammlung
vgl Art 38 B-VG
Einberufung der Bundesversammlung
Einberufung durch
den Bundespräsidenten
Art 39 Abs 1 B-VG
oder den Bundeskanzler
auf Antrag
des NR
Beschlussfassung über Durchführung einer Volksabstimmung zur Abberufung des Bundespräsidenten
Zustimmung zur behördlichen Verfolgung
Art 63 Abs 2 B-VG
Beschluss des NR bzw des BR
Beschluss über Anklage
Art 68 Abs 2
oder Beschluss der Präsidenten des NR als Kollegium
Angelobung Art 64 Abs 4 B-VG
Kompetenzen der Bundesversammlung
Kontrollbefugnisse im Zusammenhang mit dem Organ Bundespräsident
Angelobung
Art 62 B-VG
Zustimmung der behördlichen Verfolgung des BP
Art 63 B-VG
Anberaumung einer Volksabstimmung zur Abberufung des BP
Anklage des BP beim Verfassungsgerichtshof
Art 68 iVm Art 142 B-VG
vom Vorsitzenden zu beurkunden, vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen und amtlich kundzumachen
Gesetzgebungsverfahren des Bundes
Rechtsgrundlage und Allgemeines
“Weg der Bundesgesetzgebung”
Art 41 ff B-VG
und einfache Bundesgesetze
aufgrund besonderer Ermächtigung des B-VG erlassen
insb Volksbegehrensgesetz, Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats, Volksabstimmungsgesetz und Bundesgesetzblattgesetz
= Verfassungsrecht im materiellen Sinn
überlicherweise in folgende Abschnitte untergliedert:
Bundespräsident/Bundeskanzler
Kundmachung
spezielle Erzeugungsverfahren bei
Erzeugung von Bundesverfassungsgesetzen
speziellen (einfachen) Bundesgesetzen
Verfahren im Nationalrat
im Geschäftsordnungsgesetz geregelt
(auf Grundlage des Art 30 Abs 2 B-VG)
oft vorgeschaltet: Begutachtungsverfahren
insb eines Gesetzesentwurfes eines Bundesministeriums
(= Ministerialentwurf)
rechtlich nicht geregelt
Betroffene und Interessierte haben die Möglichkeit, Stellungnahmen zu dem Gesetz abzugeben
der Entwurf kann in Folge überarbeitet werden
grobe Gliederung in 3 Schritte:
Antrag
leitet Gesetzgebungsverfahren ein
wird er ordnungsgemäß eingebracht, ist der NR verpflichtet, diesen in Beratung zu nehmen
Beratung
Beschlussfassung
Antragsberechtigte
“selbstständige Anträge” durch Mitglieder des NR
(nach GOG-NR 1975)
Initiativantrag von mind 5 Abgeordneten
§ 26 GOG-NR
oder von einem Ausschuss
§ 27 GOG-NR
Gesetzesvorschlag durch Mitglieder des BR
durch Beschlussfassung
oder mind ⅓ der Abgeordneten
“Regierungsvorlage” der Bundesregierung
Art 69 Abs 3 B-VG
(in der Praxis oft “Ministerratsbeschluss” genannt)
häufigste Art
mit erläuternden Bemerkungen (ErläutRV/EB)
wichtigster Ansatzpunkt für historische Interpretation
in den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen zu finden
durch Bundesvolk
Bundevolk
= direkt demokratisches Element im Bundesgesetzgebungsvefahren
Art 41 Abs 2 B-VG
durch 100.000 Stimmberechtigte
oder je ⅙ der Stimmberechtigten dreier Länder
muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen
in Form eines Gesetzesantrags
genauere Regelung durch einfachgesetzliches Volksbegehrengesetz 1973
Ermächtigung in Art 41 Abs 3 B-VG
sieht Einleitungs-, Eintragungs- und Ermittlungsvefahren vor
gültig eingebracht ->
verpflichtet den NR ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten
nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Volksbegehrens zu fassen
(eine solche Regelung wäre Verstoß gg das demokratische Grundprinzip)
auch auf Ländebene sind durch Landesverfassungsgesetze Volksbegehren vorgesehen
davon zu unterscheiden:
Petitionen
Bundevolk: Petitionen und Volksbefragung
Art 11 StGG
= Recht, Anträge aller Art an Organe der Gesetzgebung und Vollziehung richten zu dürfen
Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen
leiten kein Gesetzgebungsverfahren ein
sind unter bestimmten Voraussetzungen vom NR zu verhandeln
§§ 100 ff GOG-NR
Art 49b B-VG
über Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundsgesetzgebung zuständig ist
durch Beschluss des NR
durch Mitglieder des NR
oder der Bundesregierung
näheres im einfachgesetzlichen Volksbefragungsgesetz
(vgl Art 49b Abs 3 iVm Art 46 Abs 3 B-VG)
Ergebnis ist rechtlich nicht bindend
auch auf Länderebene durch Landesverfassungsgesetze vorgesehen
erste Lesung § 69 GOG-NR
zunächst allgemeines Verhandeln im NR über den vorgestellten Gesetzesvorschlag
(Ausnahmen sind vorgesehen)
dann Ausschuss zuzuweisen
Ausschuss § 70 GOG-NR
ausführliche Beratung des Gesetzgebungsantrags
uU durch Beziehung von Experten
und uU auch Abänderung
-> Zusammenfassung in einem Ausschussbericht
enthält
vgl § 42 GOG-NR
vorgeschlagenen Gesetzesentwurf
und eine Zusammenfassung der Überlegungen des Auschusses
zweite Lesung
ausführliche Beratung des Ausschussberichts im Plenum des NR
Abgeordnete diskutieren über Argumente dafür und dagegen
Diskussion über den gesamten Entwurf = Generaldebatte
Beratung über einzelne Teile der Vorlage = Spezialdebatte
uU Abänderung § 70 GOG-NR
in den Stenographischen Protokollen wiedergegebene Wortmeldungen der Abegordneten können auch zur historischen Interpretation herangezogen werden
dritte Lesung
wenn in der zweiten Lesung die Behandlung abgeschlossen wird
(nicht vertragt, verworfen oder erneut einem Ausschuss zugewiesen)
Abstimmung über den Antrag § 74 GOG-NR
(keine Abänderung mehr möglich)
(Lesung = Beratung)
einfache Bundesgesetze
idR
Präsenzquorum: mind ⅓ der Abgeordneten
Konsensquorum: Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erhöhte/spezielle Quoren insb
(keine Verfassungsgesetze, wenn sie nicht als solche bezeichnet/erlassen werden)
für die Erlassung des GOG-NR
PQ: mind ½
KQ: ⅔
bestimmte Regelungen auf dem Gebiet des Schulrechts
Art 14 Abs 10 B-VG
Grenzänderungen nach Art 3 Abs 4 B-VG
Bundesverfassungsgesetze bzw in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsgesetze
ausdrücklich als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen
Beharrungsbeschluss
= Wiederholung desselben Gesetzesbeschlusses
Art 42 Abs 4 B-VG
Definition: Präsenz- und Konsensquorum
Präsenzquorum:
Zahl bzw Anteil der Mitglieder eines Kollegialorgans
das mindestens anwesend sein muss, damit ein Beschluss gefasst werden kann
idR im NR
mind ⅓ bei einfachen Gesetzesbeschlüssen
mind ½ für Verfassungsgesetze
Konsensquorum:
das mindestens einem Beschluss zustimmen muss, damit dieser gültig zustande kommt
idR im NR:
absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für einfache Gesetzesbeschlüsse
(mehr als die Hälfte)
⅔ bei Verfassungsgesetzen
Verfahren im Bundesrat
Gesetzesbeschluss des NR idR dem BR zu übermitteln
BR hat die Möglichkeit Einspruch zu erheben
suspensives/aufschiebendes Veto
(weil der Einspruch durch Beharrungsbeschluss überwunden werden kann)
nach Art 42 B-VG der Regelfall
oder er lässt die Frist verstreichen
oder beschließt ausdrücklich, keinen Einspruch zu erheben
-> begründeter Einspruch ist dem NR zu übermitteln
(Art 42 Abs 4 B-VG)
in manchen Fällen muss er zustimmen
und in manchen ist er nicht einzubeziehen
mögliche Reaktionen des NR auf den Einspruch des BR
Beharrungsbeschluss Art 42 Abs 2 B-VG
Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses
(muss genau der selbe sein)
BR ist dann nicht nochmal zu befassen
BR kann aber Bundesgesetze beim VfGH anfechten
Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG
Gesetzesbeschluss ändern
Beschluss ist dem BR wieder zu übermitteln
oder Gesetzesvorhaben verwerfen
Zustimmung
Fälle, in denen der BR zustimmen muss
kein suspensives Veto
-> kein Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ohne Zustimmung
(Gesetzesbeschluss erfordert also Tätigwerden des BR)
va Fälle, in denen die Stellung der Länder oder des BR besonders betroffen sind
Beschlusserfordernisse
bei Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird
PQ: ½
Art 44 Abs 2 B-VG
Bestimmungen der Art 34 und 35 B-VG über den BR
Abänderung nur mit Zustimmung der Mehrheit der Vertreter von wenigstens 4 Ländern
Art 35 Abs 4 B-VG
Fristsetzung für die Erlassung von Ausführungsgesetzen, die kürzer als 6 Monate oder länger als ein Jahr ist
Zustimmung des BR
Art 15 Abs 6 B-VG
keine Mitwirkungsbefugnis
nach Art 42 Abs 5 B-VG insb Gesetzesbeschlüsse betreffend
GO des NR
Verfügungen über Bundesvermögen
sonstige Haushaltsführung des Bundes
Bundesrechnungsabschluss
weil der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass in diesen Fällen Länderinteressen nicht betroffen sind
Zustimmung der Länder
(wenn erforderlich) nach dem Verfahren im BR
Art 42a B-VG
-> absolutes Veto
nicht zu verwechseln mit der Zustimmungsbefugnis des BR
BR ist Gesetzgebungsorgan des Bundes
hier: direkte Zustimmungsbefugnis der Länder
welches Organ die Zustimmung zu erteilen hat ist im B-VG nicht geregelt
-> autonome Regelung der Länder nach Art 99 Abs 1 B-VG
gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann binnen 8 Wochen mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird
in folgenden Fällen erforderlich
wenn Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit der Vollziehung betraut werden
Art 102 Abs 1 B-VG
wenn in Angelegenheiten, die nicht in Art 102 Abs 2 B-VG genannt sind (also in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen wäre) eigene Bundesbehörden eingerichtet werden sollen
Art 102 Abs 4 B-VG
in verschiedenen Fällen, in denen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet oder verändert werden soll
Vergaberecht, wenn Angelegenheiten durch Bundesgesetz geregelt werden, die in Vollziehung Landessache sind
Art 14b Abs 4 B-VG
im Schulrecht, wenn bestimmte Angelegenheiten der Bundesvollziehung auf Bildungsdirektionen übertragen werden
Art 14 Abs 4 B-VG
Volksabstimmung =
“Referendum”
direkt demokratische Entscheidung des Bundesvolkes
nach dem Verfahren vor dem BR
bzw allenfalls nach einem Zustimmungsverfahren der Länder
obligatorischs Referendum
bei einem gesamtändernden Bundesgesetz
fakultatives Referendum
bei teiländernden Verfassungsgesetzen, wenn von einem Drittel der Mitglieder des NR oder BR verlangt
bei allen anderen Gesetzesbeschlüssen, wenn der NR es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des NR es verlangt
Art 43 B-VG
Art 46 B-VG
anzuordnen durch den Bundespräsidenten
stimmberechtigt, sind Personen, die zum Abstimmungstag das Wahlrecht zum NR besitzen
genauere Regelung: Volksabstimmungsgesetz 1972
(Ermächtigung in Art 46 Abs 3 B-VG)
unbedingte Mehrheit der abgebenen Stimmen entscheidet
Art 45 Abs 1 B-VG
Gesetzgebungsverfahren wird bei Ablehnung beendet und bei Annahme ist es weiterzuführen
Ergebnis ist zu verlautbaren
Beurkundung, Gegenzeichnung und Kundmachung
Vorlage des Gesetzesbeschlusses
im Anschluss an das Verfahren vor dem Bundesrat
(bzw nach Zustimmung der Länder/Volksabstimmung)
vom Bundeskanzler beim Bundespräsidenten vorzulegen
Art 47 Abs 2 B-VG
(zwingende Einbindung von Verwaltungsorganen in das Gesetzgebungsverfahren ist ein Ausfluss des gewaltentrennenden Grundprinzips)
Beurkundung
des verfassungsmäßigen Zustandeskommens des Bundesgesetzes
(Umfang der Prüfungsbefugnis ist strittig, siehe eigene KK)
Gegenzeichnung
Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen
soll die Echtheit der Unterschrift des Bundespräsidenten beurkunden
Art 47 Abs 3 B-VG
vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt
Art 48 und 49 B-VG
nähere Regelungen: Bundesgesetzblattgesetz
(auf Grundlage des Art 49 Abs 4 erlassen)
Umfang der Prüfbefugnis des Bundespräsidenten
der Umfang ist umstritten
jedenfalls: formelle Prüfbefugnis
= Überprüfung der Einhaltung von Verfahrensregelungen
zB ob ein gültiger Gesetzesantrag vorliegt, Verfahrensbestimmungen des GOG eingehalten wurden, der Bundesrat ordnungsgemäß befasst wurde, …
verschiedene Gesetzesinhalte unterliegen verschiedenen Verfahrensbestimmungen
zB Bundesgesetze, die Regelungen der Bundesverfassung ändern, sind als Bundesverfassungsgesetze mit erhöhten Quoren zu erlassen
-> materielle Prüfungsbefugnis
= Überprüfung der inhaltlichen Verfassungskonformität
strittig ->
zu viel Einfluss des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren
(Widerspruch zu gewaltentrennendem Grundprinzip)
und Kompetenz zur Gesetzesprüfung obliegt an sich dem Verfassungsgerichtshof
-> daher eher nur formelle Prüfbefugnis
Praxis geht von einer weiteren Befugnis bei “schweren Verstößen” gg die Verfassung aus
kam vor; im Hinblick auf eine offensichtliche inhaltliche Verfassungswidrigkeit
(Rückwirkung einer Strafnorm; Verstoß gg Art 7 EMRK)
Bundesgesetzblatt
elektronisches Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
= vom Bund betriebene elektronische Datenbank
www.ris.bka.gv.at
durch Hochladen am Server
(seit 2004 nicht mehr in Papierform)
BGBl ist gegliedert in 3 Teile
seit 1997
Teil I: Kundmachung von Bundesgesetzen
Teil II: Kundmachung von Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister
Teil III: primär Kundmachung von Staatsverträgen
Kundmachung erfolgt elektronisch im RIS
mit der Kundmachung
erlangt das Bundesgesetz Geltung
-> dh es wird Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung
Aufhebung durch
(-> dh es aus der Rechtsordnung entfernen)
durch neuerlichen Gesetzgebungsakt
oder den VfGH
nicht gehörig kundgemachte Gesetze
von den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof
nicht anzuwenden
Art 89 Abs 1 B-VG; Art 135 Abs 4 B-VG
sie können von ihnen auch nicht angefochten werden
(da sie nur Gesetze anfechten können, die sie in einem Verfahren anzuwenden hätten)
von Verwaltungsbehörden anzuwenden
können vom VfGH aufgehoben werden
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bundesgesetzen
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bundesgesetzen nach Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG
durch den Verfassungsgerichtshof
ermächtigt zur Anfechtung sind
⅓ der Mitglieder des NR,
⅓ der Mitglider des BR
und die Landesregierungen
-> auch Länderkammer und Verwaltungsorgane der Länder haben die rechtliche Möglichkeit die Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen
Geltung und Inkrafttreten
Geltung
= spezifische (rechtliche) Existenz von Normen
mit der Kundmachung im BGBl bei Bundesgesetzen
(bzw wenn der letzte Akt, den die Erzeugungsnorm für die Erzeugung der Norm vorsieht, gesetzt wurde)
-> ab diesem Zeitpunkt: Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung
Aufhebung danach nur durch neuerlichen Gesetzgebungsakt oder den VfGH
zu unterscheiden: Inkrafttreten
= Anwendbarkeit von Normen
Zeitraum, in dem sich Sachverhalte ereignen können, auf die sich der TB der Rechtsnorm bezieht
(Bedingungsbereich)
Zeitraum, in dem bei tatbestandsmäßigem Handeln Rechtsfolgen an das Verhalten zu knüpfen bzw diese zu verhängen sind
(Rechtsfolgenbereich)
“soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft”
Art 49 Abs 1 B-VG
-> in Kraft treten mit 00:00 Uhr des Folgetages
gleichzeitig Ermächtigung gesetzlich anderes anzuordnen
späteres Inkrafttreten
= Legisvakanz
oder Rückwirkung
Inkrafttreten - Legisvakanz
-> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Sachverhalte anzuwenden bzw Rechtsfolgen sind erst später zu verhängen
Zweck
idR, dass Normadressaten sich auf die neue Rechtslage einstellen können
bzw bestimmte Vorkehrungen treffen können
aber auch, wenn zB neue Organisationseinheiten erst geschaffen werden müssen, bevor es möglich ist die gesetzlichen Regelungen anzuwenden
zeitlicher Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich können dabei zusammen-, aber auch auseinanderfallen
Rauchverbot ab 1.9.2018, Strafbarkeit ab 1.1.2019
oder Bedinungsbereich mit 1.1.2002 außer Kraft, aber Rechtsfolgenbereich besteht weiter
-> vor 1.1.2002 gesetzes verbotenes Verhalten kann auch nach 1.1.2002 bestraft werden
Inkrafttreten - Rückwirkung
früheres Inkrafttreten
-> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber erst auf frühere Sachverhalte anzuwenden
problematisch, weil Normadressaten zum Zeitpunkt ihres Handelns ihr Verhalten noch nicht nach der später erlassenen Regelung richten konnten
-> daher Rückwirkungsverbot
im Bereich des Strafrechts nach Art 7 EMRK
für bestimmte (va belastende) Regelungen, abgeleitet aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem mit ihm verbürgten Vertrauensschutz
Wiederverlautbarung
Möglichkeit der Wiederverlautbarung
nach Art 49a B-VG
da Bundesgesetze durch Novellierungen unübersichtlich werden können
es wird eine einheitliche Fassung hergestellt und neu kundgemacht
im Zuge dessen können bestimmte Berichtigungen vorgenommen werden; zB
neue Schreibweise
aufgehobene Bestimmungen können als nicht mehr geltend festgestellt werden
(“aufgehoben durch BGBl…”)
Änderung der Bezeichnungen der Artikel/Paragraphen/Absätze bei Ausfall/Einbau einzelner Bestimmungen
und entsprechende Richtigstellung der Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes
erfolgt durch
den Bundeskanzler
gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister
nicht durch den NR; kein neuer Gesetzgebungsakt
ausgenommen von dieser Ermächtigung ist das B-VG
Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Wiederverlautbarungen durch den VfGH
Art 139a B-VG
relative Verfassungsautonomie der Länder
Element des bundesstaatlichen Grundprinzips
-> Länder dürfen landesverfassungsgesetzliche Regelungen treffen “soweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird”
das B-VG regelt nur einige Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder;
die weitere Regelung obliegt der Landes(verfassungs-)gesetzgebung
-> relativ, weil durch bundesverfassungsrechtliche Regelungen begrenzt
zulässig zB: Festlegung der Legislaturperioden der Landtage
weil im B-VG nicht geregelt
dürfen aber aufgrund des demokratischen Grundprinzips nicht zu lange sein
unzulässig zB: Kundmachung von Landesgesetzen durch ein anderes Organ als den Landeshauptmann
wäre im Widerspruch Art 97 Abs 1 B-VG
Gesetzgebungsorgane der Länder
Art 95 Abs 1 B-VG
Einkammernsystem vorgesehen
nähere Regelungen in den Landesverfassungen
Zahl der Landtagsabgeordneten schwankt zwischen 36 und 100
die Legislaturperioden betragen 5 oder 6 Jahre
Wahl nach Art 95 und Landtagswahlordnungen
sind öffentlich
Art 96 Abs 2 iVm Art 32 B-VG
wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Verhandlungen dürfen sanktionslos erfolgen
Art 96 Abs 3 iVm Art 33 B-VG
Landtagswahlen
nach Art 95 B-VG
Abs 1
von den Landesbürgern zu wählen
dieselben Wahlgrundsätze wie für die Nationalratswahl
(gleich, unmittelbar,… “Proportionalwahlrecht”)
Abs 2
Homogenitätsprinzip
Abs 3
Art 4
Briefwahl, wie nach Art 26 Abs 6 B-VG
nähere Bestimmungen durch Landtagswahlordnungen
= einfache Gesetze
Landesbürger
= jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben
Art 6 Abs 2 B-VG
Hauptwohnsitz ist dort, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen
vgl Art 6 Abs 3 B-VG
Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger die nur einen Wohnsitz (nicht den Hauptwohnsitz) haben Landesbürger sind
in den Landesverfassungen kann vorgesehen werden, dass Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland einen Wohnsitz im Land hatte, für die Dauer ihres Auslandsaufenhalts, längstens für einen Zeitraum von 10 Jahren, zum Landtag wahlberechtigt sind
Art 95 Abs 2 B-VG
-> Landtagswahlordnungen dürfen
die Bedingungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum NR und
die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter ziehen als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum NR
(zB Wahlalter von 16 auf 15 senken ist mögl, nicht aber erhöhen)
Art 95 Abs 3 B-VG
Wähler müssen ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben
von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss
und die in räumlich getrennte Regionalwahlkreise unterteilt werden können
Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen
Landtagswahlordnung kann ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das
sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten Mandaten
als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhähltniswahl erfolgt
eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig
Auflösung der Landtage
Auflösung durch den Bundespräsidenten
nur auf Antrag der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrats
KQ: ⅔ der abgegebenen Stimmen
Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, dürfen nicht teilnehmen
im Falle der Auflösung:
Neuwahlen binnen 3 Wochen auszuschreiben
(nach den Bestimmungen der Landesverfassung)
Einberufung des nuegewählten Landtags binnen 4 Wochen nach der Wahl
weitere Regelungen in den Landesverfassungen
(zB Selbstauflösung)
Stellung der Mitglieder der Landtage
nach Art 96 Abs 1 B-VG
wie die Mitglieder des NR
(Art 57 B-VG)
keine ausdrückliche Regelung im B-VG
zT durch Landesverfassungen garantiert
zT wird aus dem demokratischen Grundprinzip abgeleitet, dass Landtagsabgeordnete auch ohne ausdrückliche landesverfassungsgesetzliche Normierung träger des freien Mandats sind
Unvereinbarkeit
zahlreiche Inkompatibilitätsregelungen; zB
mit der Stellung des Bundespräsidenten
Art 61 Abs 1 B-VG
mit der Stellung als Mitglied der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
Kompetenzen der Landtage
zentrale Aufgabe: Gesetzgebung der Länder
Wahl der Landesregierungen
Art 101 Abs 1 B-VG
Wahl der von den Ländern zu entsendenden Mitglieder des BR
Art 35 Abs 1 B-VG
weitere Aufgaben durch Landesverfassungen
zB politische Kontrollrechte
Gesetzgebungsverfahren der Länder
Normierung
Grundsätze im B-VG
Regelungen, die das Gesetzgebungsvefahren der Länder allgemein betreffen
und über Mitwirkungsbefugnisse des Bundes
näheres in den Landesverfassungsgesetzen
sehen zB Elemente der direkten Demokatrie vor, wie sie auch im Bundesgesetzgebungsverfahren vorgesehen sind
(etwa Initiativrechte)
und in den ausführenden einfachen Landesgesetzen (zB Landesgesetzblattgesetze)
nach Art 97 Abs 1 B-VG:
Beschluss des Landtags
für Landesverfassungesetze legt Art 99 Abs 2 B-VG fest
Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung
Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt
Mitwirkung des Bundes in zwei Formen vorgesehen
vor Inkrafttreten der B-VG Novelle 2012 vergleichbar mit der Mitwirkung des BR bei der Bundesgesetzgebung
jetzt nur mehr in einzelnen Fällen
von der Bundesregierung auszuüben
Einspruch
mittlerweile nur mehr im Finanz-Verfassungsgesetz vorgesehen
§§ 9 und 14 F-VG
Gesetzesbeschluss über Landes(Gemeinde)abgaben, Regelungen über die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden
komplexere Reglung als jene über den Einspruch des Bundesrats
(wird ein Beharrungsbeschluss gefasst, ist ein Ausschuss des NR und des BR zu befassen)
außerdem: Anfechtung von Landesgesetzen
beim Verfassungsgerichtshof
Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG
Zustimmung des Bundes
Gesetzesbeschlüsse sind idF
unmittelbar nach der Beschlusfassung des Landtags
vom Landeshauptmann
dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben
Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von 8 Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird
vor Ablauf dieser Frist: Kundmachung nur, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat
Zustimmung des Bundes - Fälle
wenn ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht
nach Art 97 Abs 2 B-VG
sinngemäß anzuwenden
wenn in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen wird
Art 131 Abs 5 B-VG
wenn durch Landesgesetz bestimmte Angelegenheiten der Landesvollziehung auf Bildungsdirektionen übertragen werden
Art 113 Abs 2 B-VG
wenn durch ein Landesgesetz einer Gemeinde das Stadtrecht verliehen wird
nach Art 116 Abs 3 B-VG
wenn durch Landesgesetz die bestehende Organisation der Behörden der allgemein staatlichen Verwaltung in den Ländern verändert oder neu geregelt wird
betrifft va. die Organisation der Bezirkshauptmannschaften
va durch sog Kompetenzbestimmungen des B-VG
Ziel: keine konkurrierenden Kompetenzen
(es soll immer nur eine Gebietskörperschaft zur Regelung bestimmter Angelegenheiten zuständig sein)
dennoch kann es zu Überschneidungen und Abgrenzungsproblemen kommen
(Lebenssachverhalte)
Regelungen über die Kompetenz-Kompetenz
regelt, wer zuständigt ist, die Kompetenzverteilung festzulegen
Regelungen über die “allgemeine Kompetenzverteilung”
durch vier Haupttypen im B-VG:
Art 10, 11, 12 und 15
spezielle Sonderreglungen des B-VG
spezielle/besondere Kompetenzverteilung
und besondere Kompetenztypen
außerdem: Sonderregelungen in Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen
Durchbrechung der Kompetenzordnung für ein bestimmtes Gesetz
durch den Bundesgesetzgeber
um sich die an sich fehlende Zuständigkeit zu verschaffen
idR durch eigene Verfassungsbestimmung am Beginn des jeweiligen Gesetzes
zur kompetenzrechtlichen Absicherung der Regelungen des Gesetzes
“Kompetenzdeckungsklauseln”
vgl § 1 Abs 12 Denkmalschutzgesetz
Kompetenz-Kompetenz
= “Kompetenzhoheit”
-> Zuständigkeit zur Festlegung von Kompetenzen
Kompetenzverteilung im B-VG normiert
-> Kompetenz-Kompetenz primär beim Bundesverfassungsgesetzgeber
vgl auch Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG
Regelungen daher grdsl in Form von Bundesverfasssungsgesetzen
bei Einschränkung der Zuständigkeit der Länder bedarf es deren Zustimmung
Festlegung durch den einfachen Gesetzgeber auf Grund spezieller verfassungsrechtlicher Ermächtigung:
Finanzausgleichgesetz
Bundesstraßen
Bedarfsgesetzgebung
das Finanzverfassungsgesetz regelt ua grdsl die Zuständigkeit für das Abgabenwesen
legt bestimmte Abgabetypen fest
und bestimmt, ob Bund oder Länder zur Regelung der Abgabetypen zuständig sind
zB § 6 Abs 1 Z 1 und § 7 Abs 1 FVG
nach § 3 Abs 1 F-VG ist der einfache Bundesgesetzgeber ermächtigt, “die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern” festzulegen
-> dies geschieht im Finanzausgleichgesetz (FAG)
indem eine bestimmte Abgabe einem bestimten Abgabetyp zugeordnet wird
(und damit die Kompetenz zur Gesetzgebung begründet wird)
§ 8 FAG “ausschließliche Bundesabgaben”; zB
Vermögenssteuer
Wohnbauförderungsbeitrag
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Stempel- und Rechtsgebühren
Punzierungsgebühren
Eingabegebühren gem VerfGHG und VerwGHG
Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
“Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei”
fallen in die Bundeskompetenz
einfachgesetzliche Deklaration als Bundesstraße begründet Gesetzgebungskompetenz des Bundes
= Kompetenz des einfachen Gesetzgebers zur Übertragung seiner Zuständigkeit
vgl Art 10 Abs 2 B-VG
keine Kompetenz-Kompetenz: Devolution
= Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Organ ohne WIllensakt des zuständigen Organs
(zB wie in Art 15 Abs 6 B-VG)
keine K-K, weil hier die Zuständigkeit nicht willentlich übertragen wird
Delegation: Begriffsdefinition
= Übertragung der Zuständigkeit durch einen Willensakt eines Organs auf ein anderes Organ
Zuständigkeit geht damit vollständig über
nur zulässig, wenn sie durch eine Norm, die zumindest denselben Rang hat wie die kompetenzbegründende Norm, vorgesehen ist
Art Kompetenz-Kompetenz des einfachen Gesetzgebers
Zuständigkeit zur Gesetzgebung wird an den Bedarf nach einer Regelung geknüpft
Kompetenz-Kompetenz, weil die Zuständigkeit dadurch begründet wird, dass sie in Anspruch genommen wird, weil ein Bedarf vorhanden ist/als vorhanden erachtet wird
Bedarfsgesetzgebungskompetenz des B-VG geknüpft an
objektive Kriterien
Abfälle
Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG
“wenn ein Bedürfnis vorhanden ist”
Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe
Art 11 Abs 5 B-VG
oder (subjektive) Annahme eines Bedarfs
Kriegsfolgen
Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG
“notwendig erscheinende Maßnahmen”
Unweltverträglichkeitsprüfung
Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG
“soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird”
Verwaltungsverfahrensgesetze
Art 11 Abs 2 B-VG
Bürgerbeteiligungsverfahren
Art 11 Abs 6 B-VG
allgemeine Kompetenzverteilung
bestimmte Materien (Kompetenztatbestände) werden im B-VG abschließend aufgezählt und dem Bund zugeweisen
zur Gesetzgebung und Vollziehung,
nur Gesetzgebung
oder nur Grundsatzgesetzgebung
-> in allen anderen Angelegenheiten besteht Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder
= Auffangkompetenz der Länder
(verhindert, dass keine verfassungsrechtliche Zuständigkeit besteht und somit kein Gesetzgeber zuständig ist)
allgemeine Kompetenzverteilung:
vier “Haupttypen” der Kompetenzverteilung des B-VG
Bundeskompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung
Art 10
Bundeskompetenz für Gesetzgebung
Landeskompetenz für Vollziehung
Art 11
Bundeskompetenz für Grundsatzgesetzgebung
Landeskompetenz für Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung
Art 12
Landeskompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung
Art 15
Art 10 B-VG
Bundeskompetenz für Gesetzgebung und Vollziehung
Erlassung von Gesetzen durch Gesetzgebungsorgane des Bundes
ordentliche Gerichte
oder im Rahmen der Bundesverwaltung
insb wenn in Art 102 Abs 2 aufgezählt
oder mittelbare Bundesverwaltung
kann aber auch den Gemeinden übertragen werden
Abs 1: Kompetenzkatalog
Abs 2: Delegationsermächtigung
in (einfachen) Bundesgesetzen
= Ermächtigung der Landesgesetzgebung in bestimmten (in Abs 2 genannten) Angelegenheiten…
Bundesgesetze über das bäuerliche Anerbenrecht
sowie den nach Abs 1 Z 10 ergehenden Bundesgesetzen
(zB Bergwesen, Forstwesen, Wasserrecht)
… Ausführungsgesetze zu erlassen
vgl zB § 96 Abs 1 ForstG
Vollziehung bleibt aber auch in diesen Angelegenheiten Bundessache
Art 10 Abs 1 B-VG: Kompetenzkatalog
Bundesverfassung
insb NR Wahlen, Volksbegehren, -abstimmungen und -befragungen auf Grund der Bundesverfassung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder
Regelung und Überwachung des Einrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes
Bundesfinanzen
Geld-, Kredit-, Börse und Bankwesen
Zivilrechtswesen
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie
Verkehrswesen bezügl Eisenbahnen, Luftfahrt und Schifffahrt
Bergwesen, Forstwesen einschließlich Triftwesen, Wasserrecht
Arbeitsrecht soweit es nicht unter Art 12 fällt
Gesundheitswesen
mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens
Denkmalschutz
Organisation und Führung der Bundespolizei, militärische Angelegenheiten, Angelegenheiten des Zivildienstes
Art 11 B-VG
-> Landesvollziehung
grdsl durch Landsorgane
zB Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei
ausg: Erlassung von Durchführungsverordnungen
= Akt der Vollziehung; aber
Abs 3: soweit nicht bundesgesetzlich anders bestimmt vom Bund zu erlassen
Art 12 B-VG
insb: Armenwesen, Jugendfürsorge, Heil- und Pfelgeanstalten, Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge
Grundsatzgesetze
Bezeichnungspflicht
Abs 4
ausdrücklich als solche zu bezeichnen
wenn nicht sind sie einfache Bundesgesetze und deshalb kompetenzwidrig
Bestimmtheit
so bestimmt, dass man sie einer Materie zurodnen kann
aber nicht so, dass der Ausführungsgesetzgebung keine Möglichkeit zur Erlassung ausführender Regelungen mehr bleibt
-> können daher wegen Überbestimmtheit verfassungswidrig sein
kann bei einfachen Gesetzen auf Grund des Legalitätsprinzips/Bestimmtheitsgebot nicht der Fall sein
Möglichkeiten zur Sicherstellung des Tätigwerdens
-> Vorsorge in der Verfassung für den Fall, dass ein Gesetzgeber untätig bleibt
Fristsetzung
im Bundesgrundsatzgesetz
für die Erlassung der Ausführungsgesetze
darf ohne die Zustimmung des BR
nicht kürzer als 6 Monate
und nicht länger als 1 Jahr sein
bei Nichteinhaltung der Frist
-> vorübergehende Devolution an den Bund
geht die Zuständigkeit für die Erlassung auf den Bund über
sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das des Bundes außer Kraft
fehlendes Grundsatzgesetz
Länder dürfen frei regeln
sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmtenden Frist diesem anzupassen
andernfalls werden sie nach Ablauf der Frist gesetzeswidrig (Invalidation)
Art 15 B-VG
-> soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder
B-VG nennt fast keine “Landesmaterien”
(in Abs 3 werden zB Theater-, Kinowesen, öffentliche Schaustellungen,… genannt)
Landesmaterien sind etwa:
Baurecht
Fischereirecht
Fremdenverkehr
Gemeinderecht
Grundverkehrsrecht
Jagdrecht
Jugendschutzpolizei
Naturschutz
Ortsbildpflege
Raumordnung
Veranstaltungswesen
“Erweiterung” der Kompetenzverteilung
”Adhäsionsprinzip”/Adhäsionskompetenz
Kompetenz zur Regelung anderer, nicht genannter Angelegenheiten verbunden mit der Kompetenz zur Regelung einer Sachmaterie
= Annexmaterien
Annexmaterien:
Verfahrensrecht
vgl Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG
Verwaltungspolizei
Enteignungen
Festsetzung von Stafen
Zuweisung von Strafgeldern
Bedarfsgesetzgebung im Verwaltungsverfahren
Art 11 Abs 2
wenn ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird
können “das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung”
durch Bundesgesetz geregelt werden
(auch eben in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht)
-> Durchbrechung des Adhäsionsprinzips durch Bedarfsgesetzgebungskompetenz
zur Regelung des Verwaltungsverfahrens
durch den Bund zB durch Erlassung des AVG, VStG und VVG
-> Abweichung davon widerum möglich
wenn “zur Regelung des Gegenstandes erforderlich”
iSv zwingend, notwendig, unerlässlich
-> Durchbrechung durch den Materiengesetzgeber
= doppelte Durchbrechung
Lex Starzynski
Art 15 Abs 9 B-VG
spezielle Adhäsionskompetenz
Landeszuständigkeit in Straf- und Zivilrechtssachen
-> Befugnis der Länder
im Bereich ihrer Gesetzgebung,
die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen
stehen also mit Angelegenheiten, die an sich in die Zuständigkeit der Länder fallen im Zusammenhang
auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen
-> Adhäsionskompetenz
weil
Straf- und Zivilrecht (mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechts und Verwaltungsstrafverfahrens)
in Angelegenheiten die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen
grdsl in die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung fallen
-> Durchbrechung der allg Kompetenzverteilung
deshalb darf der Landesgesetzgeber zB grundbuchsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Jagdrecht treffen
Fälle
in folgenden Fällen
Finanzverfassung
Schulwesen
Vergabewesen
andere Sonderfälle
Privatwirtschaftsverwaltung
eigenes Bundesverfassungsgesetz
nach Art 13 Abs 1 B-VG
regelt das Abgabewesen
(idF Geldleistungen, die die Gebietskörperschaften zur Deckung des Finanzbedarfes erheben)
sieht bestimmte Abgabetypen vor
§ 6 F-VG
und normiert geknüpft daran welche Gebietskörperschaft zur Gesetzgebung und Vollziehung zusändig ist
§§ 7 und 8 F-VG
(abgesehen von Sonderregelungen)
legt damit nur das grundsätzliche Konzept fest
nähere Regelung der Besteuerungsrechte: Bundesgesetzgebung nach § 3 F-VG -> FAG
außerdem: Kostentragung § 2 F-VG
Finanzverfassung - Kostentragung
§ 2 F-VG
Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt
(Zuständigkeit zur Vollziehung)
sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt
werden andere Regelungen bestimmt ist aufgrund des BVG BGBl 1998/61 die Vereinbarung über einen Konsulationsmechanismus zu beachten
dabei geht es insb darum, dass
Gesetzesentwürfe der anderen Gebietskörperschaft mit einer Darstellung der finanziellen Auswirkungen zur Stellungnahme zu übermitteln sind
und Verhandlungen in einem eigenen Gremium verlangt und durchgeführt werden können
darüber hinaus: Stabilitätspakt
um die europarechtliche Verpflichtung Österreichs
zur Senkung des Haushaltsdefizits
und der öffentlichen Verschuldung erfüllen zu können
(“Maastricht-Kriterien”)
Finanzverfassung - FAG
durch das Finanzausgleichgesetz (FAG) wird eine bestimmte Abgabe einem bestimmten Abgabetyp zugeordnet
zB ist nach § 9 FAG 2017 die Einkommenssteuer eine gemeinschaftliche Bundesabgabe
(FAG 2017 regelt den Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021)
Abgabenerfindungsrecht der Länder
FAG nicht abschließend geregelt
-> Einführung von Abgaben für noch nicht geregelte Bereiche mögl
Regelungen über die Aufteilung gemeinschaftlicher Erträge
hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen
und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten wird
(§ 4 F-VG; Paritätsgrundsatz)
Finanzverfassung - Abgabetypen
§ 6 F-VG sieht die verschiedenen Typen vor
die Gliederung erfolgt nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt -> “Ertragshoheit”
werden unterschieden in
ausschließliche Abgaben
-> Ertrag fließt ausschließlich einer Gebietskörperschaft zu
ausschließliche Bundesabgaben -> Bund
ausschließliche Landesabgaben -> Länder
ausschließliche Gemeindeabgaben -> Gemeinden
und gemeinschaftliche/geteilte Abgaben
-> Ertragsteile fließen mehreren Gebietskörperschaften zu
zwischen Bund, Länder und Gemeinden geteilt
gemeinschaftliche Bundesabgaben
werden durch den Bund erhoben
Zuschlagsabgaben
aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden)
Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
zwischen Ländern und Gemeinden geteilt
gemeinschaftliche Landesabgaben
werden durch die Länder erhoben
aus einer Stammabgabe des Landes und Zuschlägen der Gemeinden
Länder und Gemeinden
erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
Art 14 und 14a B-VG regelt die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Schulwesenes und des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens
ähnlich wie in den Art 10-12 und 15 B-VG
bestimmte Angelegenheiten können gem Art 14 Abs 10 bzw Art 14a Abs 8 B-VG nur mit erhöhten Quoren im NR beschlossen werden
Vergabewesen und andere Sonderfälle
Vergabewesen: Art 14b B-VG
“Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens”
Kompetenzregelung für die Erlassung von Auskunftspflichtgesetzen
Art 20 Abs 4 B-VG
Art 115 Abs 2 B-VG stellt klar, dass das Gemeinderecht, soweit nicht ausdrücklich eine Kompetenz des Bundes festgelget ist, Angelegenheit des Landes ist
= jener Bereich, in dem die Behörden in Rechtsformen, die auch Privaten zur Verfügung stehen, handeln
Art 17 B-VG
“Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.”
-> hA: Bund und Länder dürfen auch in Angelegenheiten, für die sie nach den Kompetenzbestimmungen keine Zuständigkeit haben, privatrechtlich handeln
-> Selbstbindungsgesetze
gesetzliche Regelungen dürfen für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung auch in Angelegenheiten getroffen werden, in denen es sonst keine Gesetzgebungskompetenz gibt
allerdings dürfen solche - auf Grundlage des Art 17 B-VG - nur Regelungen enthalten, die die Gebietskörperschaften selbst binden
(keine Rechte oder Pflichten für andere/Rechtsunterworfene)
zB Förderungsgesetze, in denen Subventionen privatrechtlich vergeben werden
unzulässig wäre es, wenn ein Gesetzgeber, der nicht zur Regelung der Materie kompetent ist, einer Person ein subjektives Recht auf Förderung einräumt, über das durch Bescheid zu entscheiden ist
zB der Landesgesetzgeber in dem er derart bestimmte gewerbliche Tätigkeiten fördert
besondere Kompetenztypen
Angelegenheiten, bei denen die Gesetzgebung den Ländern und die Vollziehung dem Bund obliegt
Art 15 Abs 9 (Lex Starzynski)
bei der paktierten Gesetzgebung müssen Bund und Länder gemeinsam (übereinstimmende) Regelungen erlassen
Art 3 Abs 3, Art 15 Abs 4
Bedarfsgesetzgebung wird zT auch als besonderer Kompetenztyp genannt
Gliedstaatsverträge
öffentlich-rechtliche Verträge; abgeschlossen
zwischen
Bund und Ländern
oder Ländern untereinander
in Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs, betreffend
oder Vollziehung
um eine gewisse Koordination der Kompetenzen untereinander zu ermöglichen
Vertragsparteien verpflichten sich zu einem bestimmten Tun
(kann trotz Einhaltung der verschiedenen Kompetenzbereiche zu einem aufeinander abgestimmten Vorgehen führen)
zB Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften
BGBl 1999/35
Abschluss und Anwendbarkeit
Abschluss von Vereinbarungen
im Namen des Bundes obliegt je nach Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern
sollen sie auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden, dürfen sie nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des NR abgeschlossen werden
Regelungen über die Genehmigung von Staatsverträgen sind sinngemäß anzuwenden
Vereinbarungen der Länder untereinander sin der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen
sind nicht unmittelbar anwendbar
binden nur die Vertragpartner
berechtigen und verpflichten nicht unmittelbar Rechtsunterworfene
Rechtsschutz
Verfassungsgerichtshof stellt fest
Art 138a B-VG
ob eine gültige Vereinbarung vorliegt
und ob die Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt sind
Kompetenzinterpretation
Schwierigkeit:
durch reine Verbalinterpretation lässt sich der Inhalt der Tatbestände nicht ermitteln
auch historische Interpretation führt meist zu keinem Auslegungsergebnis, weil es in den Materialien kaum Hinweise auf das vom Verfassungsgesetzgeber zugrundegelegte Verständnis gibt
-> Versteinerungstheorie
man nimmt an, dass Angelegenheiten, die nach der damals geltenden Rechtlage in einfachen Gesetzen unter diesem Begriff geregelt wurden, die Angelegenheiten sind, die mit diesem Begriff in den Kompetenztatbeständen erfasst werden
Gesichtspunkttheorie
Rücksichtnahmeverpflichtung
Versteinerungstheorie - Allgemein
= spezielle Auslegungsmethode
verbindet
(Ermittlung von Begriffsinhalten)
mit historisch-systematischer Interpretation
(Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen, um festzustellen, welche Angelegenheiten der historische Gesetzgeber erfassen wollte)
Ziel:
Begriffsinhalt der einzelnen Materientatbeständen erfassen
-> um Kompetenz und Umfang der Bundeskompetenz zu ermitteln
Versteinerungstheorie - Interpretationsmethode
“Versteinerung” des Kompetenztatbestandes
anhand von einfachen Gesetzen
(“Versteinerungsmaterial”)
die zum Zeitpunkt der Fixierung des Kompetenztatbestandes in Kraft waren
(“Versteinerungszeitpunkt”)
Judikatur (VerfGH auch heute) und früher hL: Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen
(idR 1.10.1925)
jüngere L: Zeitpunkt der Beschlussfassung
(“Willensentschluss” des gesetzgebenden Organs)
nicht versteinert werden können an sich Angelegenheiten, die nach der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen
(denkbar lediglich dort, wo das B-VG Landesmaterien nennt; Art 15 Abs 3)
intrasystematische Weiterentwicklung
Angelegenheiten, die zum Versteinerungszeitpunkt noch nicht geregelt sein konnten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert haben
zB Mobilfunk bei Entstehung des Kompetenztatbestandes “Post-und Fernmeldewesen, Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
-> Prüfung, ob aus systematischer Sicht die neuen Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand zugerechnet werden können, weil sie als eine Weiterentwicklung dieser Angelegenheit verstanden werden können
Gesichtspunktetheorie
manchmal kann ein bestimmter Lebenssachverhalt unter verschiedenen kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden
zB Betreten des Waldes
Forstrecht
-> Forstwesen nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG
-> Bundessache
-> Art 15 Abs 1 B-VG
-> Landessache
-> kann zu einer Kumulation von Zuständigkeiten führen
daher können für ein Vorhaben auch verschiedene Bewilligungen nach verschiedenen Gesetzen erforderlich sein
Querschnittsmaterien
= Angelegenheiten, die typischerweise unter verschiedenen Gesichtspunkten gereglt werden können
zB Raumordnung
wenn ein Lebenssachverhalt aus verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden kann
-> Rücksichtsnahmeverpflichtung
entwickelt durch Judikatur des Verfassungsgerichtshofs
= Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommen Interessen
(Berücksichtigungsprinzip/-gebot)
die Gebietskörperschaft darf die Kompetenz der anderen Gebietskörperschaft nicht unterlaufen/torpedieren
(Torpedierungsverbot)
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