Buffl

Grundlagen und Gesetzgebung

SG
von Sophia G.

rechtsstaatliches Grundprinzip



Rechtsschutzeinrichtungen

  • Überprüfbarkeit und Aufhebbarkeit von fehlerhaft erzeugten Normen

    • gewährt Rechtssicherheit und -schutz

    • überwiegend durch Gerichte

      insb OGH, VwG, VwGH und VfGH

  • Rechtsschutzeinrichtungen:

    • ordentliche Gerichtsbarkeit (Art 82 ff B-VG)

    • Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 129 ff B-VG)

      zur Kontrolle der Verwaltung

    • Verfassungsgerichtsbarkeit (Art 137 ff B-VG)

      va. zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen


  • subjektives Recht

    • = Ermächtigung, die Einhaltung einer Norm des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen

    • kann einfachgesetzlich oder durch Verfassungsgesetz (Grundrechte) normiert sein

  • räumt die Rechtsordnung kein subjektives Recht ein, hat die Behörde auf die Einhaltung des objektiven Rechts zu achten

    • -> keine rechtliche Einflussnahme durch den Einzelnen

    • aber iZ wird das subjektive Recht angenommen, wenn die Regelung primär geschaffen wurde, um die Interessen Einzelner zu schützen

      • = Schutznormtheorie


  • Rechtsschutzssystem

    • beruht auf Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit

      -> Geltendmachung subjektiver Rechte oft an Fristen gebunden

    • und knüpft an bestimmte Rechtsformen an

      -> nur bestimmte Rechtsformen können angefochten und überprüft werden

      • daher dürfen in Hinblick auf das rechtssaatliche Grundprinzip nur solche Rechtsakte vorgesehen werden, die an das Rechtsschutzssystem des B-VG anknüpfen oder in ein solches münden

      • unzulässig wäre zB ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Bund und Einzelpersonen, der weder vor Gerichten noch vor Verwaltungsbehörden durchgesetzt werden kann

        • denn keine Überprüfung durch

          • ein Zivilgericht, weil es sich nicht um eine bürgerliche Rechtssache handelt

          • oder ein VwG/den VwGH

          • nur zT durch den VfGH

            Art 137 B-VG

        • ist ein Bescheid über eine Leistungsvereinbarung zu erlassen, so ist dies wiederum zulässig


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Sophia G.

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