Was war der Hintergrund des Avoir-Fiscal-Urteil?
1. Hintergrund und Sachverhalt:
Frankreich hatte ein Steuergutschrift-System (avoir fiscal), das die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden verhinderte. Dieses System galt jedoch nur für inländische Anteilseigner sowie für Aktionäre aus bestimmten Ländern, mit denen Frankreich Doppelbesteuerungsabkommen hatte. 👉 Ausländische Anteilseigner aus anderen EU-Staaten ohne entsprechendes Abkommen erhielten keine Steuergutschrift, was ihre Dividenden faktisch niedriger machte.
Die EU-Kommission sah darin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und klagte Frankreich vor dem EuGH.
2. Rechtliche Fragestellung:
Verstößt Frankreichs steuerliche Ungleichbehandlung gegen:
Art. 52 EWG-Vertrag (heute Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit)?
Art. 5 EWG-Vertrag (heute Art. 4 EUV – Loyalitätsgebot)?
3. Entscheidung des EuGH:
✅ Der EuGH gab der Kommission Recht:
Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit:
Frankreich diskriminierte Unternehmen und Aktionäre aus anderen Mitgliedstaaten.
Kapitalbeteiligungen sind eine Form der Niederlassung, und unterschiedliche Steuerregelungen erschweren Investitionen in Frankreich.
Verstoß gegen das Loyalitätsgebot:
Frankreich untergrub die Verwirklichung des gemeinsamen Marktes durch protektionistische Steuerpraktiken.
4. Zentrale Argumente des EuGH:
Keine Rechtfertigung durch steuerliche Souveränität: Nationale Steuersysteme dürfen den Binnenmarkt nicht behindern.
Effet utile (Wirksamkeitsgrundsatz): Die Niederlassungsfreiheit wäre wirkungslos, wenn Mitgliedstaaten Investoren durch steuerliche Nachteile abschrecken.
5. Bedeutung und Folgen:
💡 Unmittelbare Auswirkungen: Frankreich musste sein Steuersystem reformieren und die Diskriminierung beenden.
💡 Langfristige Relevanz:
Stärkung des Binnenmarktes: Das Urteil setzte Maßstäbe für den freien Kapitalverkehr.
Grundstein für Folgerechtsprechung: Wichtige Referenz für spätere Urteile wie Metallgesellschaft/Hoechst (Rs. C-397/98 und C-410/98) und Denkavit (Rs. C-170/05).
Harmonisierung des Steuerrechts: Druck auf Mitgliedstaaten, diskriminierende Steuerregelungen abzuschaffen.
Was war der Sachverhalt: Avoir fiscal, 270/83 (1986)
Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Frankreich war die Benachteiligung von Versicherungsunternehmen anderer Mitgliedstaaten, die Betriebsstätten in Frankreich unterhielten.
Die Betriebsstätten der ausländischen Versicherungsunternehmen hielten Beteiligungen an französischen Tochterkapitalgesellschaften (TG). Den Betriebsstätten wurde die Anrechnung der auf Ebene der französischen TG gezahlten Körperschaftsteuer (avoir fiscal) versagt.
Französische Kapitalgesellschaften dagegen waren zur Anrechnung der auf der Ebene ihrer französischen TG erhobenen Körperschaftsteuer berechtigt.
Wie prüft man EU-Rechtskonformität
Was war der Hintergrund des Avoir-Fiscal-Urteil? (Grundsätzliche Prüfung)
Was war der Hintergrund des Rs. Stauffer (Musterfall)?
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 14.7.2004 (Stauffer)
Widerspricht es der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn eine gemeinnützige Stiftung privaten Rechts eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland mit Vermietungseinkünften beschränkt steuerpflichtig ist, anders als eine im Inland gemeinnützige unbeschränkt steuerpflichtige Stiftung mit entsprechenden Einkünften nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist?
Was war der Hintergrund des Rs. Stauffer (Musterfall) - Prüfe die anwendbare Grundfreiheit
A. Freiheiten
Niederlassungsfreiheit
Aufnahme und Ausführung selbständiger Erwerbstätigkeit
Gründung und Leitung von Unternehmen
Voraussetzung:
dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt
bei Erwerb und Besitz von Grundstücken: aktive Verwaltung des Grundstücks
Kapitalverkehrsfreiheit
Nomenklatur der Kapitalverkehrsrichtlinie (88/361) hat Hinweischarakter für den Begriff des Kapitalverkehrs
II. Immobilieninvestitionen: A. Immobilieninvestitionen von Gebietsfremden im Inland - Eigentum an Grundstück und dessen Nutzung
Dienstleistungsfreiheit
subsidiär gegenüber Kapitalverkehrsfreiheit
B. Beeinträchtigung:
Diskriminierung/Beschränkung
Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit?
Steuerbefreiung für die Vermietungseinkünfte nur zugunsten der Stiftungen, die als gemeinnützige anerkannt und grundsätzlich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, benachteiligt Stiftungen, deren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat liegt.
Was sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses
mangelende Harmonisierung
Steuermindereinnahmen
Vorteilsausgleich
Territorialprinzip
Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle
konkrete Gefahr der Steuerumgehung
Kohärenz des nationalen Steuersystems
Was ist bei einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten?
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Verfolgt die Regelung ein berechtigtes und mit dem AEUV vereinbares Ziel?
Geeignetheit der Regelung Ist die Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet?
Erforderlichkeit der Regelung Geht die Regelung zur Erreichung des Ziels über das hinaus, was hierzu erforderlich ist? Gibt es ein milderes Mittel, das dieselben Zwecke (mindestens) ebenso gut erreicht?
Was war die Rechtfertigung der Beeinträchtigung des Rs. Stauffer (Musterfall) - Prüfe die anwendbare Grundfreiheit
Rechtfertigung der Beeinträchtigung?
bloße verwaltungstechnische Nachteile genügen nicht
Amtshilferichtlinie (77/799/EWG – jetzt Kooperationsrichtlinie 2011/16 v. 15.2.2011)
Kohärenz setzt unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und dem Ausgleich für dies Vergünstigung bei ein und demselben Steuerpflichtigen voraus
Der Steuerbefreiung inländischer Stiftung steht keine Belastung gegenüber.
Kohärenz zwischen Sinn und Zweck Gemeinnützigkeit (Inlandsbezogenheit) und beschränkt steuerpflichtiger gemeinnütziger Rechtsträger?
Steuermindereinahmen
kein RFG
Worum ging es bei dem Fall Marks & Spencer C-446/03 (2006)
Welche Urteile gibt es bei der Auswirkungen auf die deutsche Organschaft?
Worum ging es bei de Lasteyrie du Saillant (C-9/02)?
Auf welche Grundfreiheit(en) kann sich Herr de Lasteyrie du Saillant berufen?
Prüfen Sie den Fall auf Grundlage des Prüfschemas des EuGH.
Welche Regelung des deutschen Steuerrechts ähnelt der streitgegenständlichen französischen Regelung und wie ist diese europarechtlich zu beurteilen?
Herr de Lasteyrie du Saillant verlegte 1998 seinen Wohnsitz von Frankreich nach Belgien. Zu diesem Zeitpunkt hielt er eine Beteiligung von über 25% an einer französischen Kapitalgesellschaft. Im Wegzugszeitpunkt wurde vom französischen Fiskus gemäß Art. 167a CGI, der Vorbeugung gegen die Steuerflucht dienen sollte, eine Steuer auf die stillen Reserven festgesetzt.
Die Niederlassungsfreiheit verbietet sowohl die Diskriminierung im Aufnahmestaat als auch im Herkunftsstaat.
Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit
Die Besteuerung von nicht realisiertem Einkommen bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland führt zu einer Benachteiligung gegenüber einer Person, die ihren Wohnsitz im Inland beibehält oder verlegt.
Auch der mögliche Zahlungsaufschub, der u.a. an die Leistung von Sicherheiten geknüpft wird, hat beschränkende Wirkung, denn der Steuerpflichtige kann die als Sicherheiten geleisteten Vermögenswerte nicht nutzen.
Rechtfertigung
Gefahr der Steuerumgehung Die pauschale Unterstellung, dass die Verlegung des Wohnsitzes stets der Steuerumgehung dient, lässt sich nicht rechtfertigen.
Verhältnismäßigkeit Das Ziel, zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger die Zahlung der in Frankreich auf die Wertsteigerung zu entrichtenden Steuern umgeht, lässt sich auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreichen
Mögliche Lösung:
Feststellung der stillen Reserven zum Zeitpunkt des Wegzugs und Festsetzung im zugestellten Steuerbescheid mit zinsloser Stundung bis zur tatsächlichen Realisierung; Kontrollmitteilung möglich. Vgl. dazu auch § 6 AStG
Worum ging es bei National Grid Indus, C-371/10 (2011)?
Die nach niederländischem Recht errichtete National Grid Indus BV (NGI) verlegte im Jahr 2000 – unter Beibehaltung ihres Satzungs-sitzes in NL – ihren Verwaltungssitz/Sitz der Geschäftsleitung nach GB. NGI blieb zwar in NL weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, NL verlor jedoch aufgrund des DBA NL-GB das Besteuerungsrecht für die stillen Reserven. Für diesen Fall ordnete das niederländische Steuerrecht die Festsetzung der Höhe der Steuerschuld als auch die Einziehung dieser Schuld zum Zeitpunkt der Sitzverlegung an.
Hier typsciher Fall einer doppelt Ansässigen KapG; in beiden Staaten wird das Welteinkommen besteuert.
National Grid Indus, C-371/10 (2011)?
Auf welche Grundfreiheit(en) kann sich NGI berufen?
Welche Regelung des deutschen Steuerrechts ähnelt der streitgegenständlichen niederländischen Regelung und wie ist diese europarechtlich zu beurteilen?
Niederlassungsfreiheit (Nur HR; nKAr)
Vorfrage: Ob Sitzverlegung zum Wegfall der Rechtsfähigkeit im Herkunftsstaat führt, bestimmt sich „beim derzeitigen Stand des Unionsrechts“ allein nach nationalem Recht (keine Berufung auf Niederlassungsfreiheit)
Gründungstheorie: NGI ist trotz Verlegung des Verwaltungssitzes weiterhin als Gesellschaft niederländischen Rechts anzusehen -> Berufung Niederlassungsfreiheit grds. zulässig • Die Niederlassungsfreiheit verbietet sowohl die Diskriminierung im Aufnahmestaat als auch im Herkunftsstaat.
Die Besteuerung von nicht realisiertem Einkommen bei Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland führt zu einer Benachteiligung gegenüber einer Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz im Inland verlegt.
Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den MS Herkunftstaat muss grds. nicht auf sein Besteuerungsrecht betr. den Wertzuwachs, der im Rahmen seiner Steuerhoheit vor dieser Verlegung erzielt wurde, verzichten.
Konkrete Gefahr der Steuerumgehung (negativ)
Verhältnismäßigkeit
Niederländische Schlussbesteuerung (Festsetzung der Höhe der Steuerschuld als auch die Einziehung dieser Schuld)
dient einem mit dem AEUV vereinbaren Ziel (+)
zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse geeignet (+)
geht nicht über das hinaus, was zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse erforderlich ist
Festsetzung der Höhe der Steuerschuld (+)
Nichtberücksichtigung von späteren Wertminderungen (+)
sofortige Einziehung dieser Schuld (-)
Argument MS: Aufgeschobene Besteuerung führt zu hohem Verwaltungsaufwand betr. die Nachverfolgung der Wirtschaftsgüter für Gesellschaft und Finanzverwaltung und belastet daher steuerpflichtige Gesellschaft ebenso
EuGH: Wahlfreiheit für stpfl. Gesellschaft zwischen Sofortbesteuerung und aufgeschobener Besteuerung = milderes Mittel
Im Fall der aufgeschobenen Besteuerung soll
Erfordernis einer Bankbürgschaft
Verzinsung (Stundungszinsen) zulässig sein.
Anm.: Damit weicht der EuGH von seinen Ausführungen in der Rs. de Lasteyrie du Saillant und der Rs. N ab, zudem wären im innerstaatlichen Vergleichssachverhalt mangels Steuerentstehung weder eine Gestellung von Sicherheit noch eine Erhebung von Stundungszinsen möglich.
Worum ging es bei dem EuGH Urteil “Denkavit” (C-170/05) und was war der Lösungsansatz?
Zwei französische Gesellschaften, darunter die französische Denkavit SARL, schütteten Dividenden an die niederländische Denkavit Internationaal B.V. aus
Dividendenausschüttungen an eine gebietsansässige Gesellschaft waren nach französischem Steuerrecht fast vollständig von der Körperschaftsteuer befreit, während bei Dividendenzahlungen an gebietsfremde Gesellschaften eine Quellensteuer einzubehalten war
Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit, ex-Art. 43, 48 EG (Art. 49, 54 AEU)
Thema: Anrechnung von Kapitalertragsteuer
Die Mutter-Tocher RL ist begrenzt auf bestimmte Rechtsträger
Fall: Kommission gegen Deutschland EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, C-284/09; worum ging es, wie wurde die diskrimminierung beseitigt, gab es eine Vergangenheitslösung, Drittstaaten?
Worum ging es bei EuGH Urteil “Emerging Markets”?
Wie prüfen Sie jetzt den Sachverhalt auf Basis der Kapitalverkehrsfreiheit vom Tatbestand her? Auf was kommt es an?
Sachverhalt:
US-Investment Fond hielt Beteiligungen an polnischen KapG
Auf die Ausschüttung der polnischen der KapG wurde eine pol.KESt erhoben. Hätte ein Polnischer -Investment Fond diese Beteiligung gehalten wäre keine KESt angefallen.
Lösungsansatz
Denkavit Gedanken (Rückerstattung der KESt) für ein US-Investment Fond gegenüber einem Polnischen KapG durchzuführen
wir brauchen einen Vergleich eines US Sachverhalts mit der EU und eines reinen polnischen Sachverhalts
US-InvestFond = Pol InvestFond
wie ist geregelt
wie aufgebaut
wie kontrolliret
wie besteuerung (transparenzprinzip)
-> Vergleichbarkeit gegeben!
Polnischen Inv
Worum ging es bei EuGH Rs. ACC Silicones Ltd?
Was sind die deutschen Anti-Missbrauchsregelungen
Worum ging es bei EuGH Urteil Cadbury Schweppes?
Cadbury Schweppes plc war mittelbar zu 100% an zwei irischen Finanzierungsgesellschaften beteiligt. Die beiden Gesellschaften unterlagen dem irischen „International Financial Services Centre“-Regime und damit einem Steuersatz von 10%.
Nach den britischen CFC-Regeln (Controlled Foreign Companies = Zwischen-gesellschaften) kam es zu einer Hinzurechnung der Gewinne von CSTI zum Einkommen der Cadbury Schweppes Overseas Ltd. Die Verluste der CSTS wurden demgegenüber im Vereinigten Königreich nicht berücksichtigt.
Urteil Cadbury Schweppes
Auf welche Grundfreiheit(en) kann sich Cadbury Schweppes Overseas Ltd. berufen?
Herkunftsmitgliedstaat (Wegzugs/ Hinzugsstaat)
Dienstleistungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit (Gilt auch für Drittstaaten)
Subsidiär gegenüber Niederlassungsfreiheit:
Sofern die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften, beschränkende Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit und auf die Kapitalverkehrsfreiheit haben, sind derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen jedenfalls keine eigenständige Prüfung der genannten Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Artikel 56 und 63 AEUV.
zwingende Gründe des öffentlichen Interesses
Möglichkeit des Vorteilsausgleichs
Vorteil der geringen Steuerbelastung in Irland gibt dem Vereinigten Königreich nicht das Recht, diesen Vorteil durch eine weniger günstige steuerliche Behandlung der MG auszugleichen.
Gefahr der Steuerumgehung
Gründung einer TG in einem anderen MS begründet nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung.
Nationale Regelung kann gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf die Verhinderung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen, die der Steuerumgehung dienen, bezieht.v
Geeignetheit der Regelung
Erforderlichkeit der Regelung
Geht die Regelung zur Erreichung des Ziels über das hinaus, was hierzu erforderlich ist?
Regelung darf nicht Gründung von TG erfassen, die mit einer tatsächlichen Ansiedlung zusammenhängt, deren Zweck darin besteht, wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Aufnahmestaat nachzugehen.
Anhaltspunkte: Ausmaß der tatsächlichen Ansiedlung in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen.
Regelung muss beschränkt sein auf fiktive Ansiedlungen („Briefkastenfirma“) -> ABRENZUNG
Überprüfbarkeit: Amtshilferichtlinie
Was waren die Auswirkung der Catburry Schwebbs Urteil in den Änderungen des AStG
ATAD-UmsG 2021: Nachweis wirtschaftlicher Gründe iSd § 8 Abs. 2-4 AStG
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