Von Kant zu Kelsen
Johann Gottlieb Fichte betont, dass dass rechtliche Verhältnisse nur innerhalb eines gemeinsamen Wesens und unter positiven Gesetzen möglich sind. Diese Auffassung wird von allen Vernunftrechtlern geteilt.
Das bedeutet: Recht existiert nur als de facto geltender Rechtssatz. Es tritt äußerlich in Erscheinung und muss durch den Staat garantiert werden.
Das Recht darf aber dennoch nicht nur auf seine äußere Erscheinung reduziert werden.
Vernunftrechtlich gesehen ist es eine Darstellung der Rechtsidee mit einem apriorischen Kerngehalt.
Die historische Rechtslehre betrachtet das Recht dagegen nur empirisch, als historisch gegebenes Faktum.
Georg Wilhelm Friedrich Hegel wandte sich gegen die historische Rechtsauffassung.
Diese Schule sah das Recht als historisch gegebene Tatsache und nicht als eine an sich gültige Vernunfttatsache oder als das „Gegenwärtige“ (Hegels Begriff).
Die historische Schule als Vorstufe
Sie bereitete den Weg für eine rein positive Rechtsauffassung im 19. Jahrhundert.
Einfluss von Kant und Neukantianismus
Auch Vertreter des Rechtspositivismus griffen auf Kants Ideen zurück.
Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775–1833)
Einer der Begründer des Rechtspositivismus.
Lehnte ein überpositives Naturrecht ab und sah die Positivität als zentrales Merkmal des Rechts.
Adolf Merkel (1836–1896) und die Allgemeine Rechtslehre
Entwickelte eine disziplinenübergreifende, rein formale Analyse der Rechtsbegriffe.
Gustav Radbruch kritisierte sie als „Euthanasie der Rechtsphilosophie“, da sie den philosophischen Trieb unterdrücke.
Hans Kelsen und die Reine Rechtslehre
Kelsen setzte die Allgemeine Rechtslehre fort.
Seine „Reine Rechtslehre“ ist ein zentrales Werk des modernen Rechtspositivismus.
Kelsens reine Rechtlehre
Kelsen vertritt eine Extremposition, die auf das Verständnis von Prinzipien in der Rechtswissenschaft abzielt.
Sein Ansatz hat weitreichenden Einfluss auf die Jurisprudenz des 20. Jahrhunderts.
Ausgangspunkt für Kelsen war der Zustand der Rechtswissenschaft zu Beginn des 20. Jahrhunderts:
Überladen mit Lehnwissen aus verschiedenen Disziplinen (Psychologie, Soziologie, Geschichte, Ökonomie).
Kelsen nennt dies einen "Methodensynkretismus".
Kelsen kritisiert die Vermischung der Rechtswissenschaft mit anderen Disziplinen. Und die ideologische Vereinnahmung nach dem Ersten Weltkrieg.
Er fordert die Rückkehr zu einer objektiven Wissenschaft des Rechts. Dies sieht er in seiner "Reine Rechtslehre" als normenwissenschaftliche Methode, die sich nur mit dem positiven Recht beschäftigt.
Kelsens Reine Rechtslehre (1. Fassung 1934) stellt die Erkenntnis des Rechts in den Vordergrund, nicht jedoch die Rechtsgestaltung. Diese sei Aufgabe der Rechtspolitik.
Im Vergleich hierzu hatten Natur- und Vernunftrecht zumindest Vorgaben gegeben wie ein Rechtssatz auszusehen hätte.
Unterscheidung von Geltung und Genese überträgt er auf Rechtswissenschaft:
Geltung (was ein Rechtssatz ist) ist das Thema der Rechtswissenschaft.
Genese (wie ein Rechtssatz entsteht) ist nicht von Bedeutung für den Juristen.
Kelsen übernimmt Elemente des Neukantianismus und begründet die Rechtswissenschaft als Geisteswissenschaft.
Die Rechtswissenschaft beschäftigt sich nicht mit äußeren Vorgängen (natürlichen Tatbeständen), sondern mit der praktischen Bedeutung dieser Tatbestände.
Das Recht bezieht sich zwar auf äußere Tatbestände (z.B. Handlungen), aber deren kausalgesetzliche Seite (Äußerlichkeit) ist nicht von Interesse.
Die Bedeutung äußerer Tatbestände wird durch eine Norm verliehen, die als Deutungsschema fungiert.
Das gleiche äußere Ereignis (z.B. eine Tötung) kann unter verschiedenen Normen sehr unterschiedliche Bedeutungen annehmen (z.B. Mord oder Exekution der Todesstrafe).
Normen entscheiden, wann ein Tatbestand „normativ“ ist.
Kelsen sieht die Rechtswissenschaft als Normenwissenschaft, die sich mit Deutungsschemata für äußere Tatbestände befasst.
Reich der Geltung der Rechtsnormen: Die Sinnsphäre der Rechtswissenschaft ist autonom und unabhängig von anderen Disziplinen (“spezifische Eigengesetzlichkeit”).
Kelsen wehrt sich gegen die Vereinnahmung des Rechts durch die Moral.
Er argumentiert, dass Recht und Moral nicht gleichzeitig in Geltung stehen können.
Dies bedeutet nicht, dass moralische Motive keine Rolle im Recht spielen können, sondern dass der Jurist sich nur mit dem positiven Recht beschäftigt und nicht mit der moralischen Bewertung von Tatbeständen.
„Gerechtigkeit“ ist für Kelsen keine Kategorie des Rechts, sondern eine der Moral.
Die Berufung auf Gerechtigkeit wird als irrational und gefährlich angesehen, da sie dazu führt, dass externe Maßstäbe an das Recht angelegt werden, die die eigentliche Aufgabe des Juristen – das Erkennen des positiven Rechts – gefährden.
Kelsen vollzieht eine radikale Konzentration auf das faktisch in Geltung stehende Rechtssystem.
Die Reine Rechtslehre fragt nicht nach dem „richtigen“ Recht, sondern konzentriert sich auf das bestehende, positive Recht.
Diese Haltung vollendet den Rechtspositivismus, der das Recht von moralischen und politischen Überlegungen trennt und ausschließlich die Geltung von Normen betrachtet.
Konkretitionen des Positivismus
Kelsen beschreibt den Rechtssatz als eine hypothetische Regel (Wenn A, dann B).
Diese Struktur hebt sich von der Moral ab, die oft Imperative enthält, und sorgt dafür, dass das Recht als eine Sollensordnung verstanden wird, die nicht durch Imperative, sondern durch hypothetische Regeln bestimmt ist.
Der Rechtssatz verknüpft eine Rechtsbedingung (z.B. ein Delikt) mit einer Rechtsfolge (z.B. Strafe).
Kelsen betont, dass diese Beschreibung des Rechtssatzes wertfrei, universal, ist und für alle Arten von Rechtsordnungen gilt, unabhängig von ihrer politischen oder ideologischen Ausrichtung.
Er sagt, es gilt für die Sowjetunion genauso wie für das “faschistische Italien”.
Kelsen definiert den Rechtsstaat nicht nach einem spezifischen Inhalt der Rechtsordnung, sondern nach dem Vorhandensein einer Rechtsordnung überhaupt. Somit gibt es für ihn nur Rechtsstaaten.
Unrecht ergibt sich nicht aus einem objektiven Verstoß gegen die “Rechtsidee”, sondern sich erst im jeweils geltenden Rechtssystem bestimmen kann.
Der Rechtspositivismus Kelsens lehnt es ab, externe Maßstäbe wie Moral oder politische Ideologien zur Bewertung des Rechts heranzuziehen. Stattdessen betrachtet Kelsen das Recht als soziale Technik.
Im Gegensatz zu Hegel, der Unrecht als die Negation des Rechts betrachtet, sieht Kelsen das Unrecht nicht als Zerstörung des Rechts, sondern als etwas, das das Recht zu seiner wesentlichen Funktion bringt.
Nach Kelsen provoziert Unrecht das Auftreten des Rechts, es negiert es nicht.
Vernunft- und Naturrecht gehen von einer Rechtsidee, einem absoluten Recht aus. Kelsen betrachtet nur das empirisch bestehende Recht.
Kelsen stellt klar, dass es dem Juristen nicht darum geht, das Recht deskriptiv zu analysieren (wie in der Rechtssoziologie), sondern den normativen Standpunkt einzunehmen: Was ist rechtens?
Der Jurist betrachtet die Welt daher normativ, aber orientiert sich nur an den empirisch geltenden Rechtssätzen.
Kelsen streicht den Begriff des Individuums, Rechtssubjekts und der Person aus der Rechtslehre.
Das Recht bezieht sich auf soziale Akte innerhalb der Gemeinschaft und nicht auf das Individuum als selbstständiges Subjekt.
Das Individuum existiert im Recht nur als „unselbständiger Bestandteil der Gemeinschaft“ – ähnlich wie ein Schäfer seine Schafe als eine Gruppe betrachtet, ohne deren individuelle Merkmale zu betonen.
Für Kelsen ist die „Freiheit“ keine tiefere Eigenschaft des Individuums, sondern ein rechtlicher Begriff, der in der Ideologie des Rechts eingebettet ist. Freiheit wird nur als eine Kategorie verstanden, die das Handeln in Übereinstimmung mit den normativen Anforderungen beschreibt.
Es gibt keine echte Unterscheidung mehr zwischen natürlicher und juristischer Person. Der Einzelne wird vielmehr als eine juristische Konstruktion verstanden – wie eine Firma oder ein Verein.
Wegfall des Personenbegriffs führt zum Wegfall der Anerkenntnis einer dem Recht vorausliegenden Freiheit.
Kein Unterschied zwischen Personen- und Sachenrecht: Alle Rechtsbeziehungen sind nun Funktionen der Rechtsordnung und nicht mehr durch den Unterschied zwischen Personen und Sachen geprägt.
Wegfall des Unterschieds zwischen objektivem und subjektivem Recht: Subjektive Rechte, die früher als Grenzen für die objektive Rechtsordnung galten, sind nun ebenfalls Funktionen der objektiven Rechtsordnung. Dies spiegelt sich insbesondere im Privateigentum wider und betrifft auch die Grundrechte als Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat.
Verschwinden der Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht: Auch privaten Verträge (zuvor rechtsschaffende Tatsbestände), können nur im Rahmen der öffentlichen Rechtsetzung zustande kommen. Der „Staatswille“ steht hinter allen rechtserzeugenden Akten, sodass die formalen Unterschiede (Befehl vs. Vertrag) irrelevant werden.
Kein Unterschied zwischen Zivilprozess und Strafprozess: Auch hier gibt es keinen prinzipiellen Unterschied, sondern nur Unterschiede im konkreten Verfahren. In beiden Fällen wird der „Staatswille“ umgesetzt.
Das Recht wird sodann zu ein homogenen, monolithischen Block, ohne Dualismen oder Differenzierungen.
Kelsen fordert eine „exakte Struktur-Analyse des positiven Rechts“, die sich auf die formale Entstehung und Struktur von Rechtssätzen konzentriert.
Ein Satz ist dann ein Rechtssatz, wenn er auf eine bestimmte Weise zustande gekommen ist, gemäß einer festgelegten Regel. Dieses prozedurale Merkmal wird als entscheidend angesehen, um zu bestimmen, ob eine Norm als Recht zu gelten hat.
Dies steht im Gegensatz zu Vernunftrechtstheorien, die inhaltliche Kriterien oder die Reflexivität des Rechts betonen.
Kelsen hebt hervor, dass das Recht eine besondere Eigentümlichkeit hat: Es regelt seine eigene Erzeugung.
Die Grundnorm
Kelsen erkennt an, dass die legale Konstitution eines Rechtssatzes voraussetzt, dass es bereits Recht gibt. Ein neuer Rechtssatz muss aus einer bestehenden Rechtsordnung abgeleitet werden.
Ein Beispiel: Wenn der Bundestag Gesetze beschließt, erfolgt dies im Rahmen der ihm durch die Verfassung übertragenen Kompetenzen und nach festgelegten Verfahrensregeln. Die „Legitimität“ des Gesetzes wird durch das Verfassungsrecht selbst bestimmt.
Die Frage nach dem Geltungsgrund der Verfassung führt zu einem paradoxen Problem: Um das Recht zu verstehen, muss man nach der „ursprünglichen“ Quelle des Rechts suchen. Doch Kelsen betont, dass dies zu einem historischen Ursprung führt.
Problem: Diese erste Rechtsordnung stammt von einem Willen, den Kelsen als “irrational” bezeichnet.
Die Grundnorm ist eine theoretische (“transzendentale”) Voraussetzung, ohne die die Erkenntnis des gesamten Rechtssystems nicht möglich wäre. Die Grundnorm definiert, was im Recht als gültig anerkannt wird. Sie ist die hypothetische Grundlage.
Warum die Grundnorm in dieser Form existiert oder warum alles Recht auf sie hin geprüft werden muss, entzieht sich dem Juristen.
Die „Rechtsunterworfenen“ erkennen den Willen der Grundnorm und gehorchen ihr, ohne sie infrage zu stellen.
Der Inhalt der Grundnorm kann außer Kraft gesetzt oder durch eine neue ersetzt werden, beispielsweise durch Revolutionen.
Eine Revolution ist nur dann nicht gescheitert, wenn die Mehrheit der Bevölkerung die neue Ordnung anerkennt und normenkonformes Verhalten etabliert. Die neue Ordnung muss also keine Legalität sein, sondern kann durch Effektivität legitimiert werden.
Kelsen betont das Prinzip der Effektivität als eine wichtige Grundlage für die Legitimität eines Staates. Nach diesem Prinzip ist eine Regierung dann legitim, wenn sie in der Lage ist, dauerhaften Gehorsam gegenüber den von ihr erlassenen Normen durchzusetzen.
Das Völkerrecht akzeptiert die Effektivität als den Maßstab für die Legitimität eines Staates. Ein Staat wird als legitim betrachtet, wenn er diese Effektivität beweist, unabhängig davon, wie er ursprünglich an die Macht kam.
Die Grundnorm steht an der Spitze der Normenhierarchie und ist die grundlegende Voraussetzung für das gesamte Rechtssystem.
Die Verfassung ist die höchste positivrechtliche Norm, die unter der Grundnorm steht.
Darunter steht das Gesetz, das durch den Gesetzgebungsprozess erzeugt wird.
Verordnungen stehen teilweise neben dem Gesetz (gesetzersetzend) oder darunter (gesetzausführend). Sie sind also rechtlich von verschiedenen Graden der Bedeutung und Zuständigkeit abhängig.
Verwaltungsakte und Rechtsprechung (z.B. ein Steuerbescheid oder ein Gerichtsurteil) sind beide Formen der Rechtserzeugung. Beide produzieren individuelle Normen, die jedoch nicht in einem hierarchischen Sinne wesentlich unterschiedlich sind.
Ob es sich um einen Verwaltungsakt oder ein Gerichtsurteil handelt, ist im Prinzip gleich. Der Unterschied besteht nur in der historischen Bedingung der Form des jeweiligen Verfahrens.
Unterschied zu Hegel, der klar zwischen Rechtsprechung und Verwaltung (“Polizei”) unterschied.
Kelsen stellt das Recht aus der Perspektive der gesellschaftlichen Verwaltung dar. Diese Sichtweise ist stark geprägt durch die bürokratische Welt des 20. Jahrhunderts, wo das Individuum in einem komplexen System von Normen und Verwaltungsakten eingebunden ist.
In der praktischen Rechtsvollziehung – sei es durch Justiz oder Verwaltung – wird das Rechtssystem „nach unten hin“ abgeschlossen. Das bedeutet, dass das, was zuvor als Sollensordnung (also normiert) festgelegt wurde, jetzt in der Wirklichkeit umgesetzt wird.
Dies zeigt, wie das Recht in der Praxis realisiert und durch individuelle Akte von Verwaltung oder Justiz vollzogen wird.
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