Begriff und Prinzip des Rechts
Die normative Rechtsphilosophie geht davon aus, dass es ein objektives, übergeschichtliches Rechtsprinzip gibt – ein Recht „an sich“, das universell gelten sollte.
Abgrenzung zum positiven Recht:
Positives Recht: Gesetze eines bestimmten Landes zu einer bestimmten Zeit.
Normative Rechtsphilosophie: Untersucht, welche Prinzipien überall und für alle Menschen gelten sollten.
Juristen kennen das positive Recht, doch daraus lässt sich nicht ableiten, was Recht an sich ist.
Kants „allgemeines Prinzip des Rechts“ lautet: ➡ „Eine jede Handlung ist recht, die oder nach deren Maxime die Freiheit der Willkür eines jeden mit jedermanns Freiheit nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann.“
Bedeutung:
Recht ist ein formales Prinzip der Freiheit, nicht an konkrete moralische Inhalte gebunden.
Eine Handlung ist rechtmäßig, wenn sie die Freiheit aller wahrt.
3.1. Recht betrifft nur freie, absichtliche Handlungen
Erzwungene Handlungen (z. B. unter Todesdrohung) oder zufällige Kausalfolgen sind keine rechtlichen Handlungen. ➡ Beispiel: Wenn ich absichtlich jemanden schubse, ist das rechtsrelevant. Wenn mich jemand schubst und ich dabei eine andere Person zu Boden reiße, ist das nicht meine Verantwortung.
3.2. Recht betrifft nur äußere Handlungsfreiheit
Nicht Motive, sondern Handlungen und deren Auswirkungen sind entscheidend.
Eine Handlung ist nur dann rechtlich relevant, wenn sie die Freiheit anderer einschränkt.
3.3. Recht ist unabhängig von Bedürfnissen und Zwecken
Recht garantiert Freiheit, aber keine soziale Fürsorge. ➡ Beispiel: Armut begründet keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung – das ist eine moralische, keine rechtliche Frage.
Kants Prinzip gibt keine konkreten Gesetze vor, sondern dient als Kriterium zur Beurteilung von Gesetzen.
Kritik (z. B. von Hegel), das Prinzip sei „leer“, übersieht, dass es ein Prüfwerkzeug ist, um Ungerechtigkeiten aufzudecken.
Nicht jeder Zwang ist unrecht, sondern nur jener, der die Freiheit verletzt.
Recht und Zwang gehören zusammen, weil Gesetze sonst nicht durchgesetzt werden könnten.
Das Gesetz kann als "allgemeines Zwangsprinzip" verstanden werden: Gegenseitiger Zwang ist legitim, wenn er gleiche Freiheit sichert.
Reine praktische Vernunft, transzendentale Freiheit und allgemeines Rechtsgesetz
Kants Moralphilosophie dreht sich um die Frage, warum moralische und rechtliche Prinzipien für uns verbindlich sind. Dabei macht er eine zentrale Unterscheidung:
Moralische Gesetze regeln den inneren Gebrauch der Willkür (also unsere Entscheidungen aus moralischer Überzeugung).
Rechtliche Gesetze betreffen den äußeren Gebrauch der Willkür (also unser Verhalten in der Gesellschaft).
Rationale Prinzipien helfen uns, klug und vernünftig zu handeln, aber sie verpflichten uns nicht.
Moralische Gesetze können nur dann wirklich verpflichtend sein, wenn die Vernunft sich selbst Gesetze gibt. Kant formuliert das so:
„Nur wenn man annimmt, dass reine Vernunft einen praktisch, d.h. zur Willensbestimmung hinreichenden Grund in sich enthalten könne, so gibt es praktische Gesetze.“
Das bedeutet: Moralische Gesetze müssen unabhängig von äußeren Faktoren (z. B. Wünschen, Zwecken) gelten und dürfen nicht bloß aus Klugheitsregeln abgeleitet sein. Die Vernunft muss sich selbst als Ursprung des moralischen Gesetzes setzen.
Kant betont, dass moralisches Handeln nur dann echt moralisch ist, wenn es ausschließlich durch die Vernunft bestimmt wird. Er nennt dies „transzendentale Freiheit“ – die Fähigkeit, unabhängig von äußeren Einflüssen moralisch zu handeln. Er schreibt:
„Die Vernunft ist sowohl der die moralische Qualität einer Handlung anzeigende, ihre Pflichtmäßigkeit begründende Erkenntnisgrund als auch die Ursache, der Ausführungsgrund dieser Handlung.“
Das bedeutet:
Vernunft zeigt uns, was moralisch richtig ist.
Aber sie ist auch die Kraft, die uns zum moralischen Handeln bewegt.
Kant unterscheidet das Rechtsgesetz vom moralischen Gesetz. Das Rechtsgesetz:
ist ein praktisches Gesetz, das Verbindlichkeit auferlegt,
erwartet aber nicht, dass man aus innerer moralischer Überzeugung handelt, sondern lediglich, dass man sich daran hält.
Er sagt:
„Das Gesetz erwartet nicht, noch weniger fordert es, dass ich ganz um dieser Verbindlichkeit willen meine Freiheit […] selbst einschränken soll.“
Das heißt: Während moralisches Handeln freiwillig aus Pflicht geschieht, kann Recht auch durch äußeren Zwang durchgesetzt werden.
Das Recht kann durch Zwang durchgesetzt werden, ohne dass Menschen moralisch handeln müssen. Kant betont sogar, dass ein „Volk von Teufeln“ (also eigennützige Menschen ohne moralische Motivation) sich dennoch an ein Rechtssystem halten könnte. Aber: Die Verbindlichkeit des Rechts kann ohne moralische Prinzipien nicht begründet werden.
Er schreibt:
„Ohne die in der Moralphilosophie explizierte Erfahrung vom unbedingten Sollen des Moralgesetzes in uns würde die Rede von der Verbindlichkeit des Rechtsgesetzes unverständlich sein.“
Recht funktioniert ohne Moral in der Praxis (es braucht keine moralisch guten Menschen, um zu bestehen).
Aber es kann nicht begründet werden, ohne dass moralische Prinzipien existieren.
Die moralische Möglichkeit von Zwangshandlungen und die Lehre von der doppelten Vernunftgesetzgebung
Das Problem der Rechtsgesetzgebung Kants praktisches Gesetze basieren auf der praktischen Vernunft. Jedoch verzichtet dieses praktische Gesetz wiederrum auf die praktische Vernunft bei der Durchsetzung.
praktische Vernunft kann von sich aus keinen Grund haben, auf sich selbst zu verzichten und die Befolgung ihres Gesetzes, des praktischen Gesetzes, auf einen außervernünftiges Motiv zu verlegen.
Zwang ist für Kant bei der Rechtslehre konstitutiv, damit die Rechtsphilosophie systematisch aufgeht.
Jedoch führt von der praktischen Vernunft kein Weg zum äußeren Zwang: ihr Medium ist sittliche Einsicht. (deswegen kann sie nicht Teil der Durchführung des Rechts sein)
Jedoch führt Weg vom äußeren Zwang zur praktischen Vernunft.
Aber wie kann Zwang eine moralische Möglichkeit sein, wenn dieser doch die Freiheit und somit die praktische Vernunft einschränkt? Antwort mit dem kategorischen Imperativ!
Rechtliche Möglichkeit kann nicht Zwang beantworten, da diese erst bestehen kann, wenn Zwang bereits möglich ist. (Zwang ist für Recht konstitutiv)
würde zu Begründungszirkel + petitio principii führen
Ein Unfreiheit wollender Wille widerspricht sich, da der Wille Freiheit will: also wie können Zwang und Freiheit gleichzeitig als allgemeines Gesetz gewollt werden?
Zwang ist dann legitim, wenn mit ihm Handlungen verhindert werden sollen, die der äußeren Freiheit unvertäglich sind.
Das ist im Sinne des kategorischen Imperativs, da demnach die Unterlassung von Handlungen, die nicht allgemeines Gesetz sein sollen, moralisch notwendig ist - also Pflicht.
= Korrespondenzverhältnis
es gibt demnach Pflichten zur Unerlassung von Handlungen und Pflichten zur Auführung von Handlungen, wenn deren Nicht-Ausführen, die Freiheit anderer einschränken würde
Allgemeine Rechtsgesetz eine auf die Begründung von Pflichten = spezialisierte Version des kategorischen Imperativs
Pflichten, die legitim erzwingbar sind = Rechtspflichten + beziehen sich immer auf eine Unrechtunterlassung
Rechtsphilosophie = systematische Entfaltung des Zusammenhangs zwischen Pflicht, Zwang und äußerer Freiheit
Kant unterscheidet zwei Arten der Gesetzgebung der prakischen Vernunft (dies ist möglich weil praktische Vernunft eine heteronome Pflichterfüllung der Möglichkeit nach zulässt):
Ethische Gesetzgebung: Setzt nicht nur eine Handlung als Pflicht, sondern verlangt auch die richtige innere Motivation (“Triebfeder”).
Juridische Gesetzgebung: Verlangt nur die äußere Handlungskonformität, unabhängig von der Motivation. (auch muss nicht Angst Zwang die Triebfeder sein)
Während Ethik auf Überzeugung setzt, erlaubt das Recht auch äußeren Zwang zur Durchsetzung.
Jede rechtliche Pflicht ist zugleich eine ethische Pflicht, da sie auf Vernunft beruht. Jedoch ist ihr Interessen an der Handlungsmotivation unterschiedlich.
Subjektives Recht und Rechtspflicht
Zweck der doppelten Vernunftgesetzgebung
Kant versucht, sein moralphilosophisches Modell auf das Rechtsproblem anzuwenden, insbesondere auf die Frage, wie Zwangshandlungen moralisch gerechtfertigt werden können. Seine Lösung: Zwang kann nur dann legitim sein, wenn er als Mittel zur Durchsetzung von Pflichten dient.
Vergleich von Moralgesetz (kategorischer Imperativ) und Rechtsgesetz
Beide sind formal und negativ: Sie definieren nicht direkt, was man tun soll, sondern vielmehr, was man nicht tun darf (z. B. Unrecht vermeiden).
Universalisierbarkeit als Kriterium: Eine Handlung ist moralisch oder rechtlich, wenn sie allgemeines Gesetz sein kann.
Rechtsverpflichtung: Nicht alles, was erlaubt ist, ist eine Pflicht (z. B. ein Spaziergang ist erlaubt, aber nicht Pflicht).
Fremdverpflichtung im Recht, Selbstverpflichtung in der Moral
Ethik: Schluss von moralischer Unmöglichkeit auf die Notwendigkeit der Unterlassungs ist zwingend; jedoch lässt sich aus der moralischen Möglichkeit keine Notwendigkeit ableiten.
Recht: Genauso wie in Moralphilosophie ist der Pflichtcharakter einer Handlung nur über die Gesetzeswidrigkeit ihres praktischen Gegenteils erschließbar.
kann in Unterlassungshandlung (Pflicht, nicht zu töten) oder Begehungshandlung (Pflicht, meine Schulden zu bezahlen) bestehen !!!!
Unrechtshandlung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Freiheit einschränkt, also korrespondiert Rechtspflicht immer mit subjektivem Recht
Das "alter Vernunft-ego"
In der Moral bin ich sowohl der Gesetzgeber als auch der Gesetzesunterworfene.
Im Recht tritt eine Trennung auf: Der andere kann mich verpflichten, weil er als Träger der gleichen Vernunft handelt.
Mein eigenes Vernunftgesetz begegnet mir nun von außen, in der Person eines anderen Menschen, der mein Recht oder meine Pflicht durchsetzen kann.
Laut Kant ist ein Recht zu haben nicht einfach nur eine Erlaubnis („Tun-dürfen“), wie es oft vor Kant verstanden wurde. Stattdessen bedeutet es:
Man ist Subjekt äußerer Gesetzgebung → Das heißt, man hat eine gewisse Macht, anderen Pflichten aufzuerlegen. Gleichzeitig auch äußerer Vernunftgesetzgebung unterworfen zu sein.
Man kann im Namen der Vernunft über fremde Willkür verfügen → Das bedeutet, dass mein Recht die Freiheit anderer Menschen rechtlich begrenzt (z. B. mein Eigentumsrecht bedeutet, dass andere nicht einfach über mein Eigentum verfügen dürfen).
Das subjektive Recht (also das Berechtigtsein) ist eine Fremdverpflichtungskompetenz → Ich kann jemanden verpflichten, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (z. B. wenn mir jemand Geld schuldet, kann ich ihn rechtlich dazu verpflichten, es zurückzuzahlen).
Externalisierte Selbstverpflichtung
In der Moral diszipliniert sich ein Mensch selbst durch Einsicht in die Pflicht.
Im Recht kommt Zwang ins Spiel, wenn jemand nicht freiwillig handelt.
Dieser Zwang ist das kausal-mechanische Äquivalent der moralischen Vernunft → Wenn jemand nicht aus moralischer Einsicht handelt, muss er durch äußeren Druck zum rechten Handeln gebracht werden.
ABER: Der Rechtszwang ist begrenzt durch die Rechtspflicht → Man darf nur so viel Zwang ausüben, wie nötig ist, um eine legitime Pflicht durchzusetzen.
Kant zeigt hier, dass Recht und Moral zusammenhängen, aber unterschiedliche Mechanismen haben:
Moralische Verpflichtung = Selbstverpflichtung (ich erkenne meine Pflicht selbst an).
Rechtliche Verpflichtung = Fremdverpflichtung (Pflichten werden mir von außen auferlegt).
Rechtszwang = Ersatz für die Einsicht in die eigene Pflicht (wenn ich mich nicht freiwillig an das Gesetz halte, kann ich gezwungen werden).
Ethische Verpflichtung, Rechtspflicht und Tugendpflicht
1. Ethik und Rechtspflichten
Die ethische Gesetzgebung verlangt, dass Pflichten aus Achtung vor dem Gesetz erfüllt werden, nicht aus Angst vor Strafe oder anderen Motiven.
Auch Rechtspflichten sind indirekt ethische Pflichten, weil sie letztlich dem Vernunftgesetz entspringen.
Wer eine Rechtspflicht nur erfüllt, um Strafen zu vermeiden, handelt legal, aber nicht moralisch. Moralität zeigt sich erst, wenn jemand eine Rechtspflicht um ihrer selbst willen befolgt.
Legalität allein ist nach Kant sittlich wertlos, weil sie nicht auf einer moralischen Gesinnung basiert.
2. Der Charakter von Rechtspflichten
Jede Rechtspflicht ist eine Unterlassungspflicht, die ein Unrecht verhindert.
Wer seine Rechtspflichten erfüllt, tut nur das, was er schuldet – dies ist kein Verdienst, sondern bloße Wiederherstellung eines Gleichgewichts.
Deshalb sind rechtmäßige Handlungen nicht auszeichnungswürdig, sondern selbstverständlich.
Das Recht dient nicht dazu, Gutes zu fördern, sondern Böses zu verhindern.
3. Unterschied zwischen Rechtslehre und Tugendlehre
Rechtspflichten sind klar definiert, während Tugendpflichten a priori unbestimmt sind.
Da Tugendpflichten keine konkreten Handlungen vorschreiben können, bleibt das Risiko moralischer Irrtümer bestehen, denn es gibt nur Zwecke vor und verweist darüber hinaus auf die Erfahrung.
Informationsdifferenz zwischen Rechtspflichten und Tugendpflichten veranlasste Kant erstere als vollkommene Pflichten und letztere als unvollkommene zu charakterisieren.
4. Priorität der Rechtspflicht über die Tugendpflicht
Da Recht klare Handlungsnormen vorgibt, können Rechtspflichten und Tugendpflichten nicht konkurrieren.
Jede tugendhafte Handlung muss rechtmäßig sein, demm das Recht setzt eine Grenze für moralisches Handeln. Somit sichert es die Priorität des Rechts.
Unrecht kann nicht durch Wohltaten ausgeglichen werden: Ein edler Räuber bleibt nach Kant ein Räuber, egal, ob er das Gestohlene den Armen gibt.
Das Recht hat Vorrang – moralisch motivierte Gesetzesverstöße bleiben Unrecht.
Das Recht der Menschheit
1. Das subjektive Recht und die freie Ordnung
Das subjektive Recht a priori ist die Rechtsposition, die jedem Menschen von der reinen praktischen Vernunft in einer Ordnung der äußeren Freiheit zugewiesen wird.
Diese Ordnung ist ein normatives Modell, das ohne empirische Erfahrungen nur aus Vernunftbegriffen abgeleitet wird und von allen Vernunftwesen anerkannt wird.
Es beschreibt, wie Menschen in einer Welt mit begrenztem Raum und in Konkurrenz zueinander miteinander umgehen sollten.
2. Menschheitsrecht und Freiheit
Kants nennt dieses Recht Menschheitsrecht, also das Recht, das jedem Menschen aufgrund seiner Vernunft, Würde und Selbstzweckhaftigkeit zusteht – unabhängig von allen biologischen und empirischen Unterschieden.
Der Inhalt dieses Rechts ist die Freiheit. Freiheit bedeutet, von der Willkür anderer Menschen unabhängig zu sein, solange diese Freiheit mit der Freiheit anderer nach einem allgemeinen Gesetz vereinbar ist.
Freiheit ist das ursprüngliche, jedem Menschen zustehende Recht, das sich auf seine Menschheit stützt und im Einklang mit den Prinzipien der praktischen Vernunft steht.
4. Unabhängigkeit und das symmetrische Rechtsverhältnis
Die Welt des Rechts ist von einem symmetrischen, reziproken Beziehungsgefüge geprägt, in dem jeder Mensch als gleichwertig und frei anerkannt wird.
Jede Einschränkung der Freiheit muss auf eine Weise geschehen, die gegenseitig und freiwillig ist. Fremdbestimmte Handlungen, die den Individuen ihre eigene Selbstbestimmung und Zwecksetzung nehmen, sind im Rahmen des Menschheitsrechts unrechtmäßig.
4. Das angeborene Freiheitsrecht und die Gleichverteilung der Rechtsmacht
Das ursprüngliche Freiheitsrecht verlangt eine Gleichverteilung der Rechtsmacht.
Aus der angeborenen Freiheit folgt die angeborene Gleichheit der Menschen: Jeder Mensch ist sein eigener Herr und sollte in der Lage sein, mit anderen nur in gegenseitigem Einvernehmen zu interagieren.
Diese Gleichheit bedeutet, dass niemand in einer Art und Weise in eine Beziehung mit anderen gezwungen werden kann, die diese Gleichheit verletzt.
Die Rechtsgleichheit bedeutet, dass alle Menschen grundsätzlich gleiche Rechte haben und keine Unterschiede basierend auf Empirie, wie Religion, Rasse oder andere Merkmale, als rechtlich relevant betrachtet werden.
4. Ausschluss von Privilegierung und Diskriminierung
Die menschheitsrechtliche Grundposition kann keine Rechtspositionen enthalten, die nicht für alle Menschen zugänglich sind.
Privilegierung und Diskriminierung sind von vornherein ausgeschlossen, genauso wie die Vorstellung einer natürlichen Rechtsungleichheit.
Alle empirischen Ungleichheiten, wie etwa soziale, religiöse oder ethnische Unterschiede, sind aus rechtlicher Sicht bedeutungslos.
Der Gedanke der Gleichheit im Menschenrecht spricht jeder Form der rechtlichen Differenzierung aufgrund empirischer Merkmale die rechtliche Grundlage ab.
5. Die Begrenzung des angeborenen Menschenrechts
Das angeborene Menschenrecht ist nicht vielgestaltig oder vielfältig, sondern besteht nur aus den Grundelementen der Freiheit, Gleichheit und Selbstbestimmung.
Kants Rechtsgesetz lässt keine Vielzahl von natürlichen Rechten zu, da eine solche Vermehrung des Rechts auf Freiheit nur durch die Einbeziehung materialer Elemente (wie Bedürfnisse, Interessen oder Zwecke) das Prinzip der reinen praktischen Vernunft verwischen würde.
Mehrere Rechte oder Ansprüche, wie sie in den Menschenrechtskatalogen seiner Zeitgenossen vorkommen, widersprechen Kants strenger Auffassung des Rechtsapriorismus. Kant strebt nach einem reinen, rationalen Konzept des Menschenrechts, das ohne politische oder ideologische Elemente auskommt.
4. Das fundamentale Menschenrecht als subjektives Recht
Das fundamentale Menschenrecht ist ein subjektives Recht, das jedem Menschen das Recht gibt, sich gemäß der reinen Vernunft und des Rechtsgesetzes in der Welt zu bewegen.
Kant stellt das Menschenrecht als das Recht zur äußeren Freiheit dar, wobei jede Person die Freiheit der anderen nur im Rahmen des gesetzlichen Rahmens einschränken darf.
Es formuliert die grundlegende Rechtsposition für den Menschen als freie und gleiche Vernunftwesen, die miteinander in einer Welt äußerer Freiheit leben.
Die menschheitsrechtliche Konzeption bezieht sich ausschließlich auf die rechtliche Stellung des Menschen als vernünftiges Wesen, ohne auf die konkreten politischen und sozialen Verfassungen einzugehen, die sich aus diesen grundlegenden Prinzipien ableiten.
5. Fazit und Grenzen der Kantischen Theorie
Kant beansprucht, dass das angeborene Menschenrecht nur ein einziges Recht ist, das auf den Prinzipien der Gleichheit, Selbstbestimmung und Freiheit beruht.
Kant bleibt innerhalb der theoretischen Prämissen der praktischen Vernunft und verweist auf die Bedeutung einer klaren Unterscheidung zwischen reinem Vernunftrecht und positivem Gesetzesrecht.
Die konkrete Ausgestaltung und Konkretion des Menschenrechts kann in der politischen und rechtlichen Diskussion weiter ausgearbeitet werden, aber Kant beschränkt sich auf die grundlegenden Vernunftprinzipien.
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