Naturzustand - Eigentum - Staat
Ein grundlegendes Muster der politischen Theorie der Neuzeit besteht aus drei Elementen: Naturzustand, Gesellschaftsvertrag und Staat.
Dieses Modell wurde maßgeblich von Hobbes geprägt und beeinflusste das politische Denken des 17. und 18. Jahrhunderts.
Auch Kant greift dieses Modell auf, allerdings in einer leicht veränderten Form.
Der argumentative Dreiklang dient dazu, die Notwendigkeit des Staates zu begründen.
Ziel ist es, zu zeigen, dass der Staat aus dem rationalen Selbsterhaltungswillen der Menschen im Naturzustand hervorgeht.
Der Staat wird als menschliches Willensprodukt verstanden, das einen unsicheren vorstaatlichen Zustand beendet.
Naturzustand:
Beschreibt eine Welt ohne Institutionen, in der das Leben unsicher und gefährlich ist.
führte zur Erkenntnis: Der Naturzustand muss verlassen werden („exeundum e statu naturali“).
Gesellschaftsvertrag:
Menschen einigten sich darauf, den Staat zu gründen.
Jeder verpflichtet sich, sich den Gesetzen zu unterwerfen und die staatliche Gewalt anzuerkennen.
Staat:
Die Einigung ist sowohl Entstehungsursache als auch Legitimationsgrund des Staates.
Seine Autorität basiert legitimations-theoretisch auf dem souveränen Willen der Individuen, die ihn geschaffen haben.
In der Neuzeit wird der Staat nicht mehr als Teil einer vorgegebenen natürlichen oder göttlichen Ordnung verstanden.
Stattdessen beruht seine Legitimation auf der Zustimmung der Individuen.
Dies markiert einen fundamentalen Wandel im politischen Denken hin zu einem voluntaristischen Modell der Staatlichkeit.
Das Ideal des Hobbes
Kant nennt den Naturzustand das "Ideal des Hobbes" und würdigt damit dessen systematische Rolle in der politischen Philosophie.
Hobbes machte den Naturzustand zu einem theoretischen Fundament für eine geschlossene Staatsphilosophie.
Der Naturzustand ist eine nicht-empirische rechtstheoretische Konstruktion.
Er dient dazu, die Notwendigkeit des Staates aus dem Rechtsdenken abzuleiten.
Laut Kant folgt aus dem Privatrecht im Naturzustand das Postulat des öffentlichen Rechts:
Menschen sollen vom vorstaatlichen Naturzustand in einen rechtlich geordneten Zustand übergehen.
Die Notwendigkeit der Staatserrichtung wird in der rienen Rechtsvernunft begründet, als Rechtspflicht a priori verstanden.
Der Staat ist eine pragmatische Notwendigkeit zur Sicherung von Leben, Freiheit und Eigentum, jedoch keine absolute Pflicht wie bei Kant.
Seine Legitimation beruht auf rationalem Nutzen.
Es gibt gute Gründe, den Naturzustand zu verlassen, aber keine Verpflichtung dazu.
Hobbes:
Naturzustand ist geprägt von einer Rationalität des Misstrauens.
Selbstbehauptung unter Naturzustandsbedingungen verlangt jeden als potenzielle Gefährdung anzusehen.
Kant:
Kant folgt dieser Beschreibung des Naturzustandes, aber mit einer anderen Interpretation.
nicht Zustand eines athropologisch begründeten Konflikt, sondern Zustand der Rechtslosigkeit
Naturzustand ist bei Kant Zustand des Privatrechts. Kriegszustand ist hierbei Folge einer Regelung des menschlichen Zusammenlebens allein mit Hilfe der natürlichen Gesetze des Mein und Dein.
Die Lösung liegt in einer positiven Gesetzgebung, damit den natürlichen Gesetzen des Mein und Dein gesellschaftliche Anwednung zukommt.
Jeder Mensch hat im Naturzustand durch das rechtliche Vernunftpostulat das Recht auf ursprüngliche Erwerbung, aber keine allgemein verbindlichen Interpretationen dafür.
Die Vielzahl gleichberechtigter Privatrechtsinterpretationen führt zu Konflikten.
Das Privatrecht im Naturzustand selbst erkennt seine eigene Unvollständigkeit und führt zur Notwendigkeit des öffentlichen Rechts.
Provisorischer und peremtorischer Besitz
1. Verbindlichkeit der Eigentumsbehauptung
Die Verbindlichkeit einer Eigentumsbehauptung kann nur durch:
das Vernunftpostulat und
das Prinzip der vereinigten Willkür a priori
begründet werden.
2. Das Recht im Naturzustand: Provisorischer Besitz
Im Naturzustand ist das Recht an Eigentum nur provisorisch. Kant verknüpft die Okkupationsbefugnis mit der Pflicht, einen Zustand distributiver Gerechtigkeit herbeizuführen – einen Zustand, in dem jedem das Seine gesichert wird.
Provisorischer Besitz bedeutet, dass jemand eine Sache besitzt, in Erwartung und Vorbereitung eines staatlich geregelten Zustands.
Dieser Besitz hat eine rechtliche Präsumtion: Er kann durch die Einigung aller Beteiligten zu einem endgültigen, peremtorischen Besitz werden.
Die Okkupationsbefugnis impliziert daher:
Das Recht auf Bedingungen, die den Übergang von provisorischem zu peremtorischem Besitz ermöglichen, weil das Vernunftpostulat die Pflicht auferlegt jedem das Seine zu ermöglichen.
Die Pflicht, die eigene Aneignung mit dem gemeinschaftlichen Willen in Einklang zu bringen, weil das Eigentum zustimmungspflichtig ist.
Deswegen ist jeder Besitzer im Naturzustand verpflichtet, die Bedingungen für eine rechtliche Bestimmung seines Besitzanspruchs zu schaffen.
Daraus folgt: Der Staat bzw. die bürgerliche Gesellschaft ist notwendiger Bestandteil eines vollständigen Rechtsbegriffs des Eigentums.
3. Die Bedeutung des Staates für das Eigentum
Der Übergang vom Naturzustand zum Rechtszustand bewirkt eine Transformation des Eigentumsrechts:
Im Naturzustand wird Eigentum durch subjektive Rechtsbegriffe definiert.
Im bürgerlichen Zustand erfolgt die Bestimmung durch objektive, gemeinschaftlich legitimierte Gesetze.
Das bedeutet:
Im Naturzustand herrscht private Privatrechtsgerichtsbarkeit.
Im Staat wird das Privatrecht von der öffentlichen Gerechtigkeit geregelt.
4. Unterschied zu Hobbes und Locke
Hobbes: Eigentum ist eine vom Staat geschaffene positiv-rechtliche Institution.
Locke: Der Staat ist ein Instrument des Eigentumsschutzes, nicht umgekehrt.
Kants Antivoluntarismus: Eigentum und Staat stehen in einer geltungstheoretischen Verschränkung:
Der Staat ist Voraussetzung für peremtorischen Besitz.
Gleichzeitig setzt er die Möglichkeit eines provisorischen Besitzes voraus.
Der ursprüngliche Vertrag
Wenn es rechtlich geboten ist, den Naturzustand zu verlassen, dann ist es auch notwendig, im Staat zu leben – der Staat ist somit rechtlich unverzichtbar.
Was bedeutet der Staat bei Kant?
Eine äußere Gesetzgebung und öffentlicher gesetzlicher Zwang
Ein geordnetes Zusammenspiel der Institutionen Legislative, Jurisdiktion und Exekutive.
Kants Staatsverständnis ähnelt dem eines unparteiischen Schiedsrichters:
Dieses System ist notwendig, um die Mängel des Naturzustandes zu überwinden. Natur- und Rechtszustand verhalten sich dabei wie Negativ und Positiv – das Recht beseitigt die Unordnung des Naturzustandes.
Neuzeitliche Staatsverträge begründen den Staat durch freiwillige Zustimmung der Individuen. Somit ist ein Vertragsverzicht zwar unklug, jedoch dennoch rechtmäßig.
Kant lehnt dies ab: Die Staatsnotwendigkeit ergibt sich direkt aus der Rechtsvernunft.
Jeder hat das Recht, andere zur Herstellung eines rechtlichen Zustandes zu zwingen.
Dadurch wird die klassische Vertragslehre modifiziert – die Selbstverpflichtung der Bürger ist keine Voraussetzung für die Legitimität staatlicher Anordnungen.
Die Vernunfturkunde des Staates
Da Staat bei Kant vernunftrechtlich verankert ist (und sich nicht empirisch ergibt), ist auch seine Gründung durch den Staatsvertrag zwar der ursprüngliche Vertrag (contractus originarius), jedoch nicht in einem zeitlichen Sinne, sondern im Sinne eines Grundes der Entstehung. Weswegen der Staatsvertrag eher eine Vernunfturkunde ist als eine Geburtsurkunde.
Anders als bei Hobbes führt der Übergang zum bürgerlichen Zustand nicht zu einem Verlust der Freiheit, sondern zu ihrer rechtlichen Sicherung.
Die Menschen stehen a priori unter einer Vernunftordnung des Rechts.
Der Vertrag ist lediglich das Verfahren, durch das diese angeborene Rechtsordnung realisiert wird.
Die Veränderung betrifft nicht den Umfang der Freiheit, sondern ihre Modalität:
Die wilde, gesetzlose Freiheit wird gegen eine gesicherte Freiheit unter allgemeinen Gesetzen eingetauscht.
Der ursprüngliche Vertrag dient als Norm und Vorbild für jede staatliche Vereinigung und bildet das Gegenstück zum kategorischen Imperativ der Moral.
KI beurteilt die Gesetzmäßigkeit von Maximen; ursprünglicher Vertrag beurteilt Rechtmäßigkeit positiver Gesetze
Der ursprüngliche Vertrag ist dabei nicht nur ein abstraktes Prinzip, sondern ein praktisches Handlungsprinzip, das jeden Gesetzgeber verpflichtet.
Jeder Herrscher muss seine Gesetze so formulieren, als wären sie aus dem vereinigten Willen des Volkes entstanden.
Die Vertragsidee dient als Negativkriterium, um rechtswidrige positive Gesetze zu identifizieren.
aus Vertrag entsteht somit kein geschlossenes Gesetzsystem
Ein Gesetz ist gerecht, wenn es denkbar ist, dass alle Bürger ihm zustimmen könnten.
Ungerechte Gesetze sind solche, die:
Eine bestimmte Gruppe privilegieren (z. B. Erbadel).
Die Freiheit nicht wechselseitig oder gleichmäßig einschränken.
Der tatsächliche Wille der Bürger spielt keine Rolle – entscheidend ist allein die logische Möglichkeit der Zustimmung.
Der Vertrag vermittelt zwar keine Rechtserkenntnis, die nicht auch durch die Prinzipien der Freiheit und Gleichheit allein gewonnen hätte werden können, macht diesen jedoch deswegen nicht redundant.
Kant sieht im Vertrag eine fundamentale Voraussetzung für eine gerechte Gesetzgebung.
Der Staatsvertrag nimmt das Theorem der vereinigten Willkür wieder auf. Dieses hat die Funktion eines obersten Rechtsgrundes für die ursprüngliche Rechtserwerbung.
Die Notwendigkeit des Vertrages ergibt sich aus der Unmöglichkeit der Konstituierung des gesetzgebenden Willens aller durch etwas anderes als die vertragliche Einigung.
Der vernunftrechtliche Vertrag ist damit der Ursprung des vernunftrechtlichen Souveräns:
Jeder geschichtliche Machthaber – ob demokratisch, aristokratisch oder autokratisch – ist nur ein Stellvertreter dieses vernunftrechtlichen Souveräns.
Er ist verpflichtet, den Vertragswillen durch seine Gesetzgebung zur Geltung zu bringen.
Die apriorischen Prinzipien des bürgerlichen Zustandes
Vertrag = vernunftrechtliche Grundnorm der staatlichen Gesellschaft + strukturelle Merkmale = Prinzipien ihrer rechtlichen Gestaltung
status civilis muss normativen Beziehungen staatrechtlich modulierung und reflektieren
Das Prinzip der Freiheit
Kants Freiheitsprinzip und die liberale Grundrechtstheorie
Das Prinzip der Gleicheit
Sozialstaatlichkeit durch Prinzip der Gleichheit
Prinzip der Selbständigkeit
Freiheitsrecht als zentrales Prinzip
Kant definiert Freiheit als „Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“.
Sie ist nicht nur ein individuelles Recht, sondern auch das konstituierende Prinzip eines Gemeinwesens.
Jeder Mensch hat das Recht, seine Glückseligkeit auf eigene Weise zu suchen, solange er die gleiche Freiheit anderer nicht verletzt.
Minimalstaatliche Gesetzgebung
Die staatliche Gesetzgebung muss sich auf das Minimalprinzip beschränken: → Keine willkürliche Einmischung in das Leben der Bürger.
Die Verfassung soll „die größte menschliche Freiheit nach Gesetzen“ gewährleisten.
Politische Maßnahmen, die mit hohen Sicherheitsanforderungen verbunden sind (z. B. riskante Technologien), widersprechen Kants Freiheitsprinzip, wenn sie unnötige Einschränkungen mit sich bringen.
Ablehnung des politischen Paternalismus
Der Staat darf keine wohlmeinende Bevormundungspolitik („Betreuungspolitik“) betreiben.
Jede Regierung, die ihre Macht nutzt, um individuelle Lebensentscheidungen zu beeinflussen, handelt illegitim.
Paternalismus ist für Kant gleichbedeutend mit Despotismus, weil er Menschen zu Objekten fremder Willkür macht.
Gesetze müssen allgemeinverbindlich sein
Gesetze sind nur dann legitim, wenn sie von allen Bürgern zustimmungsfähig wären.
Das bedeutet: Keine Gesetze auf Basis individueller Glücksvorstellungen, sondern allein nach dem Prinzip der Verträglichkeit der Freiheiten aller.
Daher ist Kants Kritik am Eudämonismus (Glücksethik) und sein Antipaternalismus Ausdruck derselben fundamentalen Idee: → Verbindliche Gesetze dürfen keine inhaltlichen Bestimmungen über Glück oder Wohlstand enthalten, sondern müssen allein auf formalen Prinzipien beruhen.
Das liberale Grundrechtsverständnis
Grundrechte werden als Abwehrrechte gegenüber dem Staat verstanden.
Der Staat steht unter dem Verdacht, individuelle Freiheit durch Ordnungspolitik einzuschränken.
Das staatsgerichtete Freiheitsrecht beinhaltet daher ein Eingriffsverbot für den Staat.
Kants Nähe zur liberalen Freiheitsidee
Ähnlichkeit zum Konzept liberal-rechtsstaatlicher Freiheitssicherung, aber dennoch kann Kants Freiheitsbegriff nicht vollständig mit der liberalen Grundrechtstheorie gleichgesetzt werden.
Die Besonderheit von Kants Freiheitsprinzip
Kant betrachtet den Staat jedoch nicht als Gegner, sondern als Produkt eines vernunftrechtlichen Prozesses.
Die Konstitution des Staates erfolgt nach Freiheitsgesetzen, nicht durch die Abwehr von Eingriffen.
Der Staat muss nicht gezwungen werden, Grundrechte zu garantieren – er entsteht aus dem äußeren Menschenrecht selbst.
Das Freiheitsprinzip ist keine negative Begrenzung des Staates, sondern eine positive Kompetenznorm für die Bürger.
also recht auf Mitwirkung an der Gesetzgebung!
Freiheit als Mitbestimmungsrecht
Rechtmäßige Gesetze entstehen nur durch gemeinschaftliche Willensbildung.
Kants formales Rechtsprinzip orientiert sich an der Kompatibilität der Freiheitsräume aller Menschen.
Dies führt dazu, dass sich Freiheit in ein gleiches Mitwirkungsrecht für alle verwandelt.
Öffentliche und private Rechte sind nicht getrennt – das öffentliche Recht löst sich auf in die Verfahren der Gesetzgebung.
Der Staat der Vernunft ist daher ein demokratischer Gesetzgebungsstaat.
Grundrechte sind keine Schutzwälle gegen den Staat, sondern Bedingungen eines freiheitsgesetzlichen Rechtserzeugungsprozesses.
Demokratische Radikalität und individueller Freiheitsschutz
Ein angemessener Schutz der Freiheit erfordert nicht nur Grundrechte als Abwehrrechte, sondern vor allem den Ausbau demokratischer Entscheidungsprozesse.
Die demokratische Ordnung ist somit das eigentliche Mittel zur Sicherung individueller Freiheit.
1. Freiheit und Gleichheit als zentrale Prinzipien
Prinzip der Freiheit bezieht sich auf die Bürger als Mitgesetzgeber in der Demokratie.
Gleichheit betrifft die Bürger als Gesetzesunterworfene.
2. Gleichheit vor dem Gesetz
In einem gerechten Gemeinwesen muss jedes Individuum die Möglichkeit haben, jede gesellschaftliche oder rechtliche Position zu erreichen.
Keine erblichen Privilegien oder gesetzlich geschützten Standesvorteile sind erlaubt.
Talent, Fleiß und Glück sollen über gesellschaftliche Positionen entscheiden, nicht Herkunft oder Titel.
3. Ablehnung hierarchischer Gesellschaftsstrukturen
Kant lehnt eine ständisch geprägte Gesellschaft mit festgelegten sozialen Gruppen ab. Es darf keine „Privilegiaten“ geben.
Gleichheit bedeutet „Abhängigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung“, also gleiche Behandlung durch das Gesetz und Gleichheit vor dem Gesetz.
Es umfasst die Gleichheit bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung.
4. Verbindung von Freiheit und Gleichheit
Beide Prinzipien bedingen einander:
Freiheit erfordert allgemeine Gesetze.
Gleichheit verlangt Gesetze, die für alle gelten.
Das Volksbeschlusskriterium verhindert automatisch jede rechtliche Privilegierung.
5. Keine soziale oder wirtschaftliche Gleichheit
Kantische Gleichheit ist rein juristisch und bezieht sich nur auf rechtliche Gleichstellung.
Wirtschaftliche Ungleichheit oder soziale Benachteiligung sind mit der rechtlichen Gleichheit vereinbar.
Die Eigentumsverteilung hat keinen Einfluss auf die Rechtsqualität des Staates.
Kant fordert keine soziale Gerechtigkeit oder Umverteilung durch den Staat.
Sein Konzept eines Rechtsstaats hat keine sozialstaatliche Komponente.
Das Problem der Sozialstaatsbegründung
1. Kants Gleichheitsprinzip und seine Begrenzung
Kants Gleichheitsprinzip bleibt strikt rechtsstaatlich und ist nur mit Rechtsbegriffen beschreibbar.
Es hat keine sozial- oder wohlfahrtsstaatlichen Konsequenzen.
Es unterscheidet sich damit vom sozialen Gleichheitsverständnis, das Chancengleichheit durch staatliche Maßnahmen herstellen will.
2. Sozialstaatsprinzip als Antwort auf soziale Ungleichheit
Die soziale Grundrechtstheorie sieht Gleichheit als Pflicht des Staates, die Voraussetzungen für Freiheit durch soziale Gerechtigkeit zu schaffen.
Ziel ist es, die Diskrepanz zwischen formaler rechtlicher Freiheit und realer sozialer Ungleichheit auszugleichen.
Ohne soziale Sicherung wird Freiheit ein Privileg der Besitzenden (beati possidentes).
Der Sozialstaat legitimiert sich durch die historische Erkenntnis, dass soziale und wirtschaftliche Bedingungen die tatsächliche Nutzung der Freiheit beeinflussen.
3. Kant und die Sozialstaatsdebatte
Kants Ablehnung des Paternalismus richtet sich gegen den polizeistaatlichen Wohlfahrtsstaat des 18. Jahrhunderts, der Menschen bevormundet.
Dies bedeutet jedoch nicht zwingend eine Ablehnung moderner Sozialstaatlichkeit, die Freiheit strukturell absichert.
Eine bloße „Glücksverordnung“, die den Einzelnen entmündigt, ist mit Kant nicht vereinbar.
Maßnahmen zur Sicherung wirtschaftlicher und sozialer Voraussetzungen für ein eigenständiges Leben widersprechen jedoch nicht zwangsläufig seiner Philosophie.
4. Keine direkte Ableitung eines Sozialstaats aus Kants Rechtsphilosophie
Kant betrachtet den Staat als eine vertraglich konstituierte Rechtsgemeinschaft, in der Gleichheit bedeutet, dass alle gleichermaßen dem Gesetz unterworfen sind.
Soziale Gerechtigkeit ist in diesem Konzept nicht vorgesehen – der Staat greift nicht in soziale Verhältnisse ein.
Aus den theoretischen Grundlagen der Kantischen Rechtsphilosophie kann kein sozialstaatliches Konzept deduziert werden.
5. Möglichkeit einer sozialstaatlichen Interpretation
Auch wenn Kant kein Sozialstaatsprinzip formuliert, kann seine Freiheitsphilosophie genutzt werden, um ein solches zu begründen.
Erfahrungen sozialer Ungleichheit zeigen, dass Freiheit ohne soziale Absicherung gefährdet sein kann.
Eine Argumentation, die das Sozialrechtsprinzip nicht als gleichrangiges vernunftrechtliches Prinzip, sondern eher als Sekundärprinzip versteht, ist möglich.
Eine sozialstaatliche Politik, die nicht Bevormundung bedeutet, sondern Freiheitschancen verbessert, könnte daher mit Kants Prinzipien vereinbar sein.
Dies würde bedeuten:
Keine bloße Fürsorge, sondern aktive Förderung von Eigenständigkeit.
Reform der Eigentumsordnung, um breitere Freiheitsmöglichkeiten zu schaffen.
Ausgleich sozialer Ungleichheiten, um allen Menschen echte Handlungsfreiheit zu ermöglichen.
Kantische Konzeption der Selbständigkeit
1. Selbständigkeit als zentrales Prinzip
Neben Freiheit und Gleichheit gehört Selbständigkeit zu den grundlegenden Bestimmungen des Menschenrechts.
Selbständigkeit bedeutet, unabhängig von fremder Willkür zu sein → Grundlage für rechtliche Reziprozität und Symmetrie.
Es ist ein rechtliches Prädikat a priori: Jeder Mensch ist rechtlich selbständig, aber dies verändert nicht die rechtlichen Prinzipien von Freiheit und Gleichheit.
2. Selbständigkeit in der gesellschaftlichen Realität
Kants praktische Definition: Ein Mensch ist sein eigener Herr (sui juris), wenn er über Eigentum und somit über eine Einkommensquelle durch Verkauf oder Vermietung verfügt, die ihn unabhängig macht.
Also nicht seine eigene Arbeitskraft verkaufen muss, sondern durch Produktion oder Dienstleistung eigenständig lebt.
Erst selbständige Bürger sind in der Lage, Gemeinschaftsinteressen bewusst zu fördern.
3. Republik und die Unterschied zwischen Bürgern und Schutzgenossen
Die Einführung der Republik erfordert einen Übergang von Schutzgenossen zu Bürgern, was durch Selbständigkeitsförderung geschehen kann.
Bürgern → haben das Recht, Gesetze mitzubestimmen.
Schutzgenossen → unterstehen dem Gesetz und genießen Schutz, aber ohne politisches Mitspracherecht.
4. Verbindung von Selbständigkeit mit Freiheit und Gleichheit
Kant verbindet die alte herrschaftsrechtliche Selbständigkeit des Hausherrn mit der neuen privatrechtlichen Selbständigkeit des Eigentümers.
Dadurch bleibt das Konzept mit den Prinzipien der Freiheit und Gleichheit vereinbar.
Es fehlt aber noch eine genaue Ausarbeitung, wie traditionelle Gemeinschaftsformen mit Individualismus verbunden werden können.
5. Selbständigkeit als normatives Prinzip der Verfassung
Kant betrachtet Selbständigkeit als wesentlich für eine vernunftrechtliche Verfassung.
Der Gesellschaftsvertrag setzt voraus, dass Menschen als freie Wesen diesen freiwillig eingehen.
Selbständigkeit ist dabei die Brücke zwischen abstrakter Freiheit und realen gesellschaftlichen Bedingungen.
6. Kant und der Sozialstaat
Kant argumentiert nicht für einen paternalistischen Wohlfahrtsstaat, sondern für eine Ordnung, die Freiheit und Selbstverantwortung fördert.
Kein rein individualistisches Konzept → Ziel ist ein sittlicher Bürger, nicht ein rein ökonomisch denkender Mensch.
Gewaltenteilung und Rechtsverwirklichung
1. Die Drei Gewalten (Trias Politica)
Kant definiert den Staat als die Selbstorganisation Freier und Gleicher zur gesetzlichen Sicherung ihrer Rechte. Er unterscheidet drei Gewalten (den allgemein vereinigten Willen in dreifacher Person - trias politica), die jedoch alle den Staat verkörpern (bleibt in rechtlich-normativen Substanz immer derselbe):
Herrschergewalt (Legislative) – Gesetzgeber
Vollziehende Gewalt (Exekutive) – Regierer (zu Folge dem Gesetz)
Rechtsprechende Gewalt (Judikative) – Zuerkennung des Seines eines jeden
2. Der Staat als reiner Rechtsstaat
Der Staat dient allein der Rechtsverwirklichung (iustitia distributiva, zuteilende Gerechtigkeit).
Er hat keinen anderen Zweck wie z. B.
das „gute Leben“ (Aristoteles),
die Religionswahrung (Mittelalter),
oder die bloße Selbsterhaltung (Hobbes' Leviathan).
Seine Grundlage, Form und sein Zweck sind ausschließlich rechtlich.
3. Die Bedeutung der Gewaltenteilung
Ein Staat kann Recht und Freiheit nur sichern, wenn er das Prinzip der Gewaltenteilung als Verfassungsgrundatz unumstößlich einhält.
Die drei Gewalten sind funktional getrennt, aber gleichwertig.
Jede Gewalt muss autonom in ihrem Bereich entscheiden (Letztinstanzlichkeit), um Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.
Gleichzeitig sind Exekutive und Judikative von der Legislative abhängig, da sie nur durch gesetzliche Bindung rechtsstaatlich handeln.
4. Kants Gewaltteilungslehre hebt sich von anderen ab
Gewaltenteilung als logische Notwendigkeit der Rechtsverwirklichung.
Kein soziales Kontrollsystem, sondern eine philosophisch-rechtliche Struktur.
Ziel: Rein rationale Organisation des Staats nach dem Prinzip der Rechtmäßigkeit.
Souveränität und Gesetzgebung
1. Die gesetzgebende Gewalt und der allgemeine Wille
Die gesetzgebende Gewalt gehört allein dem vereinigten Willen des Volkes, da nur dieser keine Ungerechtigkeit begehen kann.
Grundprinzip:
Niemand kann sich selbst Unrecht tun („volenti non fit iniuria“ – „dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht“).
Wenn alle Bürger gemeinsam Gesetze beschließen, entscheiden sie auch über sich selbst.
Der allgemeine Wille als gesetzgebender Souverän ist daher notwendig unfehlbar.
2. Vergleich: Hobbes, Rousseau und Kant über Souveränität
Der Staat ist ein „sterblicher Gott“, der Unfehlbarkeit und Allmacht in sich vereint.
Da er festlegt, was Recht ist, kann er per Definition kein Unrecht begehen. Ein Gesetz ist gerecht, weil es vom Souverän kommt.
Rousseau und Kant:
Übernehmen die Verbindung von Souveränität und Unfehlbarkeit, aber mit einem anderen Ansatz.
Rousseau/Kant: Der allgemeine Wille ist unfehlbar, weil er nach einem gerechten Verfahren gebildet wird. Ein Gesetz ist gerecht, weil es durch ein gerechtes Verfahren entsteht.
3. Prozedurale Gerechtigkeit bei Kant und Rousseau
Direkt-demokratische Beteiligung ist notwendig, da Gerechtigkeit nur aus der unmittelbaren Mitwirkung der Bürger entstehen kann.
Bei beiden verweisen die Begriffe Souveränität, Demokratie und Gerechtigkeit aufeinander. Vermittelndes Element = Prozeduralität, die wiederrum Konsequenz des angeborenen Freiheitsrechts ist
Dieses Freiheitsrecht verlangt nach persönlicher Mitwirkung bei allgemeiner Gesetzgebung.
4. Unterschied zwischen Kant und Rousseau
Rousseau:
Demokratie = direkte Beteiligung der Bürger an der Gesetzgebung.
Die volonté générale (allgemeiner Wille) muss mit der tatsächlichen Entscheidung aller Bürger übereinstimmen.
Sein Freiheitsbegriff bedeutet materiale, undeligierbare Selbstbestimmung.
Repräsentative Systeme sind demnach illegitim, weil sie die unveräußerliche Selbstbestimmung der Bürger verletzen.
Das demokratische Verfahren ist simulierbar.
Der allgemeine Wille kann auch durch einen Herrscher oder eine Regierung repräsentiert werden, solange sie im Sinne des Volksbeschlusskriterium handeln.
Der Rechtsstaat kann jede Herrschaftsform annehmen, solange er sich an die Prinzipien des allgemeinen Willens hält.
Republikanismus und Republik
Der von den Menschen eingegangene Vertrag bildet das Grundgesetz des Vernunftstaats und ist ein Gerechtigkeitskriterium für die positiven Gesetze. Der Vertrag bindet jeden Gesetzgeber und stellt sicher, dass dieser als Repräsentant des allgemeinen Willens handelt, nicht aus eigener Machtvollkommenheit.
Republikanismus: Die Regierungsart sollte der Freiheit und Gleichheit entsprechen.
Despotismus: Ein Herrschaftsverständnis, das sich nicht an diese Bedingungen hält.
Beide Regierungsarten können prinzipiell mit jeder Herrschaftsform vereinbar sein. In jeder Staatsform kann Geist des ursprünglichen Vertrages wirksam werden.
Kant fordert nicht die Ablösung der bestehenden Herrschaftsformen, sondern deren innere Transformation durch Republikanisierung nach den Prinzipien des ursprünglichen Vertrages.
Die staatliche Macht entsteht historisch aus Gewalt, jedoch beweist der Herrscher, der Recht durchsetzt, nicht, dass er auch befugt ist, Recht zu setzen.
Vernunftbegrifflich ist nur der vereinigte Volkswille gesetzgebend. Herrschaft ist nur dann legitim, wenn sie sich auf die gemeinschaftlich gegebenen Gesetze stützt. (keine Gottgnadung o. ä.)
Der reformistische Prozess der Rechtsverwirklichung Kant betont, dass die Entwicklung hin zur republikanischen Verfassung ein reformistischer Prozess ist, der die Prinzipien der Vernunft und Herrschaft miteinander vereint.
Dieser Prozess führt zu einer „Evolution einer naturrechtlichen Verfassung“, die die rein vernünftige Republik als Norm und die gewaltsame historische Herrschaft als empirische Darstellung des Staates beinhaltet.
Endpunkt der Rechtsverwirklichung Der Prozess der Republikanisierung endet mit der Etablierung der Republik als die einzige angemessene Darstellung der rein rechtlichen Gesellschaft.
Eine republikanische Regierungsart ist ein rechtliches Provisorium, jedoch wird sie als endgültig und „absolut-rechtlich“ angesehen, wenn sie als demokratische Verfassung in einem repräsentativen System etabliert wird.
Begriffsbezug: Regierungsart und Herrschaftsform sind auf die „vorrepublikanische“ Geschichtsphase anwendbar.
Ziel der Republik: Die Republikanisierung führt dazu, dass überkommene Staatsformen verschwinden, ebenso wie Herrschaft und Untertänigkeit.
In der Republik wird das Volk von Untertanen zu Staatsbürgern.
Die ehemals persönliche Herrschaft wird in die Herrschaft des Gesetzes umgewandelt.
Die Freiheit wird in der Republik „peremptorisch“ (unbedingt) und somit die Vorzugswürdigkeit der Republik deutlich gemacht.
So wie der moralische Mensch sich dadurch auszeichnet, dass die Vernunft in ihm selbstherrschend ist, so ist das republikanische Zusammenleben dadurch ausgezeichnet, dass die Gesetze als Ausdruck des allgemeinen Willens herrschen.
Zwang und Freiheit:
In der Republik wird die Exekutionsgewalt mit der Freiheit in Einklang gebracht.
Die Republik beendet die Geschichte der Herrschaft und ihrer rechtsstaatlichen Milderung.
Gehorsamspflicht und Widerstandsverbot
Laut der legitimationstheoretischen Grundidee des Kontraktualismus hat der Vertrag zwei zentrale Funktionen:
Legitimation staatlicher Autorität
Der Vertrag soll eine mit dem Individualismus vereinbare Grundlage für den Gehorsamsanspruch des Staates liefern. (wie auch Hobbes Aufgabe des Staatsvertrages sieht)
Festlegung der Bedingungen staatlicher Herrschaftsausübung
Er soll gleichzeitig die Prinzipien gerechter Herrschaft definieren. (wie auch Rousseau Aufgabe des Staatsvertrages sieht)
Der Vertrag soll den Naturzustand überwinden, doch wenn er nur die Verpflichtung zu gerechten Gesetzen erlaubt, bleibt den Individuen das Recht zur Normenkontrolle erhalten.
Das führt zu einer Verewigung des Naturzustandes und letztlich zu Anarchie, also genau dem Zustand, den der Vertrag eigentlich abschaffen sollte.
Kant kombiniert Elemente von Hobbes (Sicherheit) und Rousseau (Freiheit und Gerechtigkeit). (siehe oben)
Der Staat ist eine unabhängig vom Vertrag begründete Ordnungsmacht mit Rechtssetzungs- und Gewaltmonopol.
Der Vertrag dient als staatsrechtliche Grundnorm, aber nicht als alleinige Legitimation.
Diese Position erlaubt Kombination der oberen Probleme und somit Lösung des Problems der Verewigung des Naturzustandes.
Kant lehnt die Vorstellung ab, dass die Herrschaftsunterworfenen völlig rechtslos sind. Also, dass der Souverän prinzipiell nicht unrecht handeln könnte.
Menschen haben unverlierbare Rechte, auch als Untertanen. Diese begründen auch den Anspruch innerhalb einer reinen Republik regiert zu werden.
Der Herrscher ist verpflichtet, diese Rechte zu respektieren und nach Prinzipien der reinen Republik zu regieren.
Jedoch besitzen sie kein Zwangsrecht gegenüber dem Souverän. = Widerstand und Revolution sind nach Kant widerrechtlich und illegitim.
Ein Widerstandsrecht würde bedeuten, dass der Berechtigte selbst die Bedingungen seines Gehorsams bestimmt.
Dadurch würde er zum höchsten Souverän – nicht mehr der Staat hätte die höchste Gewalt, sondern der Widerstandsberechtigte.
Wenn es eine höchste Staatsgewalt geben muss, kann es kein Widerstandsrecht geben.
Der Staat hat die Aufgabe, den Naturzustand zu überwinden, indem er:
Gewalt monopolisiert.
Gewalt rationalisiert, indem sie nur für die Durchsetzung von Gesetzen genutzt wird.
Ein Widerstandsrecht würde diese Grundlage zerstören:
Es würde den Staat selbst zum Verursacher von Rechtsunsicherheit und Gewalt machen.
Es würde private Naturrechtsjurisdiktion zurückbringen, also das Recht des Stärkeren.
Wenn ein öffentliches Gesetz existieren soll, das Widerstand erlaubt, dann:
Muss es eine rechtliche Grundlage für Gewaltanwendung geben.
Würde es dem Volk die Befugnis geben, über die Gültigkeit aller Gesetze zu entscheiden.
Würde der Souverän sein eigenes Gesetzgebungsrecht selbst aufheben.
Ein Widerstandsrecht würde also den Staat in sich selbst auflösen, da:
Die gesetzlichen Grundlagen ziviler Konfliktregelung verloren gehen.
Der gesetzgebende Wille nicht mehr unanfechtbar wäre.
Kant argumentiert rein rechtsphilosophisch.
Er betrachtet Widerstand als juristische Frage, nicht als moralische.
Eine moralische Rechtfertigung für Widerstand könnte existieren – aber nicht innerhalb der Rechtsordnung.
Klassische politische Philosophie (z. B. Aristoteles):
Fokus auf den Gegensatz zwischen guter und schlechter Herrschaft.
Der Tyrann ist ein Feind des Staates und darf gestürzt werden.
= widerstandsfreundlich
Neuzeitliche politische Philosophie (z. B. Hobbes, Kant):
Der Hauptgegner ist nicht der Tyrann, sondern die Anarchie.
Widerstand bedroht die Ordnung und fördert das Chaos.
Der Tyrann ist das kleinere Übel im Vergleich zum Staatszerfall.
= widerstandsfeindlich
Revolutionen zerstören zunächst bestehendes Recht, bevor sie Neues schaffen.
Sie brechen die Kontinuität der Rechtsordnung und stellen die schlimmste staatsrechtliche Sünde dar.
Das revolutionäre Ziel eines absoluten Neubeginns ist für Kant eine gefährliche Illusion.
Er hält dagegen:
Jeder Mensch hat ein Recht auf Frieden, Ordnung und Gewaltfreiheit.
Aber eine revolutionäre Übergangsphase bedeutet Chaos und Unsicherheit.
Kant lehnt die Idee ab, dass man vorübergehend ungerecht sein müsse, um spätere Gerechtigkeit zu sichern.
Selbst der ungerechteste Staat ist besser als Anarchie, da er zumindest Sicherheit und Ordnung bietet.
Eine Verbesserung des Staates kann nur durch Reformen von oben erfolgen.
Kant unterscheidet zwischen:
Rechtmäßigem Zustand (vollständig gerechte Ordnung).
Rechtlichem Zustand (Staat mit gültigen Gesetzen, aber evtl. ungerecht).
Naturzustand (gesetzlose Anarchie).
Auch eine fehlerhafte oder ungerechte Staatsordnung bleibt rechtlich und verlangt Gehorsam.
Sobald eine zentralisierte Gesetzgebung existiert, gilt das absolute Widerstandsverbot, um Rückschritt in den Naturzustand zu verhindern.
Der Herrscher eines Staates verkörpert den vereinigten Volkswillen.
Daher steht er dem Volk rechtlich übergeordnet, ähnlich wie der allgemeine Wille den Einzelnen untergeordnet ist.
Widerstandsrecht ist ausgeschlossen, da das Volk nicht gegen sich selbst ein Zwangsrecht haben kann.
Untertanen haben eine unbedingte Gehorsamspflicht gegenüber dem Staat.
Im Gegenzug muss der Herrscher seine Herrschaft an den Prinzipien einer reinen Republik ausrichten.
Eine reine Republik bedeutet Selbstregierung: Herrschende und Beherrschte sind identisch.
Widerstand wäre daher so absurd wie sich selbst Unrecht zu tun.
Jeder Staat beginnt als gewaltsame Machtübernahme, doch sobald er sich als Ordnungsmacht etabliert,
wird die Gehorsamspflicht wirksam,
beginnt der schrittweise Übergang von Herrschaft zur Rechtsstaatlichkeit.
Mit der Zeit absorbiert das geschaffene Rechtssystem die ursprüngliche Herrschaftsgewalt.
Der Staat wird so von einer gewaltsamen Ordnung zu einer Rechtsordnung transformiert.
Die Verfassung ist eine Norm, die sich über jede bestehende Ordnung legt und diese in eine Rechtsbeziehung verwandelt.
Weder das Herrschaftsrecht des Staates noch die Gehorsamspflicht der Bürger beruhen auf der bloßen Machtübernahme,
sondern allein auf dem Grundgesetz der reinen Rechtsgesellschaft.
Die Entstehungsgeschichte eines Staates ist für die Rechtsverbindlichkeit unbedeutend.
Auch eine rechtswidrig an die Macht gelangte Regierung muss anerkannt werden, sobald sie eine stabile Friedensordnung herstellt.
Kant lehnt Revolutionen grundsätzlich als rechtswidrig ab,
aber akzeptiert eine erfolgreiche Revolution, sobald sie eine neue, stabile Ordnung schafft.
Denn nur innerhalb einer bestehenden Ordnung kann das Recht weiterentwickelt werden.
Der Kampf um gerechtes Recht darf nur argumentativ geführt werden, nicht gewaltsam.
Die langfristige Entwicklung zielt auf eine Republik ab, in der:
Das Volk durch seine Repräsentanten die Herrschaft ausübt.
Demokratische Legislative, Jurisdiktion und Exekutive zusammenarbeiten, um Recht zu verwirklichen.
Dieser Prozess endet im Ideal eines wohlgeordneten, freiheitlichen Rechtsstaates.
Widerstand und bürgerlicher Ungehorsam
1. Kein absoluter Gehorsam – Grenzen des Widerstandsverbots
Kants Widerstandsverbot bedeutet nicht, dass jeder Herrscher automatisch unter seinem Schutz steht.
Ein Terrorregime oder eine Regierung, die Völkermord begeht, ist kein rechtlicher Zustand.
Kant richtet seine Widerstandskritik primär gegen revolutionäre Umstürze und den Import der Französischen Revolution.
2. Reform statt Revolution – Die Funktion des Widerstandsverbots
Kants Ziel ist es, ein reformfreundliches Klima zu schaffen, nicht, politische Gewalt zu legitimieren.
Sein Verbot soll verhindern, dass gesetzliche Ungerechtigkeiten oder Verfassungsmängel zu einem Rückfall in den Naturzustand führen.
Terror, Gewalt und Massenmord sind nicht mit dem rechtlichen Zustand vereinbar und fallen nicht unter das Widerstandsverbot.
3. Begriffsunterscheidung
Widerstand: Gewalt gegen den Staat, grundsätzlich von Kant abgelehnt.
Bürgerlicher Ungehorsam: Friedlicher Protest innerhalb einer bestehenden Ordnung.
4. Kein Widerstandsrecht in der Demokratie, aber legitimer Ungehorsam
In einer Demokratie kann es kein Widerstandsrecht geben, da sie bereits auf positiver Vernunftrechtlichkeit basiert.
Dennoch sind Formen des zivilen Ungehorsams legitim, wenn sie demokratische Werte schützen.
Ablehnung eines Widerstandsrechts bedeutet nicht, dass die Bürger schweigen müssen.
5. Definition und Abgrenzung
Bürgerlicher Ungehorsam ist ein moralisch begründeter Protest mit appellativer Funktion.
Ziel: Alarmieren, Missstände aufzeigen, politische Prozesse beeinflussen.
Keine individuelle Weltanschauung oder Eigeninteressen dürfen als Rechtfertigung dienen.
6. Kriterien für legitimen zivilen Ungehorsam
Gewaltfreiheit: Grundlegende Voraussetzung für Legitimität.
Verallgemeinerungsfähigkeit des Anliegens: Das Anliegen muss objektivierbar sein.
Bereitschaft zur Übernahme rechtlicher Konsequenzen:
Illegalität darf nicht ohne Konsequenzen eingefordert werden.
Strafe erhöht die Glaubwürdigkeit des Protests.
7. Bürgerlicher Ungehorsam als demokratische Kultur
Eine reife Demokratie sollte zivilen Ungehorsam als Teil des politischen Prozesses anerkennen.
Wünschenswert wäre ein offener Umgang damit, ohne obrigkeitliche Härte seitens des Staates.
Gleichzeitig sollten Oppositionsbewegungen auf radikale Widerstandsrhetorik verzichten.
Die Theorie des zivilen Ungehorsams lässt sich ohne Widerspruch an Kants Rechtsphilosophie anschließen.
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