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Gechäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB

RH
von Robin H.

II. Fremdes Geschäft - F sammelt Jordan-Sneaker. Er hat sämtliche Modelle bis auf eines, den AirJorden 99. Sein Freund A sieht den AirJordan 99 auf dem Flohmarkt und kauft den Sneaker für F, ohne das F im Moment des Erwerbs Kenntnis davon hat. Im Anschluss geht A zu F und gibt ihm den Sneaker und verlangt den Kaufpreis.

Liegt ein fremdes Gechäft vor?

A. X -> Y auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

I. Geschäftsbesorgung

Geschäftsführung ist jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln, sofern es nicht nur ein Dulden oder Unterlassen ist.

Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft und damit ei rechtliches Handeln des A.

Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.

II. Fremdes Geschäft

Zudem müsste es sich für A um ein fremdes Geschäft handeln. Ein Geschäft ist für einen Geschäftsführer fremd, wenn es im Rechts- und Interessenkreis eines anderen liegt.

Aus objektiver Perspektive liegt zwischen dem Kauf eines paar Sneakers keine Verbindung zu einer fremden Angelegenheit, sodass es sich nicht um ein objektiv fremdes, sondern vielmehr um ein neutrales Geschäft handelt.

Hinweis: Ein neutrales Geschäft wird erst durch das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen zum fremden Geschäft. In der Klausur muss demnach die Frage nach dem Fremdgeschäftsführungswillen vorgezogen werden.

Ein Mangel in der objektiven Fremdheit des Geschäfts kann aber durch das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillen ausgeglichen werden.

Handelt A beim Kauf der Sneaker mit dem Willen und in dem Bewusstsein, den Kauf für F zu vollziehen, liegt ein sog. subjektiv fremdes Geschäft vor.

A kauft die Schuhe aus dem Motiv heraus, diese dem F zur Erweiterung seiner Sammlung mitzurbingen.

Mithin handelt A mit Fremdgeschäftsführungswillen, sodass ein subjektiv fremdes Geschäft vorliegt.


III. Fremdgeschäftsführungswille - A parkt seinen BMW unberechtigt in der Einfahrt des E, welcher Grundstückbesitzer ist. E lässt das Fahrzeug entfernen. Kann E die hierbei getätigten Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB ersetzt verlangen?

A. X -> Y auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

I. Geschäftsbesorgung

Der Begriff der Geschäftsführung ist weit zu fassen, sodass jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln darunter fällt, sofern es nicht nur bloßes Dulden oder Unterlassen ist.

Das Entfernen des Fahrzeugs vom Grundstück stellt eine tatsächliche Handlung und damit eine Geschäftsbesorgung dar.

II. Fremdes Geschäft

Fremd ist ein Geschäft, wenn es dem Rechts- bzw. dem Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist.

Vorliegend sind die Interessend es A sowie die des E betroffen. Indem A das Fahrzeug entfernen lässt, handelt er im vermeintlichen Interesse des E, dessen Verpflichtung aus § 862 I BGB auf Beseitigung der Besitzstörung nachzukommen. Zudem beseitigt A das seinen Besitz störende Fahrzeug, sodass die Störung beseitigt ist.

Der Umstand, dass A nicht nur in einem fremden Interessenkreis handelt beeinträchtigt die Anwendbarkeit der GoA nicht. Es liegt vielmehr ein (ausreichendes) auch-fremdes Geschäft vor.

III. Fremdgeschäftsführungswille

Ferner müsste A das Geschäft für einen anderen besorgt haben, also mit Fremdgeschäftsführungswille handeln.

Fremdgeschäftsführungswille ist das Bewusstsein und der Wille, ein fremdes Geschäft zu führen.

Ein solcher wird bei einem objektiv fremden bzw. einem auch-fremden Geschäft vermutet (st. Rspr. BGH; BGH NHW 2007, 63, 64).

Mithin handelte A mit Fremdgeschäftsführungswille.

III. Fremdgeschäftsführungswille - A ist über Silvester im Urlaub und lässt sein Terrassenfenster gekippt. Unglücklicherweise fallen Funken der Raketen am Silvesterabend durch das gekippte Fenster auf den Teppich des A, sodass dieser Feuer fängt. Die Feuerwehr wird von einem aufmerksamen Nachbar gerufen und löscht das Feuer, bevor das Haus des A abbrennt.

Kann die Feuerwehr das genutzte Löschmittel ersetzt bekommen?

A. F -> A §§ 677, 683, 670 BGB auf Ersatz des Löschmittels

I. Geschäftsbesorgung

Die Feuerwehr müsste ein Geschäft besorgt haben. Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu fassen, sodass jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln darunter zu fassen ist, sofern es kein bloßes Dulden oder Unterlassen ist.

-> Löschen von Brand = tatsächliches Tun.

II. Fremdes Geschäft

Zudem müsste es sich bei der Löschung des Brandes um ein fremdes Geschäft handeln. Fremd ist ein Geschäft, wenn es dem Rechts- bzw. Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist. Zwar ist die Feuerwehr aufgrund von spezifischen Vorschriften zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Dennoch verfolgt sie mit der Löschung auch das Interesse des A, dessen Eigentum aufrecht zu erhalten. Mithin liegt ein auch-fremdes Geschäft vor. Dies beschneidet die Anwendbarkeit der GoA-Vorschriften nicht.

III. Fremdgeschäftsführungswille

Daneben müsste F mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben, also bewusst und mit dem Willen gehandelt haben, im Rechts- bzw. Interessenkreis eines fremden tätig zu werden. Problematisch ist, dass die Feuer nach dem FwG zu Löschung verpflichtet ist. Demnach liegt eine spezielle öffentlich rechtliche Pflicht vor. Ob ein Fremdgeschäftsführungswille in diesen Fällen vorliegt, ist umstritten.

  • e.A. (BGHZ 40, 28): Der bloße Umstand, dass Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachgeht, schließt Fremdgeschäftsführungswille nicht aus.

  • a.A. (Lit.): Kein Fremgeschäftsführungswille denkbar, da öffentlich-rechtliche Verwaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig wurde, für deren Kosten spezielle Regelungen existieren (z.B. Kostengesetz). Lücken dieser Regelungen dürfen nicht ohne weiteres durch die Annahme einer GoA gefüllt werden.

-> zweite Ansicht vorzugswürdig; aber klausurtaktisch denken!

Add on: Spezielle öffentlich rechtliche Pflichten sind Pflichten, welche immer nur einen konkreten Adressatenkreis in einem bestimmten Fall betreffen (Abrissverfügung; Schutzpflicht der Polizei, Feuerwehr; etc.). Muss die Handlung durch öffentliche Hand vorgenommen werden, ist obiger Streit anzuführen.

III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung - X beauftragt den Y, gegen Bares sein Wohnzimmer zu streichen. Y verlangt seinen Werklohn.

Zu Recht?

A. Y -> X gem. § 631 I BGB

I. Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB (-) Zwar einigten sich Y und X über den Inhalt eines Werkvertrags; ABER -> § 134 BGB, Schwarzarbeit verstößt gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, sodass der Werkvertrag nichtig ist.

II. Mangels Werkvertrag besteht ein Anspruch des Y gegen den X aus § 631 I BGB nicht.


B. Y -> X gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB

I. Geschäftsbesorgung

Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handeln in fremden Rechtskreis “für einen anderen”, sofern es sich nicht um eine bloße Gefälligkeit handelt.

II. Fremdes Geschäft

Ein Geschäft ist fremd, wenn es dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist.

Indem Y das Wohnzimmer des X streicht, renoviert er dessen Eigentum. Mithin wurde er im fremden Rechts- und Interessenkreis tätig.

III. Fremdgeschäftsführungswille

Der Fremdgeschäftsführungswille ist ein subjektives Merkmal. Der Geschäftsführer müsste mit dem Willen, im fremden Rechts- bzw. Interessenkreis tätig zu werden, gehandelt haben.

Zwar ist Y in Kenntnis darüber, dass die Renovierung dem X zugute kommt. Die Renovierung nimmt Y aber nur aus der Motivation raus vor, die vermeintlich bestehende Verpflichtung aus dem unbewusst nichtigen Werkvertrag zu erfüllen.

Damit ist das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen abzulehnen.


C. Y -> X gem. § 817 S. 1 BGB

-> Ausschluss wegen beiderseitigem Verstoß gegen Gesetz

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Robin H.

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