Allgemeines - Was ist die GoA überhaupt?
Bei der GoA besorgt jemand (=Geschäftsführer) das Geschäft eines anderen (=Geschäftsherrn), ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst berechtigt zu sein, § 677 BGB.
Allgemeines - Welche Bedeutung wird der GoA zugeschrieben?
GoA soll für einen Interessenausgleich in den Fällen sorgen, in denen jemand eine Handlung vornimmt, welche in die Rechtssphäre eines anderen gehört.
Das Vorgehen des Geschäftsführeres kann für den Geschäftsherrn erwünscht und dienlich (berechtigte GoA) oder unerwünscht (unberechtigte GoA) sein.
Allgemeines - An welchem Merkmal unterscheiden sich die berechtigte und unberechtigte GoA?
Im Ausgangspunkt müssen für die berechtigte und unberchtigte GoA dieselben Voraussetzungen erfüllt sein. Der Unterschied liegt darin, dass dem Geschäftsführer bei der unberechtigten GoA die Berechtigung (Berechtigungsgründe = §§ 683 S. 1, 683 S. 2, 684 S. 2) fehlt.
Allgemeines - Wie ist die (un-)berechtigte GoA in der Klausur zu prüfen?
A. Möglicherweise könnte X gegen Y einen Anspruch auf SchE/Aufwendungsersatz aus *AGL* iHv haben.
Dazu müsste der Tatbestand einer GoA erfüllt sein. Dies wäre der Fall, wenn X als Geschäftsführer ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung ein fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswille für den Geschäftsherrn Y besorgt hätte, § 677 BGB.
I. Geschäftsbesorgung
II. Fremdes Geschäft
III. Fremdgeschäftsführungswille
IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
V. Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung
VI. RF
I. Geschäftsbesorgung - wann liegt eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 677 BGB vor?
A. X -> Y auf Aufwendungsersatz gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Zunächst müsste X ein Geschäft besorgt haben.
Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu verstehen und umfasst jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln, nicht aber ein bloßes Dulden oder Unterlassen.
I. Geschäftsbesorgung - Der Sohn des A (S) spielt in einem Amateurverein (V) Fußball. Um zum Auswärtsspiel zu kommen fragt der Verein den A, ob er nicht ein paar der Kinder in seinem Auto zum anderen Sportplatz mitnehmen könnte. A tut dies und baut auf der Fahrt einen Unfall. Das Fahrzeug erleidet mehrere Kratzer am rechten Flügel.
Hat A einen Anspruch gegen V aus §§ 683 S. 1, 670 BGB?
A. A könnnte einen Anspruch aus §§ 683 S. 1, 677 BGB auf Aufwendungsersatz gegen V haben.
Geschäftsbesorgung ist jedes Handeln in fremden Rechtskreis (tatsächlich oder rechtsgeschäftlich) “für einen anderen”, sofern nicht bloße Gefälligkeit.
Mangels Rechtsbindungswille liegt eine Gefälligkeit vor, sodass es sich nicht um eine Geschäftsbesorgung handelt.
II. §§ 683 S. 1, 677 BGB (-).
II. Fremdes Geschäft - wann ist ein Geschäft “fremd”?
Zudem müsste es sich für A um ein fremdes Geschäft handeln.
Ein Geschäft ist für einen Geschäftsführer fremd, wenn es im Rechts- und Interessenkreis eines anderen liegt.
II. Fremdes Geschäft - welche Formen von “fremden Geschäften” können vorliegen?
Fremde Geschäfte i.S.d. § 677 BGB lassen sich unterscheiden in
objektiv fremde Geschäfte
auch-fremde Geschäfte
subjektiv fremde Geschäfte.
II. Fremdes Geschäft - wann liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor?
Zudem müsste es sich für A um ein fremdes Geschäft handeln. Ein Geschäft ist für einen Geschäftsführer fremd, wenn es im Rechts- und Interessenkreis eines anderen liegt.
Denkbar ist das Vorliegen eines objektiv fremden Geschäfts.
Ein solches liegt vor, wenn das Geschäft schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.
II. Fremdes Geschäft - F sammelt Jordan-Sneaker. Er hat sämtliche Modelle bis auf eines, den AirJorden 99. Sein Freund A sieht den AirJordan 99 auf dem Flohmarkt und kauft den Sneaker für F, ohne das F im Moment des Erwerbs Kenntnis davon hat. Im Anschluss geht A zu F und gibt ihm den Sneaker und verlangt den Kaufpreis.
Liegt ein fremdes Gechäft vor?
Geschäftsführung ist jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln, sofern es nicht nur ein Dulden oder Unterlassen ist.
Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft und damit ei rechtliches Handeln des A.
Eine Geschäftsbesorgung liegt vor.
Aus objektiver Perspektive liegt zwischen dem Kauf eines paar Sneakers keine Verbindung zu einer fremden Angelegenheit, sodass es sich nicht um ein objektiv fremdes, sondern vielmehr um ein neutrales Geschäft handelt.
Hinweis: Ein neutrales Geschäft wird erst durch das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen zum fremden Geschäft. In der Klausur muss demnach die Frage nach dem Fremdgeschäftsführungswillen vorgezogen werden.
Ein Mangel in der objektiven Fremdheit des Geschäfts kann aber durch das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillen ausgeglichen werden.
Handelt A beim Kauf der Sneaker mit dem Willen und in dem Bewusstsein, den Kauf für F zu vollziehen, liegt ein sog. subjektiv fremdes Geschäft vor.
A kauft die Schuhe aus dem Motiv heraus, diese dem F zur Erweiterung seiner Sammlung mitzurbingen.
Mithin handelt A mit Fremdgeschäftsführungswillen, sodass ein subjektiv fremdes Geschäft vorliegt.
II. Fremdes Geschäft - welches Problem stellt sich, wenn der Geschäftsführer neben der fremden Angelegenheit noch eine eigene mitbesorgt?
Im Ausgangspunkt muss der Geschäftsführer im fremden Rechts- bzw. Interessenkreis tätig werden. Wird er zugleich in seinem eigener Sphäre tätig, stellt sich die Frage, ob weiterhin ein fremdes Geschäft vorliegt.
Im Voraus ist festzustellen, dass es der Anwendbarkeit der GoA nicht entgegensteht, wenn die Geschäftsübernahme nicht nur den Interessenkreis eines anderen betrifft, sondern zugleich auch den des Geschäftsführers. Es liegt dann ein sog. auch-fremdes Geschäft vor.
In der Klausur kommt es darauf an, dass Du hier die doppelte Interessenlage des Geschäftsführers klar erkennst und feststellt.
-> Vorliegend handelt der A in seinem eignen wie aber auch im fremden Interesse des X, sodass ein sog. auch-fremdes Geschäft vorliegt. Ein Handeln im beiderseitigen Interesse schaden der Anwendbarkeit der GoA nicht.
Der Schwerpunkt der Prüfung liegt dann im Fremdgeschäftsführungswillen. Hier werden die Punkte gesammelt.
III. Fremdgeschäftsführungswille - wann handelt der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen?
Ferner müsste A das Geschäft für einen anderen besorgt haben, also mit Fremdgeschäftsführungswille handeln.
Fremdgeschäftsführungswille ist das Bewusstsein und der Wille, ein fremdes Geschäft zu führen.
III. Fremdgeschäftsführungswille - unter II. fremdes Geschäft habe ich ein objektiv fremdes bzw. ein auch-fremdes Geschäft festgestellt. Woran muss ich bei der Prüfung des Fremdgeschäftsführungswillen denken?
Ein solcher wird bei einem objektiv fremden bzw. einem auch-fremden Geschäft vermutet (st. Rspr. BGH; BGH NHW 2007, 63, 64).
-> Sofern kein Problem gegeben ist, kann dieser also angenommen werden.
Erinnerung: Bei einem neutralen Geschäft muss die Prüfung des Fremdgeschäftsführungswillen vorgezogen werden, da dieser über das Vorliegen des Merkmals der Fremdheit entscheidet.
III. Fremdgeschäftsführungswille - A parkt seinen BMW unberechtigt in der Einfahrt des E, welcher Grundstückbesitzer ist. E lässt das Fahrzeug entfernen. Kann E die hierbei getätigten Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB ersetzt verlangen?
Der Begriff der Geschäftsführung ist weit zu fassen, sodass jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln darunter fällt, sofern es nicht nur bloßes Dulden oder Unterlassen ist.
Das Entfernen des Fahrzeugs vom Grundstück stellt eine tatsächliche Handlung und damit eine Geschäftsbesorgung dar.
Fremd ist ein Geschäft, wenn es dem Rechts- bzw. dem Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist.
Vorliegend sind die Interessend es A sowie die des E betroffen. Indem A das Fahrzeug entfernen lässt, handelt er im vermeintlichen Interesse des E, dessen Verpflichtung aus § 862 I BGB auf Beseitigung der Besitzstörung nachzukommen. Zudem beseitigt A das seinen Besitz störende Fahrzeug, sodass die Störung beseitigt ist.
Der Umstand, dass A nicht nur in einem fremden Interessenkreis handelt beeinträchtigt die Anwendbarkeit der GoA nicht. Es liegt vielmehr ein (ausreichendes) auch-fremdes Geschäft vor.
Mithin handelte A mit Fremdgeschäftsführungswille.
III. Fremdgeschäftsführungswille - A ist über Silvester im Urlaub und lässt sein Terrassenfenster gekippt. Unglücklicherweise fallen Funken der Raketen am Silvesterabend durch das gekippte Fenster auf den Teppich des A, sodass dieser Feuer fängt. Die Feuerwehr wird von einem aufmerksamen Nachbar gerufen und löscht das Feuer, bevor das Haus des A abbrennt.
Kann die Feuerwehr das genutzte Löschmittel ersetzt bekommen?
A. F -> A §§ 677, 683, 670 BGB auf Ersatz des Löschmittels
Die Feuerwehr müsste ein Geschäft besorgt haben. Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu fassen, sodass jedes tatsächliche oder rechtliche Handeln darunter zu fassen ist, sofern es kein bloßes Dulden oder Unterlassen ist.
-> Löschen von Brand = tatsächliches Tun.
Zudem müsste es sich bei der Löschung des Brandes um ein fremdes Geschäft handeln. Fremd ist ein Geschäft, wenn es dem Rechts- bzw. Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist. Zwar ist die Feuerwehr aufgrund von spezifischen Vorschriften zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Dennoch verfolgt sie mit der Löschung auch das Interesse des A, dessen Eigentum aufrecht zu erhalten. Mithin liegt ein auch-fremdes Geschäft vor. Dies beschneidet die Anwendbarkeit der GoA-Vorschriften nicht.
Daneben müsste F mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben, also bewusst und mit dem Willen gehandelt haben, im Rechts- bzw. Interessenkreis eines fremden tätig zu werden. Problematisch ist, dass die Feuer nach dem FwG zu Löschung verpflichtet ist. Demnach liegt eine spezielle öffentlich rechtliche Pflicht vor. Ob ein Fremdgeschäftsführungswille in diesen Fällen vorliegt, ist umstritten.
e.A. (BGHZ 40, 28): Der bloße Umstand, dass Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachgeht, schließt Fremdgeschäftsführungswille nicht aus.
a.A. (Lit.): Kein Fremgeschäftsführungswille denkbar, da öffentlich-rechtliche Verwaltung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig wurde, für deren Kosten spezielle Regelungen existieren (z.B. Kostengesetz). Lücken dieser Regelungen dürfen nicht ohne weiteres durch die Annahme einer GoA gefüllt werden.
-> zweite Ansicht vorzugswürdig; aber klausurtaktisch denken!
Add on: Spezielle öffentlich rechtliche Pflichten sind Pflichten, welche immer nur einen konkreten Adressatenkreis in einem bestimmten Fall betreffen (Abrissverfügung; Schutzpflicht der Polizei, Feuerwehr; etc.). Muss die Handlung durch öffentliche Hand vorgenommen werden, ist obiger Streit anzuführen.
In welchen Fällen ist eine GoA stets ausgeschlossen? (vgl. § 677 BGB)
§§ 677 ff. BGB finden nach § 677 BGB nur Anwendung, wenn der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn nicht beauftragt war bzw. durch ihn zur Vornahme des Geschäfts berechtigt wurde.
Mithin ist die GoA bei Vorliegen eines Rechtsverhältnisses stets ausgeschlossen.
Ausreichend ist jeder Vertrag, bzw. jedes Berechtigungsverhältnis (Organwalter, etc.)
III. Fremdgeschäftsführungswille - Mieter M löscht den Wohnungsbrand in der von ihm gemieteten und dem E gehörenden Wohnung.
Kann M von E die Kosten für den Feuerlöscher ersetzt erhalten?
A. M -> E auf Ersatz der Feuerlöscherkosten gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Löschen = tatsächliches Handeln
Fremd ist ein Geschäft, wenn es dem Rechts- bzw. Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist.
Mit der Löschung des Wohnungsbrands hat M zwar sein eigenes Mobiliar und weitere Sachen in seinem Besitz versucht zu retten. Er hat aber auch das Eigentum des Vermieters versucht zu retten. Deckt das Handeln des Geschäftsführers die eigenen wie auch die Interessen eines anderen ab, liegt ein sog. auch-fremdes Geschäft vor. Ein solches genügt für die Vorschriften der GoA.
Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, wenn der Geschäftsführer im Bewusstsein und mit dem Willen handelt, im Rechts- bzw. Interessenkreis eines fremden tätig zu sein.
Bei einem auch-fremden Geschäft wird das Vorliegen eines solche vermutet.
Folglich handelt M mit Fremdgeschäftsführungswille.
IV. Ohne Auftrag oder sonstiger Berechtigung
III. Fremdgeschäftsführungswille - A reißt aufgrund einer Anordnung des Ordnungsamtes die einsturzgefährderte Mauer ab, die sein Haus mit dem Haus des Nachbarn B verbindet. A und B sind Miteigentümer der Mauer.
Handelt A mit Fremdgeschäftsführungswillen?
P: “Auch-fremdes-Geschäft” bei spezieller öffentlich-rechtlicher Pflicht.
I. Geschäftsbesorgung (+)
II. Fremdes Geschäft (+) -> auch-fremdes Geschäft
Ferner müsste A mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Hierfür ist erforderlich, dass der Geschäftsführer im Bewusstsein und mit dem Willen, im Rechts- bzw. Interessenkreis eines anderen tätig zu werden.
Dies scheint unter dem Gesichtspunkt, dass A den Abriss für B nur wegen der speziellen öffentlich rechtlichen Pflicht zum Abriss vorgenommen hat, bedenklich.
Vom Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen kann aber ausgegangen werden, wenn der Geschäftsführer nicht nur in Erfüllung seiner eigenen Pflicht, sondern erkennbar und willentlich auch im Interesse des Geschäftsherrn gehandelt (BGHZ 101, 393 (399).
Aus dem Umstand, dass A und B Miteigentümer der Mauer und damit beiderseitig zum Abriss verpflichtet waren, hat A auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt.
Angenommen, das Doppelinteresse beruht auf einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung. Kann in einem solchen Fall der Fremdgeschäftsführungswille weiterhin vermutet werden?
Es muss innerhalb diverser Fallkonstelationen differenziert werden.
Allgemeine öffentliche Pflicht für den Geschäftsführer
Besteht eine allgemeine öffentliche Pflicht für den Geschäftsherrn, für einen anderen Tätig zu werden, wird der Willle, ein fremdes Geschäft für einen anderen zu führen, gegeben sein -> Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB.
Spezielle öffentlich-rechtliche Pflicht für den Geschäftsführer
In Fall einer speziellen, also einer Pflicht, welche immer nur einen konkreten Adressatenkreis in einem bestimmten Fall betreffen (Abrissverfügung; Schutzpflicht der Polizei, Feuerwehr; etc.) ist fraglich, ob Fremdgeschäftsführungswille vorliegt.
U parkt seinen Ferrari im absoluten Halteverbot vor der Uni. Die Polizei versucht U ausfindig zu machen - leider vergebens - und beauftragt deshalb den Abschleppunternehmer A.
P: Fremdgeschäftsführungswille bei Tätigwerden aufgrund Vertrags mit einem Dritten.
A. A -> U auf Ersatz der Abschleppkosten gem. §§ 683, 679, 670 BGB
I. Objektiv fremdes Geschäft (+)
II. Fremdgeschäftsführungswille (-)
Wird der Geschäftsführer zur Erfüllung einer vertragl. Verpflichtung, wobei das Entgelt bereits geregelt ist, tätig, handelt er ohne Fremdgeschäftsführungswillen.
Hier handelt A nur zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 631 I BGB ggü. der Pol.
Liegt ein Fremdgeschäftsführungswille auch dann vor, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsherrn gar nicht kennt?
Unbeachtlich ist, ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn kennt. Es genügt, dass er für einen anderen Handeln will. Daher ist auch ein Irrtum über die Person des Geschäftsherrn gem. § 686 BGB unschädlich.
III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung - X beauftragt den Y, gegen Bares sein Wohnzimmer zu streichen. Y verlangt seinen Werklohn.
Zu Recht?
A. Y -> X gem. § 631 I BGB
I. Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB (-) Zwar einigten sich Y und X über den Inhalt eines Werkvertrags; ABER -> § 134 BGB, Schwarzarbeit verstößt gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, sodass der Werkvertrag nichtig ist.
II. Mangels Werkvertrag besteht ein Anspruch des Y gegen den X aus § 631 I BGB nicht.
B. Y -> X gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Geschäftsbesorgung ist jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handeln in fremden Rechtskreis “für einen anderen”, sofern es sich nicht um eine bloße Gefälligkeit handelt.
Ein Geschäft ist fremd, wenn es dem Rechts- oder Interessenkreis eines anderen zuzuordnen ist.
Indem Y das Wohnzimmer des X streicht, renoviert er dessen Eigentum. Mithin wurde er im fremden Rechts- und Interessenkreis tätig.
Der Fremdgeschäftsführungswille ist ein subjektives Merkmal. Der Geschäftsführer müsste mit dem Willen, im fremden Rechts- bzw. Interessenkreis tätig zu werden, gehandelt haben.
Zwar ist Y in Kenntnis darüber, dass die Renovierung dem X zugute kommt. Die Renovierung nimmt Y aber nur aus der Motivation raus vor, die vermeintlich bestehende Verpflichtung aus dem unbewusst nichtigen Werkvertrag zu erfüllen.
Damit ist das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillen abzulehnen.
C. Y -> X gem. § 817 S. 1 BGB
-> Ausschluss wegen beiderseitigem Verstoß gegen Gesetz
An welches Problem muss ich denken, wenn ich meinen Porsche an Fabian ausgeliehen habe und dieser den Porsche an den gutgläubigen Fritz veräußert mit dem Willen, den Erlös für seine neue Rolex zu nutzen?
Unechte GoA - Geschäftsanmaßung iSv § 687 II BGB
Woraus ergibt sich, dass eine GoA bei Vorliegen eines Auftrags oder sonstigen Berechtigung ausgeschlossen ist?
Eine GoA liegt nicht vor, wenn der GF vom GH bereits mit der Geschäftsbesorgung beauftragt ist oder sonst dazu berechtigt ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 677 BG: “ohne (..) beauftragt oder (…) sonst dazu berechtigt zu sein”.
Würde ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung vorliegen, wäre der Interessenausgleich darüber zu regeln.
Wichtig: in einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Geschäftsbesorgung ist keine Beauftragung oder sonst. Berechtigung zu sehen, da die Pflicht nicht explizit gegenüber dem GH, sondern ggü. der Allgemeinheit besteht.
Was ist unter einem Aufrag i.S.v. § 677 BGB zu verstehen?
Auftrag i.S.v. § 677 BGB ist jeder verpflichtende Vertrag zu verstehen.
Was ist unter einer sonstigen Berechtigung i.S.v. § 677 BGB zu verstehen?
Sonstige Berechtigung i.S.v. § 677 BGB ist jede gesetzlich eingeräumte Befugnis, die Geschäfte des anderen zu besorgen.
Organ einer jur. Person
Eltern ggü. Kind
A und B schließen einen Dienstvertrag darüber, das B das Wohnzimmer des A streicht. Zur Zeit des Vertragsschlusses war A unerkannt geisteskrank, sodass der Dienstvertrag gem. §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig ist. In Unkenntnis darüber verrichtet B seine Dienste und verbraucht hierfür Farbe i.W.v. 70€.
Kann B die Kosten für die Farbe gegen A über die Vorschriften der GoA geltend machen?
A. B -> A aus Ersatz der Kosten der Farbe gem. §§ 812 I 1 Alt. 1 BGB (+)
hM in Lit. sieht in ex-tunc-Fällen einen anfänglichen Mangel, sodass condictio indebiti und nicht ob causam finitam einschlägig ist (Rpsr. inkonsequent, aber eher Anspruchskonkurrenz).
B. B könnte einen Anspruch gegen A auf Aufwendungsersatz i.H.v. 70€ gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben.
I. Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB
Denkbar ist der Vorrang der Anwendung der Leistungkondiktion.
Für einen Vorrang der Leistungskondiktion spricht bereits der fehlende Fremdgeschäftsführungswille, da B die Farbe nur wegen Erfüllung der ihm vermeintlich obliegenden Pflicht aus dem Dienstvertrag kauft.
Auch die Systematik spricht gegen einen Anwendungsvorrang der GoA, da sonst die Schranken der Leistungskondiktion (Kondiktionssperre, §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB) nicht greifen würden.
Mithin findet die (un-)berechtigte GoA neben der Leistungskondiktion keine Anwendung.
Wann ist der Geschäftsführer zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt?
Zur Übernahme der Geschäftsbesorgung ist nur berechtigt, wenn einer der drei im Gesetz stehenden Berechtigungstatbestände gegeben ist:
§ 683 S. 1
§ 684 S. 2
Genügt es, wenn einer der Berechtigungstatbestände aus den §§ 683, 684 BGB nicht gegeben ist, der GF aber irrig vom Bestehen einer dieser Gründe ausgeht?
Nein -> ein Berechtigungsgrund muss tatsächlich gegeben sein.
Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung - § 683 S. 1 - Übernahme im Interesse und mit Willen des GH - welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Anforderungen ergeben sich aus dem Wortlaut des § 683 S. 1 BGB:
Soll die GoA nach § 683 S. 1 BGB berechtigt sein, so muss die Übernahme dem Interesse und dem wirklichen/mutmaßlichen Willen de Geschäftsherrn entsprechen.
Interesse und Wille sind zwei Voraussetzungen welche kumulativ und im Zeitpunkt der Geschäftsübernhame vorliegen müssen.
Interesse
objektives Merkmal
Übernahme entspricht dem Interesse, wenn ein objektiver Betrachter die Übernahme als nützlich erachtet.
Wille
subjektives Merkmal
Wirklicher Wille ist nur der vom GH tatsächlich zum Ausdruck gebrachte Wille.
Die Übernahme entspricht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren, wenn der GH bei objektiver Beurteilung der Gesamtumstände der Geschäftsübernahme zugestimmt hätte.
ist bei objektivem Interesse idR anzunehmen, es sei denn, SV gibt klar gegenteilige Hinweise.
E schreit beim Schwimmen im Neckar zum Scherz laut um Hilfe. S, der E retten will, beschädigt beim eiligen Ablegen sein Ruderpaddel. Er begehrt von E Ersatz der Reparaturkosten.
GoA?
A. S -> E auf Ersatz der Aufwendungen gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
II. Fremdgeschäftsbesorgung
Fremdes Geschäft (+)
Fremdgeschäftsführungswille (+)
III. Kein Auftrag oder sonst. Berechtigung (+)
IV. Berechtigung zur Geschäftsübernahme
§ 683 S. 1 BGB
Interesse -> Aus objektiver Perspektive liegt die Rettung im Interesse des S.
Wille -> E äußert mit seinem Ruf den Willen gerettet zu werden. Danach entspricht die Rettung seinem Willen (Der Umstand, dass E etwas anderes ruft als er denkt ist unerheblich, da der geäußerte Wille maßgeblich ist.)
ZE (+)
V. Anpsruch (+)
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