BHV: Regelungen zu mitversicherten Personen
Versicherte Personengruppen
🧑⚖️ Gesetzliche Vertreter: Personen mit rechtlicher Vertretungsmacht für das Unternehmen.
👨💼 Leitungs- und Beaufsichtigungspersonal: Angestellte mit Führungs- oder Aufsichtsfunktion.
👷 Betriebsangehörige: Alle weiteren Mitarbeitenden, die im Auftrag des VN handeln.
Erweiterter Betriebsangehörigenbegriff
💡 Weiter als im Arbeitsrecht: Auch ohne formelles Arbeitsverhältnis möglich.
✅ Kriterium: Tätigkeiten im betrieblichen Bereich mit Wissen & Wollen des VN.
❌ Nicht versichert: Mutwillige Handlungen „bei Gelegenheit der Verrichtung“.
📌 Beispiel: Ein freier Mitarbeiter hilft regelmäßig im Lager aus und beschädigt Ware. Da er mit Wissen des VN tätig ist, könnte er als „Betriebsangehöriger“ gelten.
Einschränkungen & Ausschlüsse
🚫 Keine Deckung: Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach SGB VII.
⚖️ Dienstunfälle: Gilt auch bei beamtenrechtlichen Dienstunfällen innerhalb derselben Dienststelle.
Abgrenzung PHV / BHV
Wann greift die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV)?
💼 Betriebsbezogener Zusammenhang: Haftungsauslösendes Verhalten muss in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen.
Handelt es sich um einen Betriebsangehörigen?
Liegt Betriebsinteresse vor? Handlung muss (auch mittelbar) den Interessen des Betriebs dienen.
❓ Kontrollfrage: Wäre die Person als Privatperson dem Schadensrisiko ausgesetzt?
Beispiele: Betriebsbezogenheit
Ein Büroangestellter soll Briefmarken bei der Post besorgen. Beim Überqueren der Straße übersieht er einen Radfahrer, der stürzt.
Fleischer schlachtet Tier mit illegaler Pistole: Gerade auch nicht ordnungsgemäße Ausübung mitversichert.
➡️ Ergebnis: Da die Erledigung im Auftrag des Arbeitgebers erfolgte, greift die BHV.
Rechtsprechung: OLG Stuttgart, 2019
Fall: Schreinerei-Betrieb mit privater und betrieblicher Haftpflichtversicherung.
Schaden bei Betriebsfeier: Entsorgung von Asche nach einer Feier führte zu einem Schaden.
Entscheidung: Betriebsbezogen, da Feier dem Betriebszusammenhalt diente. Auch das Aufräumen war wegen des Gefahrenpotentials betriebsbezogen.
Abgrenzung: Keine Betriebsbezogenheit
Hanfplantagenfall (OLG Köln, 2016):
Der Anbau von Cannabis auf dem Dachboden führte zu einem Brandschaden.
❌ Privathaftpflicht verweigerte Leistung:
„Gefahren des täglichen Lebens“ decken keine betrieblichen oder professionellen Tätigkeiten.
Der Anbau war nicht privat, sondern hatte professionellen Charakter (große Mengen, Feinwaage, Dokumentation).
BHV: Versichertes Risiko
✅ 1. Spezialität des Risikos
• Nur die im Versicherungsschein angegebenen Tätigkeiten und Gefahren sind versichert (Ziff. 3.1 AHB / A1-1 AVB BHV).
• Genaue und vollständige Angabe aller betrieblichen Tätigkeiten ist erforderlich.
• Keine Allgefahrendeckung: Fokus auf spezifische Fachbereiche mit optionalen Risikobeschreibungen und Ergänzungen.
✅ 2. Mitversicherung von Hilfs- und Nebentätigkeiten
• Grundsatz: Abgedeckt, wenn sie dem Betriebszweck dienen und branchenüblich sind.
• Umfang: Auch typische und untypische Tätigkeiten können versichert sein.
📌 Beispiel: Baubetrieb bedient vorübergehend ein provisorisches Bahngleis – kann als mitversicherte Nebentätigkeit gelten.
✅ 3. Erweiterung auf untypische Risiken
• Auch ungewöhnliche Risiken können gedeckt sein, wenn sie in den Tätigkeitsbereich des Betriebs fallen. 📌 Beispiel: Bäckerei versichert – Schaden durch Gewehrschüsse bei der Rattenjagd auf dem Betriebsgelände (OLG Hamm, 1976).
✅ 5. Fazit
✔ Versicherungsschutz: Besteht grundsätzlich nur für die ausdrücklich genannten Tätigkeiten.
✔ Erweiterung möglich: Bei enger Verbindung zur Haupttätigkeit oder wenn das Risiko branchenüblich ist.
✔ Wichtig: Regelmäßige Aktualisierung der versicherten Risiken im Vertrag, insbesondere bei Betriebserweiterungen oder neuen Geschäftsfeldern.
BHV: Entscheidungsgrundsätze für den Mitversicherungsschutz
✅ Positive Entscheidungsgründe: Wann besteht Versicherungsschutz?
Betriebsbezogenheit: Tätigkeit steht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb.
Fachliche/Wirtschaftliche Ergänzung: Tätigkeiten, die technisch oder wirtschaftlich mit dem versicherten Betrieb zusammenhängen (§ 5 HwO).
Branchenübliche Hilfstätigkeiten: Auch untypische, aber branchenübliche Tätigkeiten sind versichert.
Erweiterte Betriebsrisiken: Tätigkeiten, die dem Betriebszweck dienen, auch wenn sie nicht explizit im Versicherungsschein genannt sind.
Weite Risikodefinition: Gerichte legen den Versicherungsumfang oft großzügig aus, wenn ein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit besteht.
📌 Beispiel: Ein Elektrobetrieb nimmt bei einer Elektroinstallation kleinere Wasserinstallationsarbeiten vor, um die Haupttätigkeit abzuschließen. Versicherungsschutz besteht, da die Tätigkeit eine wirtschaftliche Ergänzung darstellt.
❌ Negative Entscheidungsgründe: Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Mutwillige Handlungen: Schäden, die durch mutwilliges oder vorsätzliches Verhalten entstehen.
Kein innerer betrieblicher Zusammenhang: Tätigkeiten, die ausschließlich privat motiviert sind oder keinen betrieblichen Nutzen haben.
Spezialität des Risikos: Fehlen der genauen Angabe der Tätigkeit im Versicherungsschein (z. B. Reparatur von Kfz bei Versicherungsschutz nur für Bootsmotoren).
Abweichung vom Berufsbild: Tätigkeiten, die nicht dem typischen Berufsbild oder der Handwerksordnung entsprechen.
Deckungsausschluss in AVB: Vertraglich explizit ausgeschlossene Tätigkeiten (z. B. Dachdeckerarbeiten bei Zimmermannsversicherung).
📌 Beispiel: Ein Zimmereibetrieb, der Bitumenbahnen auf ein Dach verschweißt, handelt außerhalb des versicherten Risikos, wenn Dachdeckerarbeiten explizit ausgeschlossen sind.
✅ Wichtige Abgrenzungskriterien:
Kriterium der wirtschaftlichen Ergänzung: Tätigkeiten sind versichert, wenn sie den Hauptbetrieb wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.
Fachliche Nähe: Arbeiten in anderen Gewerken können versichert sein, wenn sie mit dem eigenen Handwerk technisch oder fachlich zusammenhängen (§ 5 HwO).
Verkehrsauffassung: Entscheidend ist, ob die Tätigkeit branchenüblich als Nebenleistung des Betriebs verstanden wird.
Verwendung des Versicherungsscheins: Detaillierte Risikobeschreibungen und klare Nennung der Tätigkeiten erhöhen die Sicherheit des Versicherungsschutzes.
📌 Praxis-Tipp: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Versicherungsscheins bei neuen Tätigkeitsfeldern oder Betriebserweiterungen.
BHV: Erfüllungsklausel
✅ 1. Grundsatz der Erfüllungsklausel (Primärebene)
Kein Versicherungsschutz für Erfüllungsansprüche: Vertragliche Erfüllungsansprüche sind grundsätzlich nicht versichert, da sie das Risiko der Vertragserfüllung betreffen und keine ungewissen Ereignisse darstellen.
Ziel: Schutz nur vor unvorhersehbaren Schäden, nicht jedoch für den „reinen Leistungsaustausch“ im Vertrag.
✅ 2. Abgrenzung: Wann ist ein Erfüllungsschaden gegeben?
❌ Erfüllungsschaden (Kein Versicherungsschutz):
Direkter Bezug auf das Vertragserfüllungsinteresse.
Anspruch auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Kosten, die anfallen, um den ursprünglichen vertraglichen Zustand herzustellen.
Schadensersatz für entgangene Vermögensvorteile.
Schäden durch Nutzungsausfall und fehlenden Vertragserfolg.
📌 Beispiele:
Bauunternehmer baut ein Dach falsch ein. Die Kosten, um das Dach neu zu decken, sind nicht versichert.
Zahnarzt liefert unbrauchbaren Zahnersatz. Die Kosten für die Neuherstellung gelten als Erfüllungsschaden.
Lackierfall: Platten wurden korrekt lackiert, aber durch falsche Lagerung beschädigt – Kein Versicherungsschutz, da die ordnungsgemäße Trocknung zur vertraglichen Leistung gehörte.
Landwirt baut falsches Getreide an, Windenergieanlage wird stillgelegt. Nutzungsausfall ist nicht versichert.
✅ 3. Wann besteht Versicherungsschutz?
✔ Versicherungsschutz besteht:
Bei Folgeschäden, die nicht unmittelbar Teil der Erfüllungsleistung sind.
Schäden an Drittsachen, die durch die mangelhafte Leistung entstanden sind.
Verzugsschäden, wenn durch die Verzögerung fremde Sachen beschädigt werden.
Ein Installateur verlegt ein Wasserrohr fehlerhaft. Schäden an Wänden und Boden durch austretendes Wasser sind versichert (die am Rohr nicht).
Ein Dachdecker arbeitet zu spät, Regen verursacht Schäden am Gebäude. Die Gebäudeschäden sind versichert, nicht jedoch die Kosten der verspäteten Dacheindeckung.
Weinlabor erstellt fehlerhafte Rezeptur, Wein verdirbt. Versicherungsschutz besteht.
Statikerfall: Mehrkosten durch falsche Berechnung – Versicherungsschutz, da es sich um einen Folgeschaden handelt.
✅ 4. Einfache Abgrenzungskriterien
„Was wäre, wenn der Vertrag perfekt erfüllt worden wäre?“
Kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden trotzdem entstanden wäre.
Versicherungsschutz, wenn der Schaden nur wegen des Fehlers eingetreten ist.
„Betrifft der Anspruch das Interesse am Vertrag oder einen echten Schaden?“
Vertragsinteresse: Kein Schutz (z. B. Kosten der Nacherfüllung, Nutzungsausfall).
Echter Schaden: Schutz möglich (z. B. Beschädigung fremder Sachen).
✔ Erfüllungsschäden: Keine Deckung für Nacherfüllung, Ersatzlieferung, direkte Vertragsinteressen, Nutzungsausfall oder fehlenden Vertragserfolg.
✔ Versicherte Schäden: Folgeschäden, Drittschäden, Verzugsschäden, die außerhalb des vertraglichen Hauptzwecks liegen.
✔ Entscheidend: Unterscheidung zwischen dem unmittelbaren Leistungsinteresse und unvorhergesehenen Schäden an fremden Gütern.
BHV: Nutzungsausfall & Verzugsschäden
Nutzungsausfall: Kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden allein durch den Ausfall des Vertragsgegenstands entsteht und nur das Nutzungserwartungsinteresse betrifft.
Verzugsschaden: Versicherungsschutz möglich, wenn durch die verspätete Leistung echte Drittschäden entstehen, die über das Erfüllungsinteresse hinausgehen.
Nutzungsausfall (Kein Schutz)
Direkter Bezug zum Leistungsgegenstand: Schaden entsteht durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Vertragsobjekts.
Unmittelbares Erfüllungsinteresse betroffen: Es geht um die Kompensation für entgangene Nutzung, kein echter Drittschaden.
📌 Beispiel:
Bohrinsel-Fall (BGH 1985): Kran stürzt ein, Nutzungsausfall verursacht Bauverzögerungen.
Entscheidungsgrund: Schaden nur durch fehlende Kran-Nutzung, daher kein Versicherungsschutz.
Verzugsschaden (Versicherungsschutz möglich)
Über das Erfüllungsinteresse hinausgehender Schaden: Echter Sach- oder Personenschaden durch äußere Einflüsse.
Außervertragliches Ereignis: Ein zusätzlicher, unvorhergesehener Faktor führt zum Schaden.
Dachdecker-Fall (BGH 1975): Dach zu spät gedeckt, Regen verursacht Schäden im Gebäude.
Entscheidungsgrund: Schaden nicht durch den Verzug selbst, sondern durch das äußere Ereignis (Regen). Versicherungsschutz bejaht.
Kriterium
Nutzungsausfall (❌ Kein Schutz)
Verzugsschaden (✅ Schutz möglich)
Schadenursache
Fehlende Nutzungsmöglichkeit
Externes Ereignis (z. B. Wetter)
Betroffenes Interesse
Vertragliches Erfüllungsinteresse
Echter Schaden an fremden Gütern
Typisches Beispiel
Kran-Ausfall auf Bohrinsel
Regenschäden durch verspätetes Dach
✔ Nutzungsausfälle: Kein Versicherungsschutz, wenn der Schaden nur aus der fehlenden Nutzung resultiert.
✔ Verzugsschäden: Versichert, wenn ein unvorhersehbares Ereignis den Schaden auslöst.
✔ Entscheidend: Liegt ein echter Vermögensschaden außerhalb des reinen Vertragsinteresses vor?
BHV: Mangelbeseitigungskosten
Erfüllungsschaden = Äquivalenzinteresse: Kosten zur Wiederherstellung des vertraglichen Sollzustands sind nicht versichert.
Versicherungsschutz nur bei: Schäden, die über das unmittelbare Vertragsinteresse hinausgehen (z. B. Drittschäden).
❌ Erfüllungsschaden: Direkter Bezug zum vertraglichen Leistungsinteresse (Äquivalenzinteresse). ❌ Erfüllungssurrogate: Ersatzkosten, die anstelle der Erfüllung treten (z. B. Rückbau, Reparatur, Gutachten). ❌ Nacherfüllungskosten: Bei Verletzung der Hauptleistungspflicht (keine Deckung gem. § 635 BGB).
📌 Typische Beispiele:
Pkw-Umrüstung: Motorschaden nach fehlerhafter Umrüstung – Keine Deckung für Rückbaukosten.
Lagerhallenfall: Kosten für Wiederherstellung des Bodenbelags nach Fehlschicht – Nicht versichert.
Befeuchtungsanlage: Kosten zur Mangelbeseitigung – Kein Versicherungsschutz.
✔ Drittschäden: Schäden an fremden Sachen, die nicht Teil des Vertrags sind. ✔ Nebenpflichtverletzungen (§ 280 BGB): Wenn der Schaden außerhalb des direkten Leistungsinteresses entsteht. ✔ Über das Äquivalenzinteresse hinaus: Bei echten Folgeschäden (z. B. Sachschäden durch Wasserschaden).
Estrich-Fall: Beschädigung des Heizestrichs bei Mangelbeseitigung – Versicherungsschutz möglich, wenn Drittschaden.
Kein Versicherungsschutz (❌)
Versicherungsschutz (✅)
Interesse des Geschädigten
Äquivalenzinteresse (Vertragserfüllung)
Über das Vertragsinteresse hinaus
Schadenstyp
Nacherfüllungs- & Reparaturkosten
Echte Sach- oder Personenschäden
Rückbau fehlerhafter Leistungen
Schäden an fremden Gütern (Drittschäden)
Normenbezug
§ 635 BGB (Nacherfüllung)
§ 280 BGB (Nebenpflichtverletzung)
BHV: Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel (Erweiterte Produkthaftpflichtbedingungen)
Definition: Kosten, die zusätzlich zur direkten Mängelbeseitigung anfallen, z. B. für Vor- und Nacharbeiten wie Freilegung, Transport, Gutachten.
Unversichert: Ohne spezielle Klausel sind Mangelbeseitigungsnebenkosten in der BHV grundsätzlich nicht gedeckt (A1-3.2 AVB BHV).
✔ Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel:
Versichert sind Kosten, die erforderlich sind, um das mangelhafte Werk zugänglich zu machen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Voraussetzung: Ein echter Folgeschaden muss eingetreten sein (z. B. Sachschaden an Drittsachen).
Deckungserweiterung: Besonders relevant für Handwerker, wenn preisgünstige Teile in teure Sachen verbaut werden.
Installationsfehler: Bei undichter Fußbodenheizung sind Freilegungskosten versichert, wenn ein Folgeschaden am Parkett entstanden ist.
Rohrleitungsfall (BGH 1991): Wasserflecken im unteren Stockwerk durch undichte Rohre – Freilegungskosten gedeckt, da Sachschaden (Folgeschaden) vorhanden.
❌ Kein Folgeschaden:
Kosten, die ausschließlich der Nachbesserung dienen, sind nicht versichert (reine Erfüllungskosten).
Beispiel: Freilegung eines unbeschädigten Parkettbodens, um ein defektes Wasserrohr zu reparieren – kein Versicherungsschutz, da kein zusätzlicher Schaden an fremden Sachen entstanden ist.
❌ Unklarer Versicherungsschutz bei Generalunternehmern (GU):
Problem: Alle Gewerke aus einer Hand (= interner Erfüllungsschaden).
Gewerke müssen funktional getrennt sein (Nicht: Wand + Putz, sondern Bad + Trockenbau) —> Versichert lt. Rechtsprechung.
📌 Fallbeispiel: Klausurfall 2024
Sachverhalt: VN (Generalunternehmer) wird auf Mangelbeseitigung an Wannendichtbändern in sämtlichen Wohneinheiten in Anspruch genommen, obwohl nur in zwei Wohnungen ein Wasserschaden eingetreten ist.
Entscheidungsgründe:
Kein Versicherungsschutz für Nachbesserungskosten in Wohneinheiten ohne Wasserschaden, da kein Folgeschaden eingetreten ist.
In den betroffenen Wohnungen (Nr. 7, 8, 4) liegt jedoch ein versicherter Sachschaden (Feuchteeintritt) vor.
Maßnahmen, die gleichzeitig der Mängelbeseitigung und der Schadensbeseitigung dienen, können gedeckt sein, wenn sie nicht trennbar sind (OLG Rostock 2019).
Versicherungsfall eingetreten ohne Klausel?
Ja, nur in Bezug auf die Feuchtigkeitsschäden (Sachschaden).
Besteht eine spezielle Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel?
Wenn ja, weiter mit den nächsten Schritten.
Wenn nein, grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Nebenkosten.
Liegt ein echter Folgeschaden vor?
Ist ein Sachschaden an fremden Gütern entstanden, der über das ursprüngliche Erfüllungsinteresse hinausgeht?
Beispiel: Wasserschaden in Wohnungen Nr. 7, 8, 4.
Handelt es sich um reine Erfüllungskosten?
Sind die Kosten ausschließlich zur Mängelbeseitigung nötig, ohne dass ein Folgeschaden vorliegt?
Keine Deckung bei bloßer Nachbesserung (z. B. in unbeschädigten Wohnungen).
Sind die Kosten notwendig, um den Folgeschaden zu beseitigen?
Freilegungs-, Zugänglichmachungs- und Wiederherstellungskosten sind versichert, wenn sie zur Schadensbeseitigung beitragen.
Funktionaler Zusammenhang bei Generalunternehmern?
Sind die Gewerke funktional getrennt, kann dennoch Versicherungsschutz bestehen.
Versicherungsumfang im konkreten Fall:
Deckung (+): Kosten zur Schadensbeseitigung in betroffenen Wohnungen.
Deckung (-): Nachbesserungskosten in unbeschädigten Wohnungen ohne eingetretenen Folgeschaden.
Sachschaden (z. B. durchfeuchtete Wände): Versichert.
Mangelbeseitigungskosten (z. B. Aufbruch der Wände): Nur versichert, wenn die Klausel vereinbart ist.
Austausch der Wannenbänder: Nicht versichert, da Erfüllungsschaden.
BHV: Vorsatz
Kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher und widerrechtlicher (Notwehr kritisch) Schadenverursachung (§103 VVG).
Erfasst sind alle Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Nicht erfasst: Bewusste Fahrlässigkeit, da hierbei der Schädiger den Schaden nicht in Kauf nimmt.
Erfordernis: Vorsatz muss sich sowohl auf die Handlung als auch auf den Schaden erstrecken.
Für Vorsatz:
Zielgerichtetes Handeln auf den Schaden.
Repräsentantenhaftung: Vorsatz des Repräsentanten wird dem VN zugerechnet.
Gegen Vorsatz:
Unbewusste oder bewusste Fahrlässigkeit.
Fehlende Schadensabsicht.
Kein Wille, den konkreten Schaden zu verursachen (z. B. Spielen mit Feuer ohne Abbrandabsicht, OLG Karlsruhe 2013).
📌 Fußballfall (OLG Brandenburg 2019):
Sachverhalt: Torwart verletzt Spieler bei einem Fußballspiel durch grob fahrlässiges Verhalten.
Entscheidung: Kein Vorsatz, da „nur“ grobe Fahrlässigkeit vorlag – Versicherungsschutz (+).
📌 Gartenhüttenfall (OLG Karlsruhe 2013):
Sachverhalt: 12-jähriger zündet Gegenstände an, Gartenhütten brennen ab.
Entscheidung: Kein Vorsatz, da kein zielgerichtetes Abbrennen der Hütten gewollt war – Versicherungsschutz (+).
📌 Maßkrugfall (OLG Karlsruhe 2009):
Sachverhalt: Schädiger schlägt mit Maßkrug auf Kopf, Scherben verletzen Umstehende.
Entscheidung: Vorsatz gegenüber Zielperson, jedoch keine Vorsatzhaftung für die Umstehenden – Versicherungsschutz für deren Schäden (+).
Handlung: Was hat der Schädiger konkret getan?
Wille: Lag ein zielgerichtetes Handeln auf den Schaden vor?
Schadensbewusstsein: Hat der Schädiger den Schaden als möglich erkannt?
Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit: Hat der Schädiger auf das Ausbleiben des Schadens vertraut?
Zurechnung: Handelte der Schädiger als Repräsentant?
BHV: Ausschluss bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit
Kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit:
Erzeugnisse in den Verkehr bringt, oder
Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringt.
Gilt auch ohne Vorsatz zur Schädigung.
Ausschluss nur für die Person, die selbst in Kenntnis des Mangels gehandelt hat.
Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Merkmal
Anforderung
Zeitpunkt der Kenntnis
Kenntnis muss bereits bei der Leistungserbringung vorliegen.
Erforderliche Kenntnis
Positive Kenntnis ist nötig. Grobe Fahrlässigkeit genügt nicht.
Schädlichkeit
Abzustellen ist auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Leistung.
Beispiel
Versicherungsschutz
Ein Bauunternehmer verwendet ein Material, das er weiß, dass es fehlerhaft ist, dennoch verbaut er es.
❌ Kein Versicherungsschutz
Der Unternehmer übersieht grob fahrlässig, dass das Material schadhaft ist.
✅ Versicherungsschutz besteht
Ein Handwerker meldet Bedenken nach §13 III VOB/B an, führt die Arbeiten jedoch trotzdem aus.
❌ Versicherungsschutz fraglich, da durch die Bedenkenanmeldung Kenntnis vorliegt
BHV: Ausschluss bei vertraglicher Haftung über die gesetzliche Haftung hinaus (A1-3.3 AVB BHV)
Kein Versicherungsschutz, wenn vertragliche Haftung über gesetzliche Vorschriften hinaus erweitert wird.
Zweck: Kalkulierbarkeit der Haftung, keine Parteiwillkür.
Erläuterung
Kausalität:
Vertragliche Regelung muss ursächlich für Haftung sein.
Vergleich:
Gesetzliche vs. vertragliche Haftung prüfen.
Kein Ausschluss:
Haftung hätte auch ohne Vertrag bestanden.
Übernahme Verkehrssicherung:
Versichert, wenn Haftung aus gesetzlichen Vorschriften folgt.
Ein Verkäufer vereinbart im Vertrag, für Schäden unabhängig vom Verschulden zu haften (Gefährdungshaftung).
Ein Handwerker übernimmt freiwillig den Winterdienst für seinen Nachbarn und haftet bei einem Sturz auf dem Gehweg.
✅ Versicherungsschutz, da die gesetzliche Haftung aus Verkehrssicherungspflichten folgt
Ein Unternehmen verzichtet vertraglich auf die Einrede der Verjährung vor dem Schadensfall.
Gesetzliche Haftung ermitteln: Was wäre ohne Vertrag an Haftung gegeben?
Vertragliche Regelung prüfen: Führt sie zu weitergehender Haftung?
Kausalität: Entsteht der Anspruch nur wegen der Vertragsvereinbarung?
Ausnahme: Ist die Haftung dennoch gesetzlich begründet (z. B. Verkehrssicherungspflichten)?
BHV: Ausschluss bei Ansprüchen von Angehörigen (A1-7.4 AVB BHV)
Kein Versicherungsschutz bei Haftpflichtansprüchen von:
Angehörigen, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben.
Mitversicherten Betriebsangehörigen, wenn sie im Betrieb des VN arbeiten und dort zu Schaden kommen.
Ein Architekt wirft im Büro versehentlich die Brille seines mitarbeitenden Vaters vom Tisch.
❌ Kein Versicherungsschutz, da der Vater als Angehöriger und Betriebsangehöriger gilt.
OLG Düsseldorf 2020:
Sachverhalt: Garagentor beschädigte PKW des Vaters der VN (Enkelkinder des ursprünglichen VN).
Entscheidung: Kein Versicherungsschutz, da der Vater als Angehöriger in häuslicher Gemeinschaft mit einem der VN lebte.
Begründung: Schon die häusliche Gemeinschaft mit einem VN reicht aus, um die Gefahr der Kollusion zu begründen.
Anspruchsteller prüfen: Angehöriger oder Betriebsangehöriger des VN?
Häusliche Gemeinschaft: Besteht eine häusliche Gemeinschaft mit dem VN?
Kollusionsgefahr: Könnte ein manipulatives Zusammenspiel vorliegen?
Ergebnis: Versicherungsschutz nur, wenn keine der Ausschlusskriterien erfüllt sind.
BHV: Ausschluss bei Ansprüchen zwischen Mitversicherten (A1-7.3 AVB BHV)
Ansprüche des Versicherungsnehmers (VN) oder bestimmter Personen gegen Mitversicherte
Beispiel: VN verklagt einen mitversicherten Mitarbeiter wegen eines Schadens. Kein Versicherungsschutz, da der VN gegen den Mitversicherten klagt.
Ansprüche zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags
Beispiel: Zwei Mitarbeiter des Unternehmens (beide mitversichert) haben einen Schaden untereinander. Kein Versicherungsschutz, da es ein interner Konflikt ist.
Versicherungsschutz besteht, wenn Mitversicherte Ansprüche gegen den VN geltend machen.
Beispiel: Ein mitversicherter Mitarbeiter verklagt den VN (z. B. das Unternehmen) wegen eines Schadens.
Versicherungsschutz besteht, da hier keine Gefahr von "versicherungsinternen Absprachen" (Kollusion) besteht.
Vermeidung von Manipulation: Schutz vor Kollusion, d. h. absichtliches Zusammenspiel der Versicherten zum Nachteil des Versicherers.
Schutz des Versicherers: Keine internen Schadensregulierungen innerhalb der Versichertengemeinschaft.
BHV: Ausschluss durch große Benzinklausel
Kein Versicherungsschutz bei Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Kfz) oder Anhängers.
Gebrauch umfasst:
Betrieb im Straßenverkehr
Einsatz als Arbeitsmaschine (z. B. Entladen)
Tätigkeit an einem fremden Kfz, wenn:
Keine handelnde Person ist Halter oder Besitzer.
Fahrzeug wird nicht in Betrieb gesetzt.
Mitversichert: Nicht versicherungspflichtige Kfz (z. B. Gabelstapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen).
Silo-LKW Staubentwicklung (OLG Hamm, 2023)
Schaden durch Einsatz als Arbeitsmaschine: Kein Versicherungsschutz.
Gabelstapler-Unfall (OLG Köln, 1999)
Über 20 km/h & Einsatz auf öffentlicher Straße: Kein Versicherungsschutz.
BHV: Risikoerhöhung, Risikoerweiterung und neues Risiko
Definition: Qualitative Veränderung des bestehenden Risikos.
Beispiele:
Erwerb eines Arbeitskrans durch Bauunternehmer (erstmalig).
Schlechtere Wartung oder ungelerntes Personal.
Rechtsfolgen:
Automatische Mitversicherung, aber Anzeigepflicht bei Aufforderung durch Versicherer.
Kündigung, Prämienerhöhung, Leistungsfreiheit möglich (§§24-26 VVG).
Definition: Quantitative Veränderung ohne qualitative Änderung.
Einstellung neuen Personals oder Erwerb weiterer Maschinen.
Besonderheit:
Kein Anzeigebedarf, Versicherungsschutz besteht automatisch.
Erhöht Flexibilität des Vertrags.
Definition: Gefahr, die nicht mehr aus dem bestehenden Risiko stammt.
Abgrenzung:
Innerer Zusammenhang: Erweiterung/Erhöhung.
Kein Zusammenhang: Neues Risiko.
Zimmereibetrieb übernimmt Kunststoffschweißarbeiten.
Baubetrieb beginnt mit Ziegelherstellung.
Dachdeckerbetrieb vermietet Gerüste.
Rechtsfolge:
Automatisch über Vorsorgeversicherung versichert.
Anzeigepflicht binnen eines Monats nach Aufforderung.
Prämienvereinbarung erforderlich, sonst Erlöschen des Versicherungsschutzes rückwirkend.
Dauer: 5 Jahre ab Vertragsende.
Umfang: Versicherungsschutz im bisherigen Umfang.
Deckung: In Höhe der unverbrauchten Jahreshöchstersatzleistung.
Art der Änderung:
Qualitativ: Risikoerhöhung?
Quantitativ: Risikoerweiterung?
Neues Risiko: Besteht kein innerer Zusammenhang zum bestehenden Risiko?
Versicherungsschutz:
Automatische Mitversicherung: Bei Risikoerhöhung/-erweiterung.
Vorsorgeversicherung: Bei neuem Risiko (Anzeige- & Prämienpflicht).
Anzeigepflichten prüfen:
Risikoerhöhung: Bei Aufforderung durch Versicherer.
Neues Risiko: Binnen eines Monats nach Aufforderung.
Bei Nichtanzeige oder fehlender Prämienvereinbarung: Erlöschen des Versicherungsschutzes rückwirkend.
Risikoerhöhungen und -erweiterungen sind automatisch versichert, neue Risiken nur über die Vorsorgeversicherung mit Meldepflicht. Bei Betriebsaufgabe besteht für 5 Jahre Nachhaftung im bisherigen Umfang.
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