Der Naturzustand der Völker
In einer Republik ist das Recht peremptorisch (endgültig), jedoch nur in innerstaatlicher Hinsicht.
Zwischenstaatlich existieren eine Vielzahl von Staaten nebeneinander, die in Beziehungen zueinander stehen und einer rechtlichen Ordnung bedürfen.
Während der individuelle Staat den interindividuellen Naturzustand überwindet, bleibt zwischen Staaten ein internationaler Naturzustand bestehen, der ebenso rechtlich befriedet werden muss.
Die Vernunft verlangt eine Erweiterung der bürgerlichen Rechtsordnung um völker- und weltbürgerrechtliche Bestimmungen - eine zwischenstaatliche Friedensordnung.
Eine vollständige Ordnung der äußeren Freiheit ist nur gegeben, wenn auch zwischenstaatliche Verhältnisse rechtlich geregelt sind.
3. Der Friedensbund als Schutz- und Kriegsverhinderungsbündnis
Kant beschreibt einen Schutzbund zwischen Staaten, der darauf abzielt, Krieg zu verhindern und eine gemeinsame Verteidigung zu gewährleisten.
Dieser Bund wird auch als „Friedensbund“ bezeichnet, da er nicht nur einen einzelnen Krieg verhindern möchte, sondern alle Kriege auf immer beenden will.
Der Zweck dieses Bundes ist nicht die Machtgewinnung, sondern die Erhaltung und Sicherung der Freiheit jedes einzelnen Staates und gleichzeitig der verbündeten Staaten.
Staaten sollen sich nicht den öffentlichen Gesetzen und dem Zwang des Bundes unterwerfen, wie es Menschen im Naturzustand tun würden.
4. Der Übergang aus dem Naturzustand der Völker
Kant fordert, dass der Naturzustand der Völker genauso überwunden werden muss wie der Naturzustand der Individuen.
Der Übergang aus dem Naturzustand der Völker erfolgt jedoch nicht auf denselben Wegen wie der Übergang des Individuums aus dem Naturzustand.
Unterschiede im Überwindungsverfahren:
Individuen können entweder mit anderen in einen gesetzlich geregelten Zustand treten oder ihre Nachbarschaft meiden.
Staaten können einander nicht zwingen, in einen weltstaatlichen Zustand einzutreten und sich einem weltöffentlichen Zwangsgesetz zu unterwerfen.
Staaten sind durch die Endlichkeit der Erde geographisch und politisch zur Nachbarschaft verurteilt und können nicht „ausweichen“, wie es Individuen tun können.
5. Die Unmöglichkeit eines Weltstaates
Ein Weltstaat, der die Souveränität einzelner Staaten aufhebt, ist nicht möglich.
Kein Staat kann gezwungen werden, sich einem globalen System mit öffentlichen Zwangsgesetzen zu unterwerfen.
Stattdessen muss ein Völkerrecht die Souveränität der Einzelstaaten unangetastet lassen, ohne den Naturzustand der Völker in einem zentralen Weltstaat zu überwinden.
6. Föderalismus als Lösung
Kant plädiert nicht gegen die Idee einer Weltrepublik, sondern betont, dass eine rechtliche Überwindung des Naturzustands der Völker nur durch einen freien Föderalismus möglich ist.
Dieser Föderalismus ist ein „Surrogat“ für einen weltweiten, alle Völker umfassenden gesellschaftlichen Bund, der die Souveränität der Staaten wahrt.
Ein freiwilliger Föderalismus ermöglicht den Staaten, frei miteinander zu kooperieren, ohne dass sie sich einem weltstaatlichen Zwangsgesetz unterwerfen müssen.
Der ewige Friede
1. Der weltöffentliche Rechtszustand als Voraussetzung für den Frieden
Eine vollkommene Friedensordnung setzt einen weltöffentlichen Rechtszustand voraus.
In einem solchen Rechtszustand werden Streitigkeiten zwischen Staaten nicht mehr durch Krieg, sondern juristisch gelöst.
Kant sieht darin die Realisierung eines öffentlichen Völkerrechts.
2. Der ewige Friede als notwendiges Ziel der Rechtsphilosophie
Die Forderung nach einem ewigen Frieden ist keine utopische Idee, sondern ein logisches Erfordernis der Rechtsphilosophie.
Der ewige Friede ist das „letzte Ziel des ganzen Völkerrechts“ und das „höchste politische Gut“.
3. Die Republik als Bedingung für den dauerhaften Frieden
Ein dauerhafter zwischenstaatlicher Frieden setzt voraus, dass alle Staaten Republiken werden. Der Grund: Die Regierungsform beeinflusst das außenpolitische Verhalten eines Staates.
Eine republikanische Verfassung erschwert Kriege, da sie eine demokratische Entscheidung über Krieg und Frieden verlangt. Bürger, die selbst von den Kriegsfolgen betroffen wären, werden daher vorsichtiger sein, einen Krieg zu beginnen.
4. Kants Friedenskonzept vs. Hobbes’ Friedensmodell
Hobbes: Frieden wird nicht durch die Überwindung des zwischenstaatlichen Naturzustands erreicht, sondern durch ein System der Abschreckung im Naturzustand.
Grundlage: gegenseitiges Misstrauen und die Notwendigkeit permanenter militärischer Aufrüstung.
Problem: Dies führt zu einer Rüstungsspirale.
Kant: Frieden basiert nicht auf Abschreckung, sondern auf einer Rechtsordnung.
Anknüpfung an die klassische Verbindung von „pax“ (Friede) und „iustitia“ (Gerechtigkeit).
Friedlichkeit zwischen Staaten ist nur durch eine gerechte Rechtsordnung möglich.
5. Die Unausführbarkeit des ewigen Friedens und die Pflicht zur Annäherung
Kant erkennt, dass eine stabile Weltföderation möglicherweise nie vollständig erreicht werden kann. Dennoch bleibt der ewige Friede eine notwendige politische Leitidee.
Eine friedensorientierte Politik ist Pflicht:
Innenpolitisch: Förderung republikanischer Regierungsformen.
Außenpolitisch: Unermüdliches Streben nach Friedenssicherung.
Beide Pflichten beruhen auf dem gleichen angeborenen Menschenrecht. Auch wenn der ewige Frieden ein unerreichbares Ideal bleibt, fordert die Vernunft, dass wir darauf hinarbeiten.
Die Friedensstiftung ist nicht nur ein Teil, sondern das eigentliche Ziel der gesamten Rechtslehre innerhalb der Vernunft.
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