Prinzip des Vertrauensschutzes
Hat ein Teil keinen Rechtsfolgewillen, liegt dennoch eine Willenserklärung vor, wenn der andere Teil berechtigterweise auf den (zumindest fahrlässig) gesetzten Erklärungstatbestand vertraut hat
Erklärung gilt nicht so, wie sie der Erklärende gemeint hat, sondern so wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte und verstanden hat.
liegt eine Willenserklärung vor?
welchen Inhalt hat diese? §§ 863, 914
Bedeuetung einer Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste
Arten der Willenserklärungen
ausdrücklich
schlüssig/konkludent/stillschweigend: nicht durch bestimmte Worte oder Taten, sondern ausden Begleitumständen § 863 —> darf nur angenommen, werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten nd Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten richtung zu verstehen ist. Es darf kein Zweifel über Rechtsfolgewillen bestehen!
fingierte und normierte zB 377 UGB
Auslegung Willenserklärungen
primär Wortsinn
Willen beider Parteien
Übung des redlichen Verkehrs: Umstände der Erklärung + Übung des redlichen Verkehrs
Offerte
Annahme
Wahre Einwilligung
= Übereinstimmung der Willenserklärungen, wenn sie fehlerfrei sind
Fehlerfrei = frei, ernstlich, bestimmt, verständlich
sonst kein Vertrag § 869
Frei = ohne List, Irrtum, Zwang
Bestimmt = wesentliche Punkte zB beim Kaufvertragg Ware und Preis
Ernstlich = Einwilligung ist verbindlich gemeint —> aus Sicht redlicher Erklärungsempfänger, im Zweifel besteht Bindungswille, wenn Parteien sich über alle Hauptpunkte einig sind
Willenserklärungen, die zumindest äußerlich übereinstimmen, ausreichend bestimmt, und verständlich sind = Konsens —> Annahme entspricht dem Antrag
Dissens
wegen Unvollständigkeit der Vereinbarung: Hauptpunkte sind offen, was als Hauptpunkt zählt richtet sich primär nach der Parteienvereinbarung
wegen Diskrepnaz der Erklärungen: Antrag und Annahme wegen Wortlaut schon nicht miteinander vereinbar
wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit: stimmen zwar überein, doch werden von den Parteien anders ausgelegt.
Meinen beide dasselbe: falsa demonstratio non nocet!
sonst: offener Dissens, wenn es beiden Parten bewusst ist oder versteckter Dissens, wenn nicht
Hat ein Teil bei einem anderen durch Scheinhandlungen § 869 Satz 3 den Glauben erweckt, es sei eine Einigung zustande gekommen: Schadenersatz cic (auch bei Fahrlässigkeit möglich)
Irrtum ist nicht Dissens!
Können die Mängel oben durch Auslegung nicht beseitigt werden, ist gar kein Vertrag zustande gekommen und der irrtum scheidet aus!
Nur wenn die Erklärungen nach außem hin das Bild eines einwandfreien Abschlusses ergeben, darf weiter gefragt werden, ob eine der Parteien etwas anderes gemeint hat, als nach objektivem Verständnis.
§ 869: absolut unverständliche Bestimmungen
§ 6 Abs 3 KSchG: schwer verständliche Klauseln
AGB Kontrolle
Transparenzkontrolle
anderes Schutzkonzept, als Inhaltskontrolle
§ 6 Abs 3 KSchG
= Verpflichtung, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und deutlich darzustellen
Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln ist Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten: Schaden bei Verschulden zu ersetzen
Vorvertrag
Verabredung künftig einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt zu schließen § 936
begründet die Pflicht den Hauptvertrag abzuschließen
Gültigkeit:
alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages müssen enthalten sein
muss Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrages bestimmen
auf dessen Abschluss muss innerhakb eines Jahresnach festegelegten zeitpunkt geklagt werden, sonst ist Recht erloschen (Präklusion)
Vorvertrag muss gleiche Form wie Hauptvertrag haben
Geheimer Vorbehalt
Erklärende weiß, er erklärt etwas anderes, als er will
Täuschungsverusch
§ 869 Schadenersatzpflicht bei Scheinhandlungen
Vertrauensprinzip: Erklärung ist gültig, wenn der Erklärunsgempfänger berechtigt auf die ihm zugegangene Erklärung vertraut hat
Nicht ernst gemeinte Erklärungen
Scherzerklörungen, Erklärungen auf Bühne, übertriebene Werbesprüche
Mangel an Täuschungsabsicht
Prinzipiell ungültig § 565, 869
Vertrauenstheorie: Erklärende muss sich Bindung gefallen lassen, wenn die mangelnde Ernstlichkeit für einen objektiven Betrachter nicht erkennbar war, weil Erklärungsempfänger schutzwürdig
Irrtumsanfechtung möglich
Scheingeschäft
= Willenserklärungen werden im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben
Parteien wollen gar nicht rechtsgeschäftlich tätig werden = absolutes Scheingeschäft —> wirkt nicht, weil nicht gewollt § 916
Parteien wollen ein anderes, wirklich gewolltes Geschäft verschleiern = verdecktes Geschäft
Verdecktes Geschäft ist nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen § 916 Abs 1 Satz 2, ist also wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäftes entspricht
Achtung: ist verdecktes Geschäft nach § 879 ungültig?
Gutgläubigen Drittem, die im Vertrauen auf das unwirksame Scheingeschäft Rechte erworben haben, kann die Scheinnatur nicht entgegen gehalten werden.
Voraussetzung: er nahm den Inhalt der Scheinerklärung als wirklich gewollt an
Zuletzt geändertvor 2 Monaten