einfacher Diebstahl
242 StGB
fremde bewegliche Sache
-fremd: nicht im Alleineigentum des TV und nicht herrenlos
-beweglich: transportabel
-Sache: körperlicher Gegenstand nach §90 BGB
wegnehmen = Bruch fremden Gewahrsam und Gründung neuen Gewahrsams
- Gewahrsam: tatsächliche und gewollte Herrschaft über die Sache
-Bruch: gegen oder ohne Willen v. Gewahsamsinhaber
Unterschlagung
§ 246 StGB
Zueignungsabsicht= Wille der dauerhaften Enteignung und zumindest vorübergehenden Aneignung
-Enteignung: Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position
-Aneignung: Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung
Besonders schwerer Diebstahl
§ 243 StGB (242 und 243)
NR. 1= Eibruchdiebstahl
umschlossener Raum=jeder von Menschen betretbarer Raum, der durch Hindernisse gegen das Betreten von Unbefugten gesichert ist
einbrechen od. einsteigen od. eindringen mit Werkzeug:
°einbrechen= gewaltsame Öfnung, wobei körerliche Anstrengung erforderlich ist
°einsteigen= hineingelangen in Raum auf ienem nicht dafür bestimmten Weg, wobei Täter gewisse Geschicklichkeit oder Kraft benötigt
°eindringen mit Werkzeug= hineingelangen in Raum durch Manipulation des Schliemechanismus
NR.2= Diebstahl von besonders gesicherten Sachen
Behältnis= Raum der Sachen aufnehmen kann und nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden
verschlossen od. Schutzvorrichtung besonders gesichert=
°verschlossen= gegen Zugirff gesichert
°Schutzvorrichtung besonders gesichert= künstliche Einrichtung, die die Wegnahme der Sache erheblich erschweren soll
NR.3= gewerbsmäßiger Diebstahl
gewerbsmäßig= Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit
Nr.4= Kirchendiebstahl
aus der Kirche
Sache der Religionsausübung
Nr.6=Schmarotzerdiebstahl
Hilflosigkeit= Krankheiten, Gebrechen, starke Trunkenheit
Unglücksfall= plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Indiviualrechtsgut mit sich bringt
ausnutzen= Gerade diese Situation des Opfers wird zum Diebstahl genutzt
NR.7= Diebstahl mit Waffen
besondere Waffen= Feuerwaffen mit Erwerbserlaubnis/Sprengstoff
Wohnungseinbruchsdiebstahl
§244 NR.3 StGB
-Bruch: gegen oder ohne Willen v. Gewahsamsinhaber§ 244 StGB
NR.3 =Wohnungseinbruchdiebstahl
Wohnung= umschlossener Raum mit Dach, der zur Unterkunft von Menschen dienst
Raub
§ 249 StGB
Gewalt gg eine Person od. Drohung mit einer ggw. Gefahr für Leib oder Leben
°Gewalt gg eine Person= durch das Verhalten des Täters kommt er zu einem körperlich wirkenden Zwang beim Opfer
(körperliche Kraftentfaltung gg Opfer zur Überwindung eines Widerstandes des Opfers oder eines vom TV erwarteten Widerstandes)
°unter Drohung mit einer ggw. Gefahr für Leib oder Leben
(Drohen eine konkreten Gefahr(zumindest eine KV))
Raub (erst hauen dann klauen)> das wissen um die gewaltanwednung/Drohung um die fremde bwegliche Sache und der Wille diese mit Gewalt/Drohung wegzunehmen
räuberischer DB (klauen und dann hauen)>um Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten
räuberischer Diebstahl
§252 StGB
Betrug
§ 263 StGB
Täuschunghandlung= lügen, weglassen oder hinzudichten, nicht erklären obwohl es die Pflicht ist
Vermögensverfügung= ein Verhalten, das sich auf das Vermögen auswirkt
Vermögensschaden= Opfer hat nach der Verfügung weniger als vorher
einfache KV
§ 223 StGB
körperliche Misshandlung= jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
oder
Gesundheitsschädigung= hervorrufen, steigern oder aufrechterhalten eines krankhaften Zustands
Zuletzt geändertvor 2 Monaten