Buffl

Strafrecht

SA
von Shajaril A.

Besonders schwerer Diebstahl

§ 243 StGB (242 und 243)

fremde bewegliche Sache

-fremd: nicht im Alleineigentum des TV und nicht herrenlos

-beweglich: transportabel

-Sache: körperlicher Gegenstand nach §90 BGB


wegnehmen = Bruch fremden Gewahrsam und Gründung neuen Gewahrsams

- Gewahrsam: tatsächliche und gewollte Herrschaft über die Sache

-Bruch: gegen oder ohne Willen v. Gewahsamsinhaber


NR. 1= Eibruchdiebstahl

umschlossener Raum=jeder von Menschen betretbarer Raum, der durch Hindernisse gegen das Betreten von Unbefugten gesichert ist

einbrechen od. einsteigen od. eindringen mit Werkzeug:

°einbrechen= gewaltsame Öfnung, wobei körerliche Anstrengung erforderlich ist

°einsteigen= hineingelangen in Raum auf ienem nicht dafür bestimmten Weg, wobei Täter gewisse Geschicklichkeit oder Kraft benötigt

°eindringen mit Werkzeug= hineingelangen in Raum durch Manipulation des Schliemechanismus


NR.2= Diebstahl von besonders gesicherten Sachen

Behältnis= Raum der Sachen aufnehmen kann und nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden

verschlossen od. Schutzvorrichtung besonders gesichert=

°verschlossen= gegen Zugirff gesichert

°Schutzvorrichtung besonders gesichert= künstliche Einrichtung, die die Wegnahme der Sache erheblich erschweren soll


NR.3= gewerbsmäßiger Diebstahl

gewerbsmäßig= Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit


Nr.4= Kirchendiebstahl

aus der Kirche

Sache der Religionsausübung


Nr.6=Schmarotzerdiebstahl

Hilflosigkeit= Krankheiten, Gebrechen, starke Trunkenheit

Unglücksfall= plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Indiviualrechtsgut mit sich bringt

ausnutzen= Gerade diese Situation des Opfers wird zum Diebstahl genutzt


NR.7= Diebstahl mit Waffen

besondere Waffen= Feuerwaffen mit Erwerbserlaubnis/Sprengstoff




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Shajaril A.

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