Rubrik
Mündliche Verhandlung
Nicht:
Verkündungsdatum angeben
Landgericht Verden (Gericht)
Az.
IM NAMEN DES VOLKES!
Urteil
In dem Rechtsstreit
Max Müller, volle Adresse
-Kläger-
Prozessbevollmächtigter:
gegen
Daisy, volle Adresse
-Beklagte-
hat die 14.Zivilkammer des LG Verden
durch den Richter am Landgericht X als Einzelrichter/ Vorsitzenden Richter am Landgericht
auf die mündliche Verhandlung vom Xx.yy.zz
für R e c h t erkannt:
hat das Amtsgericht Verden auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2023 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt:
Schriftliches Vorverfahren
nicht:
hat die 14. Zivilkammee des Lamdgerichts Verden
durch die Richteriun am Landgericht X als Einzelrichterin
im schriftlichen Vorversheen gemäß § 128 II ZPO
Mit der Erklärungsfrist bis zum….
Entscheidungsgründe
Einleitungssatz mit Ergebnis
ggf. vorzuziehende Punkte, zB Statthaftigkeit eines Einspruchs
I. Zulässigkeit:
Ausführungen nur, wenn der Sachverhalt dazu Anlass bietet sowie bei besonderen Voraussetzungen der Klage (zB Feststellungsinteresse);
II. Begründetheit:
Hauptforderung(en) + Nebenforderung(en)
III. Prozessuale Nebenentscheidungen
Begründetheit
Obersatz = Ergebnis für den jeweiligen Anspruch
„Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§… auf…“
Begründung:
-> Prüfung der Voraussetzungen der AGL -> Definition, Subsumtion
-> Verwendung von „da“, „weil“, „denn“ (nicht „somit“, „folglich“, „demnach“)
-> unproblematische Punkte kurz und knapp
streitige Tatsachen
begründen, warum die gewählte Version dem Urteil zugrunde gelegt wird
unstreitig, Anscheinsbeweis, gesetzliche Vermutung, Beweisaufnahme
„Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit iSd § 286 ZPO davon überzeugt…“)
Urteilsbegründung muss alle Anträge abhandeln, dabei aber nur Punkte behandeln, auf die es für die Entscheidung ankommt
bei unzulässiger Klage: nur fehlende Sachurteilsvoraussetzung darlegen
bei unbegründeter Klage: alle in Betracht kommenden AGL ansprechen, Schwerpunkt jeweils auf fehlendem TB-Merkmal
bei begründeter Klage: nur die AGL darlegen, die am umfänglichsten und einfachsten durchgeht
bei teilweise begründeter Klage: zunächst begründeten Teil darlegen, dann unbegründeten
Begründung erfolgt immer einschichtig (keine Unterteilung in Kläger-/Beklagten-vortrag, streitige Punkte ggf. an entsprechender Stelle der Anspruchsprüfung)
Nebenforderungen
Bei Nebenforderungen reicht idR kurze Begründung mit §§-Angabe
„Die Zinsforderung ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus den §§ 286, 288 BGB“
Begründetheit Nebenentscheidungen
In der Regel reicht Angabe der §§:
„Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.“
Ausführungen, wenn verschiedene Normen einschlägig sind, insbesondere bei Teilerledigung (§ 91a ZPO); Achtung: Einheitliche Kostenentscheidung bedenken
In Sonderfällen jeweilige Norm mit zitieren (zB § 281 III ZPO, 344 ZPO
Begründeheit
Ausführungen
Zuletzt geändertvor 11 Tagen