Enumerationsprinzip in der Produkthaftpflichtversicherung
✅ Versichert sind nur die Schäden, die in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannt sind. ✅ Alle anderen Schäden sind nicht gedeckt, auch wenn sie haftungsrechtlich bestehen könnten.
🔹 Produkthaftpflichtversicherung deckt nur genau benannte Vermögensschäden (z. B. Ziff. 4.2 – Verarbeitungsschäden, Ziff. 4.4 – Aus- und Einbaukosten). 🔹 Nicht ausdrücklich genannte Schäden sind ausgeschlossen. 🔹 Dies bedeutet: Auch wenn ein Schaden haftungsrechtlich besteht, kann er versicherungsrechtlich nicht gedeckt sein.
✅ Vorteile für Versicherer: ✔ Klare Abgrenzung, welche Schäden gedeckt sind. ✔ Begrenzung des Risikos.
❌ Nachteile für Versicherungsnehmer: ❌ Keine Deckung für Schäden, die nicht explizit genannt sind. ❌ Risiko der Deckungslücken, selbst wenn eine Haftung besteht.
➡ Versicherungsschutz besteht nur für ausdrücklich benannte Schäden. ➡ Das Enumerationsprinzip führt oft zu Deckungslücken für den VN. ➡ Wichtig für die Produkthaftpflichtversicherung, um das Risiko des VR kalkulierbar zu halten.
Abgrenzung: ProdHB vs. BHV
Schutzbereich:
Speziell für Hersteller, Händler und Zulieferer.
Deckt Schäden, die durch in Verkehr gebrachte Produkte verursacht werden.
Schutz vor Haftungsansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und § 823 BGB.
Typische Schadensbeispiele:
Ein defekter Toaster verursacht einen Brand in der Küche des Käufers.
Medizinprodukte führen zu Personenschäden beim Patienten.
Produktfehler im Rahmen komplexer Lieferketten (z. B. mangelhafte Bauteile in Maschinen).
Versicherte Risiken:
Spezielle Produktrisiken, auch über den Betrieb hinaus (z. B. nach Verkauf der Produkte).
Erweiterte Produkthaftung, z. B. für Rückrufkosten und Mangelfolgeschäden.
Merkmal
BHV
ProdHB
Versicherungsgegenstand
Betriebliche Tätigkeiten
Inverkehrbringen von Produkten
Typische Schäden
Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Betrieb
Schäden durch fehlerhafte Produkte
Versicherungsschutz
Konventionelles Produkterisiko (einfache Schäden)
Erweiterte Produkthaftung, z. B. Rückruf
Schadenszeitpunkt
Während der Betriebsführung
Nach Übergabe der Produkte
Anwendungsbereich
Dienstleistungen, Bauleistungen, Handwerksbetriebe
Hersteller, Händler, Zulieferer
Die BHV schützt den Betrieb bei Schäden während der betrieblichen Tätigkeit, während die ProdHB speziell auf Schäden durch fehlerhafte Produkte nach deren Inverkehrbringen abzielt.
Abgrenzung Sach- und Vermögensschaden inkl. Klausurbeispiel
Kriterium
Haftungsrechtliche Betrachtung
Deckungsrechtliche Betrachtung
Schadensart
Sachschäden und Vermögensschäden werden nach Integritäts- vs. Äquivalenzinteresse unterschieden.
Sachschäden sind nur bei Beschädigung oder Vernichtung von Sachen gegeben.
Sachschaden
Eigentumsverletzung, wenn ein funktionell abgrenzbares Teil fehlerhaft ist und das übrige Eigentum beschädigt wird.
Sachschaden nur, wenn Substanzbeeinträchtigung vorliegt (OLG Hamm 2016).
Vermögensschaden
Liegt vor, wenn nur das Äquivalenzinteresse (Wert der Sache) betroffen ist.
„Herstellung einer mangelhaften Sache“ ist kein Sachschaden (BGH 2004).
Weiterfresserschaden
Sachschaden, wenn Mangel sich auf andere Teile der Sache ausbreitet.
Versichert, wenn die Beschädigung über den ursprünglichen Mangel hinausgeht.
Deckungsausschluss
Haftungsausschluss bei reinen Erfüllungsschäden.
Ausschluss nach A1-3.2 AVB BHV (unmittelbares Erfüllungsinteresse).
Sachverhalt:
Die VN liefert eine Reinigungsanlage, bei der ein Ventil defekt ist. Tage nach Inbetriebnahme entzündet sich Schmutzöl, die gesamte Reinigungsanlage wird zerstört.
Lösungen:
Eigentumsverletzung (Haftungsrechtlich):
Defektes Ventil war funktionell abgrenzbar.
Schaden trat nach Eigentumsübergang auf und verletzte das Eigentum an der gesamten Anlage.
Ergebnis: Ja, Eigentumsverletzung liegt vor.
Sachschaden im Sinne der BHV (Deckungsrechtlich):
Kein reiner Mangel der gesamten Anlage bei Lieferung (keine „Herstellung einer mangelhaften Sache“).
Es liegt ein Weiterfresserschaden vor, da sich der Mangel (defektes Ventil) auf die restliche, ursprünglich mangelfreie Anlage ausbreitete.
Ergebnis: Ja, Sachschaden liegt vor.
Deckung durch die BHV:
Ausschluss nach Ziff. A1-3.2 AVB BHV:
Schäden betreffen das unmittelbare Interesse an einer mangelfreien Leistung, daher nicht versichert.
Die gesamte Anlage gilt als eigene Leistung des VN.
Nach der Herstellungs- und Lieferklausel (A1-7.6 AVB BHV) sind Schäden an selbst hergestellten Sachen von der Deckung ausgeschlossen.
Ergebnis:
Kein Versicherungsschutz für Schäden an der Anlage selbst.
Nur Folgeschäden außerhalb der eigenen Leistung könnten versichert sein.
Haftungsrechtliche Betrachtung:
Liegt eine Eigentumsverletzung vor?
Handelt es sich um einen Sachschaden oder nur um einen Vermögensschaden?
Ist ggf. ein Weiterfresserschaden gegeben?
Deckungsrechtliche Betrachtung:
Erfüllt der Schaden die Kriterien eines Sachschadens nach AHB/BHV?
Handelt es sich um eine Substanzverletzung oder nur um das Äquivalenzinteresse?
Deckungsausschlüsse prüfen:
A1-3.2 AVB BHV: Schaden betrifft das unmittelbare Leistungserfüllungsinteresse?
Herstellungs- und Lieferklausel (A1-7.6 AVB BHV): Handelt es sich um eine eigene hergestellte Sache?
Deckungsergebnis:
Versicherungsschutz nur bei Schäden an fremden Sachen oder Folgeschäden, die über das Leistungserfüllungsinteresse hinausgehen.
Grundlagen zum Produkthaftpflichtrisiko (ProdHB)
Regelung
Inhalt
Ziffer A3-1.1 AVB BHV
Sach- und Personenschäden durch Produkte aus der BHV-Deckung ausgeschlossen, in die ProdHB überführt
Ziffer A3-7 AVB BHV
Erweiterung der Deckung auf bestimmte Vermögensschäden
Ziffer A3-8 AVB BHV
Risikoabgrenzungen, welche Schäden von der Deckung ausgeschlossen sind
Ziffer A3-3.1 und A3-7.6 AVB BHV
Definition des Versicherungsfalls und Regelung zum Serienschaden
VN liefert Achsen mit eingebauten Bremsen an Firma P.
Durch schadhafte Dichtungen entstehen Leckagen, die Bremsen werden funktionsunfähig.
VN tauscht die defekten Bauteile aus.
Anspruch: Ersatz der Freilegungskosten für die Achsen.
Einordnung:
Begriff
Bedeutung
Beispiel im Fall
Erzeugnis
Gegenstand, den der VN liefert
Achsen
Produkt
Gegenstand, den andere Personen als VN liefern
Karosserie
Gesamtprodukt
Endergebnis des Herstellungsprozesses
Nutzfahrzeug
Einzelteil
Bestandteil des Erzeugnisses
Bremse
Bausteinprinzip: Regelung typischer gewerblicher Schadensfallgruppen.
Enumerationsprinzip: Nur Deckung für explizit in Ziffer A3-7.1 AVB BHV genannte Schäden.
Wirkung
Ziffer A1-6.12.1 AVB BHV
Ausschluss für Schäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten
Folge:
Produkthaftpflichtrisiko wird aus der Betriebshaftpflichtversicherung vollständig herausgelöst.
Voraussetzung: Schäden müssen durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht sein.
Entscheidend: Faktischer Abschluss der Tätigkeit des VN.
Problemfall: Testbetrieb – zählt zur Produkthaftpflicht, wenn die Ware faktisch in den Verkehr gebracht wurde.
Zeitpunkt
Risikoart
Vor Inverkehrbringen
Betriebsstättenrisiko (Versicherung durch BHV)
Nach Inverkehrbringen
Produkthaftpflichtrisiko (Versicherung durch ProdHB)
Entscheidend: Nicht die rechtliche Verpflichtung (z. B. Abnahme), sondern der faktische Zeitpunkt der Leistungsausführung.
Produkthaftpflichtversicherung (ProdHB) deckt primär Sach- und Personenschäden, nicht jedoch reine Vermögensschäden, außer explizit geregelt (z. B. Ziffer A3-7 AVB BHV).
Bei Weiterfresserschäden kann es zu Überschneidungen zwischen BHV und ProdHB kommen – genaue Abgrenzung erforderlich!
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (Transistorenurteil)
Eingeschlossen:
Gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten, die durch untrennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstanden sind.
Tatbestandsvoraussetzungen:
Mangelhafte Erzeugnisse des VN oder Produkte Dritter mit VN-Erzeugnissen.
Mängel können auch durch Beratungsmängel oder Falschlieferungen entstehen.
Tatbestand
Anwendbare Ziffer
Abgrenzungskriterium
Weiterverarbeitung (Materialien hinzugefügt)
A3-7.1 AVB BHV
Hinzufügen neuer Materialien bei der Weiterverarbeitung.
Weiterbearbeitung (keine neuen Materialien)
A3-7.2 AVB BHV
Keine Materialzugabe, nur Bearbeitung.
Trennbare Verbindung
A3-7.3 AVB BHV
Technisch oder wirtschaftlich trennbar.
Untrennbare Verbindung
Nicht trennbar, analog §§946 ff. BGB (z. B. Bauprodukte).
Schaden
Beschädigung/Vernichtung anderer Produkte
A3-7.1.2 lit. a) AVB BHV
Kosten für Herstellung der Gesamtprodukte
A3-7.1.2 lit. b) AVB BHV
Nachbearbeitungskosten
A3-7.1.2 lit. c) AVB BHV
Entgangener Gewinn und Vermögensnachteile
A3-7.1.2 lit. d) AVB BHV
Kosten durch Produktionsausfall wegen mangelhafter Produkte
A3-7.1.2 lit. e) AVB BHV
Liegt ein Sachschaden oder Vermögensschaden vor?
Sachschaden: Beschädigung oder Vernichtung von Sachen?
Vermögensschaden: Weitere wirtschaftliche Schäden, z. B. entgangener Gewinn?
Welche Verarbeitungsform liegt vor?
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung: Ziffer A3-7.1.1 AVB BHV
Weiterverarbeitung (mit Materialzugabe): Ziffer A3-7.1 AVB BHV
Weiterbearbeitung (ohne Materialzugabe): Ziffer A3-7.2 AVB BHV
Ist die Verbindung trennbar?
Trennbar: Anwendung Ziffer A3-7.3 AVB BHV
Nicht trennbar: Anwendung Ziffer A3-7.1 AVB BHV
Welche Schadenspositionen sind gedeckt?
Schadensposition
Prüfen gemäß Ziffer
Herstellungskosten der Gesamtprodukte
Kosten der Nachbearbeitung der Gesamtprodukte
Entgangener Gewinn / weitere Vermögensnachteile
Produktionsausfallskosten des Abnehmers
Greifen Ausschlusstatbestände?
Kfz-Ausschluss: Ziffer A3-7.3.4 lit. a) AVB BHV
Erfüllungsausschluss: Ziffer A3-3.2 AVB BHV
Herstellungs- und Lieferklausel: Ziffer A3-8.5 AVB BHV
Endbewertung:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt?
Welche Schäden sind gedeckt und welche ausgeschlossen?
Unterscheide: Sachschaden vs. Vermögensschaden.
Deckungsvoraussetzungen: Tatbestand und spezifische Klauseln beachten.
Ausschlusstatbestände: Immer am Ende prüfen, um Deckungslücken zu identifizieren.
Weiterverarbeitung und Weiterbearbeitung (Ziffer A3-7.2.1 AVB BHV)
Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.2.2 genannten Vermögensschäden, wenn diese entstehen durch:
Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhafter Erzeugnisse,
ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet.
👉 Wichtig: Versichert sind sowohl eigene Erzeugnisse des VN als auch Produkte Dritter, die Erzeugnisse des VN enthalten.
📍 Gedeckt sind ausschließlich folgende Schadenersatzansprüche:
🛠️ Kosten der nutzlosen Ver- oder Bearbeitung (Ziffer A3-7.2.2 lit. a) AVB BHV)
🔧 Kosten einer rechtlich gebotenen und wirtschaftlich zumutbaren Nachbearbeitung (Ziffer A3-7.2.2 lit. b) AVB BHV)
💰 Weitere Vermögensnachteile, insbesondere entgangener Gewinn (Ziffer A3-7.2.2 lit. c) AVB BHV)
Aluminiumverblendung: VN stellt Aluminium zur Verblendung von Außenfassaden her. Das Material ist jedoch nicht homogen gefärbt, sodass die Verkleidungen Schlieren aufweisen und minderwertig sind.
Kunststoff-Trinkbecher: VN liefert Kunststoffmasse für Trinkbecher. Bei der Herstellung stellt sich heraus, dass die Masse zu weich ist, sodass die Becher nicht ordnungsgemäß hergestellt werden können.
Volumengüsse in Gießerei: VN produziert Volumengüsse für Modelleinrichtungen in einer Metallgießerei. Die vom Abnehmer durch Fräs- und Handarbeiten hergestellten Modelleinrichtungen weisen unzureichende Festigkeitswerte auf und müssen nachbearbeitet werden.
Tatbestandsvoraussetzungen prüfen:
Liegt eine Weiterverarbeitung/-bearbeitung ohne Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung vor?
Deckungsumfang analysieren:
Sind Kosten der Ver-/Nachbearbeitung oder entgangener Gewinn betroffen?
Ausschlüsse beachten:
Sind die Schadenersatzansprüche im Rahmen der AVB BHV explizit ausgeschlossen?
Abgrenzung zu anderen Bausteinen:
Handelt es sich wirklich um Weiterbearbeitung oder liegt eventuell eine Verbindung/Vermischung vor (A3-7.1 AVB BHV)?
Abgrenzung: ProdHB vs. PHV
Aus- und Einbaukosten (Ziffer A3-7.3 AVB BHV)
Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Vermögensschäden, wenn diese entstehen durch:
✅ Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, verursacht durch ✅ Einbau, Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen.
👉 Erzeugnisse können sowohl eigene Produkte des VN als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des VN enthalten.
🔹 Gesamtprodukt eines Dritten muss durch ein mangelhaftes Erzeugnis beeinträchtigt sein. 🔹 Einbau-, Anbringungs-, Verlege- oder Auftragehandlung muss stattgefunden haben. 🔹 Erzeugnisse können vom VN oder Dritten stammen. ❗ Kein Versicherungsschutz für den ursprünglichen Einbau des mangelhaften Produkts – nur der Austausch ist gedeckt!
✅ Gedeckt sind ausschließlich folgende Kosten:
📍 Austauschkosten (Ziffer A3-7.3.2 lit. a AVB BHV) ✔ Ausbau des mangelhaften Erzeugnisses ✔ Einbau eines mangelfreien Erzeugnisses ❌ Kein Versicherungsschutz für den Austausch einzelner Bauteile innerhalb eines Produkts!
📍 Transportkosten (Ziffer A3-7.3.2 lit. b AVB BHV) ✔ Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse ❌ Nicht versichert: Transport an den ursprünglichen Erfüllungsort
💡 Besonderheit: ➡ Nur die günstigeren Direkttransportkosten sind gedeckt.
Diese Klausel erweitert den Deckungsumfang auf notwendige Kosten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder Mangelbeseitigung. ➡ Das bedeutet: Nicht nur Austauschkosten, sondern auch Nebenansprüche, die sich aus der gesetzlichen Nacherfüllungspflicht ergeben, sind versichert.
🔹 Beispiel:
Ein Unternehmen liefert fehlerhafte Dachziegel, die bereits eingebaut wurden.
Die Reparatur des Dachs, um die fehlerhaften Ziegel zu ersetzen, ist durch die Klausel gedeckt.
Denn: Der Kunde des VN kann auf Grundlage des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs (§ 439 Abs. 2 BGB) verlangen, dass der Schaden fachgerecht beseitigt wird.
Diese Klausel bedeutet, dass die Versicherung nur für den Austausch des gesamten fehlerhaften Erzeugnisses, nicht aber für den Austausch einzelner Bauteile innerhalb eines Produkts zahlt.
🔹 Beispiel – gedeckt:
Fehlerhafter Fensterrahmen wird geliefert und bereits verbaut.
Da der gesamte Fensterrahmen mangelhaft ist, muss er vollständig ersetzt werden.
Der Ausbau des alten Fensterrahmens und der Einbau des neuen Fensterrahmens sind gedeckt.
🔹 Beispiel – nicht gedeckt (Einzelteileaustausch):
Ein eingebautes Fenster hat eine fehlerhafte Glasscheibe, der Rahmen ist aber in Ordnung.
Die Versicherung zahlt nicht für den Austausch der einzelnen Glasscheibe, weil das Fenster als Gesamtprodukt funktioniert.
Die Reparatur innerhalb eines ansonsten intakten Produkts fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
⛔ Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:
🔹 Selbsteinbau durch den VN ➡ Ausnahme: Der Mangel beruht ausschließlich auf der Herstellung oder Lieferung, nicht auf dem Einbau selbst.
🔹 Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge ➡ Wenn Erzeugnisse ersichtlich für diese Fahrzeuge bestimmt waren.
🧠 Beispiel 1: Transportkosten (Durchflussmengenregler) Sachverhalt:
VN liefert Durchflussmengenregler nach Osnabrück, die in Köln verbaut werden.
Nach einem Mangel müssen neue Regler ausgetauscht werden.
✅ Gedeckt: ✔ Transportkosten von Osnabrück zu den Bauvorhaben
❌ Nicht gedeckt: 🚫 Transportkosten von Münster (Produktionsort) nach Osnabrück 🚫 Nur die Direkttransportkosten von Münster nach Köln wären gedeckt.
🧠 Beispiel 2: Austausch von Bauteilen (Gleisstopfmaschine) Sachverhalt:
VN liefert Dichtungsring für die Antriebseinheit einer Gleisstopfmaschine.
Mangel: Undichtigkeit verursacht Versagen des Antriebs.
Folge: Die gesamte Antriebseinheit muss ausgetauscht werden.
✅ Gedeckt: ✔ Kosten für den Austausch der Antriebseinheit, inkl. Aus- und Einbau.
❌ Nicht gedeckt: 🚫 Austausch nur des Dichtungsrings – weil dies ein Einzelteileaustausch wäre. 🚫 Ausfallkosten der Gleisstopfmaschine, da nicht explizit in A3-7.3 AVB BHV erwähnt.
🔹 Die Aus- und Einbaukostendeckung umfasst nur die Austauschkosten für mangelhafte Erzeugnisse, nicht für den ursprünglichen Einbau oder den Einzelteileaustausch. 🔹 Einzelteileaustausch ist nicht versichert, es sei denn, eine fakultative Deckungserweiterung ist vereinbart. 🔹 A3-7.3.3 AVB BHV erweitert den Schutz auf notwendige Maßnahmen zur gesetzlichen Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 BGB).
Aus- und Einbaukosten – Übungsfall Klausur
📌 Sachverhalt
VN unterhält eine BHV mit erweiterter Produkthaftpflichtversicherung, aber ohne fakultative Deckungserweiterungen.
VN liefert mangelhaften Stahlbetonträger, der bereits verbaut wird.
Der Mangel (spiegelverkehrte Bewehrung) führt zu Rissen.
AS verlangt Austausch (Ausbau + Einbau eines mangelfreien Trägers).
VN schlägt eine Reparatur der Bewehrung als kostengünstigere Lösung vor, führt sie aus und verlangt Deckung für die Reparaturkosten.
VR lehnt Deckung ab – zu Recht?
1️⃣ Prüfung eines Sachschadens (§ A3-1.1 AVB BHV)
✅ Entscheidend: Ist der VN für einen Sachschaden oder nur für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen worden?
Hier: Der Stahlbetonträger war von Anfang an mangelhaft.
BGH-Rechtsprechung: Ein von Anfang an mangelhaftes Produkt führt nicht zu einem Sachschaden, sondern zu einem reinen Vermögensschaden.
Folge: Kein Sachschaden → Produkthaftpflichtrisiko ist nach A3-7.2.6 AVB BHV ausgeschlossen („Nullstellung des Produkthaftpflichtrisikos“).
2️⃣ Prüfung des Versicherungsschutzes für Aus- und Einbaukosten (A3-7.3 AVB BHV)
✅ Grundsatz:
VN hat eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung → Aus- und Einbaukosten können grundsätzlich versichert sein.
Allerdings nur, wenn ein Austausch des mangelhaften Produkts erfolgt (A3-7.3.2 AVB BHV).
Hier aber keine Austauschmaßnahme, sondern eine Reparatur.
🚨 Problem: Die bloße Reparatur (Verstärkung der Bewehrung) ist deckungsrechtlich nicht gleichzusetzen mit einem Austausch!
3️⃣ Reparatur statt Austausch – Ist das versichert?
Reparaturen im eingebauten Zustand sind nur mit einer fakultativen Deckungserweiterung (A3-7.3.5 lit. b AVB BHV) versichert.
Hier aber keine solche Erweiterung vereinbart → keine Deckung für Reparatur.
🔎 Argumente für eine Deckung (pro VN):
Die Reparatur ist günstiger als ein Austausch – warum sollte der VN schlechter stehen, nur weil er kostengünstiger handelt?
❌ Argumente gegen eine Deckung (pro VR):
Enumerationsprinzip der AVB BHV → Nur explizit genannte Positionen sind versichert.
Ein kostengünstiger Ersatz ist nur versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (z.B. A3-7.3.6 AVB BHV).
Hier nicht vereinbart → VR muss nicht zahlen.
📌 Ergebnis: Deckungsablehnung zu Recht
✅ Versicherungsschutz hätte nur bestanden, wenn der Stahlbetonträger tatsächlich ausgetauscht worden wäre. ✅ Da aber nur eine Reparatur erfolgte, die ohne fakultative Deckung nicht versichert ist, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. ✅ Die Ablehnung des VR ist also rechtmäßig.
1️⃣ Sachschaden prüfen → Lag ein reiner Vermögensschaden oder ein Sachschaden vor?
Von Anfang an mangelhaft? → Vermögensschaden → Kein Grundschutz
Funktionierendes Produkt beschädigt? → Sachschaden → Grunddeckung prüfen
2️⃣ Deckung nach A3-7.3 AVB BHV prüfen
Wurde das mangelhafte Produkt ausgetauscht? ✅ → Deckung gegeben
Nur Reparatur statt Austausch? ❌ → Keine Deckung ohne fakultative Erweiterung
3️⃣ Fakultative Erweiterungen prüfen
A3-7.3.5 lit. b AVB BHV vereinbart? ✅ → Deckung für Reparatur gegeben
Nicht vereinbart? ❌ → Keine Deckung
🔹 Nur der Austausch mangelhafter Produkte ist gedeckt – eine Reparatur im eingebauten Zustand nur mit fakultativer Deckung! 🔹 Ohne Deckungserweiterung bleibt der VN auf den Kosten sitzen, auch wenn die Reparatur günstiger wäre. 🔹 Enumerationsprinzip: Nur ausdrücklich versicherte Positionen sind gedeckt!
Maschinenklausel (Ziffer A3-7.4 AVB BHV)
Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer A3-7.4.2 AVB BHV genannten Vermögensschäden, wenn:
✅ Ein mangelfreies Produkt eines Dritten durch eine Maschine des VN mangelhaft wird ✅ Die Maschine vom VN hergestellt, geliefert, montiert oder gewartet wurde ✅ Der Schaden durch die Produktion, Be- oder Verarbeitung mit der Maschine entstanden ist ✅ Ein Sachschaden am Endprodukt oder ein Vermögensschaden aus der Verarbeitung vorliegt
🔹 Gleichgestellte Fälle:
Fehlerhafte Beratung über die Verwendung der Maschine
Falschlieferungen von Maschinen oder Maschinenteilen
✔ Maschinen sind energiegetriebene Vorrichtungen, die fortlaufend zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Sachen dienen. ❌ Nicht als Maschine gelten:
Bloße Werkzeuge (da kein eigener Antrieb)
Einzelne Maschinenteile (z. B. Zahnräder, Motoren ohne vollständige Einheit)
🛠 Besondere Fälle:
Hochregallager (Unauffindbarkeit von Waren)
Rechen-, Mess-, Prüfgeräte (Fehlsteuerung, falscher Preis)
Verpackungsmaschinen (Umpackkosten)
Steuerungsgeräte (Mehraufwand durch Fehlsteuerung)
✔ Versichert sind ausschließlich: ✅ Vermögensschäden durch fehlerhafte Maschinenproduktion ✅ Mangelhafte Produkte, die durch die Maschine produziert wurden
❌ Nicht gedeckt sind: 🚫 Schäden an der Maschine selbst 🚫 Produktionsausfälle durch Maschinenstillstand 🚫 Mangelfolgeschäden außerhalb des Herstellungsprozesses
🛑 Schaden 1: Verdorbener Teig (kein Verarbeitungsschritt erfolgt)
🔹 VN liefert eine fehlerhafte Steuerung für eine Kuchenmaschine, durch die der Teig nicht eingezogen wird und verdirbt. ❌ Keine Deckung nach A3-7.4.2 AVB BHV, da noch keine Verarbeitung des Produkts erfolgt ist. ✅ Deckung nach A3-1.1 AVB BHV, da ein klassischer Sachschaden vorliegt.
🛑 Schaden 2: Produktionsausfall durch Maschinenstillstand
🔹 Maschine fällt drei Tage aus, Kunden verlangen Ersatz für entgangene Produktion. ❌ Keine Deckung, da der Produktionsausfall nicht durch fehlerhafte Produkte, sondern durch den Maschinendefekt verursacht wurde.
🛑 Schaden 3: Fehlerhafte Kuchen (Verarbeitung erfolgt, aber minderwertige Qualität)
🔹 Maschine mischt den Teig unzureichend, Kuchen fallen ein und müssen mit Preisnachlass verkauft werden. ✅ Deckung nach A3-7.4.2 lit. d) AVB BHV, da das Produkt fehlerhaft produziert wurde.
💡 Versicherungsschutz besteht nur für Schäden an Produkten, die tatsächlich mit der Maschine verarbeitet wurden. 💡 Maschinenstillstände oder der Verlust von Rohstoffen sind nicht gedeckt! 💡 Sachschäden an den Endprodukten sind über die allgemeine Produkthaftpflicht versichert (A3-1.1 AVB BHV).
Sog. Nullstellung von Vermögensschäden
🔹 A3-1.1 AVB BHV – Grundsatz: Ausschluss reiner Vermögensschäden 🔹 A3-7.7.1 AVB BHV – Ausschluss von Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung), wenn nicht ausdrücklich versichert
1️⃣ Produkthaftpflichtrisiko ist in der BHV grundsätzlich ausgeschlossen! ➡ Schäden durch fehlerhafte Produkte sind nicht automatisch in der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. ➡ Nur Personen- und Sachschäden sind versichert, reine Vermögensschäden nicht.
2️⃣ Deckung nur über die Produkthaftpflichtversicherung (A3-7) ➡ Produkthaftpflichtrisiken wurden aus der Betriebshaftpflichtversicherung herausgenommen. ➡ Ein eigenständiger Versicherungsschutz muss über separate Klauseln (A3-7.1 ff. AVB BHV) wieder eingeschlossen werden.
3️⃣ Reine Vermögensschäden (z. B. entgangener Gewinn) sind ausgeschlossen ➡ Nur ausdrücklich genannte Kostenpositionen sind versichert („Enumerationsprinzip“). ➡ Beispiel: Produktionsausfall wegen eines defekten Maschinenteils ist nur versichert, wenn in A3-7.1 ff. ausdrücklich erwähnt.
📍 Ohne Produkthaftpflichtversicherung (nur BHV, also Nullstellung aktiv) ➡ VN liefert fehlerhafte Stahlträger für den Bau eines Hauses. ➡ Die Stahlträger weisen Risse auf, müssen ausgetauscht werden. ➡ Der Bauherr verlangt Ersatz für den Stillstand der Baustelle und den entgangenen Gewinn. ❌ Nicht gedeckt, da reiner Vermögensschaden (Nullstellung greift).
📍 Mit Produkthaftpflichtversicherung (A3-7.1 ff. AVB BHV aktiviert) ➡ Die Kosten für den Aus- und Einbau der Stahlträger sind versichert, wenn die richtige Deckung vorliegt. ➡ Betriebsunterbrechungsschäden wären aber nur gedeckt, wenn eine gesonderte Erweiterung abgeschlossen wurde.
🔹 Die „Nullstellung“ (A3-1.1 und A3-7.7.1 AVB BHV) bedeutet, dass Produkthaftpflichtrisiken aus der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind. 🔹 Versicherungsschutz besteht nur, wenn eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (A3-7.1 ff.) abgeschlossen wurde. 🔹 Reine Vermögensschäden sind nur versichert, wenn sie ausdrücklich genannt sind!
Serienschadenklausel (Ziffer A3-5.3 AVB BHV)
🔹 Definition: Mehrere während der Versicherungszeit eintretende Versicherungsfälle gelten als ein einziger Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache beruhen.
🔹 Tatbestandsvoraussetzungen: ✅ Gleiche Ursache (z. B. identischer Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler) ✅ Innerer Zusammenhang zwischen den Schäden ✅ Lieferung von Produkten mit identischen Mängeln
🔹 Wirkung: 🕒 Zeitliche Fiktion: Alle Schäden gelten als zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls eingetreten. 📏 Maximale Versicherungssumme: Die Deckungssumme des Jahres des ersten Versicherungsfalls gilt für alle Fälle der Serie. 🛑 Selbstbeteiligung & Obliegenheiten: Werden pro Versicherungsfall separat berechnet – kein „Zusammenziehen“ auf eine einmalige SB!
📍 Sachverhalt: Ein Maschinenhersteller liefert 500 Steuergeräte mit einem Konstruktionsfehler aus. Der Fehler führt bei mehreren Kunden zu Maschinenausfällen.
📍 Bewertung nach der Serienschadenklausel: ✔ Die Schäden beruhen auf derselben Ursache (fehlerhafte Steuerung). ✔ Sie gelten alle als in dem Jahr eingetreten, in dem der erste Schaden gemeldet wurde. ✔ Die Versicherungssumme des Jahres des ersten Schadens gilt für alle Schäden zusammen!
📍 Folgen für Versicherungsschutz & Selbstbeteiligung: 🔹 Versicherungssumme: ➡ Begrenzung auf die maximale Deckungssumme des ersten Versicherungsjahres. ➡ Falls die Schäden insgesamt diese Summe überschreiten, trägt der VN den Rest selbst.
🔹 Selbstbeteiligung (SB): ➡ Wird für jeden einzelnen Schaden separat berechnet, nicht nur einmal für die gesamte Serie. ➡ Nachteil für VN: Viele kleine Schäden führen zu mehreren Selbstbeteiligungen!
🛠️ Fall:
10 Schadensfälle à 100.000 €
Selbstbeteiligung: 10.000 € pro Schaden
Versicherungssumme: 800.000 €
📊 Mit Serienschadenregelung: ➡ Alle Schäden gelten als in einem Versicherungsjahr eingetreten. ➡ Versicherung zahlt maximal 800.000 €. ➡ VN zahlt 10 x 10.000 € Selbstbeteiligung (100.000 € gesamt).
📊 Ohne Serienschadenregelung: ➡ Jeder Fall wäre ein separater Versicherungsfall. ➡ Versicherungssumme könnte sich auf verschiedene Jahre verteilen (höhere Deckung). ➡ Aber SB würde auch jeweils anfallen.
🔹 Die Serienschadenklausel sorgt für eine zeitliche Zusammenfassung ähnlicher Schäden auf einen Versicherungsfall. 🔹 Die Deckungssumme wird begrenzt, aber Selbstbeteiligungen fallen pro Fall an! 🔹 Wichtig für VN: Viele kleine Schäden können hohe Eigenkosten verursachen.
Klausurbeispiel – Aus- und Einbaukosten (Ziffer A3-7.3 AVB BHV) - Serienschadenregelung
X AG stellt Ventile her, die in Ansaugsysteme der Y GmbH eingebaut werden.
Diese Ansaugsysteme sind für Motoren der BMW 3er-Reihe bestimmt.
Ein Produktionsfehler (falsche Bemaßung) führt zu Leistungsverlusten in 10.000 Fahrzeugen.
BMW fordert Ersatz für den Austausch der Ventile: EUR 850 pro Fahrzeug (inkl. Material- und Bearbeitungskosten).
Versicherungsschutz besteht über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung bei P VVaG.
Späterer Zweitaustausch in 500 Fahrzeugen wegen erneuter Nutzung mangelhafter Ventile.
Ziffer A3-7.3 AVB BHV (Aus- und Einbaukosten) → Kein Fall von Ziffer A3-7.1 (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung), da die Ventile austauschbar sind.
Ausschluss für KFZ-Teile gilt hier nicht, da durch eine Deckungserweiterung aufgehoben.
Versicherungssumme für Vermögensschäden: EUR 7,5 Mio. (einfach maximiert).
Serienschadenregelung: Alle Schäden zählen als ein Versicherungsfall im Jahr 2015 (da der erste Einbau in 2015 stattfand).
Da die Schäden im Serienzusammenhang stehen, werden auch spätere Schäden dem Versicherungsjahr 2015 zugeordnet.
✅ Gedeckt:
Austauschkosten: EUR 8 Mio. (10.000 x EUR 800). ➡ Abzüglich Selbstbehalt für Serienschäden: EUR 25.000.
Versicherte Gesamtkosten nach Abzug SB: EUR 7.975.000
Da die Versicherungssumme für Vermögensschäden auf EUR 7,5 Mio. begrenzt ist, wird nur dieser Betrag erstattet.
❌ Nicht gedeckt:
Materialkosten (EUR 50 pro Ventil) → Erfüllungsbereich (kein versicherter Vermögensschaden).
Bearbeitungspauschale (EUR 85 pro Fahrzeug) → Nicht in A3-7.3.2 aufgelistet („Enumerationsprinzip“).
Erster Austausch (mangelhaft gegen mangelhaft) war nicht versichert → Die Versicherung hat hier EUR 400.000 zu Unrecht gezahlt.
Zweiter Austausch (mangelhaft gegen mangelfrei) ist versichert → Versicherungsschutz für die zweiten Austauschkosten besteht.
Kostensenkung im zweiten Austausch:
Einbaukosten jetzt EUR 350 statt EUR 400 → Ersparnis EUR 25.000.
Der Versicherer kann diesen Betrag von X AG zurückfordern (ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 BGB).
📌 Regressmöglichkeit der Versicherung:
Aufrechnung gegen den nun berechtigten Deckungsanspruch der X AG.
Rückforderung der ersten unberechtigten Zahlung.
1️⃣ Tatbestand prüfen: ➡ Mangelhaftigkeit des Gesamtprodukts durch Einbau eines mangelhaften Erzeugnisses? ➡ Fällt unter die Deckung für Aus- und Einbaukosten (Ziffer A3-7.3)?
2️⃣ Deckungsumfang: ➡ Sind Austauschkosten gedeckt? ✅ ➡ Sind Materialkosten / Bearbeitungspauschale mitversichert? ❌
3️⃣ Serienschadenprüfung: ➡ Versicherungssumme & Selbstbehalt im ersten Versicherungsjahr anwenden?
4️⃣ Besondere Konstellationen: ➡ Doppelaustausch: Erster Austausch war unversichert, zweiter Austausch gedeckt. ➡ Regressforderung gegen VN möglich (ungerechtfertigte Bereicherung).
🔹 Austauschkosten sind nur gedeckt, wenn ein mangelbehaftetes Bauteil gegen ein mangelfreies ersetzt wird. 🔹 Serienschadenregelung führt zur zeitlichen Fiktion → Erstes Versicherungsjahr zählt für alle Schäden! 🔹 Bearbeitungspauschalen und Materialkosten sind nicht versichert (Enumerationsprinzip). 🔹 Falsch durchgeführte Erst-Reparaturen können zu Rückforderungen durch den Versicherer führen.
Klausurbeispiel: Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung – Handwerksbetrieb & Wasserschaden
✅ Handwerksbetrieb B installiert Trinkwasser- und Heizungsleitungen. ✅ Fehlerhafte Abdichtung verursacht Wasserschaden an:
Computeranlage
Heizungsanlage
Trinkwasserinstallation ✅ Versicherer verweigert Deckung für:
Computeranlage (Tätigkeitsschaden)
Heizungs- & Trinkwasserinstallation (Erfüllungsausschluss)
🔹 Erfüllungsausschluss (Werkvertragliche Hauptleistungspflichten)
Trinkwasserinstallation → Ausschluss greift, da direkter Leistungsgegenstand.
Heizungsanlage → Kein Ausschluss, da eigenständige Leistung (Abnahme erfolgt).
Folgeschäden sind versichert, direkter Erfüllungsschaden aber nicht.
🔹 Tätigkeitsschaden (Ziff. 7.7 AHB)
Versicherer argumentiert: „Keller = Tätigkeitsschaden“ → zu weitgehend!
Schaden an Computeranlage ist nicht direkter Tätigkeitsschaden (nicht unmittelbar bearbeitet).
Schaden an Computeranlage ist daher versichert.
➡ Direkte Erfüllungsschäden (Neuerstellung) sind nicht versichert. ➡ Mangelfolgeschäden an anderen Gegenständen sind versichert. ➡ Tätigkeitsschaden greift nicht automatisch für den gesamten Keller – nur für unmittelbar bearbeitete Objekte.
Abgrenzung zwischen A3-7.1 und A3-7.2 AVB BHV
(Verbindung/Vermischung vs. Weiterverarbeitung)
✅ Erzeugnis des VN wird untrennbar mit einem anderen Produkt verbunden. ✅ Beispiel: Fehlproduzierte Farbstoffe werden mit anderen Stoffen vermischt – das Endprodukt ist unbrauchbar. ✅ Trennung ist technisch oder wirtschaftlich nicht mehr möglich.
✅ Das Erzeugnis des VN wird weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet, ohne dass fremde Produkte hinzukommen. ✅ Beispiel: Fehlproduzierte Metallstangen werden vom Abnehmer weiterbearbeitet und verschnitten. ✅ Keine untrennbare Verbindung mit anderen Stoffen, aber durch die Weiterverarbeitung entstehen Kosten.
❌ A3-7.1 → Untrennbare Verbindung oder Vermischung mit anderen Produkten. ❌ A3-7.2 → Bearbeitung oder Verarbeitung des VN-Erzeugnisses ohne Verbindung mit anderen Produkten.
➡ A3-7.1 greift nur, wenn eine untrennbare Verbindung besteht. ➡ A3-7.2 greift nur, wenn das VN-Erzeugnis bearbeitet wird, ohne mit anderen Produkten vermischt zu werden. ➡ Deckungsentscheidung hängt von der Art der Weiterverarbeitung ab.
Klausur: Abgrenzung zwischen A3-7.1 und A3-7.3 AVB BHV (Verbindung/Vermischung vs. Aus- und Einbaukosten)
✅ Erzeugnis des VN wird untrennbar mit einem anderen Produkt verbunden. ✅ Beispiel: Defekte Chemikalien werden mit anderen Stoffen vermischt, wodurch das Endprodukt unbrauchbar wird. ✅ Trennung ist technisch oder wirtschaftlich unmöglich.
✅ Das Erzeugnis des VN wird in ein Gesamtprodukt eingebaut – muss aber später ausgetauscht werden. ✅ Beispiel: Defekte Ventile werden in Motoren eingebaut, müssen später aber wieder ersetzt werden. ✅ Austausch ist möglich, aber mit Kosten für Aus- und Einbau verbunden.
❌ A3-7.1 → Erzeugnis ist untrennbar mit einem anderen Produkt verbunden, Trennung wäre wirtschaftlich unsinnig. ❌ A3-7.3 → Erzeugnis ist eingebaut, aber Austausch ist möglich – die Kosten für Aus- und Einbau sind versichert.
➡ A3-7.1 greift, wenn eine wirtschaftlich untrennbare Verbindung besteht. ➡ A3-7.3 greift, wenn das Produkt zwar eingebaut wurde, aber noch ausgetauscht werden kann. ➡ Aus- und Einbaukosten sind versichert, die ursprünglichen Einbaukosten aber nicht.
Zuletzt geändertvor 2 Monaten