Buffl

ProdHB

MM
von Marius M.

Abgrenzung Sach- und Vermögensschaden inkl. Klausurbeispiel

📦 Haftungsrechtliche vs. Deckungsrechtliche Betrachtung

Kriterium

Haftungsrechtliche Betrachtung

Deckungsrechtliche Betrachtung

Schadensart

Sachschäden und Vermögensschäden werden nach Integritäts- vs. Äquivalenzinteresse unterschieden.

Sachschäden sind nur bei Beschädigung oder Vernichtung von Sachen gegeben.

Sachschaden

Eigentumsverletzung, wenn ein funktionell abgrenzbares Teil fehlerhaft ist und das übrige Eigentum beschädigt wird.

Sachschaden nur, wenn Substanzbeeinträchtigung vorliegt (OLG Hamm 2016).

Vermögensschaden

Liegt vor, wenn nur das Äquivalenzinteresse (Wert der Sache) betroffen ist.

„Herstellung einer mangelhaften Sache“ ist kein Sachschaden (BGH 2004).

Weiterfresserschaden

Sachschaden, wenn Mangel sich auf andere Teile der Sache ausbreitet.

Versichert, wenn die Beschädigung über den ursprünglichen Mangel hinausgeht.

Deckungsausschluss

Haftungsausschluss bei reinen Erfüllungsschäden.

Ausschluss nach A1-3.2 AVB BHV (unmittelbares Erfüllungsinteresse).

🔍 Übungsfall (Klausur 2023)

Sachverhalt:

Die VN liefert eine Reinigungsanlage, bei der ein Ventil defekt ist. Tage nach Inbetriebnahme entzündet sich Schmutzöl, die gesamte Reinigungsanlage wird zerstört.

Lösungen:

  1. Eigentumsverletzung (Haftungsrechtlich):

  • Defektes Ventil war funktionell abgrenzbar.

  • Schaden trat nach Eigentumsübergang auf und verletzte das Eigentum an der gesamten Anlage.

  • Ergebnis: Ja, Eigentumsverletzung liegt vor.

  1. Sachschaden im Sinne der BHV (Deckungsrechtlich):

  • Kein reiner Mangel der gesamten Anlage bei Lieferung (keine „Herstellung einer mangelhaften Sache“).

  • Es liegt ein Weiterfresserschaden vor, da sich der Mangel (defektes Ventil) auf die restliche, ursprünglich mangelfreie Anlage ausbreitete.

  • Ergebnis: Ja, Sachschaden liegt vor.

  1. Deckung durch die BHV:

  • Ausschluss nach Ziff. A1-3.2 AVB BHV:

    • Schäden betreffen das unmittelbare Interesse an einer mangelfreien Leistung, daher nicht versichert.

    • Die gesamte Anlage gilt als eigene Leistung des VN.

    • Nach der Herstellungs- und Lieferklausel (A1-7.6 AVB BHV) sind Schäden an selbst hergestellten Sachen von der Deckung ausgeschlossen.

  • Ergebnis:

    • Kein Versicherungsschutz für Schäden an der Anlage selbst.

    • Nur Folgeschäden außerhalb der eigenen Leistung könnten versichert sein.

Prüfschema für die Klausur:

  1. Haftungsrechtliche Betrachtung:

    • Liegt eine Eigentumsverletzung vor?

    • Handelt es sich um einen Sachschaden oder nur um einen Vermögensschaden?

    • Ist ggf. ein Weiterfresserschaden gegeben?

  2. Deckungsrechtliche Betrachtung:

    • Erfüllt der Schaden die Kriterien eines Sachschadens nach AHB/BHV?

    • Handelt es sich um eine Substanzverletzung oder nur um das Äquivalenzinteresse?

  3. Deckungsausschlüsse prüfen:

    • A1-3.2 AVB BHV: Schaden betrifft das unmittelbare Leistungserfüllungsinteresse?

    • Herstellungs- und Lieferklausel (A1-7.6 AVB BHV): Handelt es sich um eine eigene hergestellte Sache?

  4. Deckungsergebnis:

    • Versicherungsschutz nur bei Schäden an fremden Sachen oder Folgeschäden, die über das Leistungserfüllungsinteresse hinausgehen.


Grundlagen zum Produkthaftpflichtrisiko (ProdHB)

🔍 Grundstruktur der Produkthaftpflichtversicherung (ProdHB)

Regelung

Inhalt

Ziffer A3-1.1 AVB BHV

Sach- und Personenschäden durch Produkte aus der BHV-Deckung ausgeschlossen, in die ProdHB überführt

Ziffer A3-7 AVB BHV

Erweiterung der Deckung auf bestimmte Vermögensschäden

Ziffer A3-8 AVB BHV

Risikoabgrenzungen, welche Schäden von der Deckung ausgeschlossen sind

Ziffer A3-3.1 und A3-7.6 AVB BHV

Definition des Versicherungsfalls und Regelung zum Serienschaden

📦 Beispielsfall: Defekte Achsen in Nutzfahrzeugen

Sachverhalt:

  • VN liefert Achsen mit eingebauten Bremsen an Firma P.

  • Durch schadhafte Dichtungen entstehen Leckagen, die Bremsen werden funktionsunfähig.

  • VN tauscht die defekten Bauteile aus.

  • Anspruch: Ersatz der Freilegungskosten für die Achsen.

Einordnung:

Begriff

Bedeutung

Beispiel im Fall

Erzeugnis

Gegenstand, den der VN liefert

Achsen

Produkt

Gegenstand, den andere Personen als VN liefern

Karosserie

Gesamtprodukt

Endergebnis des Herstellungsprozesses

Nutzfahrzeug

Einzelteil

Bestandteil des Erzeugnisses

Bremse

⚙️ Grundprinzipien der ProdHB

  • Bausteinprinzip: Regelung typischer gewerblicher Schadensfallgruppen.

  • Enumerationsprinzip: Nur Deckung für explizit in Ziffer A3-7.1 AVB BHV genannte Schäden.


🚫 Nullstellung des Produkthaftpflichtrisikos in der BHV

Regelung

Wirkung

Ziffer A1-6.12.1 AVB BHV

Ausschluss für Schäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten

Folge:

Produkthaftpflichtrisiko wird aus der Betriebshaftpflichtversicherung vollständig herausgelöst.

🔄 Schadenursache & Produkthaftung

  • Voraussetzung: Schäden müssen durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht sein.

  • Entscheidend: Faktischer Abschluss der Tätigkeit des VN.

  • Problemfall: Testbetrieb – zählt zur Produkthaftpflicht, wenn die Ware faktisch in den Verkehr gebracht wurde.

🚦 Abgrenzung: Betriebsstättenrisiko vs. Produkthaftpflichtrisiko

Zeitpunkt

Risikoart

Vor Inverkehrbringen

Betriebsstättenrisiko (Versicherung durch BHV)

Nach Inverkehrbringen

Produkthaftpflichtrisiko (Versicherung durch ProdHB)

  • Entscheidend: Nicht die rechtliche Verpflichtung (z. B. Abnahme), sondern der faktische Zeitpunkt der Leistungsausführung.

🧠 Merke:

  • Produkthaftpflichtversicherung (ProdHB) deckt primär Sach- und Personenschäden, nicht jedoch reine Vermögensschäden, außer explizit geregelt (z. B. Ziffer A3-7 AVB BHV).

  • Bei Weiterfresserschäden kann es zu Überschneidungen zwischen BHV und ProdHB kommen – genaue Abgrenzung erforderlich!


Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (Transistorenurteil)

📄 Deckungstatbestand (Ziffer A3-7.1.1 AVB BHV)

  • Eingeschlossen:

    • Gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten, die durch untrennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstanden sind.

  • Tatbestandsvoraussetzungen:

    • Mangelhafte Erzeugnisse des VN oder Produkte Dritter mit VN-Erzeugnissen.

    • Mängel können auch durch Beratungsmängel oder Falschlieferungen entstehen.

🔍 Abgrenzungen zu anderen Deckungstatbeständen:

Tatbestand

Anwendbare Ziffer

Abgrenzungskriterium

Weiterverarbeitung (Materialien hinzugefügt)

A3-7.1 AVB BHV

Hinzufügen neuer Materialien bei der Weiterverarbeitung.

Weiterbearbeitung (keine neuen Materialien)

A3-7.2 AVB BHV

Keine Materialzugabe, nur Bearbeitung.

Trennbare Verbindung

A3-7.3 AVB BHV

Technisch oder wirtschaftlich trennbar.

Untrennbare Verbindung

A3-7.1 AVB BHV

Nicht trennbar, analog §§946 ff. BGB (z. B. Bauprodukte).

💡 Beispiele für gedeckte Schadensersatzansprüche:

Schaden

Anwendbare Ziffer

Beschädigung/Vernichtung anderer Produkte

A3-7.1.2 lit. a) AVB BHV

Kosten für Herstellung der Gesamtprodukte

A3-7.1.2 lit. b) AVB BHV

Nachbearbeitungskosten

A3-7.1.2 lit. c) AVB BHV

Entgangener Gewinn und Vermögensnachteile

A3-7.1.2 lit. d) AVB BHV

Kosten durch Produktionsausfall wegen mangelhafter Produkte

A3-7.1.2 lit. e) AVB BHV

🧠 Prüfschema für die Klausur:

  1. Liegt ein Sachschaden oder Vermögensschaden vor?

    • Sachschaden: Beschädigung oder Vernichtung von Sachen?

    • Vermögensschaden: Weitere wirtschaftliche Schäden, z. B. entgangener Gewinn?

  2. Welche Verarbeitungsform liegt vor?

    • Verbindung, Vermischung, Verarbeitung: Ziffer A3-7.1.1 AVB BHV

    • Weiterverarbeitung (mit Materialzugabe): Ziffer A3-7.1 AVB BHV

    • Weiterbearbeitung (ohne Materialzugabe): Ziffer A3-7.2 AVB BHV

  3. Ist die Verbindung trennbar?

    • Trennbar: Anwendung Ziffer A3-7.3 AVB BHV

    • Nicht trennbar: Anwendung Ziffer A3-7.1 AVB BHV

  4. Welche Schadenspositionen sind gedeckt?

Schadensposition

Prüfen gemäß Ziffer

Beschädigung/Vernichtung anderer Produkte

A3-7.1.2 lit. a) AVB BHV

Herstellungskosten der Gesamtprodukte

A3-7.1.2 lit. b) AVB BHV

Kosten der Nachbearbeitung der Gesamtprodukte

A3-7.1.2 lit. c) AVB BHV

Entgangener Gewinn / weitere Vermögensnachteile

A3-7.1.2 lit. d) AVB BHV

Produktionsausfallskosten des Abnehmers

A3-7.1.2 lit. e) AVB BHV

  1. Greifen Ausschlusstatbestände?

    • Kfz-Ausschluss: Ziffer A3-7.3.4 lit. a) AVB BHV

    • Erfüllungsausschluss: Ziffer A3-3.2 AVB BHV

    • Herstellungs- und Lieferklausel: Ziffer A3-8.5 AVB BHV

  2. Endbewertung:

    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt?

    • Welche Schäden sind gedeckt und welche ausgeschlossen?

🎯 Merke:

  • Unterscheide: Sachschaden vs. Vermögensschaden.

  • Deckungsvoraussetzungen: Tatbestand und spezifische Klauseln beachten.

  • Ausschlusstatbestände: Immer am Ende prüfen, um Deckungslücken zu identifizieren.


Weiterverarbeitung und Weiterbearbeitung (Ziffer A3-7.2.1 AVB BHV)

🛠️ Deckungstatbestand (Ziffer 4.3.1 ProdHB/ A3-7.2.1 AVB BHV)

Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.2.2 genannten Vermögensschäden, wenn diese entstehen durch:

  • Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhafter Erzeugnisse,

  • ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet.

👉 Wichtig: Versichert sind sowohl eigene Erzeugnisse des VN als auch Produkte Dritter, die Erzeugnisse des VN enthalten.

💼 Deckungsumfang (Ziffer A3-7.2.2 AVB BHV)

📍 Gedeckt sind ausschließlich folgende Schadenersatzansprüche:

  1. 🛠️ Kosten der nutzlosen Ver- oder Bearbeitung (Ziffer A3-7.2.2 lit. a) AVB BHV)

  2. 🔧 Kosten einer rechtlich gebotenen und wirtschaftlich zumutbaren Nachbearbeitung (Ziffer A3-7.2.2 lit. b) AVB BHV)

  3. 💰 Weitere Vermögensnachteile, insbesondere entgangener Gewinn (Ziffer A3-7.2.2 lit. c) AVB BHV)

💡 Beispiele:

  1. Aluminiumverblendung: VN stellt Aluminium zur Verblendung von Außenfassaden her. Das Material ist jedoch nicht homogen gefärbt, sodass die Verkleidungen Schlieren aufweisen und minderwertig sind.

  2. Kunststoff-Trinkbecher: VN liefert Kunststoffmasse für Trinkbecher. Bei der Herstellung stellt sich heraus, dass die Masse zu weich ist, sodass die Becher nicht ordnungsgemäß hergestellt werden können.

  3. Volumengüsse in Gießerei: VN produziert Volumengüsse für Modelleinrichtungen in einer Metallgießerei. Die vom Abnehmer durch Fräs- und Handarbeiten hergestellten Modelleinrichtungen weisen unzureichende Festigkeitswerte auf und müssen nachbearbeitet werden.

🔍 Klausurrelevantes Prüfschema:

  1. Tatbestandsvoraussetzungen prüfen:

    • Liegt eine Weiterverarbeitung/-bearbeitung ohne Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung vor?

  2. Deckungsumfang analysieren:

    • Sind Kosten der Ver-/Nachbearbeitung oder entgangener Gewinn betroffen?

  3. Ausschlüsse beachten:

    • Sind die Schadenersatzansprüche im Rahmen der AVB BHV explizit ausgeschlossen?

  4. Abgrenzung zu anderen Bausteinen:

    • Handelt es sich wirklich um Weiterbearbeitung oder liegt eventuell eine Verbindung/Vermischung vor (A3-7.1 AVB BHV)?


Aus- und Einbaukosten (Ziffer A3-7.3 AVB BHV)

🛠️ Deckungstatbestand (Ziffer A3-7.3.1 AVB BHV)

Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Vermögensschäden, wenn diese entstehen durch:

Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, verursacht durch ✅ Einbau, Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen.

👉 Erzeugnisse können sowohl eigene Produkte des VN als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des VN enthalten.


🔍 Tatbestandsvoraussetzungen

🔹 Gesamtprodukt eines Dritten muss durch ein mangelhaftes Erzeugnis beeinträchtigt sein. 🔹 Einbau-, Anbringungs-, Verlege- oder Auftragehandlung muss stattgefunden haben. 🔹 Erzeugnisse können vom VN oder Dritten stammen. ❗ Kein Versicherungsschutz für den ursprünglichen Einbau des mangelhaften Produkts – nur der Austausch ist gedeckt!


💼 Deckungsumfang (Ziffer A3-7.3.2 AVB BHV)

Gedeckt sind ausschließlich folgende Kosten:

📍 Austauschkosten (Ziffer A3-7.3.2 lit. a AVB BHV) ✔ Ausbau des mangelhaften Erzeugnisses ✔ Einbau eines mangelfreien Erzeugnisses ❌ Kein Versicherungsschutz für den Austausch einzelner Bauteile innerhalb eines Produkts!

📍 Transportkosten (Ziffer A3-7.3.2 lit. b AVB BHV) ✔ Kosten für den Transport mangelfreier ErzeugnisseNicht versichert: Transport an den ursprünglichen Erfüllungsort

💡 Besonderheit:Nur die günstigeren Direkttransportkosten sind gedeckt.


📌 Ergänzung zu A3-7.3.3 AVB BHV

Diese Klausel erweitert den Deckungsumfang auf notwendige Kosten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder Mangelbeseitigung. ➡ Das bedeutet: Nicht nur Austauschkosten, sondern auch Nebenansprüche, die sich aus der gesetzlichen Nacherfüllungspflicht ergeben, sind versichert.

🔹 Beispiel:

  • Ein Unternehmen liefert fehlerhafte Dachziegel, die bereits eingebaut wurden.

  • Die Reparatur des Dachs, um die fehlerhaften Ziegel zu ersetzen, ist durch die Klausel gedeckt.

  • Denn: Der Kunde des VN kann auf Grundlage des gesetzlichen Nacherfüllungsanspruchs (§ 439 Abs. 2 BGB) verlangen, dass der Schaden fachgerecht beseitigt wird.


📌 Ergänzung zum Ausschluss für „Einzelteile“ in A3-7.3.2 lit. a

Diese Klausel bedeutet, dass die Versicherung nur für den Austausch des gesamten fehlerhaften Erzeugnisses, nicht aber für den Austausch einzelner Bauteile innerhalb eines Produkts zahlt.

🔹 Beispiel – gedeckt:

  • Fehlerhafter Fensterrahmen wird geliefert und bereits verbaut.

  • Da der gesamte Fensterrahmen mangelhaft ist, muss er vollständig ersetzt werden.

  • Der Ausbau des alten Fensterrahmens und der Einbau des neuen Fensterrahmens sind gedeckt.

🔹 Beispiel – nicht gedeckt (Einzelteileaustausch):

  • Ein eingebautes Fenster hat eine fehlerhafte Glasscheibe, der Rahmen ist aber in Ordnung.

  • Die Versicherung zahlt nicht für den Austausch der einzelnen Glasscheibe, weil das Fenster als Gesamtprodukt funktioniert.

  • Die Reparatur innerhalb eines ansonsten intakten Produkts fällt nicht unter den Versicherungsschutz.


🚦 Besondere Ausschlüsse (Ziffer A3-7.3.4 AVB BHV)

⛔ Kein Versicherungsschutz besteht, wenn:

🔹 Selbsteinbau durch den VN ➡ Ausnahme: Der Mangel beruht ausschließlich auf der Herstellung oder Lieferung, nicht auf dem Einbau selbst.

🔹 Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge ➡ Wenn Erzeugnisse ersichtlich für diese Fahrzeuge bestimmt waren.

📌 Beispielsfälle

🧠 Beispiel 1: Transportkosten (Durchflussmengenregler) Sachverhalt:

  • VN liefert Durchflussmengenregler nach Osnabrück, die in Köln verbaut werden.

  • Nach einem Mangel müssen neue Regler ausgetauscht werden.

Gedeckt: ✔ Transportkosten von Osnabrück zu den Bauvorhaben

Nicht gedeckt: 🚫 Transportkosten von Münster (Produktionsort) nach Osnabrück 🚫 Nur die Direkttransportkosten von Münster nach Köln wären gedeckt.

🧠 Beispiel 2: Austausch von Bauteilen (Gleisstopfmaschine) Sachverhalt:

  • VN liefert Dichtungsring für die Antriebseinheit einer Gleisstopfmaschine.

  • Mangel: Undichtigkeit verursacht Versagen des Antriebs.

  • Folge: Die gesamte Antriebseinheit muss ausgetauscht werden.

Gedeckt: ✔ Kosten für den Austausch der Antriebseinheit, inkl. Aus- und Einbau.

Nicht gedeckt: 🚫 Austausch nur des Dichtungsrings – weil dies ein Einzelteileaustausch wäre. 🚫 Ausfallkosten der Gleisstopfmaschine, da nicht explizit in A3-7.3 AVB BHV erwähnt.


📎 Merksatz:

🔹 Die Aus- und Einbaukostendeckung umfasst nur die Austauschkosten für mangelhafte Erzeugnisse, nicht für den ursprünglichen Einbau oder den Einzelteileaustausch. 🔹 Einzelteileaustausch ist nicht versichert, es sei denn, eine fakultative Deckungserweiterung ist vereinbart. 🔹 A3-7.3.3 AVB BHV erweitert den Schutz auf notwendige Maßnahmen zur gesetzlichen Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 BGB).

Aus- und Einbaukosten – Übungsfall Klausur

📌 Sachverhalt

  • VN unterhält eine BHV mit erweiterter Produkthaftpflichtversicherung, aber ohne fakultative Deckungserweiterungen.

  • VN liefert mangelhaften Stahlbetonträger, der bereits verbaut wird.

  • Der Mangel (spiegelverkehrte Bewehrung) führt zu Rissen.

  • AS verlangt Austausch (Ausbau + Einbau eines mangelfreien Trägers).

  • VN schlägt eine Reparatur der Bewehrung als kostengünstigere Lösung vor, führt sie aus und verlangt Deckung für die Reparaturkosten.

  • VR lehnt Deckung ab – zu Recht?

1️⃣ Prüfung eines Sachschadens (§ A3-1.1 AVB BHV)

Entscheidend: Ist der VN für einen Sachschaden oder nur für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen worden?

  • Hier: Der Stahlbetonträger war von Anfang an mangelhaft.

  • BGH-Rechtsprechung: Ein von Anfang an mangelhaftes Produkt führt nicht zu einem Sachschaden, sondern zu einem reinen Vermögensschaden.

  • Folge: Kein Sachschaden → Produkthaftpflichtrisiko ist nach A3-7.2.6 AVB BHV ausgeschlossen („Nullstellung des Produkthaftpflichtrisikos“).

2️⃣ Prüfung des Versicherungsschutzes für Aus- und Einbaukosten (A3-7.3 AVB BHV)

Grundsatz:

  • VN hat eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung → Aus- und Einbaukosten können grundsätzlich versichert sein.

  • Allerdings nur, wenn ein Austausch des mangelhaften Produkts erfolgt (A3-7.3.2 AVB BHV).

  • Hier aber keine Austauschmaßnahme, sondern eine Reparatur.

🚨 Problem: Die bloße Reparatur (Verstärkung der Bewehrung) ist deckungsrechtlich nicht gleichzusetzen mit einem Austausch!

3️⃣ Reparatur statt Austausch – Ist das versichert?

  • Reparaturen im eingebauten Zustand sind nur mit einer fakultativen Deckungserweiterung (A3-7.3.5 lit. b AVB BHV) versichert.

  • Hier aber keine solche Erweiterung vereinbartkeine Deckung für Reparatur.

🔎 Argumente für eine Deckung (pro VN):

  • Die Reparatur ist günstiger als ein Austausch – warum sollte der VN schlechter stehen, nur weil er kostengünstiger handelt?

Argumente gegen eine Deckung (pro VR):

  • Enumerationsprinzip der AVB BHV → Nur explizit genannte Positionen sind versichert.

  • Ein kostengünstiger Ersatz ist nur versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (z.B. A3-7.3.6 AVB BHV).

  • Hier nicht vereinbart → VR muss nicht zahlen.

📌 Ergebnis: Deckungsablehnung zu Recht

Versicherungsschutz hätte nur bestanden, wenn der Stahlbetonträger tatsächlich ausgetauscht worden wäre. ✅ Da aber nur eine Reparatur erfolgte, die ohne fakultative Deckung nicht versichert ist, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. ✅ Die Ablehnung des VR ist also rechtmäßig.

📋 Prüfschema für Klausur

1️⃣ Sachschaden prüfen → Lag ein reiner Vermögensschaden oder ein Sachschaden vor?

  • Von Anfang an mangelhaft? → Vermögensschaden → Kein Grundschutz

  • Funktionierendes Produkt beschädigt? → Sachschaden → Grunddeckung prüfen

2️⃣ Deckung nach A3-7.3 AVB BHV prüfen

  • Wurde das mangelhafte Produkt ausgetauscht? ✅ → Deckung gegeben

  • Nur Reparatur statt Austausch? ❌ → Keine Deckung ohne fakultative Erweiterung

3️⃣ Fakultative Erweiterungen prüfen

  • A3-7.3.5 lit. b AVB BHV vereinbart? ✅ → Deckung für Reparatur gegeben

  • Nicht vereinbart? ❌ → Keine Deckung

📎 Merksatz für die Klausur

🔹 Nur der Austausch mangelhafter Produkte ist gedeckt – eine Reparatur im eingebauten Zustand nur mit fakultativer Deckung! 🔹 Ohne Deckungserweiterung bleibt der VN auf den Kosten sitzen, auch wenn die Reparatur günstiger wäre. 🔹 Enumerationsprinzip: Nur ausdrücklich versicherte Positionen sind gedeckt!

Maschinenklausel (Ziffer A3-7.4 AVB BHV)

📜 Tatbestandsvoraussetzungen für Versicherungsschutz

Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer A3-7.4.2 AVB BHV genannten Vermögensschäden, wenn:


Ein mangelfreies Produkt eines Dritten durch eine Maschine des VN mangelhaft wirdDie Maschine vom VN hergestellt, geliefert, montiert oder gewartet wurdeDer Schaden durch die Produktion, Be- oder Verarbeitung mit der Maschine entstanden istEin Sachschaden am Endprodukt oder ein Vermögensschaden aus der Verarbeitung vorliegt

🔹 Gleichgestellte Fälle:

  • Fehlerhafte Beratung über die Verwendung der Maschine

  • Falschlieferungen von Maschinen oder Maschinenteilen


⚙ Definition „Maschinen“

✔ Maschinen sind energiegetriebene Vorrichtungen, die fortlaufend zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Sachen dienen. ❌ Nicht als Maschine gelten:

  • Bloße Werkzeuge (da kein eigener Antrieb)

  • Einzelne Maschinenteile (z. B. Zahnräder, Motoren ohne vollständige Einheit)

🛠 Besondere Fälle:

  • Hochregallager (Unauffindbarkeit von Waren)

  • Rechen-, Mess-, Prüfgeräte (Fehlsteuerung, falscher Preis)

  • Verpackungsmaschinen (Umpackkosten)

  • Steuerungsgeräte (Mehraufwand durch Fehlsteuerung)


📌 Deckungsumfang (Ziffer A3-7.4.2 AVB BHV)

Versichert sind ausschließlich: ✅ Vermögensschäden durch fehlerhafte MaschinenproduktionMangelhafte Produkte, die durch die Maschine produziert wurden

Nicht gedeckt sind: 🚫 Schäden an der Maschine selbst 🚫 Produktionsausfälle durch Maschinenstillstand 🚫 Mangelfolgeschäden außerhalb des Herstellungsprozesses


🔍 Praxisbeispiel: Maschine zur Kuchenherstellung

🛑 Schaden 1: Verdorbener Teig (kein Verarbeitungsschritt erfolgt)

🔹 VN liefert eine fehlerhafte Steuerung für eine Kuchenmaschine, durch die der Teig nicht eingezogen wird und verdirbt. ❌ Keine Deckung nach A3-7.4.2 AVB BHV, da noch keine Verarbeitung des Produkts erfolgt ist. ✅ Deckung nach A3-1.1 AVB BHV, da ein klassischer Sachschaden vorliegt.

🛑 Schaden 2: Produktionsausfall durch Maschinenstillstand

🔹 Maschine fällt drei Tage aus, Kunden verlangen Ersatz für entgangene Produktion. ❌ Keine Deckung, da der Produktionsausfall nicht durch fehlerhafte Produkte, sondern durch den Maschinendefekt verursacht wurde.

🛑 Schaden 3: Fehlerhafte Kuchen (Verarbeitung erfolgt, aber minderwertige Qualität)

🔹 Maschine mischt den Teig unzureichend, Kuchen fallen ein und müssen mit Preisnachlass verkauft werden. ✅ Deckung nach A3-7.4.2 lit. d) AVB BHV, da das Produkt fehlerhaft produziert wurde.


📎 Fazit & Merksatz für die Klausur

💡 Versicherungsschutz besteht nur für Schäden an Produkten, die tatsächlich mit der Maschine verarbeitet wurden. 💡 Maschinenstillstände oder der Verlust von Rohstoffen sind nicht gedeckt! 💡 Sachschäden an den Endprodukten sind über die allgemeine Produkthaftpflicht versichert (A3-1.1 AVB BHV).

Sog. Nullstellung von Vermögensschäden

📌 Welche Ziffer drückt die Nullstellung aus?

🔹 A3-1.1 AVB BHV – Grundsatz: Ausschluss reiner Vermögensschäden 🔹 A3-7.7.1 AVB BHV – Ausschluss von Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung), wenn nicht ausdrücklich versichert


📌 Was besagt die Nullstellung konkret?

1️⃣ Produkthaftpflichtrisiko ist in der BHV grundsätzlich ausgeschlossen!Schäden durch fehlerhafte Produkte sind nicht automatisch in der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt.Nur Personen- und Sachschäden sind versichert, reine Vermögensschäden nicht.

2️⃣ Deckung nur über die Produkthaftpflichtversicherung (A3-7) ➡ Produkthaftpflichtrisiken wurden aus der Betriebshaftpflichtversicherung herausgenommen. ➡ Ein eigenständiger Versicherungsschutz muss über separate Klauseln (A3-7.1 ff. AVB BHV) wieder eingeschlossen werden.

3️⃣ Reine Vermögensschäden (z. B. entgangener Gewinn) sind ausgeschlossen ➡ Nur ausdrücklich genannte Kostenpositionen sind versichert („Enumerationsprinzip“). ➡ Beispiel: Produktionsausfall wegen eines defekten Maschinenteils ist nur versichert, wenn in A3-7.1 ff. ausdrücklich erwähnt.


📌 Beispiel für die Nullstellung

📍 Ohne Produkthaftpflichtversicherung (nur BHV, also Nullstellung aktiv) ➡ VN liefert fehlerhafte Stahlträger für den Bau eines Hauses. ➡ Die Stahlträger weisen Risse auf, müssen ausgetauscht werden. ➡ Der Bauherr verlangt Ersatz für den Stillstand der Baustelle und den entgangenen Gewinn. ❌ Nicht gedeckt, da reiner Vermögensschaden (Nullstellung greift).

📍 Mit Produkthaftpflichtversicherung (A3-7.1 ff. AVB BHV aktiviert) ➡ Die Kosten für den Aus- und Einbau der Stahlträger sind versichert, wenn die richtige Deckung vorliegt. ➡ Betriebsunterbrechungsschäden wären aber nur gedeckt, wenn eine gesonderte Erweiterung abgeschlossen wurde.


📎 Merksatz für die Klausur:

🔹 Die „Nullstellung“ (A3-1.1 und A3-7.7.1 AVB BHV) bedeutet, dass Produkthaftpflichtrisiken aus der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind. 🔹 Versicherungsschutz besteht nur, wenn eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (A3-7.1 ff.) abgeschlossen wurde. 🔹 Reine Vermögensschäden sind nur versichert, wenn sie ausdrücklich genannt sind!

Serienschadenklausel (Ziffer A3-5.3 AVB BHV)

🔹 Definition: Mehrere während der Versicherungszeit eintretende Versicherungsfälle gelten als ein einziger Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache beruhen.

🔹 Tatbestandsvoraussetzungen:Gleiche Ursache (z. B. identischer Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler) ✅ Innerer Zusammenhang zwischen den SchädenLieferung von Produkten mit identischen Mängeln

🔹 Wirkung: 🕒 Zeitliche Fiktion: Alle Schäden gelten als zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls eingetreten. 📏 Maximale Versicherungssumme: Die Deckungssumme des Jahres des ersten Versicherungsfalls gilt für alle Fälle der Serie. 🛑 Selbstbeteiligung & Obliegenheiten: Werden pro Versicherungsfall separat berechnet – kein „Zusammenziehen“ auf eine einmalige SB!


📌 Beispiel: Serienschaden & Auswirkungen auf die Versicherung

📍 Sachverhalt: Ein Maschinenhersteller liefert 500 Steuergeräte mit einem Konstruktionsfehler aus. Der Fehler führt bei mehreren Kunden zu Maschinenausfällen.

📍 Bewertung nach der Serienschadenklausel: ✔ Die Schäden beruhen auf derselben Ursache (fehlerhafte Steuerung). ✔ Sie gelten alle als in dem Jahr eingetreten, in dem der erste Schaden gemeldet wurde. ✔ Die Versicherungssumme des Jahres des ersten Schadens gilt für alle Schäden zusammen!

📍 Folgen für Versicherungsschutz & Selbstbeteiligung: 🔹 Versicherungssumme: ➡ Begrenzung auf die maximale Deckungssumme des ersten Versicherungsjahres. ➡ Falls die Schäden insgesamt diese Summe überschreiten, trägt der VN den Rest selbst.

🔹 Selbstbeteiligung (SB): ➡ Wird für jeden einzelnen Schaden separat berechnet, nicht nur einmal für die gesamte Serie. ➡ Nachteil für VN: Viele kleine Schäden führen zu mehreren Selbstbeteiligungen!


📌 Beispielhafte Rechnung

🛠️ Fall:

  • 10 Schadensfälle à 100.000 €

  • Selbstbeteiligung: 10.000 € pro Schaden

  • Versicherungssumme: 800.000 €

📊 Mit Serienschadenregelung: ➡ Alle Schäden gelten als in einem Versicherungsjahr eingetreten. ➡ Versicherung zahlt maximal 800.000 €. ➡ VN zahlt 10 x 10.000 € Selbstbeteiligung (100.000 € gesamt).

📊 Ohne Serienschadenregelung: ➡ Jeder Fall wäre ein separater Versicherungsfall. ➡ Versicherungssumme könnte sich auf verschiedene Jahre verteilen (höhere Deckung). ➡ Aber SB würde auch jeweils anfallen.


📎 Merksatz für die Klausur:

🔹 Die Serienschadenklausel sorgt für eine zeitliche Zusammenfassung ähnlicher Schäden auf einen Versicherungsfall. 🔹 Die Deckungssumme wird begrenzt, aber Selbstbeteiligungen fallen pro Fall an! 🔹 Wichtig für VN: Viele kleine Schäden können hohe Eigenkosten verursachen.

Klausurbeispiel – Aus- und Einbaukosten (Ziffer A3-7.3 AVB BHV) - Serienschadenregelung

🔍 Sachverhalt – Kurzüberblick

  • X AG stellt Ventile her, die in Ansaugsysteme der Y GmbH eingebaut werden.

  • Diese Ansaugsysteme sind für Motoren der BMW 3er-Reihe bestimmt.

  • Ein Produktionsfehler (falsche Bemaßung) führt zu Leistungsverlusten in 10.000 Fahrzeugen.

  • BMW fordert Ersatz für den Austausch der Ventile: EUR 850 pro Fahrzeug (inkl. Material- und Bearbeitungskosten).

  • Versicherungsschutz besteht über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung bei P VVaG.

  • Späterer Zweitaustausch in 500 Fahrzeugen wegen erneuter Nutzung mangelhafter Ventile.

🔍 Anwendbarer Deckungsbaustein

  • Ziffer A3-7.3 AVB BHV (Aus- und Einbaukosten) → Kein Fall von Ziffer A3-7.1 (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung), da die Ventile austauschbar sind.

  • Ausschluss für KFZ-Teile gilt hier nicht, da durch eine Deckungserweiterung aufgehoben.

🔍 Versicherungssumme & Versicherungsjahr

  • Versicherungssumme für Vermögensschäden: EUR 7,5 Mio. (einfach maximiert).

  • Serienschadenregelung: Alle Schäden zählen als ein Versicherungsfall im Jahr 2015 (da der erste Einbau in 2015 stattfand).

  • Da die Schäden im Serienzusammenhang stehen, werden auch spätere Schäden dem Versicherungsjahr 2015 zugeordnet.

💰 Versicherte Kosten & Selbstbeteiligung

Gedeckt:

  • Austauschkosten: EUR 8 Mio. (10.000 x EUR 800). ➡ Abzüglich Selbstbehalt für Serienschäden: EUR 25.000.

  • Versicherte Gesamtkosten nach Abzug SB: EUR 7.975.000

  • Da die Versicherungssumme für Vermögensschäden auf EUR 7,5 Mio. begrenzt ist, wird nur dieser Betrag erstattet.

Nicht gedeckt:

  • Materialkosten (EUR 50 pro Ventil)Erfüllungsbereich (kein versicherter Vermögensschaden).

  • Bearbeitungspauschale (EUR 85 pro Fahrzeug) → Nicht in A3-7.3.2 aufgelistet („Enumerationsprinzip“).

🔍 Auswirkungen des Zweitaustauschs (Doppelaustausch)

  • Erster Austausch (mangelhaft gegen mangelhaft) war nicht versichert → Die Versicherung hat hier EUR 400.000 zu Unrecht gezahlt.

  • Zweiter Austausch (mangelhaft gegen mangelfrei) ist versichertVersicherungsschutz für die zweiten Austauschkosten besteht.

  • Kostensenkung im zweiten Austausch:

    • Einbaukosten jetzt EUR 350 statt EUR 400Ersparnis EUR 25.000.

    • Der Versicherer kann diesen Betrag von X AG zurückfordern (ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 BGB).

📌 Regressmöglichkeit der Versicherung:

  • Aufrechnung gegen den nun berechtigten Deckungsanspruch der X AG.

  • Rückforderung der ersten unberechtigten Zahlung.

📋 Prüfschema für Klausur

1️⃣ Tatbestand prüfen: ➡ Mangelhaftigkeit des Gesamtprodukts durch Einbau eines mangelhaften Erzeugnisses? ➡ Fällt unter die Deckung für Aus- und Einbaukosten (Ziffer A3-7.3)?

2️⃣ Deckungsumfang: ➡ Sind Austauschkosten gedeckt? ✅ ➡ Sind Materialkosten / Bearbeitungspauschale mitversichert? ❌

3️⃣ Serienschadenprüfung: ➡ Versicherungssumme & Selbstbehalt im ersten Versicherungsjahr anwenden?

4️⃣ Besondere Konstellationen:Doppelaustausch: Erster Austausch war unversichert, zweiter Austausch gedeckt. ➡ Regressforderung gegen VN möglich (ungerechtfertigte Bereicherung).

📎 Merksatz für die Klausur

🔹 Austauschkosten sind nur gedeckt, wenn ein mangelbehaftetes Bauteil gegen ein mangelfreies ersetzt wird. 🔹 Serienschadenregelung führt zur zeitlichen Fiktion → Erstes Versicherungsjahr zählt für alle Schäden! 🔹 Bearbeitungspauschalen und Materialkosten sind nicht versichert (Enumerationsprinzip). 🔹 Falsch durchgeführte Erst-Reparaturen können zu Rückforderungen durch den Versicherer führen.

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Marius M.

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