Defi IdF
umfasst die Maßnahmen, welche der unverwechselbaren Beschreibung einer Person dienen
EB der IdF nach ASOG StPO und Owi
GA: § 21 ASOG
Strafverfolgung: § 163 b StPO
Owi-Verfolgung: § 163 b StPO iVm § 46 (1) OWiG
IdF nach § 21 ASOG
§ 21 (2) Nr 1 ASOG= Person hält sich im kbo auf Orte der Prostitu
§ 21 (2) Nr 2 ASOG= zum Schutz privater Rechte und zur Vollzugshilfe
§ 21 (2) Nr 3 ASOG= an gefährdeten Objekten ((bekannt das ein Anschlag auf Botschaft ausgeübt werden soll die Tage))
§ 21 (2) Nr 4 ASOG= an ASOG Kontrollstelle
Begelitmaßnahmen des § 21 (3) ASOG: IdF kann nicht oder unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
> dann mitnahme zur Dienstelle, Ds oder festhalten
falls auch nicht klappt dann noch andere Methoden:
ED-Behandlung zur IdF (§23 (1) Nr. 1 ASOG
verbreiten von Lichtbildern § 45 ASOG
DNA Untersuchung 21a ASOG
FVV IdF ASOG
§§ 31-33 ASOG
unterliegt Richtervorbehalt; Ausnahme wenn FE vor richterlichen Entscheidung beendet
Mitteilung des Grundes und Rechtsbefehlsbelehrung
(hat das Recht innerhalb von & Monaten nach FE bei agTg die Rechtmäßigkeit zu überprüfung (Aushändigung E251)
Recht auf Angehörigenbenachrichtigung (swoeit der Zweck der FE nicht gefärdet ist)
Pflicht bei minderjährigen oder Betreuten der Angehörigenbenachrichtgung
maximale Dauer: 12 h
EDs müssen gelöscht werden
IdF nach 163 b StPO
IDF bei Verdächtigen
IDF bei Unverdächtigen
§ 163 b 1 StPO
§ 163 b 2 StPO
DS zur IdF; festhalten oder Mitnahme; ED-Behandlung
DS zur IdF nicht gegen den Willen;
FVV :
ED bei TV bleibt und UV gelöscht
Zuletzt geändertvor 2 Monaten