Verwaltungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren im SInne des Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitungen und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist ; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein
Anhörung
§28 VwVfG:
Grundsatz: nur vor belastendem Verwaktungsakt, belasteter Beteiligter muss Gelegenheit bekommen, sich zu den relevanten Tatsachen zu äußern
Äußere Wirksamkeit
Wenn der Verwaltungsakt rechtlich existent wird durch Bekanntgabe an einen Betroffenen
Folge: VA wird dadurch anfechtbar
Innere Wirksamkeit
Wenn die Regelungen des Verwaltungsaktes dem Betroffenen gegenüber (inhaltlich) wirksam werden. Setzt Bekanntgabe diesem ggü. voraus
Öffentliche Bekanntgabe
Wenn die Regelung jedermann zugänglich ist. Ist zulässig, wenn es so vorgeschrieben ist.
Voraussetzungen der Bekanntgabe
-für die Bekanntgabe zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft
-wissentlich und willentlich, also mit Bekanntgabewille
-Inhalt des VA dem Betroffenen oder dem eröffnet, für den er bestimmt ist
-VA ist dem Adressaten zugegangen
Zugang
Wenn VA in den Machtbereich des EMpfängers eingetreten ist und dieser bei gewöhnlichem Verlauf der Verhältnisse die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu erlangen
Zustellung
Die zu beurkundende Bekanntgabe eines Schriftstückes oder eines elektonischen Dokuments in der im jeweiligen Zustellgesetz bestimmten Form
Zuletzt geändertvor 2 Monaten