Buffl

BEMA Prophylaxe

SH
von Sabrina H.

BEMA-Nr. 174a


PBa = Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan

Besonderheiten:

  • Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei einer speziellen Versichertengruppe

  • unabhängig davon, ob die Patienten vom Zahnarzt in einer stationären Einrichtungen oder zu Hause besucht werden oder selbst in die Praxis kommen

Gilt nur für Versicherte,

  • die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind

  • oder die eine Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

Leistungsinhalt:

Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus umfasst die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes, einschließlich Dokumentation anhand des Vordrucks gemäß § 8 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 22a SGB V.

Der individuelle Mundgesundheitsplan umfasst insbesondere die Angabe:

  • der gegenüber dem Versicherten und ggf. der Pflege- oder Unterstützungspersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltige Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit (Xerostomie)

  • der empfohlenen Durchführungs- und Anwendungsfrequenz dieser Maßnahmen und Mittel

  • ob die Maßnahmen von dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflege- oder Unterstützungsperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind

  • zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung

abrechenbar:

  • 1 x je Kalenderhalbjahr

  • die Anspruchsberechtigung ist in der Karteikarte zu dokumentieren

  • Erbringung der Leistung kann in der Praxis, der stationären Einrichtungen oder zu Hause beim Patienten berechnet werden

nicht abrechenbar:

  • neben BEMA-Nr. IP1, IP2, FU1 und FU2 an demselben Zahn


BEMA- Nr. FU 1a - c


FU 1a = 6. bis 9. Lebensmonat

FU 1b = 10. bis 20. Lebensmonat

FU 1c = 21. bis 33. Lebensmonat

Früherkennungsuntersuchung

Besonderheiten:

  • Kinder unter drei Jahren werden zum ersten Mal in das zahnärztliche Präventionsangebot mit einbezogen

  • gilt für Kinder zwischen dem 6. und 33. Lebensmonat

  • drei zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen sollen insbesondere das Auftreten frühkindlicher Karies - acuh “Nuckelflaschenkaries” genannt - vermeiden

  • Frühkindliche Karies (Early Childhood Caries, kurz ECC) gilt als häufigste chronische Krankheit bei Kindern im Vorschulalter

  • viele Kinder haben kariöse Zähne, wenn sie die zahnärztliche Gruppen- und Individualprophylaxe erreichen, diese Defekte entstehen in den ersten drei Lebensjahren

Leistungsinhalt:

  • eingehende Untersuchung, einschließlich Beratung

  • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten, insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch

  • Erhebung zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungsperson

  • Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungsperson zum Ziel der Keimzahlsenkung

  • Aufklärung über orale Erkrankungen

  • Erhebung der Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen

abrechenbar:

  • drei Früherkennungsuntersuchungen, jeweils eine im angegebenen Lebensalter

  • der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate

  • für eine Einzeluntersuchungen

nicht abrechenbar:

  • neben BEMA-Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr, im folgenden Kalenderhalbjahr kann die BEMA-Nr. 01 frühestens nach Ablauf von vier Monaten berechnet werden

  • neben BEMA-Nr. Ä1


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Sabrina H.

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