Zst = Zahnsteinentfernung
abrechnbar:
Entfernung harter Beläge
1 x je Sitzung
1 x je Kalenderjahr
nicht abrechenbar:
Prothesenreinigung
Entfernung von Rauchbelägen oder sonstigen Verfärbungen
während einer PAR-Behandlung
Entfernung weicher Beläge
anstelle einer PZR (professionellen Zahnreinigung)
PBZst = Entfernung harter Beläge bei Versicherten mit Pflegegrad
Besonderheiten:
gilt nur für Versicherte, die in einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind
oder eine Eingliederungshilfe nach § 53 SGB II erhalten
abrechenbar:
1 x je Kalenderhalbjahr
für die Entfernung harter Zahnbeläge
zusätzlich zu den BEMA-Nr. 174a - PBa und PBb
neben IP1 - IP5 möglich
in demselben Kalenderhalbjahr mit BEMA-Nr. 107 - Zst
PBa = Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan
Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei einer speziellen Versichertengruppe
unabhängig davon, ob die Patienten vom Zahnarzt in einer stationären Einrichtungen oder zu Hause besucht werden oder selbst in die Praxis kommen
Gilt nur für Versicherte,
die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind
oder die eine Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten
Leistungsinhalt:
Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus umfasst die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhaut sowie des Zahnersatzes, einschließlich Dokumentation anhand des Vordrucks gemäß § 8 der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 22a SGB V.
Der individuelle Mundgesundheitsplan umfasst insbesondere die Angabe:
der gegenüber dem Versicherten und ggf. der Pflege- oder Unterstützungspersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltige Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit (Xerostomie)
der empfohlenen Durchführungs- und Anwendungsfrequenz dieser Maßnahmen und Mittel
ob die Maßnahmen von dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflege- oder Unterstützungsperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind
zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung
die Anspruchsberechtigung ist in der Karteikarte zu dokumentieren
Erbringung der Leistung kann in der Praxis, der stationären Einrichtungen oder zu Hause beim Patienten berechnet werden
neben BEMA-Nr. IP1, IP2, FU1 und FU2 an demselben Zahn
oder die eine EIngliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhaltenPBb = Mundgesundheitsaufklärung
Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst die folgenden Leistungen:
Aufklärung über die Inhalte des Mundgesundheitsplans nach 174a - Demonstration und ggf. praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne und des festsitzenden Zahnersatzes, des Zahnfleisches sowie der Mundschleimhaut
Demonstration und ggf. praktische Unterweisung zur Prothesenreinigung und zur Handhabung des herausnehmbaren Zahnersatzes
Erläuterung des Nutzens der vorstehenden Maßnahmen, Anregen und Ermutigen des Versicherten sowie dessen Pflege- oder Unterstützungspersonen, die jeweils empfohlenen Maßnahmen durchzuführen und in den Alltag zu integrieren
Erbringung der Leistung kann in der Praxis, der stationären Einrichtung oder zu Hause beim Patienten berechnet werden
neben BEMA-Nr. IP1, IP2 , FU1 und FU2 an demselben Tag
FU 1a = 6. bis 9. Lebensmonat
FU 1b = 10. bis 20. Lebensmonat
FU 1c = 21. bis 33. Lebensmonat
Früherkennungsuntersuchung
Kinder unter drei Jahren werden zum ersten Mal in das zahnärztliche Präventionsangebot mit einbezogen
gilt für Kinder zwischen dem 6. und 33. Lebensmonat
drei zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen sollen insbesondere das Auftreten frühkindlicher Karies - acuh “Nuckelflaschenkaries” genannt - vermeiden
Frühkindliche Karies (Early Childhood Caries, kurz ECC) gilt als häufigste chronische Krankheit bei Kindern im Vorschulalter
viele Kinder haben kariöse Zähne, wenn sie die zahnärztliche Gruppen- und Individualprophylaxe erreichen, diese Defekte entstehen in den ersten drei Lebensjahren
eingehende Untersuchung, einschließlich Beratung
Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten, insbesondere zum Nuckelflaschengebrauch
Erhebung zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungsperson
Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungsperson zum Ziel der Keimzahlsenkung
Aufklärung über orale Erkrankungen
Erhebung der Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen
drei Früherkennungsuntersuchungen, jeweils eine im angegebenen Lebensalter
der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate
für eine Einzeluntersuchungen
neben BEMA-Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr, im folgenden Kalenderhalbjahr kann die BEMA-Nr. 01 frühestens nach Ablauf von vier Monaten berechnet werden
neben BEMA-Nr. Ä1
FU Pr = Praktische Anleitung der Betreuungsperson
Praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind
Einzelunterweisung
praktisches Training zur Anleitung und Demonstration der Mundhygiene für die Betreuungsperson des Kindes
nur im Zusammenhang mit der FU 1a-c
für eine Einzeluntersuchung
neben allen anderen Leistungen
FU2 = 34. bis 72. Lebensmonat
eingehende Untersuchung
Einschätzung des Kariesrisikos mit dem dmf-t-Index
Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungsperson
Empfehlung von Fluoridierungsmittel, ggf. Verordnung
drei Früherkennungsuntersuchungen im Alter vom 34. bis 72. Lebensmonat
der Abstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens zwölf Monate
der Abstand zwischen FU 1 und FU 2 beträgt mindestens vier Monate
neben BEMA-Nr. 01 in demelben Kalenderhalbjahr, im folgenden Kalenderhalbjahr kann die BEMA-Nr. 01 frühestens nach Ablauf von vier Monaten berechnet werden
FLA = Fluoridanwendung zur Zahnschmelzhärtung
Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung
Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen
relative Trockenlegung der Zähne
bei Versicherten zwischen dem 6. und 72. Lebensmonat
2 x je Kalenderhalbjahr
Zuletzt geändertvor 2 Monaten