Sache
Jeder körperliche Gegenstand (§90)
Fremd
Fremd sind alle beweglichen Sachen, die zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen
Beweglich
Alle Sachen, die tatsächlich fortgeschafft werden können
Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsams
Gewahrsam
Ist die, vom Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft, unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung
Gewahrsamsbruch
Wird gebrochen, wenn er ohne oder gegen den Willen des Inhabers aufgehoben wird.
Zueignungsabsicht
Umfasst Aneignungsabsicht, Enteignungsvorsatz, sowie Rwk der Zueignung und den entsprechenden Vorsatz
Aneignungsabsicht
Absicht, die Sache zumindest vorrübergehend als eigene zu besitzen
Enteigungsvorsatz
Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung zu verdrängen
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat
Zuletzt geändertvor 13 Tagen