Täuschung
Vorspielung falscher, bzw. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
Tatsachen
Dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit
Irrtum
Jede positive Fehlvorstellung über Tatsachen
Vermögensverfügung
Jedes (rechtliche oder tatsächliche) Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
Vermögensminderung
jede Einbuße eines Vermögensgegenstandes
Unmittelbarkeit
Das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten muss ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensminderung führen.
Vermögensschaden
Darunter ist eine nicht durch ein Äquivalent kompensierte Vermögensminderung zu verstehen. Nach einer Gesamtaldierung der Vermögenslagen vor und nach der Verfügung muss das Opfer im Ergebnis ärmer sein
Stoffgleichheit
Wenn der erstrebte Vorteil die Kehrseite der durch die Verfügung bedingten Vermögensminderung ist
Daten
Codierte Informationen, die aufgrund einer semantischen Konvention durch Zeichen oder Funktionen (syntaktisch) dargestellt werden
Datenverarbeitung
Alle technischen Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden
Programm
Die in Form von Daten fixierte Steuerung der einzelnen Ablaufschritte der Datenverarbeitung
Gestaltung
Konzeption des Programms oder nachträgliche Veränderungen einzelner Ablaufschritte
Verwendung
Eingabe von Daten in einen Datenverarbeitungsprozess (Inputmanipulation)—> siehe str.
Unrichtig
Die in Daten codierte tatsächliche Information entspricht objektiv nicht der Wirklichkeit.
Verarbeitung
Alle technischen Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden.
Beeinflussung
Wenn das Ergebnis des Datenverarbeitungsprogramms von dem Resultat abweicht, das bei einem ordnungsgemäßen ABlauf erzielt worden wäre.
I Tatbestand
1. Obj. Tb
(1) Täuschung über Tatsachen
(2) Irrtum
(3) Vermögensverfügung
(4) Vermögensschaden
(5) Kausalzusammenhang
2. Subj Tb
(1) Vorsatz
(2) Bereicherungsabsicht
II Rwk
III Schuld
IV Regelbeispiele, §263 III StGB
I. Tatbestand
objektiver Tatbestand
(1) Tathandlungen
a) Unrichtige Gestaltung des Programms (1.Var)
b) Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (2.Var)
c) Unbefugte Verwendung von Daten (3. Var)
d) Sonstige unbefugte Einwirkukung auf den Ablauf (4. Var)
(2) Beeinflussug des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogramms
(3) Vermögensschaden
(4) Kausalität zw. (1) - (4)
subjektiver Tatbestand
(2) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung
IV besonders schwerer Fall, §263a II IV §263 III StgB
obj Tatbestand
(1) Tatobjekte: versicherte Sache
(2) Tathandlung: Beschädigen, Zerstören, Beeinträchtigen der Brauchbarkeit, Beiseiteschaffen oder Überlassen an einer anderen
Subjektiver Tatbestand
(2) Absicht sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen
Nähetheorie (Dreiecksbetrug) (h.M.) (Rspr.)
Reicht für Dreiecksbetrug aus, wenn der Dritte bzw. Getäuschte dem betroffenen Vermögenswert näher steht, als der Täter, wenn er kraft Sachherrschaft tatsächlich über das Tatobjekt verfügen kann, also die faktische Zugriffsmöglichkeit reicht aus
Lagertheorie (Dreiecksbetrug)
Wenn der Getäuschte normativ dem „Lager“ des Geschädigten angehört.
Geschädigter bedarf also einer engeren Beziehung zum Vermögenskreis, als bloß faktische Zugriffsmöglichkeit, die ein Zurechnung legitimiert (Dritter muss Gewahrsamshüter sein und in Herschaftsbeziehung zur Sache stehen)
Subjektiv muss er sich im Rahmen dieser Hüterstellung bewegen.
Obj. Befugnistheorie (Dreiecksbetrug)
Wenn der getäuschte zur Vornahme der Verfügung rechtlich befugt ist
Lehre stellt auf Bewertung auf den Vermögensinhaber ab
Sachbetrug nur wenn sich der Dritte bei der Besitzverschiebung im Rahmen der ihm erteilten oder ihm gesetzlich zustehenden Ermächtigung hält
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (Versicherungsmissbrauch)
Die Brauchbarkeit des Tatobjekts wird beeinträchtigt, wenn diese nicht unerheblich gemindert wird
Beiseiteschaffen (Versicherungsmissbrauch)
Verhindern der Zugriffsmöglichkeit durch den Versicherungsnehmer auf das Tatobjekt
Überlassen (Versicherungsmissbrauch)
Übertragung der Sachherrschaft auf eine andere Person (Sonderfall des Beiseiteschaffens)
Erschleichen (von Leistungen)
Erlangen einer Leistung unter Überwindung oder Umgehung einer den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernden Vorkehrung
Automaten (ERschleichen von Leistungen §265a)
technische Geräte, deren Steuerung durch Entrichtung des Entgelts in Gang gesetzt wird
Telekomunikationsnetze
Telekomunikationsnetze leisten die Übermittlung und den Empfaang von Nachrichten durch Datenübertragungssysteme
Veranstaltungen
Veranstaltungen sind einmalige oder zeitlich begrenzte Aufführungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Sportfeste)
Einrichtungen
Auf Dauer angelegte Sach- und Personengesamtheiten, die einem bestimmten Zweck dienen und einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung stehen (z.B. Museen, Bibilotheken, Schwimmbäder)
Täuschen
Täuschen ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung über Tatsachen.
Zuletzt geändertvor 14 Stunden