Wo ist der Verwaltungsakt definiert?
Die Legaldefinition des VAs findet sich in §35 S.1 (S)VwVfG
Definiere das zentrale VA-Merkmal “Behörde”
§1 II SVwVfG
Abgrenzung vom Rechtsträger der Behörde, der juristischen Person des öff. Rechts
Abgrenzung zu den Organen der juristischen Personen des Privatrechts, wie z.B. dem Vorstand
Definiere das zentrale VA-Merkmal “Regelung”
Rechtsverbindliche Anordnung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. Auferlegung einer Pflicht, Verleihung eines Rechts oder verbindliche Feststellung der Rechtslage.
Abgrenzung vom tatsächlichen Handeln/Realakt
Definiere das zentrale VA-Merkmal “Einzelfall”
Ganz bestimmter Sachverhalt (=konkret) wird für eine ganz bestimmte Person (= individuell) geregelt.
Abgrenzung vom Gesetz (abstrakt-generell)
Definiere das zentrale VA-Merkmal “Außenwirkung”
Maßnahme ist final darauf gertichtet, Rechtswirkungen bei einer Person zu erzeugen, die außerhalb des handelnden Verwaltungsträgers steht.
Abgrenzung vom Rechtsreflex und dem Verwaltungsinternum
Welche VA-Merkmale gibt es? (§35 SVwVfG)
Behörde
Regelung
Einzelfall
Außenwirkung
Handelt es sich bei der Gewährung einer Geldleistung durch die Verwaltung um einen Verwaltungsakt?
+ Begründung
h.M.:
ist entscheidend, ob der Schwerpunkt des behördlichen Handelns auf der tatsächlichen Auszahlung des Geldes liegt (dann Realakt) oder er bei der vorgelagerten Entscheidung liegt, die Geldzahlung überhaupt zu gewähren (dann VA).
Für Schwerpunktbildung soll es insbes. darauf ankommen, wie komplex die Entscheidung über die Geldzahlung ist.
Gegenauffassung:
grds. kein VA, weil die Regelungswirkung fehlt. (Schwerpunktbildung führt zu unvorhersehbaren Ergebnissen)
Ausnahmen:
Gesetz verlangt den vorherigen Erlass eines VA, z.B. §48 III 4 SVwVfG
Vorheriger Erlass eines VA ist Voraussetzung, um einen Rechtsgrund für die Zahlung zu schaffen, z.B. Erlass eines Subventionsbescheids, damit der Empfänger die Auszahlung der Subvention begehren kann
—> Die gleiche Streitfrage existiert bzgl. der Erteilung einer behördlichen Auskunft
Was ist ein Sonderstatusverhältnis? (VA)
Ein Sonderverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Einzelne und der Staat in einer besonderen Nähebeziehung befinden, wie dies z.B. bei Beamten, Richtern und Soldaten der Fall ist. Sie sind gleichsam Teil des Staates, weil sie für ihn Hoheitsbefugnisse ausüben,
Welches VA-Merkmal ist regelmäßig problematisch (bei einem Sonderstatusverhältnis)?
Problematisch ist die Außenwirkung, da nicht jede innerdienstliche Weisung auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Entscheidend ist, ob der Adressat als Glied der Verwaltung angesprochen wird (dann Außenwirkung (-)) oder ob er in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen ist (dann Außenwirkung (+))
Bspw. für Außenwirkung: Ernennung, Entlassung und wesentliche Änderungen des Beamten-, Richter-, Soldatenverhältnisses.
Können Maßnahmen einer Aufsichtsbehörde einen Verwaltungsakt darstellen?
Fraglich ist vor allem das VA-Merkmal “Außenwirkung”.
Die Rechtsaufsicht ist einschlägig, wenn der beaufsichtigten Stelle ein Selbstverwaltungsrecht zusteht, z.B. Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Art.28 II 1 GG.
Wegen der damit verbundenen Rechtsposition ist die Kontrolle gerade auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung beschränkt. Aufgrund dieser Rechtsposition tritt die beaufsichtigte Stelle der Aufsichtsbehörde in ähnlicher Art und Weise gegenüber wie der Bürger dem Staat.
Daher haben Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörden Außenwirkung und sind - bei Vorliegen der weiteren Merkmale des §35 SVwVfG - VA.
Die Fachaufsicht ist demgegenüber einschlägig, wenn die beaufsichtigte Stelle staatliche Aufgaben wahrnimmt, z.B. im BauR.
Hier hat sie keine eigene Rechtsposition, die sie der Aufsichtsbehörde entgegenhalten kann. Daher prüft die Fachaufsichtsbehörde die Recht- und Zweckmäßigkeit des Handelns. Ihren Maßnahmen kommt somit richtigerweise keine Außenwirkung zu, so dass sie keine VA sind.
Definiere den Begriff “mehrstufiger VA”
Liegt immer dann vor, wenn eine Behörde erst dann nach außen gegenüber dem Bürger handeln darf (sog. Erlassbehörde), nachdem zuvor intern eine andere Behörde mitgewirkt/zugestimmt hat (sog. Mitwirkungsbehörde).
Welche Rechtsnatur haben die internen Mitwirkungshandlungen? (mehrstufiger VA)
Die Mitwirkungshandlung ist mangels Außenwirkung grds. ein Verwaltungsinternum.
die Mitwirkungsbehörde teilt ihre Entscheidung direkt dem Bürger mit.
Die Mitwirkungsbehörde prüft bestimmte Gesichtspunkte ausschließlich, d.h. die Erlassbehörde ist an deren Entscheidung gebunden, so dass sie quasi nur noch “Bote” ist, der diese Entscheidung dem Bürger übermittelt.
Was sind die prozessuale Konsequenzen bei einem mehrstufigen Verwaltungsakt?
Prozessual betrachtet kann der Bürger direkt auf Erlass des letztlich begehrten VA klagen, wenn die Mitwirkungshandlung nur ein Verwaltungsinternum ist. Mit einer positiven Entscheidung des Gerichts wird die fehlende Mitwirkungshandlung gleichsam ersetzt.
Handelt es sich bei der Mitwirkungshandlung hingegen ausnahmsweise um einen VA, muss dieser separat eingeklagt werden, da er wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht vom Gericht ersetzt werden kann.
Es drohen dann also mehrere Prozesse, da evtl. nach der Mitwirkungshandlung auch noch der letztlich begehrte VA eingeklagt werden muss.
Wo ist die Allgemeinverfügung definiert?
§35 S.2 VwVfG
Welche Arten von Allgemeinverfügungen gibt es?
Es gibt 3 Fälle:
personenbezogene/adressatenbezogene Allgemeinverfügung, z.B. Handzeichen eines Verkehrspolizisten.
sachbezogene Allgemeinverfügung/dinglicher VA, z.B. Widmung eines Schwimmbades
benutzungsregelende Allgemeinverfügung, z.B. Verkehrszeichen
Wovon ist die Allgemeinverfügung insbesondere abzugrenzen?
Vom Gesetz. Die Allgemeinverfügung ist konkret-generell, das Gesetz ist abstrakt-generell. Es kommt also darauf an, ob ein bestimmter Sachverhalt oder unendlich viele Sachverhalte geregelt werden.
In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes zu achten:
Äußere Form des behördlichen Handelns, d.h. wird der Rechtsakt als Allgemeinverfügung oder Satzung/RVO bezeichnet?
Hat der Gesetzgeber die Rechtsnatur selbst festgelegt, z.B. § 10 I BauGB?
Welcher Rechtsakt ist der Situation angemessen? Die regelmäßig komplexere, in einem förmlichen Verfahren erlassene Rechtsnorm oder der kurzfristig mögliche zwangsweise durchsetzbare VA?
Definiere den Begriff “Bekanntgabe”
Bekanntgabe meint die Eröffnung des VA mit Wissen und Wollen der Behörde nach den dafür jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften.
Welche Rolle spielt die Bekanntgabe nach §41 VwVfG für einen VA?
Durch die Bekanntgabe wird der VA erst wirksam (§43 I VwVfG).
Die Widerspruchfrist (§70 I VwGO) sowie die Klagefrist (Im Falle des §74 I 2 VwGO) beginnen erst mit der Bekanntgabe zu laufen.
Was ist die Zustellung? Wo ist sie geregelt?
Die Zustellung ist eine besonders formalisierte Form der Bekanntgabe.
Legaldefinition in §2 I VwZG.
Regelungen zur Zustellung finden sich im SVwZG und im VwZG des Bundes (für Zustellungen durch Bundesbehörden).
Wann wird zugestellt? Wie wird zugestellt?
Zustellung erfolgt, wenn dies im Gesetz angeordnet ist (z.B. §73 III 1 VwGO) oder wenn sich die Behörde i.R. ihres Ermessens dafür entscheidet, §1 II VwZG.
Zustelllungen erfolgen mittels Postzustellungsurkunde (§3 VwZG), per Einschreiben (§4 VwZG) oder gegen Empfangsbekenntnis (§5 VwZG).
Was ist der Vorteil der Zustellung mittels einer Postzustellungsurkunde?
Gemäß §3 II VwZG i.V.m. §177 ff. ZPO ist eine Ersatzzustellung möglich.
Damit kann die Zustellung insbes. durch Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstücks bewirkt werden, §181 ZPO. Das ist beim Einschreiben nicht möglich, weil §4 VwZG nicht auf §177 ff. ZPO verweist. Hist ist die Zustellung somit erst erfolgt, wenn der Empfänger Gewahrsam an dem zuzustellenden Schriftstück erlangt. Inbes. ein Benachrichtigungszettel genügt nicht.
Welche Arten des Einschreibens sind zu unterscheiden?
§4 I VwZG gestattet das Übergabe-Einschreiben und das Einschreiben mit Rückschein.
Somit ist das Einwurf-Einschreiben nicht zulässig.
Was ist das Besondere an §4 VwZG? Worin unterscheidet sich §4 II 2 VwZG von §41 II VwVfG?
§4 II 2 VwZG beinhaltet die sog. 3 Tages-Fiktion.
Sie wirkt ausschließlich zugunsten des Adressaten, d.h. ein tatsächlich früherer Zugang des Einschreibens ist für ihn unschädlich.
Aber: Das gilt nur für Übergabe-Einschreiben. Bei einem Einschreiben mit Rückschein ist der Tag maßgeblich, der auf dem Rückschein notiert ist.
Ein Einwurf-Einschreiben ist gem. § 4 I VwZG überhaupt nicht zulässig.
Unterschied zu § 41 II VwVfG:
Diese Vorschrift befasst sich mit dem „einfachen Brief", während § 4 VwZG das Einschreiben regelt.
Letzteres wird die Behörde wählen, wenn es ihr darauf ankommt, den Fristbeginn sicher nachweisen zu können.
Was ist zu beachten, wenn der Adressat bei einer Zustellung mittels Einschreibens behauptet, das Schriftstück erst nach Ablauf der 3 Tages-Fiktion erhalten zu haben?
Ein pauschales Bestreiten ist nach h.M. nicht ausreichend, d.h. es kann nicht einfach behauptet werden, den VA nicht erhalten zu haben.
Erforderlich ist ein substanziiertes Bestreiten, d.h. es muss z.B. durch einen Zeugen bewiesen werden, dass ein Schriftstück erst später zugegangen ist.
Gilt §31 III VwVfG bzw. §193 BGB auch für die 3-Tages-Fiktion des §41 II VwVfG bzw. §4 II 2 VwZG?
Direkt eindeutig nicht, weil §193 BGB bzw. §31 III VwVfG sich auf das Fristende und nicht den Fristbeginn beziehen. Nach h.M. sind sie auch nicht analog anzuwenden.
Denn beide Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eine Rechtshandlung gegenüber Behörden nicht vorgenommen werden kann.
Dieser Gesichtspunkt trifft für den Fristbeginn nicht zu.
Wie wirkt es sich aus, wenn der Adressat einen Bevollmächtigten bestellt hat und dieser seine Vollmacht schriftlich bei der Behörde vorgelegt hat:
Bei der Zustellung
Eine Zustellung muss gem. §7 I 2 VwZG zwingend an den Bevollmächtigten adressiert werden.
Andernfalls ist der VA nicht wirksam.
Bei einer einfachen Bekanntgabe
Bei einer einfachen Bekanntgabe kollidiert §14 III VwVfG mit §41 I 2 VwVfG.
Nach h.M. geht §41 I 2 VwVfG der “soll-Vorschrift” des §14 III VwVfG vor. Es kann somit weiterhin eine Bekanntgabe gegenüber dem Mandanten erfolgen.
Kann eine freiwillige, aber fehlerhafte Zustellung in eine wirksame Bekanntgabe umgedeutet werden?
Nein, das ist nach h.M. wegen der Formenstrenge der Zustellung nicht möglich.
Wie können Zustellungsfehler geheilt werden?
Eine Heilung ist gem. §8 VwZG möglich.
Dafür muss das Schriftstück den Empfangsberechtigten tatsächlich erreichen.
Bsp.: Wird ein Schriftstück unter Missachtung des §7 I 2 VwZG an den Mandanten zugestellt, ist der Fehler geheilt, wenn der Mandant das Schriftstück seinem Bevollmächtigten übergibt.
Wie werden Verkehrszeichen bekanntgegeben?
Verkehrszeichen werden durch das Aufstellen bekanntgegeben.
Dabei müssen sie so aufgestellt werden, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei der Einhaltung der nach §1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon “mit einem raschen und beiläufigen Blick” erfassen kann.
In diesem Fall äußern sie ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen wahrnimmt oder nicht (sog. Sichtbarkeitsgrundsatz).
Kommt es bei der Bekanntgabe von Verkehrszeichen darauf an, an wen es adressiert ist?
Ja.
An der Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an solche, die den fließenden Verkehr regeln.
Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssen so angebracht sein, dass sie innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und verstanden werden können.
Betrifft das Verkehrszeichen hingegen den ruhenden Verkehr, hat der Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs Klarheit über das Vorhandensein und/oder den Inhalt eines Verkehrszeichens zu verschaffen.
Eine einfache Umschaue (=Rundumblick) ach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach §1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers.
Eine über die oben beschriebene Umschaupflicht (=Rundumblick) hinausgehende Nachschaupflicht (z.B. durch Abschreiten des Nahbereichs( besteht hingegen nur, wenn es dafür einen besonderen Anlass gibt wie etwa schlechte Sichtverhältnisse.
Beachte: “Sonderwissen” Ortsansässiger von der Existenz eines Verkehrszeichens ist unerheblich, weil Maßstab für die Erfüllung der Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes der durchschnittliche Kraftfahrer ist.
Wann beginnt bei Verkehrszeichen die Rechtsbehelfsfrist für eine Anfechtung?
Strittig!
h.M.
m.M.
Frist beginnt erst in dem Augenblick, in dem der Verkehrsteilnehmer erstmals Gelegenheit zur Wahrnehmung hatte.
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit der Aufstellung des Schildes.
Arg.:
Beginnt die Rechtsbehelfsfrist mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens, endet sie nach Ablauf von einem Jahr (ein Jahr, da bei einem Verkehrszeichen die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, §58 II VwGO).
Das hätte zur Folge, dass ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Verkehrszeichen erst nach mehr als einem Jahr tatsächlich konfrontiert wird, dieses nicht mehr angreifen könnte.
Der betroffene Verkehrsteilnehmer würde also eine Frist versäumen, von der er mangels tatsächlicher Kenntnis des Verkehrszeichens gar nicht weiß, dass sie für ihn läuft. Das verstößt gegen Art. 19 IV 1 GG.
Wortlaut des §70 I 1 VwGO.
Danach beginnt die Widerspruchsfrist mit der Bekanntgabe, also mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens.
H.M. führt dazu, dass Verkehrszeichen faktisch nicht mehr bestandskräftig werden, weil jeder Verkehrsteilnehmer behaupten kann, er habe das Verkehrszeichen erst vor kurzem erstmals wahrgenommen, ohne dass ihm die Verwaltung das Gegenteil beweisen kann.
Wahrung des Art.19 IV 1 GG, indem dem betroffenen Verkehrsteilnehmer bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §60 VwGO gewährt wird.
Was ist regelmäßige Rechtsfolge bei Fehlern eines Rechtsaktes im öff. Recht?
Rechtsakte im öff. Recht sind im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit in der Regel unwirksam, d.h. nichtig.
Welche Rechtsfolge entsteht dagegen i.d.R. bei Fehlern eines Verwaltungsaktes?
Wann kommt es ausnahmsweise zu einer andren Rechtsfolge?
Eine Ausnahme stellen VA dar.
Sie sind im Falle ihrer Rechtswidrigkeit grds. wirksam und nur ausnahmsweise unwirksam, §42 III SVwVfG.
Folge: Der VA ist weiterhin existent, aber per Anfechtungsklage anfechtbar.
Wird der VA nicht rechtzeitig angefochten, erlangt er Bestandskraft.
Etwas anderes gilt nur, wenn unter den restriktiven Voraussetzungen des §44 SVwVfG. Sind die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, ist der rechtswidrige VA unwirksam.
Stelle den Prüfungsablauf des §44 SVwVfG dar
a) Positivbeispiele für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes: §44 II SVwVfG oder
b) Negativbeispiele für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes: §44 III SVwVfG
Ansonsten, was den Regelfall in der Klausursituation darstellen sollte:
c) Generalklausel: §44 I SVwVfG
Welche Prüfungspunkte sind im Rahmen des §44 I SVwVfG zu erörtern?
Prüfung der Generalklausel des §44 I SVwVfG:
a) Besonders schwerwiegender Fehler
b) Offensichtlichkeit
Woran scheitert die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes in aller Regel in der Klausur und wie ist dies genau zu prüfen?
Die Nichtigkeit scheitert regelmäßig an der fehlenden Offensichtlichkeit des Fehlers.
Sie ist aus der Perspektive eines juristischen Laien zu betrachten und liegt nur dann vor, wenn ein juristisch ungebildeter Durchschnittsbeobachter den besonders schweren Fehler des VA auf den ersten Blick erkennen kann.
Die Fehlerhaftigkeit muss dem VA daher quasi “auf die Stirn geschrieben stehen”.
Wie wird die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Handelns geprüft?
a) EGL für das behördliche Handeln
b) Formelle Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns
Zuständigkeit (sachlich, örtlich, instanziell)
Verfahren (inbes. Anhörung, §28 SVwVfG)
Form (insbes. §§37,39 SVwVfG)
c) Materielle Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns
Tatbestand der EGL
Rechtsfolge der EGL
Wie trennt man den Tatbestand von der Rechtsfolge? (Rechtmäßigkeitsprüfung)
EGL sind als Konditionalsätze strukturiert, d.h. es handelt sich um “wenn-dann”-Sätze.
“Wenn” ist der Tatbestand, “dann” ist die Rechtsfolge.
Wodurch zeichnet sich eine Ermächtigungsgrundlage aus?
Wovon muss sie klar getrennt werden?
(Rechtmäßigkeitsprüfung)
EGL zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine Behörde zu einem Handeln ermächtigen.
Keine EGL sind daher bloße Gebote und Verbote.
Ihnen fehlt es an einer Rechtsfolge.
Welche Arten des Verwaltungshandelns werden grds. unterschieden?
Grundsätzlich jann man das Verwaltungshandeln unterscheiden in:
Eingriffsverwaltung:
Diese ist, wie der Wortlaut bereits ausdrückt, auf Eingriffe in Recht des Bürgers (z.B. in Grundrechte) gerichtet.
Leistungsverwaltung:
Hierbei erhält der Bürger eine Leistung vom Staat, z.B. Gewährung einer Subvention.
Ist bei den jeweiligen Arten des Verwaltungshandelns eine EGL nötig?
Wie muss diese jeweils ausgestaltet sein?
Auf welche Theorie geht dies zurück?
Im Rahmen der Eingriffsverwaltung bedarf es einer EGL für das Verwaltungshandeln.
Bei Eingriffen in Rechte des Bürgers darf die Verwaltung nicht ohne gesetzliche Ermächtigung handeln. Vielmehr ist eine gesetzliche Grundlage des demokratisch direkt legitimierten Gesetzgebers notwendig (Wesentlichkeitstheorie, Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG)
Strittig ist eine solche Notwendigkeit im Rahmen der Leistungsverwaltung.
Eine Ansicht beruft sich auch hier auf Art.20 III GG und bejaht die Notwendigkeit einer EGL (sog. Lehre vom Totalvorbehalt)
Begründung: Die Vorenthaltung einer Leistung treffe den Bürger häufig genauso hart wie ein staatlicher Eingriff.
Die h.M. lehnt hingegen einen Eingriff ab.
Da der Bürger nicht pauschal einen Anspruch auf staatliche Leistungen habe, stelle die Ablehnung einer solchen Leistung auch keinen Eingriff dar.
Folglich genüge es, wenn das “OB” der Leistungsgewährung “grob” durch das Parlament geregelt wird.
Details können dahingegen der Verwaltung überlassen werden. (z.B. Detailregelungen durch Satzung).
Wann ist eine Anhörung zwingen notwendig und wo findet sich die diesbezügliche Vorschrift im Gesetz?
Was ist der Sinn und Zweck der Anhörung?
Die Anhörung ist geregelt in §28 SVwVfG.
Eine solche ist gemäß §28 I SVwVfG immer dann nötig, wenn ein für einen Beteiligten (vgl. §13 VwVfG) belastender VA erlassen werden soll.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Betroffenen vor Überraschungsentscheidungen zu schützen sowie eine umfassende Ermittlung des Sachverhalts zu gewährleisten.
Wann ist eine Anhörung entbehrlich?
Entbehrlichkeit gemäß §28 II SVwVfG, insbesondere §28 II Nr.4 SVwVfG (Allgemeinverfügung) und §28 II Nr. 5 SVwVfG (Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung = Androhung, ggf. Festsetzung und Anwendung des Zwangsmittels)
Kann eine fehlende Anhörung geheilt werden?
Wodurch kann eine solche Heilung nach h.M. bereits eintreten?
Eine Heilung ist möglich gemäß §45 I Nr. 3, II SVwVfG.
Sie erfolgt nach h.M. bereits mit der Durchführung des Vorverfahrens, da der Adressat des belastenden VA hier die Möglichkeit hat, sich zur Sachlage zu äußern.
Ein Hinweis seitens der Behörde, dass mit der Erhebung des Widerspruchs die Möglichkeit zur Äußerung besteht, ist nach h.M. nicht erforderlich.
Allerdings muss sich die Behörde mit dem Vorbringen des Widerspruchsführers auseinandersetzen und den VA nochmals überdenken, damit die Heilung eintreten kann.
Unterschied §45 SVwVfG - §46 SVwVfG?
Wo sind die Vorschriften im Gutachten zu prüfen?
§45 SvwVfG ist eine Heilungsvorschrift.
Liegt sie vor, ist der VA rechtmäßig.
Deshalb wird §45 SVwVfG in der formellen Rechtmäßigkeit geprüft, nachdem dort ein Rechtsverstoß festgestellt wurde.
§46 SVwVfG ist eine Unbeachtlichkeitsregelung. Liegt sie vor, ist und bleibt der VA rechtswidrig.
Der Betroffene kann jedoch ausnahmsweise nicht die Aufhebung dieses rechtswidrigen VA verlangen. Die Norm wird deshalb erst nach der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des VA erörtert, im Prüfungspunkt “Rechtsverletzung”.
Prüfungsreihenfolge des §46 SVwVfG
Verfassungsmäßigkeit: nach h.M. +, da enge Voraussetzungen
Beachte: Nur zu prüfen bei Anhaltspunkten im Sachverhalt
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
Keine Nichtigkeit oder Heilung: §§44, 45 SVwVfG
Keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache
Diesbezügliche Offensichtlichkeit
Mangelnde Beeinflusssung der Sachentscheidung muss sich aus Akten, Protokollen etc. ergeben.
Welche Unterscheidung nimmt man bei dem Prüfungspunkt “Keine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache” vor?
Bei der “Beeinflussung in der Sache” ist nach der Rechtsfolge wie folgt zu differenzieren:
Gebundene Entscheidung: Formeller Fehler kann sich auf die Entscheidung nicht ausgewirkt haben —> Fehler ist unbeachtlich
Ermessensentscheidung: Verstöße gegen die Form i.d.R. unbeachtlich, Verstöße gegen Verfahren und örtliche Zuständigkeit i.d.R. beachtlich.
Was versteht man unter unbestimmten Rechtsbegriffen?
Unbestimmte Rechtsbegriffe sind solche Tatbestandsmerkmale einer Norm, die zwecks Konkretisierung auf eine Wertung angewiesen sind, also der Auslegung bedürfen (z.B. öffentliche Ordnung, nützliche Aufwendungen)
Welche Besonderheit ergibt sich bei Beurteilungsspielräumen?
Nenne Beispiele.
Im Rahmen solcher unbestimmten Rechtsbegriffe kann einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung bestehen, der wie das behördliche Ermessen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
Grundsätzlich ist ein solcher Beurteilungsspielraum wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art.19 IV 1 GG) nicht zulässig.
Nur ausnahmsweise - nämlich in den nachfolgenden Fallgruppen - ist ein Beurteilungsspielraum anerkannt:
Prüfungsentscheidung (bzgl. prüfungsspezifischer Bewertungen); beamtenrechtliche Beurteilungen; wirtschaftliche und politische Prognoseentscheidungen.
Was kann im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes überhaupt gerichtlich überprüft werden?
Überprüfbar bleiben:
Verfahrensfehler, Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts, sachfremde Erwägungen, Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und - speziell im Rahmen von Prüfungsentscheidungen - die Missachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze (z.B. Spielraum des Prüflings bei Beantwortung juristischer Fragestellungen)
Wie kann man an einer Norm erkennen, dass als Rechtsfolge;
eine gebundene Entscheidung
Gebundene Entscheidung:
Signalwörter = “ist”, “hat”, "muss”
Beachte: Bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen hat die Behörde keinen Spielraum bei ihrer Entscheidung
eine Regelentscheidung
Regelentscheidung:
Signalwörter = “in der Regel”, “regelmäßig”, “soll”
Beachte: Einen Regelentscheidung lehnt sich grds. an eine gebundene Entscheidung an, gewährt der Behörde in atypischen Ausnahmefällen jedoch Ermessen.
eine Ermessensnorm
Ermessensnorm:
Signalwörter = “kann”, “darf”
—> Die Behörde hat grds. einen Entscheidungsspielraum, sofern das Ermessen im konkreten Einzelfall nicht “auf Null” reduziert ist. Diesen Spielraum haben die Gerichte zu respektieren, indem sie auf die Prüfung von Ermessensfehlern besschränkt ist.
Welche Ermessensfehler werden unterschieden und wie grenzt man diese voneinander ab?
Es werden im Rahmen des §40 SVwVfG/§114 1 VwGO unterschieden:
Ermessensnichtgebrauch: Behörde hat eingeräumtes Ermessen überhaupt nicht ausgeübt
Ermessensfehlgebrauch: Ermessen wurde nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt (inbes. sachwidrige Erwägungen)
Ermessensüberschreitung: Gesetzliche Grenzen des Ermessens wurde überschritten (insbes. Verstoß gegen höherrangiges Recht wie Verhältnismäßigkeitsprinzip)
Was bedeutet “Ermessensreduzierung auf Null”?
Es bedeutet, dass sich das Ermessen so „verdichtet“ hat, dass nur noch eine behördliche Entscheidung rechtmäßig ist, m.a.Q. eine gebundene Entscheidung vorliegt.
Wann das der Fall ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Hauptgründe für eine solche Ermessensreduzierung sind aber Verwaltungsvorschriften und eine Selbstbindung der Verwaltung.
Was sind Verwaltungsvorschriften?
Welchen Zweck verfolgen sie?
Verwaltungsvorschriften sind abstrakt-generelle verbindliche Vorgaben für die Gesetzesanwendung innerhalb der Verwaltung.
Sie sollen eine einheitliche Gesetzesanwendung innerhalb der Verwaltung sicherstellen, indem sie die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Ausübung des Ermessens vorgeben.
Was für Arten von Verwaltungsvorschriften gibt es?
Erläutere sie.
Bzgl. der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (= Tatbestand einer Norm) gibt es die Rechtsbegriffe norminterpretierenden und die normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (VV).
Norminterpretierende VV haben keine Außenwirkung und binden damit auch ein Gericht nicht bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs.
Sie stellen den Regelfall dar, weil die letztverbindliche Auslegung des Rechts Sache des Richters und nicht der Verwaltung ist. Zudem würde die Rechtsschutzgarantie
des Art. 19 IV 1 GG unzulässig beschränkt, wenn die Verwaltung unbestimmte Rechtsbegriffe per VV konkretisieren dürfte und das Gericht diese Konkretisierung nicht vollständig überprüfen dürfte.
Normkonkretisierende VV sind die Ausnahme. Sie haben Außenwirkung und binden damit grds. auch ein Gericht.
Sie treten im Bereich des Umwelt- und Technikrechts auf. Examensrelevantes Beispiel: TA Lärm.
Um den oben genannten Bedenken bzgl. einer Bindungswirkung von VV zu begegnen wird verlangt, dass die VV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (z.B. § 48 1 BImSchG für die TA Lärm), in Ausnahmefällen von den Vorgaben der VV abgewichen werden darf und einer VV festgelegte Grenzwerte von einem Gremium ermittelt werden, das aus Sachverständigen besteht.
Bzgl. der Ausübung des Ermessens (= Rechtsfolge einer Norm) gibt es ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (auch Ermessensrichtlinien genannt). Sie sorgen dafür, dass das Ermessen von jedem staatlichen Bediensteten stets gleich ausgeübt wird und führen damit zu einer Selbstbindung der Verwaltung und einer mittelbaren Außenwirkung der VV, da der Einzelne aufgrund des Art. 31 GG verlangen kann, dass das Ermessen ihm gegenüber genauso ausgeübt wird wie gegenüber allen anderen.
Diese mittelbare Außenwirkung ist (anders als auf Tatbestandsseite, s.O.) rechtlich unproblematisch, weil die Ausübung des Ermessens Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts ist.
Zuletzt geändertvor 2 Monaten