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Verwaltungsrecht AT

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von Celina W.

Was für Arten von Verwaltungsvorschriften gibt es?

Erläutere sie.

Bzgl. der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (= Tatbestand einer Norm) gibt es die Rechtsbegriffe norminterpretierenden und die normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (VV).

Norminterpretierende VV haben keine Außenwirkung und binden damit auch ein Gericht nicht bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs.

Sie stellen den Regelfall dar, weil die letztverbindliche Auslegung des Rechts Sache des Richters und nicht der Verwaltung ist. Zudem würde die Rechtsschutzgarantie

des Art. 19 IV 1 GG unzulässig beschränkt, wenn die Verwaltung unbestimmte Rechtsbegriffe per VV konkretisieren dürfte und das Gericht diese Konkretisierung nicht vollständig überprüfen dürfte.


Normkonkretisierende VV sind die Ausnahme. Sie haben Außenwirkung und binden damit grds. auch ein Gericht.

Sie treten im Bereich des Umwelt- und Technikrechts auf. Examensrelevantes Beispiel: TA Lärm.

Um den oben genannten Bedenken bzgl. einer Bindungswirkung von VV zu begegnen wird verlangt, dass die VV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (z.B. § 48 1 BImSchG für die TA Lärm), in Ausnahmefällen von den Vorgaben der VV abgewichen werden darf und einer VV festgelegte Grenzwerte von einem Gremium ermittelt werden, das aus Sachverständigen besteht.


Bzgl. der Ausübung des Ermessens (= Rechtsfolge einer Norm) gibt es ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (auch Ermessensrichtlinien genannt). Sie sorgen dafür, dass das Ermessen von jedem staatlichen Bediensteten stets gleich ausgeübt wird und führen damit zu einer Selbstbindung der Verwaltung und einer mittelbaren Außenwirkung der VV, da der Einzelne aufgrund des Art. 31 GG verlangen kann, dass das Ermessen ihm gegenüber genauso ausgeübt wird wie gegenüber allen anderen.

Diese mittelbare Außenwirkung ist (anders als auf Tatbestandsseite, s.O.) rechtlich unproblematisch, weil die Ausübung des Ermessens Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts ist.

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Celina W.

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