Welche wesentlichen Rechtsquellen regeln das Naturschutzrecht in D?
das BNaturSchG ist die zentrale Rechtsquelle auf Bundesebene
ergänzend dazu gelten verschiedene Landesnaturschutzgesetze
auf europäischer Ebene sind die FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-RL) und die Vogelschutzrichtlinie von Bedeutung
Internationale Übereinkommen wie das Übereinkommen über die bilogische Vielfalt (CBD) oder das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) spielen eine Rolle
Welche Unterschiede bestehen zwischen allgemeinem und besonderem Naturschutzrecht?
Allgemeines Naturschutzrecht: Enthält allgemeine Grundsätze, z.B. die Pflicht zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (§ 1 BNatSchG)
besonderes Naturschutzrecht: Betrifft konkrete Regelungen, z.B. Artenschutz, Schutzgebiete (zB. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete) und Eingriffsregelung
Welche Rolle spielt das Europäische ökologische Netz “Natura 2000” im Naturschutzrecht?
• Natura 2000 ist ein EU-weites Netzwerk von Schutzgebieten, das auf der FFH- und Vogelschutzrichtlinie basiert.
• Es umfasst FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat) und EU-Vogelschutzgebiete.
• Ziel ist der Schutz gefährdeter Lebensräume und Arten innerhalb der EU .
4. Wie ist das Verhältnis zwischen Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht geregelt?
• Naturschutzrechtliche Belange müssen in der Bauleitplanung berücksichtigt werden (§ 1a BauGB).
• Eingriffe in Natur und Landschaft müssen kompensiert werden (§ 15 BNatSchG).
• Für größere Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich .
Was ist unter der Eingriffsregelung des § 14 BNatSchG zu verstehen? Welche Folgen ergeben sich daraus?
• Ein Eingriff liegt vor, wenn Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.
• Folge: Der Verursacher ist zur Kompensation verpflichtet (Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG) .
6. Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit ein Eingriff in Natur und Landschaft zugelassen werden kann?
• Der Eingriff darf nicht vermeidbar sein.
• Es müssen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
• Falls Ausgleich nicht möglich ist, kann eine Ersatzgeldzahlung vorgeschrieben werden .
7. Welche rechtlichen Regelungen gibt es für Artenschutz? Wie unterscheidet sich der allgemeine vom besonderen Artenschutz?
• Allgemeiner Artenschutz (§§ 39-43 BNatSchG): Schutz aller wild lebenden Tiere und Pflanzen, z. B. durch Verbot der mutwilligen Zerstörung von Lebensräumen.
• Besonderer Artenschutz (§ 44 BNatSchG): Betrifft speziell gefährdete Arten (Anhang IV der FFH-Richtlinie), z. B. strenge Schutzverbote für bestimmte Arten .
8. Welche Mitwirkungsrechte haben anerkannte Naturschutzvereinigungen? Wie funktioniert die Verbandsklage?
• Anerkannte Naturschutzverbände (z. B. BUND, NABU) haben ein Beteiligungsrecht bei Planungsverfahren.
• Sie können gegen behördliche Entscheidungen Klage (Verbandsklage) erheben, wenn Naturschutzrecht verletzt wurde (§ 63 BNatSchG) .
9. In welchen Fällen dürfen invasive Arten eingeführt oder bekämpft werden?
• Invasive Arten dürfen nur mit behördlicher Genehmigung eingeführt werden.
• Behörden sind verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung zu ergreifen, wenn eine Art erhebliche ökologische Schäden verursacht (IAS-Verordnung (EU) 1143/2014) .
10. Wie ist bei der Zulassung eines Vorhabens in einem Naturschutzgebiet rechtlich vorzugehen?
• Prüfung, ob das Vorhaben in einem geschützten Gebiet (Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet) liegt.
• Falls ja, ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erforderlich.
• Eine Verträglichkeitsprüfung ist nötig, wenn Natura-2000-Gebiete betroffen sind .
11. Welche Folgen hat eine unzulässige Beeinträchtigung eines Biotops nach § 30 BNatSchG?
• Zerstörung oder Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops ist verboten.
• Ordnungswidrigkeiten oder sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen (§ 69 BNatSchG).
• Wiederherstellungsmaßnahmen können angeordnet werden .
12. Wann ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Naturschutzrecht erforderlich?
• Wenn ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (z. B. große Infrastrukturprojekte).
• Gesetzliche Grundlage: UVP-Gesetz, §§ 6 ff..
• Die Prüfung umfasst u. a. mögliche Auswirkungen auf Böden, Gewässer, Tiere, Pflanzen und das Landschaftsbild .
13. Welche Schutzmaßnahmen müssen für besonders geschützte Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz ergriffen werden?
• Verbot der Tötung, Störung und Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 BNatSchG).
• Maßnahmen wie Schutzgebiete, Umsiedlung von Populationen oder Nachzuchtprogramme.
• Falls Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich .
Fall:
Ein Bauunternehmen plant den Bau eines Gewerbegebiets. Dafür sollen 5 Hektar Wald gerodet werden. Die Umweltbehörde stellt fest, dass es sich um ein besonders schützenswertes Biotop handelt.
Fragen:
• Handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft?
• Welche Kompensationsmaßnahmen sind erforderlich?
• Kann der Eingriff ausnahmsweise zugelassen werden?
Lösung:
• Der Bau stellt einen Eingriff i.S.d. § 14 BNatSchG dar.
• Nach § 15 BNatSchG müssen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen (z. B. Aufforstung, Renaturierung).
• Falls kein Ausgleich möglich ist, kann eine Ersatzgeldzahlung erfolgen.
• Eine Ausnahmegenehmigung ist möglich, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
2. Artenschutz – Tötungsverbot (§ 44 BNatSchG)
Ein Unternehmen möchte eine Windkraftanlage errichten. Im geplanten Gebiet leben jedoch streng geschützte Fledermäuse.
• Dürfen die Anlagen gebaut werden?
• Welche Artenschutzvorgaben sind zu beachten?
• Wie kann das Unternehmen vorgehen?
• Windkraftanlagen dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für geschützte Arten entsteht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
• Eine Ausnahmegenehmigung (§ 45 BNatSchG) ist nur möglich, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen.
• Alternativen wären z. B. eine Standortverlagerung oder technische Maßnahmen wie Abschaltautomatiken bei Fledermausaktivität.
3. Schutz von Biotopen (§ 30 BNatSchG)
Ein Landwirt entwässert eine Feuchtwiese, um die Fläche als Acker zu nutzen. Die Umweltbehörde erfährt davon und ordnet einen Sofortstopp an.
• Welche gesetzlichen Vorschriften könnten verletzt worden sein?
• Welche Konsequenzen drohen dem Landwirt?
• Kann der Landwirt eine Genehmigung erhalten?
• Nach § 30 BNatSchG sind bestimmte Biotope (z. B. Feuchtwiesen) streng geschützt.
• Die Entwässerung ist verboten und kann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen.
• Eine nachträgliche Genehmigung ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. überwiegendes öffentliches Interesse).
• Die Behörde kann eine Wiederherstellung des Biotops anordnen.
4. Natura 2000 und Bauvorhaben
Ein Investor möchte ein Ferienresort an einem See errichten, der als FFH-Gebiet (Natura 2000) ausgewiesen ist.
• Welche rechtlichen Prüfungen sind erforderlich?
• Kann das Bauprojekt dennoch genehmigt werden?
• Welche Rolle spielt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung?
• Da das Gebiet Teil von Natura 2000 ist, muss eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchgeführt werden.
• Das Projekt darf keine erheblichen Beeinträchtigungen für die geschützten Arten und Lebensräume verursachen.
• Falls das Projekt doch erhebliche Beeinträchtigungen verursacht, kann es nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses und mit Kompensationsmaßnahmen genehmigt werden.
5. Invasive Arten (§ 40 BNatSchG, IAS-Verordnung)
Ein Gartencenter verkauft eine Pflanzenart, die als invasive gebietsfremde Art eingestuft wurde. Eine Umweltorganisation meldet den Fall der Behörde.
• Ist der Verkauf zulässig?
• Welche rechtlichen Grundlagen gelten für invasive Arten?
• Welche Maßnahmen kann die Behörde ergreifen?
• Nach der IAS-Verordnung (EU) 1143/2014 dürfen invasive Arten nicht eingeführt, gehalten oder verkauft werden.
• Der Verkauf ist damit rechtswidrig, das Gartencenter muss die Pflanzen entfernen und vernichten.
• Die Behörde kann eine Geldstrafe verhängen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung anordnen.
6. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Infrastrukturprojekte
Ein Unternehmen plant eine neue Autobahntrasse durch ein Landschaftsschutzgebiet. Bürgerinitiativen fordern eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
• Wann ist eine UVP erforderlich?
• Welche Umweltfaktoren müssen geprüft werden?
• Kann die Bevölkerung gegen das Projekt klagen?
• Nach dem UVPG (§§ 6 ff.) ist eine UVP für große Infrastrukturprojekte gesetzlich vorgeschrieben.
• Geprüft werden müssen Auswirkungen auf Böden, Gewässer, Flora & Fauna, Klima und Landschaftsbild.
• Bürgerinitiativen und Umweltverbände können nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gegen die Genehmigung klagen.
1. Rodung eines Waldes für ein Bauprojekt (§§ 14-15 BNatSchG)
Ein Investor plant den Bau eines Einkaufszentrums. Dafür soll ein 10 Hektar großes Waldstück gerodet werden. Das Gebiet liegt nicht in einem Naturschutzgebiet, beherbergt aber seltene Tierarten. Die Behörde stellt fest, dass es sich um einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft handelt.
• Liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor?
• Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Rodung?
• Kann das Bauprojekt trotzdem genehmigt werden?
• Nach § 14 BNatSchG stellt die Rodung eines Waldes einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
• Nach § 15 BNatSchG muss der Eingriff vermieden, gemindert oder kompensiert werden.
• Falls ein Ausgleich (z. B. Aufforstung an anderer Stelle) nicht möglich ist, kann eine Ersatzgeldzahlung erfolgen.
• Das Projekt könnte dennoch genehmigt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird.
Für eine neue Schnellstraße soll eine Trasse durch ein FFH-Gebiet führen. Die Planungsbehörde führt eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durch und kommt zu dem Ergebnis, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf geschützte Arten haben könnte.
• Welche rechtlichen Anforderungen sind zu beachten?
• Kann das Bauprojekt trotz negativer FFH-Verträglichkeitsprüfung genehmigt werden?
• Welche Alternativen gibt es?
• Nach § 34 BNatSchG ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn Natura-2000-Gebiete betroffen sind.
• Das Vorhaben ist unzulässig, wenn es geschützte Arten oder Lebensräume erheblich beeinträchtigt.
• Eine Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn
• keine zumutbare Alternative besteht,
• das Vorhaben zwingend erforderlich ist,
• und Kompensationsmaßnahmen getroffen werden.
• Alternativen könnten z. B. eine Umleitung der Trasse oder Schutzmaßnahmen für die betroffenen Arten sein.
3. Zerstörung eines geschützten Biotops (§ 30 BNatSchG)
Ein Landwirt füllt eine Feuchtwiese auf, um die Fläche landwirtschaftlich zu nutzen. Die Feuchtwiese ist jedoch nach § 30 BNatSchG als geschütztes Biotop ausgewiesen.
• Welche naturschutzrechtlichen Vorschriften sind verletzt?
• Welche Sanktionen drohen?
• Kann der Landwirt eine nachträgliche Genehmigung erhalten?
• Nach § 30 BNatSchG sind bestimmte Biotope (Feuchtwiesen, Moore, Auen) besonders geschützt.
• Ihre Zerstörung ist verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.
• Da keine Genehmigung vorliegt, könnte die Behörde
• eine Wiederherstellung der Feuchtwiese anordnen,
• eine Ordnungswidrigkeit verhängen (Bußgeld nach § 69 BNatSchG),
• oder strafrechtliche Maßnahmen prüfen (§ 71 BNatSchG).
• Eine nachträgliche Genehmigung ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. zwingendes öffentliches Interesse).
4. Illegale Jagd auf geschützte Tiere (§ 44 BNatSchG)
Ein Jäger erlegt einen Fischotter, der unter strengem Artenschutz steht. Der Vorfall wird durch eine Wildkamera dokumentiert.
• Welche Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten liegen vor?
• Welche Konsequenzen drohen dem Jäger?
• Unter welchen Umständen wäre eine Ausnahme zulässig?
• Nach § 44 BNatSchG ist es verboten,
• geschützte Tiere zu töten,
• ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen.
• Der Jäger hat sich mindestens einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG schuldig gemacht (hohe Geldbuße).
• Falls der Fischotter besonders geschützt ist, kann es sich um eine Straftat nach § 71 BNatSchG handeln.
• Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG wäre nur möglich, wenn
• der Fischotter eine ernsthafte Gefahr für Menschen oder Tiere darstellt,
• andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.
5. Verstoß gegen das Verbot invasiver Arten (§ 40 BNatSchG, IAS-Verordnung (EU) 1143/2014)
Ein Gartencenter verkauft illegal den Japanischen Staudenknöterich, eine invasive Art, die einheimische Pflanzen verdrängt. Ein Naturschutzverein zeigt den Fall bei der Umweltbehörde an.
• Welche Vorschriften könnten verletzt worden sein?
• Welche Maßnahmen kann die Behörde anordnen?
• Gibt es Ausnahmen?
• Nach § 40 BNatSchG und der IAS-Verordnung (EU) 1143/2014 ist es verboten, invasive Arten
• einzuführen,
• zu verkaufen,
• oder in die Umwelt freizusetzen.
• Die Behörde kann
• den Verkauf stoppen,
• eine Entfernung der Pflanzen anordnen,
• eine Geldstrafe verhängen.
• Eine Ausnahmegenehmigung ist nur in seltenen Fällen möglich (z. B. wissenschaftliche Forschung).
Eine Stadt plant eine neue Mülldeponie. Bürgerinitiativen und Naturschutzverbände fordern eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil das Gebiet nahe an einem Trinkwasserschutzgebiet liegt.
• Welche Umweltaspekte müssen geprüft werden?
• Welche Rechte haben Bürger und Umweltverbände?
• Nach dem UVPG (§ 6 ff.) ist eine UVP erforderlich für Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten.
• Die UVP muss prüfen:
• Boden und Wasserqualität,
• Auswirkungen auf Flora und Fauna,
• Lärm- und Luftverschmutzung,
• mögliche Alternativen.
• Bürger und Umweltverbände haben nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) das Recht,
• sich am Verfahren zu beteiligen,
• gegen eine unzureichende UVP zu klagen.
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